Standeskommissionsbeschluss über die Stiftungsaufsicht (211.701)
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Standeskommissionsbeschluss über die Stiftungsaufsicht

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Stiftungsaufsicht (StKB Stiftungsaufsicht) vom 6. Juli 2021 (Stand 1. September 2021) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezem - ber 1907 (ZGB) und Art. 99 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweize - rischen Zivilgesetzbuch vom 29. April 2012 (EG ZGB), beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Beschluss regelt die Aufsicht über Stiftungen im Sinne von Art. 80 ff. ZGB.
2 Er ist nicht anwendbar auf Vorsorgeeinrichtungen, Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen sowie auf Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes un - terstehen.

Art. 2 Zuständigkeit

1 Die Stiftungsaufsicht ist kantonale Aufsichts- und zuständige Kantonsbe - hörde, soweit das übergeordnete Recht nicht etwas anderes bestimmt.

II. Pflichten der Stiftung

Art. 3 Jährliche Berichterstattung

1 Die Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berichte unaufgefor - dert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs ein.
2 Sie stellt zu a) Bericht über die Geschäftstätigkeit; b) Jahresrechnung (inkl. Vorjahreszahlen) bestehend aus Bilanz, Er - folgsrechnung und Anhang; c) Wertschriftenverzeichnis; d) Bericht der Revisionsstelle oder, wenn die Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit ist, eine Vollständigkeitser - klärung; e) Protokoll des Stiftungsrats über die Genehmigung der Jahresrech - nung.
3 Die Stiftungsaufsicht kann Einsicht in die Belege nehmen und weitere Un - terlagen oder Auskünfte verlangen.

Art. 4 Reglemente

1 Die Stiftung reicht unaufgefordert neue oder geänderte Reglemente ein.

Art. 5 Informationspflicht

1 Die Stiftung informiert die Stiftungsaufsicht unverzüglich über Vorgänge, die auf ihr Vermögen oder auf ihre weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss haben.

III. Aufgaben der Stiftungsaufsicht

Art. 6 Grundsatz

1 Die Stiftungsaufsicht nimmt die ihr von der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben wahr.
2 Sie nimmt Einsicht in die eingereichten Unterlagen. Diese Einsichtnahme bewirkt keine Entlastung der verantwortlichen Stiftungsorgane.
3 Sie führt ein Register über die ihr unterstellten Stiftungen und macht dieses der Öffentlichkeit zugänglich.

Art. 7 Verfügungen

1 Die Stiftungsaufsicht erlässt Verfügungen insbesondere über a) die Unterstellung der Stiftung unter ihre Aufsicht; b) die Änderung oder Neuschrift der Stiftungsurkunde, soweit das Ge - setz nicht eine andere Behörde bezeichnet; c) die Prüfung des Berichts über die Geschäftstätigkeit und der Jahres - rechnung; d) die Befreiung von der gesetzlichen Revisionsstellenpflicht; e) die Genehmigung von Vermögensübertragungen und Fusionen; f) die Aufhebung der Stiftung.

Art. 8 Aufsichtsmittel

1 Bei Rechtsverletzungen trifft die Stiftungsaufsicht die erforderlichen Anord - nungen, falls notwendig als vorsorgliche Massnahmen.
2 Sie kann insbesondere a) den Stiftungsorganen oder der Revisionsstelle Weisungen erteilen; b) Mahnungen und Verwarnungen aussprechen; c) Beschlüsse der Stiftungsorgane ändern oder aufheben; d) Stiftungsorgane abberufen und eine Sachwalterin oder einen Sach - walter einsetzen; e) Gutachten einholen; f) Ersatzvornahme anordnen; g) Bussen bis Fr. 2'000.-- verhängen.

Art. 9 Datenschutz

1 Die Stiftungsaufsicht verwaltet die für die Wahrnehmung der Aufsichtstätig - keit notwendigen Daten. Sie betreffen insbesondere Stiftungszweck, Stif - tungsart, Adressen der verantwortlichen Personen, Gründungsdaten, Regle - mente, Rechnungsablagen sowie Bilanzzahlen.
2 Die Bekanntgabe von Daten richtet sich nach den kantonalen Datenschutz - bestimmungen.

Art. 10 Gebühren

1 Die Stiftungsaufsicht erhebt für ihre Tätigkeit wie die Prüfung der jährlichen Berichterstattung eine Gebühr gemäss kantonaler Gebührenregelung.

IV. Schlussbestimmung

Art. 11 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Standeskommissionsbeschluss über die Stiftungsaufsicht vom 26. September 1977 wird aufgehoben.
2 Dieser Beschluss tritt am 1. September 2021 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

06.07.2021 01.09.2021 Erlass Erstfassung 2021-18

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 06.07.2021 01.09.2021 Erstfassung 2021-18
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