Kantonale Waldverordnung (570.11)
CH - BL

Kantonale Waldverordnung

Kantonale Waldverordnung (kWaV) Vom 22. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 * Vollzug übergeordneten Rechts

1 Diese Verordnung vollzieht namentlich:
a. das Kantonale Waldgesetz (kWaG) vom 11. Juni 1998
1 )
b. das Dekret über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald vom 11. Juni 1998
2 ) ;
c. das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Okto - ber 1991
3 ) ;
d. die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. Novem - ber 1992
4 )
.

§ 2 Forstamt beider Basel

1 Das Forstamt beider Basel (kurz: Forstamt) nimmt sämtliche Aufgaben und Befugnisse der Waldgesetzgebungen wahr, die nicht ausdrücklich einer ande - ren Behörde zugeordnet sind.
2 Es ist zuständig für die Koordinierung aller Ansprüche an den Wald.
2 Rodung (Art. 4–9 WaG)

§ 3 Rodungsgesuch

1 Das Rodungsgesuch ist dem Forstamt einzureichen.
2 Der Rodungsersatz ist im Rodungsgesuch auszuweisen.
1) SGS 570
2) SGS 570.1
3) SR 921.0
4) SR 921.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0505

§ 4 Auflage und Einsprache (Art. 5 WaV, § 3 Abs. 3 kWaG)

1 Das Forstamt legt das Rodungsgesuch während 30 Tagen in der Einwohner - gemeinde öffentlich auf. Die Auflage ist im Amtsblatt und durch die Einwohner - gemeinde in geeigneter Weise bekanntzumachen.
2 Gegen das Rodungsgesuch kann innert der Auflagefrist schriftlich und be - gründet beim Forstamt Einsprache erhoben werden.
3 Das Forstamt erledigt die Einsprachen so weit als möglich auf dem Wege der Verständigung.

§ 5 Rodungsbewilligung

1 Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (kurz: Direktion) ist zuständig für die kantonalen Ausnahmebewilligungen für Rodungen.
2 Der Entscheid über das Rodungsgesuch regelt:
a. die allfällige Sicherheitsleistung;
b. den Rodungsersatz oder die allfällige Ersatzabgabe;
c. den allfälligen Vorteilsausgleich;
d. die unerledigten Einsprachen.

§ 6 Sicherheitsleistung (§ 3 Abs. 1 kWaG)

1 Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Kosten für den Ro - dungsersatz sowie für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zu - stands. Privatrechtliche Entschädigungsansprüche dürfen zur Bestimmung der Höhe nicht berücksichtigt werden.
2 Die Sicherheitsleistung ist in Form einer Garantie der Basellandschaftlichen Kantonalbank zu leisten.
3 Die Sicherheitsleistung ist für die Kosten der Ersatzvornahme bei ordnungs - widrigem Vollzug der Rodungsbewilligung zu verwenden.

§ 7 * Vorteilsausgleich (§ 3 Abs. 2 kWaG)

1 Der Ausgleich von erheblichen Vorteilen erfolgt bei definitiven und vorüberge - henden Rodungen. Er entspricht der Differenz zwischen dem neuen bzw. po - tentiellen Verkehrswert der gerodeten Waldfläche und jenem des Bodenwerts des Waldes.
2 Für die Berechnungen des Vorteilsausgleichs sind die Richtlinien im Anhang dieser Verordnung massgebend.
3 Die Bewilligungsgebühr für das Rodungsgesuch wird als Aufwändung vom berechneten Vorteilsausgleich in Abzug gebracht.
4 Ausgleichsabgaben werden mit dem Rodungsbeginn fällig. Die Direktion kann Ausnahmen bewilligen. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0505
5 Die Ausgleichsabgaben sind einem gesonderten Bilanzkonto zuzuweisen, so dass die Zweckbindung an Walderhaltungsmassnahmen gewahrt bleibt. *
6 Die Vergabe der Mittel erfolgt nach Massgabe des Gesetzes vom
3. Juni 1999
5 ) über öffentliche Beschaffungen. *
7 Die Vergabe der Mittel erfolgt im Sinne der Projektfinanzierung und nicht im Sinne einer Finanzierung von Daueraufgaben. Im Sinne der Projektfinanzie - rung können z. B. sein: Provenienzenversuche, Erstellen von Waldwiesen und -buchten, Ausweitung des Meteorologiemessnetzes, Forschungsprojekte, So - forthilfe nach Waldkatastrophen. *
3 Waldfeststellung

§ 8 Waldrandlinie

1 Die Waldrandlinie verläuft in 3 m Abstand zur Verbindungslinie von Stockmit - te zu Stockmitte der äussersten Bäume oder Stöcke. Sind den äussersten Bäumen Sträucher vorgelagert, verläuft die Waldrandlinie in 60 cm Abstand zur Verbindungslinie von Stock zu Stock der äussersten Sträucher. Im Zweifelsfal - le gilt die äussere der beiden Waldrandlinien.
2 Besteht innerhalb des 3 m bzw. 60 cm breiten Streifens eine Abgrenzung, gilt die Abgrenzung als Waldrandlinie. Als Abgrenzung gelten insbesondere Mau - ern, Fahrwege, Strassen und Parzellengrenzen.
3 Beidseitige Wegbestockungen oder beidseitige Uferbestockungen gelten als zusammenhängende Bestockung, wenn der Weg bzw. die offene Wasserflä - che nicht breiter als 4 m ist.

§ 9 Waldfeststellungsverfügung (Art. 10 Abs. 1 und 3 WaG)

1 Das Begehren um Waldfeststellung ist dem Forstamt einzureichen.
2 Die Direktion ist zuständig für die kantonalen Waldfeststellungsverfügungen.
4 Waldgrenzenkarten

§ 10 Grundsätze (§ 4 kWaG)

1 Die Waldgrenzenkarten geben die statische Waldgrenze wieder. Sie sind Be - standteil des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. *
2 Die Direktion ist zuständig für den Erlass der Waldgrenzenkarten.
3 Die Einwohnergemeinde trägt die Vermessungskosten der Waldgrenzenkar - te.
5) SGS 420 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0505

§ 11 Entwurf und Auflage (§ 4 Abs. 3 kWaG)

1 Das Forstamt entwirft zusammen mit der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer die Waldgrenzenkarte und legt sie während 30 Tagen in der Einwohnergemeinde öffentlich auf.
2 Die Auflage ist im Amtsblatt und durch die Einwohnergemeinde in geeigneter Weise bekanntzumachen.

§ 12 Einsprache (§ 4 Abs. 3 kWaG)

1 Gegen den Entwurf der Waldgrenzenkarte kann innert der Auflagefrist schrift - lich und begründet beim Forstamt Einsprache erhoben werden.
2 Das Forstamt erledigt die Einsprachen so weit als möglich auf dem Wege der Verständigung.
3 Die Direktion entscheidet über die unerledigten Einsprachen beim Erlass der Waldgrenzenkarte.

§ 13 Orientierungen über Nutzungsplanänderungen in Waldesnähe

1 Die Einwohnergemeinden orientieren das Forstamt über vorgesehene Ände - rungen von Nutzungsplänen, die den Wald betreffen könnten.
2 Das Forstamt und das Amt für Orts- und Regionalplanung orientieren sich ge - genseitig über Planerlass- und Planrevisionsverfahren in den Einwohnerge - meinden.
5 Bauen im Wald

§ 14 Geltungsbereiche

1 Die Erstellung von Bauten und Anlagen im Wald bedarf der Bewilligung. Vor Erteilung einer Bewilligung ist das Forstamt anzuhören.
2 Für folgende Bauvorhaben richtet sich das Baubewilligungsverfahren nach der kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzgebung:
a. nicht-forstliche Bauten und Anlagen, die zusätzlich einer Rodungsbewilli - gung bedürfen;
b. forstliche Bauten und Anlagen.
3 Für folgende Bauvorhaben richtet sich das Bewilligungsverfahren nach dieser Verordnung:
a. forstliche Waldstrassen und Maschinenwege;
b. nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen.
6 )
6) Vom Bund genehmigt am 2. August 2000. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0505

§ 15 Bewilligungen für nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanla -

gen
7 )
1 Der Bau nicht-forstlicher Kleinbauten und Kleinanlagen bedarf der Baubewilli - gung gemäss der kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzgebung sowie der Ausnahmebewilligung gemäss der eidgenössischen Raumplanungsgesetzge - bung.
2 Nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen dürfen das Bestandesgefüge des Waldes nicht wesentlich beeinträchtigen.
2 bis Nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen sind insbesondere Kleinan - tennenanlagen, Jagdkanzeln, Unterstände und Rastplätze, Sportparcours so - wie erdverlegte Leitungen. *
3 Der Gemeinderat ist zuständig für die Bewilligungen. Die Ausnahmebewilli - gung darf nur im Einvernehmen mit dem Forstamt erteilt werden.

§ 16 Gesuch und Entscheid

1 Baugesuche für forstliche Waldstrassen und Maschinenwege sowie Bau- und Ausnahmegesuche für nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen sind dem Gemeinderat einzureichen.
2 Der Gemeinderat veröffentlicht die Entscheide über Baugesuche in geeigne - ter Weise.
3 Entscheide des Gemeinderats können durch Beschwerde beim Regierungs - rat angefochten werden.
6 Begehen und Befahren des Waldes

§ 17 Einzäunungsbewilligung (§ 7 Abs. 3 kWaG)

1 Das Forstamt ist zuständig für die Bewilligung von Einzäunungen von Wald.
2 Wichtige Gründe für die Einzäunung von Wald sind:
a. der Schutz von seltenen Tier- und Pflanzenarten;
b. der Schutz von Zoll-, Militär- und Fernmeldeanlagen;
c. der Schutz von Ver- und Entsorgungsanlagen wie Wasseranlagen, Ener - gieanlagen, Deponien und dgl.;
d. andere wichtige, im öffentlichen Interesse liegende Gründe.
3 Die Beschaffenheit der Einzäunung darf Menschen und Tiere nicht gefährden und das Waldbild nicht übermässig beeinträchtigen.
7) Vom Bund genehmigt am 8. Oktober 2009. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0505

§ 18 Veranstaltung (§ 8 kWaG)

1 Als Veranstaltung gilt jede Gruppierung von Personen, die sich aus sportli - chen, gesellschaftlichen oder anderen Gründen im Wald aufhält.
2 Zur Bestimmung der Personenzahl sind alle Personen einzubeziehen, die an der Veranstaltung anwesend sind.

§ 19 Veranstaltungsbewilligung (§ 8 Abs. 2 kWaG, § 3 Dekret)

1 Kann eine Veranstaltungsbewilligung erteilt werden, ist das wichtige private Interesse für eine Fahrbewilligung gemäss § 9 Abs. 2 kWaG gegeben.
2 Mögliche Auflagen und Bedingungen einer Veranstaltungsbewilligung sind insbesondere:
a. zeitliche Begrenzung der Veranstaltung;
b. räumliche Festlegung oder Begrenzung der Veranstaltung;
c. Benützung vorgeschriebener Anfahrtswege und Parkplätze;
d. Einrichtung kollektiver Transportmöglichkeiten;
e. Einrichtung mobiler, abflussloser sanitärer Anlagen;
f. angemessene Einrichtungen zur getrennten Erfassung und korrekten Ent - sorgung von Abfällen;
g. Gebot oder Verbot technischer Hilfsmittel und Einrichtungen;
h. Wiederinstandstellung.
7 Schutz vor Beeinträchtigungen

§ 20 Schutzmassnahmen (§ 13 Abs. 2 und 3 kWaG)

1 Die Direktion ist zuständig für
a. die Anordnung von Massnahmen zur Sicherung der Anrissgebiete von Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebieten;
b. die Anordnung der Sicherstellung einer minimalen Waldpflege, wo es die Schutzfunktion erfordert.
2 Das Forstamt führt die Gefahrenkarte über Rutsch-, Erosions- und Stein - schlaggebiete.

§ 21 * Umweltgefährdende Stoffe (Art. 18 WaG, Art. 25 WaV)

1 Das Amt für Wald beider Basel ist zuständig für die Bewilligung der Verwen - dung umweltgefährdender Stoffe im Wald gemäss Art. 25 WaV und

Art. 4 Bst. c der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit be -

stimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (ChemRRV) vom 18. Mai 2005
8 )
.
8) SR 814.81 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0505
2 Das Amt für Umweltschutz und Energie ist die anzuhörende kantonale Fach - stelle gemäss Art. 25 WaV.

§ 22 Verwendungsbewilligung (Art. 25 WaV) *

1 Die Bewilligung zur Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald wird in der Regel in Form einer Einzelfallbewilligung erteilt.
2 Die Bewilligung kann als befristete Globalbewilligung erteilt werden an:
a. Personen des Forstdienstes, die im Besitze der Fachbewilligung Wald sind;
b. Holzkäuferinnen und Holzkäufer, die im Besitze der Fachbewilligung Wald oder der Fachbewilligung Holzschutz sind;
c. private Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, die im Besitze der Fachbewilligung Wald oder der Fachbewilligung Holzschutz sind.
3 Den Bewilligungen ist ein Merkblatt über den sicheren und umweltverträgli - chen Umgang mit umweltgefährdenden Stofffen beizulegen.

§ 23 * Definitionen

1 Die Fachbewilligung Wald und die Fachbewilligung Holzschutz richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundes.
8 Waldentwicklungsplanung (§ 16 kWaG)

§ 24 Umfang des Waldentwicklungsplanes

9 )
1 Der Waldentwicklungsplan umfasst mindestens das Waldareal eines Forstre - viers.
2 Dem Waldentwicklungsplan sind die Planungsgrundlagen vorangestellt.

§ 25 Planungsgrundlagen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d WaV)

*
1 Die Planungsgrundlagen umfassen insbesondere:
a. die Eigentumsverhältnisse am Wald sowie deren Beschränkungen;
b. die Schutzzonen und die schützenswerten Einzelobjekte sowie die Wald - reservate;
c. die kantonalen und eidgenössischen Inventare;
d. die Rad-, Reit- und Wanderwegnetze sowie weitere, der Freizeit dienen - de Karten und Verzeichnisse;
e. * den Ereigniskataster und die Gefahrenhinweiskarte;
f. die Bestandeskarte;
9) §§ 24–37 vom Bund genehmigt am 2. August 2000. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0505
g. die Boden- und Vegetationsverhältnisse des Waldes,
h. die Vorratserhebung und die Zuwachsermittlung,
i. die kantonal bezeichneten Genreservate sowie die Samenerntebestände,
k. die forstlichen Projekte, die subventionsrechtlich genehmigt sind;
l. * die forstlichen und nicht forstlichen Bauten, Anlagen und Einrichtungen;
m. * den Ausweis über die von den Einwohnergemeinden für die Allgemeinheit erbrachten Leistungen gemäss §§ 29 und 30 kWaG.
2 Das Forstamt stellt die Planungsgrundlagen zusammen und führt sie nach.
3 Die zuständigen kantonalen Stellen liefern dem Forstamt die notwendigen Angaben.

§ 26 Waldentwicklungsplan

1 Der Waldentwicklungsplan enthält:
a. die Beschreibung und Gewichtung der Waldfunktionen;
b. die Entwicklungsziele bestimmter Gebiete und die darin möglichen Nut - zungen;
c. die Beschreibung von Nutzungskonflikten und deren anzustrebende Lö - sung;
d. die Beschreibung der zulässigen Erschliessungsanlagen;
e. die Beschreibung der anzustrebenden Vervollständigung von Rad-, Reit- und Wanderwegnetzen;
f. Angaben zur Überprüfung der nachhaltigen Erfüllung der Waldfunktionen.
2 Die Beschreibung und Gewichtung der Waldfunktionen nehmen Bezug auf die vom Wald verlangten und zu erbringenden Wirkungen und Leistungen und berücksichtigen Interessen und Aufgaben des Waldes auch ausserhalb des Planungsperimeters.
3 Der Waldentwicklungsplan ist bei grundlegend veränderten Verhältnissen ganz oder teilweise zu revidieren.

§ 27 Mitwirkung der Bevölkerung (§ 17 kWaG)

1 Das Forstamt veröffentlicht den Entwurf des Waldentwicklungsplanes in den Einwohnergemeinden in geeigneter Weise.
2 Jede Einwohnerin und jeder Einwohner kann beim Gemeinderat zum Entwurf des Waldentwicklungsplanes Stellung nehmen. Dieser stellt die Stellungnah - men zusammen, kann sie kommentieren und leitet sie an das Forstamt weiter. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0505

§ 28 Erlass des Waldentwicklungsplanes (§ 16 Abs. 3 Satz 2 kWaG)

1 Vor dem Erlass des Waldentwicklungsplans durch den Regierungsrat ist den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern, die durch den Waldentwicklungs - plan in ihren Rechten betroffen sind, sowie den beschwerdeberechtigten Ver - bänden das rechtliche Gehör zu gewähren.
2 Dies gilt auch vor dem Erlass ganz- oder teilrevidierter Waldentwicklungsplä - ne.

§ 29 Benützung und Einsicht

1 Die Waldentwicklungspläne und die Planungsgrundlagen stehen den betroffe - nen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern unentgeltlich zur Verfügung.
2 Jede Person kann den Waldentwicklungsplan bei der Einwohnergemeinde und die Planungsgrundlagen beim Forstamt einsehen.
9 Betriebsplan (§ 18 kWaG)

§ 30 Form und Inhalt

1 Der Betriebsplan setzt sich aus einem Analyse-, einem Planungs- und einem Kontrollteil zusammen.
2 Er enthält mindestens:
a. die Zielerreichungskontrolle über die vergangene Planungsperiode;
b. Angaben über den Holzvorrat und -zuwachs, über die Verteilung des Be - standesaufbaues sowie über die Naturnähe der Bestockung;
c. Angaben über die betriebliche Umsetzung des Waldentwicklungsplanes;
d. die waldbaulichen Ziele, die waldbauliche Planung, die Nutzungsfläche, die Nutzungsmenge sowie ein Konzept über die Jungwaldpflege.

§ 31 Ausarbeitung

1 Die Planungspflichtigen arbeiten den Betriebsplan nach anerkannten Metho - den aus.
2 Die Mitglieder eines Revierverbandes stimmen ihre Betriebspläne aufeinan - der ab. Sie können einen gemeinsamen Betriebsplan erstellen.
3 Bei der Ausarbeitung des Betriebsplanes kann die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur beratend beigezogen werden.

§ 32 Einreichung

1 Der Entwurf des Betriebsplanes kann der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur zur Vorprüfung eingereicht werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0505
2 Der Betriebsplan ist spätestens 2 Jahre nach Ablauf der vergangenen Betriebsplanperiode zur Genehmigung einzureichen.

§ 33 Genehmigung (§ 18 Abs. 3 kWaG)

1 Das Forstamt ist zuständig für die Genehmigung der Betriebspläne.
2 Die Genehmigung erfolgt nach den Kriterien der Rechtmässigkeit, der Ange - messenheit und der Realisierbarkeit der Planung.

§ 34 Planungsrevision

1 Die Planungspflichtigen haben den Betriebsplan alle 15 Jahre zu revidieren.
2 Die Direktion kann bei stark veränderten Verhältnissen eine vorzeitige Revisi - on anordnen.

§ 35 Erstellung (§ 19 kWaG)

1 Die betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer erstel - len jährlich ein Nutzungsprogramm und ein Pflegeprogramm.
2 Die Mitglieder eines Revierverbandes stimmen die Programme aufeinander ab.
3 Solange kein Betriebsplan besteht, sind die Programme aufgrund des Wald - wirtschaftsplanes auszuarbeiten.

§ 36 Inhalte

1 Das Nutzungsprogramm bezeichnet pro vorgesehenen Holzschlag den Ort, die Bestandesnummer, die Fläche des Eingriffs, die Nutzungsart, die geschätz - te stehende Holzmenge sowie besondere Naturschutzmassnahmen. Bei Ver - jüngungsschlägen sind die Art der Verjüngung und bei Anpflanzungen zusätz - lich die Herkunft der vorgesehenen Baumarten sowie die Wildschadensverhü - tungsmassnahmen anzugeben.
2 Das Pflegeprogramm gibt pro Bestand Auskunft über die geplante Eingriffsart und enthält Angaben zum Ort, zum Gelände, zur Fläche, zum Nadelholzanteil, zur Vegetationskarte, zur Entwicklungsstufe sowie zu besonderen Naturschutz - massnahmen.
3 Die Programme enthalten Angaben über den Vollzug der letztjährigen.

§ 37 Genehmigung (§ 19 Abs. 2 kWaG)

1 Die Revierförsterin oder der Revierförster bespricht mit der Kreisforstinge - nieurin oder dem Kreisforstingenieur die im Entwurf zum Nutzungsprogramm oder zum Pflegeprogramm beabsichtigten Schläge. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0505
2 Die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur ist zuständig für die Ge - nehmigung der Programme. Diese hat die Wirkung einer Holzschlagbewilli - gung gemäss Art. 21 WaG.
3 Die Revierförsterin oder der Revierförster nimmt aufgrund des genehmigten Programms die Anzeichnung der Bäume vor.

§ 38 Holznutzung ohne Nutzungsprogramm (§ 20 kWaG)

1 Nicht-betriebsplanpflichtige Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer rei - chen rechtzeitig vor dem beabsichtigten Schlag der Revierförsterin oder dem Revierförster das Holzschlaggesuch zur Bewilligung ein. Das Gesuch muss die Bestandesnummer, den Schlagort, die Eingriffsart und die Schlagmenge be - zeichnen.
2 Die Revierförsterin oder der Revierförster nimmt die entsprechende Anzeich - nung der Bäume vor.
3 Die Erteilung der Holzschlagbewilligung erfolgt in Form einer Verfügung. Die Revierförsterin oder der Revierförster stellt der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur die Schlagbewilligung zur Kenntnisnahme zu.

§ 39 Veräusserung und Teilung von Wald (Art. 25 WaG)

1 Das Forstamt ist zuständig für die Bewilligung von Veräusserung und Teilung von Wald. Ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 25 Abs. 2 WaG erforder - lich, ist das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («der Ebenrain») zuständig.
10 Forstliche Pflanzen

§ 40 Forstliches Vermehrungsgut (Art. 21 WaV)

1 Die gewerbliche Gewinnung von Saatgut und Pflanzenteilen bedarf der Bewil - ligung des Forstamtes.
2 Das Forstamt kann zur Sicherstellung der Versorgung mit forstlichem Ver - mehrungsgut öffentliche und private Klenganstalten, Forstbaumschulen und Forstgärten unterstützen oder beiziehen.
3 Es bezeichnet die Genreservate sowie die Samenerntebestände.

§ 41 Forstlicher Pflanzenschutzdienst (Art. 26 Abs. 3 WaG)

1 Das Forstamt nimmt die Aufgaben des forstlichen Pflanzenschutzdienstes wahr. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0505
11 Ausbildung (§§ 24 und 25 kWaG)

§ 42 * Grundsatz

1 Das Amt für Wald beider Basel koordiniert die forstfachliche Fort- und Weiter - bildung des Forstpersonals sowie der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter. *
2 Es arbeitet mit den kantonalen und regionalen Organisationen der Arbeitswelt Wald zusammen. *

§ 43 Försterinnen und Förster

1 Das Forstamt entscheidet über die Vergabe der Ausbildungsplätze, die dem Kanton an der Interkantonalen Försterschule zustehen.
2 Es kann Fortbildungskurse für Försterinnen und Förster als obligatorisch er - klären.

§ 44 *

...

§ 45 *

...

§ 46 * ...

§ 47 * Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter (§ 25 kWaG)

1 Die Kurse für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter vermitteln Kenntnisse über die Grundregeln der Holzhauerei (Holzernte und Holzbringung).
2 Das Schwergewicht ist auf Unfallverhütung, Erste Hilfe und Gesundheitsvor - sorge sowie auf waldschonende Arbeitsausführung zu legen.

§ 47a * Nachweis von Ausbildung oder Erfahrung (§ 25 Abs. 2 kWaG)

1 Die fachliche Ausbildung der im Arbeits- oder Auftragsverhältnis stehenden Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter umfasst zumindest:
a. einen Lehrgang mit kumulativ mindestens folgenden Elementen: forstli - ches Ausbildungs-Modul E 28 (5 Tage Holzernte mit Kompetenznach - weis), forstliches Ausbildungs-Modul E 30 (4 Tage Holzbringung mit Kom - petenznachweis), forstliches Ausbildungs-Modul E 8 (2 Tage Nothilfe mit Kompetenznachweis);
b. oder einen gleichwertigen schweizerischen oder ausländische Lehrgang.
2 Eine der fachlichen Ausbildung gleichwertige praktische Erfahrung umfasst kumulativ:
a. mindestens 12 Monate Tätigkeit in der Holzhauerei während der letzten 6 Jahre; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0505
b. einen gültigen Nothelferausweis.
3 Sämtliche Nachweise verfallen, wenn während 6 Jahren keine Holzhauereiar - beiten ausgeführt werden.

§ 48 Praktikantinnen und Praktikanten (§ 24 Abs. 1 kWaG)

1 Das Forstamt bietet Praktikantenplätze für angehende Forstingenieurinnen und Forstingenieure sowie für angehende Försterinnen und Förster an.
12 Beiträge

§ 49 Kantonsbeiträge (§§ 26 und 27 kWaG)

1 Kantonsbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen von

Art. 38 WaV und die Voraussetzungen des kantonalen Rechtes erfüllt sind. *

2 Beitragsgesuche sind dem Forstamt einzureichen. Es erlässt die Beitragsver - fügungen.
3 Dritte, die Nutzniesser oder Schadenverursacher sind, haben für Massnah - men gemäss Art. 36 und 37 WaG von den subventionsberechtigten Gesamt - kosten mindestens 20 % zu übernehmen. *

§ 50 Beitragsplanung

1 Das Forstamt führt eine mittelfristige Planung über die Beiträge, die voraus - sichtlich nachgesucht werden, sowie über die Kredite, die dazu dem Landrat zu beantragen sind. Es bringt dem Regierungsrat die Planung jährlich zur Kennt - nis.

§ 51 Vergütungen des Kantons an die Revierverbände (§ 28 Abs. 2

kWaG)
1 Die Vergütungen des Kantons an die Revierverbände für die Ausübung der Forstaufsicht im Forstrevier sowie für die Erteilung der Holzschlagbewilligun - gen für die nicht-betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigen - tümer und deren Beratung erfolgen jährlich und pauschal.
2 Die übrigen Vergütungen des Kantons an die Revierverbände erfolgen jähr - lich und nach den aufgewändeten Selbstkosten.

§ 52 Pauschale für die Forstaufsicht (§ 28 Abs. 2 Bst. a kWaG)

1 Durch die Pauschale für die Forstaufsicht im Forstrevier sind abgegolten:
a. die Sicherstellung einer nachhaltigen und naturnahen Waldbewirtschaf - tung sowie die Umsetzung der in der forstlichen Planung festgehaltenen Ziele und Massnahmen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0505
b. die Aufsicht, Koordination und Beratung in den Bereichen Rodung, Wald - feststellung, Bauwesen, Forstschutz, nachteilige Nutzungen, allgemeine Forstpolizei und Strafverfolgung;
c. die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie die vom Forstamt angeordnete Information der Öffentlichkeit;
d. die fachliche Instruktion durch das Forstamt;
e. die Berichterstattung an den Kanton.
2 Die Pauschale für die Forstaufsicht im Forstrevier wird wie folgt berechnet: *
a. CHF 6.15 pro ha Waldfläche;
b. CHF 2.80 pro Silve Hiebsatz, jedoch höchstens 5 Silven pro ha Waldflä - che;
c. CHF 0.55 pro Einwohnerin oder Einwohner, jedoch mindestens CHF 2'200.– oder höchstens CHF 6'600.–.

§ 53 * Pauschale für die Holzschlagbewilligungen (§ 28 Abs. 2 Bst. b

kWaG)
1 Die Pauschale für die Erteilung der Holzschlagbewilligungen für die nicht- betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie de - ren Beratung wird wie folgt berechnet:
a. CHF 7.85 pro nicht-betriebsplanpflichter Waldeigentümerin oder Waldei - gentümer;
b. CHF 7.85 pro ha Waldfläche der nicht-betriebsplanpflichtigen Waldeigen - tümerinnen und Waldeigentümer.

§ 54 Beiträge der Einwohnergemeinden (§ 29 kWaG)

1 Bis zum Vorliegen der Waldentwicklungspläne leisten die Einwohnergemein - den den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern auf den bestehenden Grundlagen Beiträge für deren Leistungen für die Allgemeinheit.

§ 55 Vergütungen der Einwohnergemeinden an den Revierverband

(§ 30 kWaG)
1 Die Vergütungen der Einwohnergemeinden an den Revierverband erfolgen jährlich und nach den aufgewändeten Selbstkosten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0505
13 Hoheitliche Forstorganisation

§ 56 * Forstreviere und Forstkreise (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 1 kWaG)

1 Der Forstkreis 1 (Birs) umfasst die wie folgt gebildeten Forstreviere:
a. Einwohnergemeinden Aesch, Duggingen, Grellingen, Pfeffingen, Reinach und Therwil;
b. Einwohnergemeinden Allschwil, Biel-Benken, Binningen, Bottmingen, Oberwil und Schönenbuch;
c. Einwohnergemeinden Arlesheim und Münchenstein;
d. Einwohnergemeinde Birsfelden und der Hardwald in der Einwohnerge - meinde Muttenz;
e. Einwohnergemeinden Blauen, Brislach, Nenzlingen und Zwingen;
f. Einwohnergemeinden Frenkendorf, Muttenz (ohne den Hardwald) und Pratteln;
g. Einwohnergemeinde Ettingen.
2 Der Forstkreis 2 (Ergolz) umfasst die wie folgt gebildeten Forstreviere:
a. Einwohnergemeinden Anwil, Hemmiken, Oltingen, Ormalingen, Rothen - fluh und Wenslingen;
b. Einwohnergemeinden Arisdorf, Augst, Füllinsdorf, Giebenach und Hers - berg;
c. Einwohnergemeinden Böckten, Itingen, Nusshof, Sissach, Thürnen, Win - tersingen und Zunzgen;
d. Einwohnergemeinden Buckten, Diepflingen, Häfelfingen, Läufelfingen, Rümlingen, Rünenberg und Wittinsburg;
e. Einwohnergemeinden Buus, Gelterkinden, Kilchberg, Maisprach, Ricken - bach, Tecknau und Zeglingen;
f. Einwohnergemeinden Lausen und Liestal.
3 Der Forstkreis 3 (Jura) umfasst die wie folgt gebildeten Forstreviere:
a. Einwohnergemeinden Arboldswil, Lampenberg, Liedertswil, Niederdorf, Oberdorf und Titterten;
b. Einwohnergemeinden Bennwil, Hölstein und Ramlinsburg;
c. Einwohnergemeinden Bretzwil, Lauwil und Reigoldswil;
d. Einwohnergemeinden Bubendorf, Lupsingen, Seltisberg und Ziefen;
e. Einwohnergemeinden Burg im Leimental, Dittingen und Röschenz;
f. Einwohnergemeinden Diegten, Eptingen, Känerkinden und Tenniken;
g. Einwohnergemeinden Langenbruck und Waldenburg;
h. Einwohnergemeinden Laufen und Wahlen;
i. Einwohnergemeinden Liesberg und Roggenburg. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0505

§ 57 * Gebühren (§ 24 Abs. 2 VwVG)

1 Der Kanton erhebt folgende Gebühren:
a. für einen Rodungsentscheid CHF 1'000–5'000.–;
b. für einen Waldfeststellungsentscheid gestützt auf Art 10 Abs. 1 WaG CHF 500–2'000.–;
c. für eine Einzäunungsbewilligung CHF 100–500.–;
d. für eine Veranstaltungsbewilligung CHF 100–1'000.–;
e. für die Bewilligung einer nachteiligen Nutzung CHF 500–2'000.–;
f. für eine Bewilligung zur Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald oder für eine Bewilligung zur Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut CHF 100.–;
g. für eine Kahlschlagbewilligung CHF 100–1'000.–;
h. für eine Bewilligung zur Teilung von Wald oder Veräusserung von Wald im öffentlichen Eigentum von Wald CHF 100–1'000.–;
i. für das Ausstellen eines Pflanzenschutzzeugnisses CHF 100.– im Einzel - fall, CHF 300.– für die periodische Kontrolle als Voraussetzung für das administrative Ausstellen von Pflanzenschutzzeugnissen;
j. für Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Rodungsverfahren, Waldfeststellungsverfahren im Einzelfall oder im Rahmen von Nutzungs - planverfahren und Bewilligungen zur Durchführung von Veranstaltungen im Wald CHF 100–2'000.–.
14 Betriebliche Forstorganisation

§ 58 Revierverbandsvertrag (§ 34 Abs. 1 und 2 kWaG)

1 Der Revierverband hat durch den Verbandsvertrag eine gemeinsame und ef - fiziente Bewirtschaftung anzustreben.
2 Der Verbandsvertrag hat im Minimum zu enthalten:
a. die Gesamtwaldfläche der Einwohnergemeinden und der Verbandsmit - glieder im Forstrevier;
b. die dem Revierverband im Zeitpunkt der Gründung zu Eigentum übertra - genen Mobilien und Immobilien und deren Bewertung;
c. die dem Revierverband zu übertragenden forstlichen Arbeiten und deren Abgeltung;
d. die Verteilung der übrigen Kosten sowie die Verteilung von Gewinn oder Verlust;
e. die Zusammensetzung, die Organisation, die Aufgaben, die Zuständigkei - ten und das Stimmrecht in der Revierkommission; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0505
f. die Wahlbehörde und das Dienstrecht der Revierförsterin oder des Re - vierförsters und des Forstpersonals;
g. die Rechnungsführung und die Rechnungsprüfung im Revierverband.
3 Der Verbandsvertrag und seine Änderungen bedürfen der Zustimmung aller Verbandsmitglieder sowie der Genehmigung der Direktion.

§ 59 Staatswälder ohne Revierverbandspflicht (§ 34 Abs. 1 kWaG)

1 Für die Staatswälder Wildenstein und Arxhof besteht keine Revierverbands - pflicht.

§ 60 Bildung der Revierkommission (§ 34 Abs. 3 Bst. a kWaG)

1 Die Vertreterinnen und Vertreter der im Revierverband beteiligten Körper - schaften bilden die Revierkommission.
2 Die Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Körperschaften werden von diesen nach deren Recht bestimmt. Mindestens je 1 Vertreterin oder 1 Vertre - ter müssen deren Exekutiven angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons werden von der Direktion bestimmt.

§ 61 Aufgaben der Revierkommission

1 Die Revierkommission regelt und organisiert den gesamten Revierforstbe - trieb.
2 Für die Sitzungen der Revierkommission gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes
10 )
.
3 Die Revierförsterin oder der Revierförster nimmt von Amtes wegen an den Sitzungen der Revierkommission teil. Die Kreisforstingenieurin oder der Kreis - forstingenieur ist zur Sitzungsteilnahme berechtigt. Sie haben beratende Stim - me.

§ 62 Rechnungsführung (§ 34 Abs. 3 Bst. b kWaG)

1 Die Rechnungsführung des Revierverbandes hat mittels einer Betriebsbuch - haltung nach kaufmännischen Grundsätzen zu erfolgen.
2 Der Revierverband reicht dem Forstamt die Betriebsabrechnung zur Kennt - nisnahme ein.
10) SGS 180 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0505
15 Revierförsterin, Revierförster

§ 63 Genehmigung (§ 35 Abs. 2 kWaG)

1 Die Direktion ist zuständig für die Genehmigung der Bestimmung der Revier - försterin oder des Revierförsters.

§ 64 Berichterstattungspflicht

1 Die Revierförsterin oder der Revierförster erstattet jeder Einwohnergemeinde jährlich Bericht über die erfolgten Tätigkeiten zugunsten der Einwohnergemein - de.
2 Sie bzw. er erstattet der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur jährlich Bericht über die ausgeübte Forstaufsicht im Forstrevier.
16 Schlussbestimmungen

§ 65 Beschwerderecht des Kantons (Art. 46 Abs. 3 WaG)

1 Die Direktion ist zuständig für die Ausübung des Beschwerderechts des Kantons.

§ 66 Änderung der Genehmigungsverordnung

1 Die Verordnung vom 17. Februar 1987
11 ) über die Genehmigung der Gemein - dereglemente wird wie folgt geändert: ...
12 )

§ 67 Änderung der Jagdverordnung

1 Die Jagdverordnung vom 30. März 1993
13 ) wird wie folgt geändert: ...
14 )

§ 68 Änderung der Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem

Energiegesetz
1 Die Verordnung vom 28. März 1995
15 ) über die Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz wird wie folgt geändert: ...
16 )

§ 69 Aufhebung bisherigen Rechts

11) GS 29.397, SGS 140.25
12) GS 33.520
13) GS 31.211, SGS 520.11
14) GS 33.521
15) GS 32.161, SGS 490.10
16) GS 33.521 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0505

§ 70 Übergangsrecht

1 Solange kein rechtskräftiger Betriebsplan besteht, gelten die bisherigen Wald - wirtschaftspläne.
17 )
2 Innerhalb von 2 Jahren nach Erlass des Waldentwicklungsplanes ist der Betriebsplan dem Forstamt zur Genehmigung einzureichen.
18 )
3 Solange die Revierverbände nicht gebildet sind, werden die Pauschalen für die Forstaufsicht gemäss § 52, die Pauschalen für die Holzschlagbewilligungen gemäss § 53 sowie die Vergütungen der Einwohnergemeinden gemäss § 55 derjenigen Körperschaft ausgerichtet, die die Revierförsterin oder den Revier - förster besoldet.

§ 71 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
17) Vom Bund genehmigt am 2. August 2000.
18) Vom Bund genehmigt am 2. August 2000. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0505
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0505
21.12.2004 01.01.2005 § 7 totalrevidiert GS 35.429
21.12.2004 01.01.2005 § 25 Abs. 1, lit. e. geändert GS 35.429
21.12.2004 01.01.2005 § 57 totalrevidiert GS 35.429
20.01.2009 01.02.2009 § 1 totalrevidiert GS 36.913
20.01.2009 01.02.2009 § 15 Abs. 2 bis eingefügt GS 36.913
20.01.2009 01.02.2009 § 22 Titel geändert GS 36.913
20.01.2009 01.02.2009 § 23 totalrevidiert GS 36.913
20.01.2009 01.02.2009 § 25 Titel geändert GS 36.913
20.01.2009 01.02.2009 § 42 totalrevidiert GS 36.913
20.01.2009 01.02.2009 § 44 Abs. 1, lit. b. geändert GS 36.913
20.01.2009 01.02.2009 § 45 Abs. 2 geändert GS 36.913
20.01.2009 01.02.2009 § 45 Abs. 3, lit. b. aufgehoben GS 36.913
20.01.2009 01.02.2009 § 46 totalrevidiert GS 36.913
20.01.2009 01.02.2009 § 47 totalrevidiert GS 36.913
20.01.2009 01.02.2009 § 47a eingefügt GS 36.913
20.01.2009 01.02.2009 § 49 Abs. 1 geändert GS 36.913
20.01.2009 01.02.2009 § 56 totalrevidiert GS 36.913
27.01.2009 01.02.2009 § 21 totalrevidiert GS 36.939
14.02.2012 01.01.2012 § 52 Abs. 2 geändert GS 37.834
14.02.2012 01.01.2012 § 53 totalrevidiert GS 37.834
03.03.2015 01.04.2015 § 42 Abs. 1 geändert GS 2015.013
03.03.2015 01.04.2015 § 42 Abs. 2 geändert GS 2015.013
03.03.2015 01.04.2015 § 44 aufgehoben GS 2015.013
03.03.2015 01.04.2015 § 45 aufgehoben GS 2015.013
03.03.2015 01.04.2015 § 46 aufgehoben GS 2015.013
07.07.2015 01.01.2016 § 7 Abs. 4 geändert GS 2015.047
07.07.2015 01.01.2016 § 7 Abs. 5 geändert GS 2015.047
07.07.2015 01.01.2016 § 7 Abs. 6 geändert GS 2015.047
07.07.2015 01.01.2016 § 7 Abs. 7 eingefügt GS 2015.047
12.09.2017 01.11.2017 § 25 Abs. 1, lit. l. geändert GS 2017.048
12.09.2017 01.11.2017 § 25 Abs. 1, lit. m. eingefügt GS 2017.048
12.09.2017 01.11.2017 § 49 Abs. 3 eingefügt GS 2017.048
12.12.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 1 geändert GS 2017.074 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0505
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 22.12.1998 01.01.1999 Erstfassung GS 33.0505

§ 1 20.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.913

§ 7 21.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.429

§ 7 Abs. 4 07.07.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.047

§ 7 Abs. 5 07.07.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.047

§ 7 Abs. 6 07.07.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.047

§ 7 Abs. 7 07.07.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015.047

§ 10 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074

§ 15 Abs. 2 bis 20.01.2009 01.02.2009 eingefügt GS 36.913

§ 21 27.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.939

§ 22 20.01.2009 01.02.2009 Titel geändert GS 36.913

§ 23 20.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.913

§ 25 20.01.2009 01.02.2009 Titel geändert GS 36.913

§ 25 Abs. 1, lit. e. 21.12.2004 01.01.2005 geändert GS 35.429

§ 25 Abs. 1, lit. l. 12.09.2017 01.11.2017 geändert GS 2017.048

§ 25 Abs. 1, lit. m. 12.09.2017 01.11.2017 eingefügt GS 2017.048

§ 42 20.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.913

§ 42 Abs. 1 03.03.2015 01.04.2015 geändert GS 2015.013

§ 42 Abs. 2 03.03.2015 01.04.2015 geändert GS 2015.013

§ 44 03.03.2015 01.04.2015 aufgehoben GS 2015.013

§ 44 Abs. 1, lit. b. 20.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.913

§ 45 03.03.2015 01.04.2015 aufgehoben GS 2015.013

§ 45 Abs. 2 20.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.913

§ 45 Abs. 3, lit. b. 20.01.2009 01.02.2009 aufgehoben GS 36.913

§ 46 20.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.913

§ 46 03.03.2015 01.04.2015 aufgehoben GS 2015.013

§ 47 20.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.913

§ 47a 20.01.2009 01.02.2009 eingefügt GS 36.913

§ 49 Abs. 1 20.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.913

§ 49 Abs. 3 12.09.2017 01.11.2017 eingefügt GS 2017.048

§ 52 Abs. 2 14.02.2012 01.01.2012 geändert GS 37.834

§ 53 14.02.2012 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.834

§ 56 20.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.913

§ 57 21.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.429

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0505
1 E rgän zun g v om 21 . D eze m ber 200 4 ( GS 35 .42 9), in K raf t s eit 1 . J anu ar 200 5.
89 - 1. 9. 2012 A nha ng:
1 R i cht l i ni en f ür di e Bem essung der A usg l ei chsabg aben bei R od un gsb ew i l l i gu ng en
1. A usg ang sl age In A rt. 9 de s B un de s ge s etze s üb er de n W ald vom 4. O k tob er 19 91 (W aG ) we r- den di e Kant one aufg efor der t, dafü r z u sor gen, dass dur ch Rodun gsbewi l l i gun- gen ents tehe nde er hebl i che Vor t ei l e an gemessen ausg egl i chen wer den. I n § 3 des ka nt onal en W al dgeset z es vom 11. Juni 1998 ( kW aG) w i r d f est gehal t en, dass di ese Vor t ei l e z ur Häl ft e au sz ugl ei chen und z weckgebun den für W al der hal t ungs- massnahme n z u v er wenden si nd. Die se Ri cht l i ni e: – defi ni er t fü r di e ein z el nen Rodungst at best ände, ob und wenn j a, wel cher er hebl i che Vor t ei l ent st eht – erm ög lich t eine ein fa c he un d f ür alle B etrof fe ne n n ac hvo llzieh ba re U m s et- z ung der gese t z l i chen Vor gaben v on Bund und Kant on. – er l äut er t di e Gr undsät z e f ür di e Bemessun g de r Ausgl ei chsabga be Sie di ent al s v er wal t ungsi nt er ne W ei sung und i st v er bi ndl i ch für di e z ust ändi gen kant onal en F achbeh ör den. Si e di ent der r echtsg l ei chen Behandl ung al l er Emp- fäng er v on Rodu ngsbewi l l i gunge n.
2. Def i ni t i one n
2.1 E rhe blic he r Vo rteil W i r d W al dar eal z wecken t f r emdet , könn en Vor t ei l e i n F or m v on W er t st ei ger ungen des Bode ns en t st ehen. Di ese e r geben si ch – bei dauer nden Rodunge n, w enn W al d in B au- /Gewer be- / OeW - / Si edl ungs- oder i n La ndwi r t schaft sl and umgewande l t wi r d. – be i vorüb erg eh en de n R od un ge n, w en n e in V orteil a us ein er Zw is c he nn ut- z ung v on W al dbode n en t st eht
2.2 M eh rw ert Der Mehr wer t i st di e Di ffe r enz z wisch en d em ur spr üngl i chen W er t des W al dbo- dens und dem n euen W er t des Gr undst ückes b z w. dem W er des W al dbode ns und dem W er t ei nes v er gl ei chbar en Gr undst ückes a usser hal b de s W al des.
2. 3 Ausgl ei chsabga be Die A usgl ei chsabga be ent spr i cht 50% des Mehr wer t es. S i e ist gemäss § 3 kW aG für W al der hal t ungsmassn ahmen z u en t r i cht en.
1 Fas sun g v om 20 . J anu ar 200 9 ( GS 36 .91 3), in K raf t s eit 1 . F ebru ar 200 9.
2. 4 Aufwändung en Die Bewi l l i gungsg ebühr en g emäss § 57 kW aV könne n al s Aufwändu ngen ge- mäss § 7 kW aV v on d er Ausgl ei chsabga be a bgez ogen wer den.
3. Bem essu ngs gr und sät ze
3.1 E rhe blic he r Vo rteil Der Unt er schi ed der Bodenp r ei se f ür den W al d i m Ver gl ei ch z u al l en ü br i gen Zone n i st i n de r Regel i mmer er hebl i ch ( s. K ap itel 3. 2) . Dami t er wachsen d en N utzn ies s ern von R od un ge n g run ds ätzl i ch er hebl i che Vor teile w irt s c ha ftlic he r Art.
3. 2 Angewende t e Boden pr ei se z ur Schät z ung des n euen bzw . pot ent i el l en
1 V erk eh rsw ertes (Nu tzun gs w ert) Die Er mi t t l u n g d e r W er t st ei ger ung des Bode ns au fgr und ei ner Nut z ungsän der ung erf olg t mittels V erg leic er B o d e n p reis e. Fü ald bo de n g ilt ein E inh eits pre is von 1 Fr./m . I m üb rige n G eb iet w erd en die B od en pre is e als D urc hs c hn itt s w erte
2 de r l etzte n 4 Ja hre (Qu elle tistis c he s A m t d e s K a nto ns B as el-L an ds c ha ft) na c h f olg en de n K rit erie n a uf ge teilt: – La ge im B ezirk : A rles he im / La uf en / Lie s tal / Sis s ac h / W ald en bu rg – Not wendi ge Z one: Bauz one ( W ohnz one / Gewer bez one / I ndust r i ez one / OEW - Zone ) / Lan dwi r t schaft sz one
4. Bem essu ng A usg l ei chsa bga ben Die Ausgl ei chsabga be g emäss Ar t . 9 W aG und § 3 kW aG e nts pr i cht 50% des Mehr wer t es. Bei der Ber echnun g de s er hebl i chen Vor t ei l es komme n fol gende Bemessung s- verf ah ren zum E ins atz: W al d wi r d da uer nd z u Bau- / I ndust r i e- / Gewer be- / OeW - / Lan dwi r t schaft s- Land: – Der er hebl i che Vor t ei l er gi bt si ch aus den Bodenpr ei s- Dif fer enz en z wisch en dem neu ent st anden en Baula nd / Gew er bel and / et c. und dem W al dbode n- w ert. W al d wi r d kur z - ode r l angf r i st i g v or über gehen d z u Depon i aum / Abba ug ebi et od er D urc hle is tun gs ge bie t. – Der er hebl i che Vor t ei l er gi bt sich aus den Bode npr ei s- Dif fer enz en z wisch en dem W er t ei nes g eei gnet en, abe r ni cht z ur Ver fügu ng st ehend en Gr und- st ückes a usser hal b de s W al dar eal es un d de m ur spr üngl i chen W er t des W al dbode ns. K an n e ine B au te od er A nla ge k ein er Zo ne zu ge ord ne t w erd en , is t de r Me hrw ert auf der Basi s des l andwi r t schaft l i chen Bodenpr ei ses z u be r echnen . Bei den Uml ager ungen vo n W al d z ur besse r en Ausnu t z ung v on Baul and i st fü r
89 - 1. 9. 2012 die B ere c hn un g e in u m die verbe s s erte A us nu tzun gs ziff er erh öh te r Bo de np reis ei nz uset z en.
5. Vol l zug D ie erm itt elte A us gle ic hs ab ga be w ird im R od un gs en tsc he id de r V S D fe s tge ha l- t en. Der Gesuchst el l er ode r di e Gesuch st el l er i n wi r d vor gängi g auf di e Höhe der z u er war t enden Ausgl ei chsabga be h i ngewi esen.
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