Verordnung zum Pensionskassengesetz und zur Übergangsordnung zum Pensionskassengeset... (166.111)
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Verordnung zum Pensionskassengesetz und zur Übergangsordnung zum Pensionskassengesetz des Basler Staatspersonals

Verordnung zum Pensionskassengesetz und zur Übergangsordnung zum Pensionskassengesetz des Basler Staatspersonals
1) Vom 20. November 1984 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 62 der Übergangsordnung zum Pensionskassengesetz des Basler Staatsperso- nals vom 20. November 1984
2) , erlässt folgende Verordnung (die in Klammern beigefügten Paragraphennummern verweisen auf das Pen- sionskassengesetz bzw. die Übergangsordnung
3) ): I. Vollziehungsbestimmungen Beitragspflicht und Mitgliedschaft (§§ 4 und 7)

§1.

4) Grundsätzlich werden alle Personen bei Eintritt in die Kasse in Abteilung II versichert. Bestehen keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und war das 55. Altersjahr bei Eintritt in die Kasse noch nicht vollendet, erfolgt der Übertritt in Abteilung I nach drei Jah- ren seit Eintritt in die Kasse. Vorbehalten bleiben gesetzlich geregelte Ausnahmen sowie die Abs. 2–5.
2 In Abteilung II verbleiben: – Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während der Probezeit; – Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem auf befristete Zeit abge- schlossenen Arbeitsvertrag; – freiwillig Versicherte gemäs s § 4 Abs. 3 des Pensionskassengesetzes; – Versicherte, deren anrechenbarer Lohn ohne Auflösung des Arbeits- verhältnisses unter den Mindestbetrag der obligatorischen Versiche- rung gemäss BVG gesunken ist; – auf unbestimmte Zeit angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche sich in gekündigter Stellung befinden; – Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Stundenlohn; – gesundheitlich erheblich beeinträchtigte Versicherte; – Versicherte, die bei Eintritt in die Kasse das 55. Altersjahr bereits vollendet haben.
3 Die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten der Universität Basel werden bei Eintritt in die Kasse, frühestens jedoch nach Ablauf einer allfälligen Probezeit in der Abteilung I versichert, sofern keine er- heblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen und sofern das 55. Altersjahr bei Eintritt in die Kasse noch nicht vollendet ist.
4 Für Ärztinnen und Ärzte, die bereits vor dem Zeitpunkt des Eintritts in die Pensionskasse beim Kanton Basel-Stadt angestellt und bei der Vorsorgestiftung VSAO
5) vorsorgeversichert sind, wird die entspre- chende Versicherungsdauer bei der Vorsorgestiftung VSAO an die Frist gemäss Abs. 1 angerechnet.
5 Bei den angeschlossenen Institutionen kann im Anschlussvertrag eine von Abs. 1 abweichende Frist für den Übertritt vereinbart werden, unter Beachtung der übrigen Bestimmungen.
6 Das gemäs s § 4 Abs. 3 des Pensionskassengesetzes freiwillig versi- cherte Mitglied bleibt zur Mitgliedschaft verpflichtet, solange die ent- sprechenden objektiven Voraussetzungen erfüllt sind.
7 Beim Wechsel einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters vom Mo- natslohn in den Stundenlohn findet ein Rückübertritt von der Abtei- lung I in die Abteilung II statt. Teilzeitbeschäftigung (§§ 4 und 12)

§2.

6) Die Aufnahme in die Kasse erfolgt, wenn das Mitglied nach den Bestimmungen des BVG versicherungspflichtig bzw. gemäs s§4Abs.3 des Pensionskassengesetzes freiwillig zu versichern ist.
2 Der anrechenbare Lohn wird ausgehend von den Bezügen bei voller Beschäftigung entsprechend dem Beschäftigungsgrad ermittelt. Bei einer Verminderung des anrechenbaren Lohnes infolge vermindertem Beschäftigungsgrad werden § 13 der Übergangsordnung un d § 7 dieser Verordnung angewendet.
3 Bei einer Erhöhung des Beschäftigungsgrades hat der in Abteilung I Versicherte die Einkaufssumme nach § 14 des Pensionskassengesetzes bzw. der Übergangsordnung zu leisten. Privatärztliche Tätigkeit (§§ 4 und 12)

§3.

7)
Freizügigkeit (§ 8)

§4.

8) Das Mitglied ist verpflichtet, die volle Freizügigkeitsleistung der Vorsorgeeinrichtung des bisherigen Arbeitgebers sowie allfällige weitere Vorsorgeguthaben aus früheren Vorsorgeverhältnissen (z.B. Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonti) einzubringen. Es ist überdies verpflichtet, der Kasse allfällige bei einer früheren Vorsorge- einrichtung für Wohneigentum oder Ehescheidung vorbezogene Aus- trittsleistungen mitzuteilen. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach, so entfällt der allfällige Anteil des Staates an der Einkaufssumme bzw. wird dieser um den Wert des nicht eingebrachten Betrages bzw. um den Wert des nicht mitgeteilten Vorbezuges gekürzt.
2 In Abteilung I wird die Freizügigkeitsleistung zur Tilgung der zu lei- stenden Einkaufssumme verwendet. Der überschiessende Teil wird als separates Guthaben geführt, es sei denn, es werde die Übertragung auf eine Freizügigkeitseinrichtung verlangt. Das separate Guthaben kann zur Entrichtung der Nachzahlungsbeiträge des Mitgliedes bei Erhö- hung seines anrechenbaren Lohnes verwendet werden. Bei Eintritt eines Vorsorgefalles bzw. beim Austritt wird ein vorhandenes separates Guthaben analog zu den Bestimmungen über die Vorsorge- bzw. Aus- trittsleistungen fällig.
3 In Abteilung II wird die gesamte Freizügigkeitsleistung als Spargut- haben weitergeführt.
4 Hat ein Mitglied beim Austritt bzw. bei Reduktion des Beschäfti- gungsgrades eine Austrittsentschädigung erhalten, so wird bei einem erneuten Eintritt bzw. einer späteren Erhöhung des Beschäftigungsgra- des für die Ermittlung der allfälligen Beteiligung des Staates am Ein- kauf dessen seinerzeit gemäss § 19 Abs. 3 lit. c des Pensionskassengeset- zes bereits erbrachte Einkaufssumme angerechnet. Ärztliche Untersuchung (§ 9)

§5.

9) Massgebend für den Vorbehalt ist ausschliesslich der Gesund- heitszustand bei der Aufnahme in die Abteilung I.
2 Bei der Berechnung der Dauer eines allfälligen Vorbehaltes gemäss

§ 9 Abs. 3 des Pensionskassengesetzes wird die Mitgliedschaftsdauer in

Abteilung II angerechnet.
Anrechenbarer Lohn (§ 12), Koordinationsbetrag

§6.

10) Der jährliche Koordinationsbetrag beträgt drei Achtel des Bruttolohnes, er entspricht jedoch im Maximum dem Höchstbetrag der ordentlichen AHV-Altersrente.
2 Bei der Ermittlung des anrechenbaren Lohnes werden die Zulagen nach § 82a des Gesetzes betreffend die Wahl und Organisation der Ge- richte und der richterlichen Beamtungen vom 27. Juni 1895 angerech- net. Die Zulagen nach § 15 des Lohngesetzes werden nur angerechnet, wenn der Regierungsrat dies beschliesst.
3 Ist ein Mitglied bei mehreren der Kasse angeschlossenen Arbeitge- bern beschäftigt, so wird der anrechenbare Lohn aufgrund des Gesamt- lohns, höchstens aber aufgrund eines Beschäftigungsgrads von 100% ermittelt.
4 In besonderen Fällen (z. B. bei starken Lohnschwankungen) kann die Kassenverwaltung den anrechenbaren Lohn aufgrund des Durch- schnittslohnes festlegen. Herabsetzung des Lohnes (§ 13)

§7.

11) Das Mitglied in Abteilung I, das die Versicherung gemäss § 13 der Übergangsordnung weiterführt, hat für den Unterschied a) bei unverschuldeter Herabsetzung die eigenen Beiträge und b) bei Reduktion des Beschäftigungsgrades oder bei verschuldeter Herabsetzung überdies die wiederkehrenden Beiträge des Arbeit- gebers gemäss § 17 Abs. 1 lit. a des Pensionskassengesetzes zu entrichten.
2 Bei individuellen Lohnerhöhungen (Stufe, Beförderung, Heraufset- zung des Beschäftigungsgrades, Reallohnerhöhung) vermindert sich der nach Abs. 1 versicherte Unterschied, solange der anrechenbare Lohn denjenigen nach § 12 der Übergangsordnung übersteigt. Bei teuerungsbedingten Lohnerhöhungen vermindert sich der nach Abs. 1 versicherte Unterschied in gleicher Weise, sofern sich das Mitglied am Einkauf der Lohnerhöhung zu beteiligen hat. Fällt der nach § 12 der Übergangsordnung berechnete anrechenbare Lohn höher aus als der bisherige anrechenbare Lohn (einschliesslich des versicherten Unter- schiedes), so sind für die Differenz die Beiträge gemäss §§ 16 Abs. 1 lit. b und 17 Abs. 1 lit. b der Übergangsordnung bzw. die Einkaufs- summe gemäss § 14 des Pensionskassengesetzes bzw. der Übergangs- ordnung zu leisten.
3 Bei teuerungsbedingten Lohnerhöhungen wird der versicherte Un- terschied in gleicher Weise wie der anrechenbare Lohn erhöht, wenn
4 Wünscht das Mitglied bei der Herabsetzung seines anrechenbaren Lohnes eine Teilaustrittsentschädigung im Sinne von § 19 des Pensions- kassengesetzes, so wird diese als separates Guthaben geführt, es sei denn, es verlange das Verfahren gemäss § 20 des Pensionskassengeset- zes. Beschäftigung an verschiedenen Schulstufen (§ 13)

§8. Bei unfreiwilliger Herabsetzung des anrechenbaren Lohnes in-

folge Beschäftigung an verschiedenen Schulstufen wird in der Abtei- lung I dem Versicherten die Differenz zum bisher versicherten Lohn gewahrt. Er hat für die Differenz nur die eigenen Beiträge zu entrich- ten.
2 Bei unfreiwilliger Erhöhung des anrechenbaren Lohnes infolge Be- schäftigung an verschiedenen Schulstufen wird zuerst eine allfällig be- stehende Differenz um den Erhöhungsbetrag abgebaut. Übersteigt die Erhöhung des anrechenbaren Lohnes die Differenz, so sind für den übersteigenden Teil die Beiträge gemäss §§ 16 Abs. 1 lit. b und 17 Abs. 1 lit. b der Übergangsordnung bzw. die Einkaufssumme gemäss § 14 des Pensionskassengesetzes bzw. der Übergangsordnung zu leisten.
12) Zins (§§ 14, 19, 32a, 36)

§9.

13) Der technische Zins beträgt 4% im Jahr.
2 Bei den separat geführten Guthaben wird derselbe Zinssatz wie für die Sparguthaben von Abteilung II verwendet.
3 Ausstehende Einkaufssummen im Sinne von § 14 Abs. 7 des Pen- sionskassengesetzes sowie Forderungen nach § 15 dieser Verordnung sind zu 4% zu verzinsen. Vorbehalten bleiben anderslautende Verein- nuar 1995 fällig wurden.
4 Für die Verzinsung der persönlich geleisteten Einkaufssumme ge- mäss § 19 Abs. 2 lit. b des Pensionskassengesetzes gilt bis zum 31. De- zember 2004 ein Zinssatz von 4%, danach der jeweilige BVG-Mindest- zinssatz, wobei a) für die Berechnung der Austrittsentschädigung der bis zum 31. De- zember 1994 eingetretenen Mitglieder, die an diesem Datum be- reits der Abteilung I angehörten, der Zeitpunkt der Aufnahme in die Abteilung I massgebend ist; b) für die Berechnung der Austrittsentschädigung der bis zum 31. De- zember 1994 eingetretenen Mitglieder, die an diesem Datum nicht der Abteilung I angehörten, sowie für ab dem 1. Januar 1995 einge- tretene Mitglieder, der Zeitpunkt des Eingangs der Einkaufs- summe massgebend ist; c) bei ratenweiser Bezahlung der Einkaufssumme gemäss § 14 Abs. 7 lit. c des Pensionskassengesetzes die Tilgungsraten entsprechend dem Zeitpunkt der Zahlungen verzinst werden.
5 Für den Auskauf von Kürzungen des für die Berechnung der Renten- leistungen massgebenden anrechenbaren Lohnes gilt Abs. 4 lit. b sinn- gemäss.
6 Der Verzugszinssatz für fällige Freizügigkeitsleistungen entspricht dem Verzugszinssatz, den die bundesrechtliche Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge (Freizügigkeitsverordnung) hierfür vorsieht.
7 Für die Berechnung des nach dem BVG erworbenen Altersgutha- bens ist grundsätzlich der BVG-Mindestzinssatz massgebend. Höhe und Modalitäten zur Bezahlung der Einkaufssumme (§§ 14, 20a, 20b)
14)

§ 10.

14) Das Mitglied kann unter Vorbehalt von § 14 Abs. 1, 2. Satz, des Pensionskassengesetzes auf die Bezahlung der Einkaufssumme ganz oder teilweise verzichten. In diesem Fall wird der für die Berechnung der Rentenleistungen massgebende anrechenbare Lohn gemäss § 14 Abs. 6 des Pensionskassengesetzes bestimmt.
2 Die Höhe der vom Mitglied bei der Aufnahme in die Abteilung I zu leistenden Einkaufssumme in Prozent des anrechenbaren Lohnes sowie die allfällige maximale Beteiligung des Arbeitgebers richtet sich nach Tabelle 1 im Anhang dieser Verordnung. Bei der Festsetzung der Beteiligung des Arbeitgebers an der Einkaufssumme werden allfällige bei einer früheren Vorsorgeeinrichtung oder in Abteilung II für Wohn- eigentum oder Ehescheidung vorbezogene Austrittsleistungen mit ihrem Wert berücksichtigt.
3 Die Einkaufssumme ist an dem für die Berechnung massgebenden Stichtag fällig.
4 Für die Berechnung der Einkaufssumme beim freiwilligen Einkauf gemäss § 14 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes sind die Tabellen 1 und
2 im Anhang dieser Verordnung massgebend, wobei § 15 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes sinngemäss anzuwenden ist.
5 Wer voll arbeitsfähig ist, kann die allfällige Kürzung des für die Be- rechnung der Rentenleistungen massgebenden anrechenbaren Lohnes zu einem späteren Zeitpunkt durch weitere Zahlungen reduzieren. Für bereits vor dem 1. Januar 1995 der Abteilung I angehörende Mitglieder entspricht der für den Auskauf der Kürzung erforderliche Betrag dem Barwert der vollen Kürzung, bezogen auf das massgebende Rücktritts- alter (vgl. Tabellen 1 und 2 im Anhang). Für nach dem 31. Dezember
1994 in die Abteilung I eingetretene Mitglieder entspricht der für den Auskauf erforderliche Betrag dem Einkauf der fehlenden Versiche- rungszeit. Diese entspricht der Differenz aus 35 Versicherungsjahren und der Anzahl erreichbarer Versicherungsjahre, abzüglich der allfälli- gen nach § 34a nicht ausgekauften Versicherungszeit. Familienbedingter Unterbruch beim Wiedereintritt (§ 14a)
15)

§ 11.

15) Als familienbedingt gilt ein Unterbruch zur Erziehung von Kindern, die im Falle des Todes des versicherten Mitgliedes Anspruch auf eine Waisenrente hätten, sowie zur Pflege des Ehegatten oder von Verwandten ersten Grades des Mitgliedes oder seines Ehegatten.
2

§ 14 des Pensionskassengesetzes ist sinngemäss anwendbar.

Teilweise Bezahlung der Einkaufssumme (§ 14 Abs. 5)

§ 12.

16) Befreiung von der Beitragspflicht (§ 16 Abs. 2)

§ 13.

17) Die Beitragspflicht des Mitglieds für den wiederkehrenden Beitrag erlischt auf Ende des Kalendermonats, in welchem die Bedin- gungen von § 30 Abs. 2 des Pensionskassengesetzes erfüllt sind.
2 Vorbehalten bleibt die Bezahlung von Beiträgen von Personen, die nach dem zurückgelegten 63. Altersjahr eintreten und der obligatori- schen Versicherung gemäss BVG unterstehen. Diesfalls werden aus- schliesslich die Leistungen gemäss BVG ausgerichtet und die Beiträge analog § 16 Abs. 1 lit. a bzw. § 17 Abs. 1 lit. a des Pensionskassengeset- zes erhoben.
Unbezahlter Urlaub (§§ 16, 17)

§ 14.

18) Bei einem unbezahlten Urlaub bis zu einem Monat ist der Bei- trag gemäss § 16 Abs. 1 lit. a des Pensionskassengesetzes zu entrichten.
2 Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, so hat das Mit- glied neben seinem eigenen Beitrag gemäss § 16 Abs. 1 lit. a für die ganze Zeit auch den Beitrag des Staates gemäss § 17 Abs. 1 lit. a des Pensionskassengesetzes zu entrichten. Einmaliger Beitrag bei Beförderung (§ 16 Abs. 1 lit. b)

§ 14a.

19) Als einkaufspflichtige Beförderung im Sinne von § 16 der Übergangsordnung gilt jede Erhöhung des Bruttolohnes um mehr als
4,8 Prozent. Teuerungsbedingte oder aus Änderung des Beschäfti- gungsgrades herrührende Lohnerhöhungen werden hierfür nicht be- rücksichtigt.
2 Der einmalige Beitrag beträgt 50% der Erhöhung des anrechenba- ren Lohnes. Anteile der Erhöhung, die auf die Teuerung oder auf die Änderung des Beschäftigungsgrades entfallen, werden hierfür nicht berücksichtigt. Beiträge der angeschlossenen Institutionen (§§ 2, 16, 17)

§ 14b.

20) Die Höhe der von der angeschlossenen Institution zu leisten- den Beiträge richtet sich nach dem jeweiligen Anschlussvertrag. Die Beiträge sind nach versicherungstechnischen Grundsätzen so festzule- gen, dass langfristig jede Institution die vollen Kosten ihrer Vorsorge selbst trägt.
2 Übersteigen die für die Vorsorge der Institution reservierten Mittel die entsprechenden Vorsorgeverpflichtungen um eine von der Kassen- verwaltung festzulegende Höhe, so können die überschiessenden Mit- tel zur Reduktion der Beiträge der angeschlossenen Institution und der Arbeitnehmenden bzw. für Leistungsverbesserungen verwendet wer- den.
3 Die Kassenverwaltung entscheidet über die Beitragsreduktion bzw. über die Leistungsverbesserungen auf Antrag der Institution. Sie sorgt für die Einhaltung der vorsorgerechtlichen Grundsätze, insbesondere der Gleichbehandlung der Versicherten und Rentenbeziehenden.
Einbau von Teuerungszulagen (§ 17)

§ 15.

21) Der Staat erfüllt seine Verpflichtung gemäss § 17 Abs. 1 lit. c der Übergangsordnung, indem er der Kasse das Deckungskapital für die eingebauten Teuerungszulagen vergütet. Die Zahlung kann auf mehrere Jahre verteilt werden. Voller oder teilweiser Bezug der Austrittsleistung für Wohneigentum (§ 20b)
22)

§ 15a.

22) Das Mitglied, das seinen Anspruch auf den vollen oder teil- weisen Vorbezug seiner Austrittsleistung für Wohneigentum geltend macht, hat gegenüber der Kasse den Nachweis zu erbringen, dass die Mittel für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum, die Be- teiligung an Wohneigentum oder die Rückzahlung von Hypothekar- darlehen verwendet werden. Bei verheirateten Mitgliedern ist für die Geltendmachung des Anspruches die schriftliche Zustimmung des Ehegatten erforderlich.
2 Die Mittel dürfen gleichzeitig nur für ein Objekt für den eigenen Be- darf verwendet werden. Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch das Mitglied an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Weist das Mitglied nach, dass die Nutzung vorübergehend nicht mög- lich ist, so ist während dieser Zeit die Vermietung zulässig.
3 Der Vorbezug ist als Kapitalleistung aus Vorsorge steuerbar. Bei Rückzahlung des Vorbezugs wird der bezahlte Steuerbetrag auf schrift- liches Gesuch hin ohne Zins zurückerstattet. Das Gesuch ist an dieje- nige Steuerbehörde zu richten, die den Steuerbetrag erhoben hat.
4 Der Mindestbetrag für den Vorbezug entspricht dem vom Bundesrat festgelegten Betrag
23)
. Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend ge- macht werden. Der Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von An- teilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteili- gungen sowie für Ansprüche aus dem separaten Guthaben gemäss § 4 Abs. 2.
5 Die Kasse zahlt den Vorbezug im Jahre 1995 spätestens nach zwölf Monaten, danach spätestens nach sechs Monaten aus, nachdem das Mitglied seinen Anspruch geltend gemacht hat. Ist eine Auszahlung in- nerhalb dieser Fristen aus Liquiditätsgründen nicht möglich oder zu- mutbar, so erfolgt die Auszahlung nach folgender Prioritätenordnung: a) Mitglieder, die gerade Wohneigentum erworben haben oder bei denen ein Erwerb unmittelbar bevorsteht; b) übrige Mitglieder. Die Reihenfolge der Behandlung richtet sich nach dem Zeitpunkt des
6 Das Mitglied hat den vorbezogenen Betrag zurückzuzahlen, wenn die Voraussetzungen für den Bezug nicht mehr erfüllt sind. Die Pflicht zur Rückzahlung ist als Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch anzumerken. Der Mindestbetrag der Rückzahlung entspricht dem vom Bundesrat festgelegten Betrag
24)
.
7 Auf Antrag vermittelt die Kasse bei vollem oder teilweisem Vorbe- zug der Austrittsleistung für Wohneigentum für die Risiken Invalidität und Tod eine Zusatzversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft.
8 Beim Austritt teilt die Kasse der neuen Vorsorgeeinrichtung mit, in welchem Umfang die Austrittsleistung vorbezogen wurde.
9 Die Kasse meldet den Vorbezug bzw. die Rückzahlung innert
30 Tagen an die Eidgenössische Steuerverwaltung. Volle oder teilweise Verpfändung der Vorsorgeleistungen für Wohneigentum (§ 21)
25)

§ 15b.

25) Das Mitglied kann seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen für Wohneigentum im selben Umfang verpfänden, in dem es einen Vor- bezug der Austrittsleistung gemäss § 20b des Pensionskassengesetzes geltend machen kann.
2 Das Mitglied, das seinen Anspruch auf künftige Vorsorgeleistungen verpfändet, hat gegenüber der Kasse den Nachweis zu erbringen, dass die Mittel für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum, die Beteiligung an Wohneigentum oder die Rückzahlung von Hypothekar- darlehen verwendet werden.
3 Die Mittel dürfen gleichzeitig nur für ein Objekt für den eigenen Be- darf verwendet werden. Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch das Mitglied an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Weist das Mitglied nach, dass die Nutzung vorübergehend nicht mög- lich ist, so ist während dieser Zeit die Vermietung zulässig.
4 Für die Barauszahlung der Austrittsleistung, die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung infolge Ehescheidung zugunsten der berufli- chen Vorsorge des Ehegatten oder die Auszahlung einer Vorsorgelei- stung hat das Mitglied, soweit die Pfandsumme betroffen ist, die schrift- liche Zustimmung des Pfandgläubigers einzubringen. Verweigert die- ser die Zustimmung, so wird der entsprechende Betrag durch die Kasse sichergestellt.
5 Beim Austritt eines Mitglieds teilt die Kasse dem Pfandgläubiger mit, an wen und in welchem Umfang die Austrittsleistung übertragen wor- den ist. Überdies teilt sie der neuen Vorsorgeeinrichtung mit, in wel- chem Umfang die Austrittsleistung verpfändet wurde.
6 Eine allfällige Pfandverwertung wird durch die Kasse innert 30 Tagen
Kürzung bei Vorbezug der Austrittsentschädigung (§§ 20a, 20b)
26)

§ 15c.

26) Bei Vorbezug der vollen bzw. teilweisen Austrittsentschädi- gung im Scheidungsfall oder für selbstgenutztes Wohneigentum wird für Mitglieder der Abteilung I das Versicherungsverhältnis entspre- chend der mit dem Vorbezug ausgekauften Versicherungsdauer wie folgt neu bestimmt: a) Die bisher zurückgelegte und erreichbare Versicherungsdauer wird um die ausgekaufte Versicherungsdauer reduziert. Die ausge- kaufte Versicherungsdauer entspricht der im Verhältnis der bezo- genen zur vollen Austrittsentschädigung gekürzten zurückgeleg- ten Versicherungsdauer im Zeitpunkt des Vorbezuges. b) Der für die Berechnung der Rentenleistungen massgebende anre- chenbare Lohn wird gekürzt. Die Kürzung entspricht dem im Ver- hältnis der ausgekauften Versicherungsdauer zur bisher erreichba- ren Versicherungsdauer gekürzten anrechenbaren Lohn im Zeit- punkt des Vorbezuges. c) Die ursprünglich festgelegte Altersgrenze bleibt unverändert.
2 Bei Mitgliedern der Abteilung II wird das erworbene Sparguthaben um den Betrag der bezogenen Austrittsentschädigung reduziert. Bei einem späteren Übertritt in die Abteilung I erfolgt eine rückwirkende Neubestimmung des Versicherungsverhältnisses gemäss Abs. 1.
3 Bei Vorbezug einer Austrittsentschädigung werden die in den indivi- duellen Beitragskonti der Kasse geführten Guthaben des Mitglieds und des Staates und das erworbene Altersguthaben BVG im Verhältnis der bezogenen zur vollen Austrittsentschädigung im Zeitpunkt des Vorbe- zuges reduziert. Anrechnung von Leistungen Dritter (§ 23)

§ 16. Die bei Eintritt des Versicherungsfalles festgelegte Kürzung ge-

mäss § 23 der Übergangsordnung wird durch künftige reale und teue- rungsbedingte Anpassungen der Kassenleistungen oder der Drittlei- stungen nicht berührt. Anpassung der Renten an die Teuerung (§ 25)
27)

§ 16a.

27) Als Berechnungsgrundlage für die Anpassung der Renten an die Teuerung gilt der für die Berechnung der Rentenleistungen massge- bende anrechenbare Lohn, der entsprechend der teuerungsmässigen Anpassung der Bruttolöhne für das aktive Personal erhöht wird. § 29 des Lohngesetzes bleibt vorbehalten.
Überversicherung (§ 28)

§ 17.

28) Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person auf- grund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnli- chen Leistungen. Bezügerinnen und Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erziel- bare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet.
2 Die Einkünfte des überlebenden Ehegatten und der Waisen werden zusammengerechnet.
3 Die Kasse kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kür- zung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Ver- hältnisse sich ändern. Vorbezug der Altersrenten (§ 30 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 32b
29) Abs. 2)

§ 18.

30) Wer den Vorbezug der Altersrente verlangt, hat es der Kas- senverwaltung zwei Monate zuvor schriftlich mitzuteilen.
2 Für jeden Monat Vorbezug der Altersrente wird in Abteilung I die prozentuale Rente um 0,7% ihrer selbst gekürzt. Das vorzeitig zurück- tretende Mitglied kann auf die Ausrichtung der Überbrückungsrente verzichten. Für jeden Monat Vorbezug der Überbrückungsrente wird die Altersrente um 0,6% des Jahresbetrages der Überbrückungsrente zusätzlich lebenslänglich gekürzt. Dieses Kürzungsbetreffnis wird bei einer allfälligen Änderung des Anspruchs auf die Überbrückungsrente neu festgelegt.
3 Massgebend für den Anspruch auf Teuerungszulage ist die gekürzte Rente.
4 Allfällige Kinderrenten werden nicht gekürzt.
5 In Abteilung II richtet sich die Rentenberechnung bei Vorbezug nach der Skala in § 32b des Pensionskassengesetzes
31)
.
Überbrückungsrente zur Alters- und Invalidenrente (§ 32 Abs. 2) in der Abteilung I
32)

§ 19.

32) Die Überbrückungsrente wird bis zum Anspruch auf eine IV- Rente oder bis zum Erreichen der ordentlichen AHV-Altersgrenze ausgerichtet und beträgt: a) 180% des Mindestbetrages der AHV-Altersrente für verheiratete Versicherte, deren Ehegatte auch keine AHV/IV-Rente bezieht und die ordentliche AHV-Altersgrenze noch nicht erreicht hat; b) 120% des Mindestbetrages der AHV-Altersrente – für verheiratete Versicherte, deren Ehegatte eine IV-Rente be- zieht, – für verheiratete Versicherte, deren Ehegatte eine AHV-Rente bezieht und die ordentliche AHV-Altersgrenze erreicht hat, – für verheiratete Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente, deren Ehegatte nicht mindestens ein volles Beitragsjahr bei der AHV aufweist oder seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent- halt nicht in der Schweiz hat, – für unverheiratete Bezüger; c) 24% des Mindestbetrages der AHV-Altersrente – für verheiratete Versicherte, deren Ehegatte eine IV-Rente mit Zusatzrente bezieht, – für verheiratete Versicherte, deren Ehegatte eine AHV-Rente mit Zusatzrente bezieht und die ordentliche AHV-Altersgrenze erreicht hat, – für Versicherte, die eine AHV-Witwen- bzw. -Witwerrente be- ziehen.
2 Für Bezügerinnen und Bezüger einer halben Rente der Eidg. IV ent- spricht die Überbrückungsrente der Hälfte der Ansätze, für Bezügerin- nen und Bezüger einer Viertelsrente der Eidg. IV drei Viertel der An- sätze gemäss dieser Bestimmung, sofern die Kasse eine volle Invaliden- rente ausrichtet. Andernfalls wird die Überbrückungsrente aufgrund des für die Kasse massgebenden Invaliditätsgrades unter Berücksichti- gung der Ansprüche bei der IV von der Kasse festgesetzt.
3 Sind beide Ehegatten Rentner der Kasse, so beträgt die Überbrük- kungsrente je 90% des Mindestbetrages der AHV-Altersrente. Sobald ein Ehegatte eine AHV/IV-Rente bezieht und die ordentliche AHV- Altersgrenze erreicht hat, wird für den anderen Ehegatten eine Über- brückungsrente gemäss lit. b oder lit. c ausgerichtet.
4 Für Bezügerinnen und Bezüger, die nicht Versicherte der Eidgenös- sischen AHV sind, ordnet die Kasse die Überbrückungsrente von Fall zu Fall.
6 Die neuen Bestimmungen gelten für Überbrückungsrenten, deren Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist. Überbrük- kungsrenten, deren Anspruch vor dem 1. Januar 1997 entstanden ist, werden weiterhin aufgrund der bisherigen Bestimmungen ausgerich- tet. Dauer der Alters- und Invalidenrenten; Reaktivierung (§ 34)

§ 20.

33) Die Kassenverwaltung hat das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung von Invaliditätsleistungen von Fall zu Fall, minde- stens aber alle fünf Jahre, neu zu überprüfen. Einem wieder als arbeits- fähig befundenen Mitglied wird die Rente entsprechend der Arbeitsfä- higkeit gekürzt und dafür die Austrittsentschädigung gemäss § 19 des Pensionskassengesetzes ausgerichtet. Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2 Ist der anrechenbare Lohn eines Mitgliedes der Abteilung I bei er- neuter Anstellung beim Staat nach der Reaktivierung niedriger als zuvor, so finden die Bestimmungen von § 13 der Übergangsordnung Anwendung. Die frühere Altersgrenze gemäss § 30 des Pensionskas- sengesetzes bzw. der Übergangsordnung bleibt unverändert.
3 Im Todesfall wird die Rente für den laufenden Monat voll ausgerich- tet. Witwen- und Waisenrenten; Anspruch (§ 38)

§ 21. Den Waisen gleichgestellt sind die Kinder, für die der Versi-

cherte in den letzten drei Jahren vor seinem Tode zur Hauptsache auf- gekommen ist. Höhe der Waisenrenten (§§ 40, 40a)

§ 22. Als Vollwaisen gelten auch

– Kinder, deren Mutter keinen Anspruch auf eine Witwenrente der Pensionskasse hat, und – Kinder einer verstorbenen weiblichen Versicherten, wenn der Vater nachweisbar nicht zu ausreichenden Unterhaltsbeiträgen herangezo- gen werden kann. Dauer der Witwen- und Waisenrenten (§ 41)

§ 23. Die Rente wird für den vollen Monat ausgerichtet, in welchem

der Anspruch erlischt.
Verwaltungskosten (§ 58)

§ 24.

34) Die Kasse trägt die Verwaltungskosten.
2 Die Institutionen tragen einen angemessenen Anteil an den allge- meinen Verwaltungskosten.
3 Besondere Aufwändungen können nach dem Verursacherprinzip auf die Institution überwälzt bzw. den allfällig vorhandenen freien Mitteln der Institution belastet werden. Voraussetzungen einer Teilliquidation

§ 24a.

35) Der Tatbestand der Teilliquidation liegt in der Regel vor: a) bei Auflösung eines Anschlussvertrages mit einer angeschlosse- nen Institution; b) bei Personalabbau oder Restrukturierung des Staates, welche zu einer Reduktion der versicherten Belegschaft des Staates (Aktiv- bestand) um 5% oder mehr führt; c) bei Personalabbau oder Restrukturierung einer angeschlossenen Institution, welche zu einer Reduktion der versicherten Beleg- schaft dieser Institution (Aktivbestand) um 10% oder mehr führt.
2 Treten im Rahmen einer Teilliquidation mehrere Mitglieder als Gruppe gemeinsam in dieselbe neue Vorsorgeeinrichtung über, han- delt es sich um einen kollektiven Austritt, in den übrigen Fällen um einen individuellen Austritt. Teilliquidationsverfahren

§ 24b.

36) Die Kassenverwaltung legt den Stichtag der Teilliquidation in Abhängigkeit des Ereignisses und der Austritte der Mitglieder fest.
2 Grundlage für die Bestimmung der freien Mittel und der Rückstel- lungen und Schwankungsreserven bildet die aktuelle versicherungs- technische und die kaufmännische Bilanz. Die Bildung von Rückstel- lungen und Reserven erfolgt nach fachmännischen und kontinuierlich angewendeten Grundsätzen.
3 Bei einem individuellen Austritt besteht ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein kollektiver Anspruch an den freien Mitteln. Die freien Mittel werden in Prozenten der Vorsorgekapitalien festgehalten. Der Anteil der austretenden Mitglieder an den freien Mitteln entspricht diesem Prozentsatz, angewendet auf ihre Austritts- leistung.
4 Bei einem kollektiven Austritt besteht ein anteilsmässiger kollekti- ver Anspruch an den Rückstellungen und Schwankungsreserven, so- weit versicherungs- und anlagetechnische Risiken mit übertragen wer- den. Dabei ist auch der Form der zu übertragenden Vermögenswerte Rechnung zu tragen. Der Anspruch an den technischen Rückstellun- gen und Schwankungsreserven wird kollektiv übertragen.
5 Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwi- schen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung der Mittel werden die zu übertragenden Rückstellungen, Schwankungsreserven und freien Mittel angemessen angepasst.
6 Ergibt sich per Stichtag der Teilliquidation für das von der Teilliqui- dation betroffene Kollektiv (Staat, angeschlossene Institution) ein Fehlbetrag gemäss Art. 44 BVV2, darf dieser anteilmässig und indivi- duell bei der Austrittsleistung abgezogen werden, soweit dieser nicht vorgängig ausgeglichen wird und soweit dadurch nicht die Altersgutha- ben gemäss BVG geschmälert werden. Wurde die ungekürzte Aus- trittsleistung bereits überwiesen, muss das Mitglied den Abzug zurück- erstatten.
7 Die Kassenverwaltung informiert die Mitglieder über die Teilliquida- tion. Diese haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Pensionszuschläge nach § 28 Abs. 2 des PWWK-Gesetzes
37)

§ 25. Der Prozentsatz der Pension der ehemaligen Vollversicherten

und Teilversicherten A, welche die Altersgrenze vor dem 1. Juli 1980 überschritten und infolge § 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember
1948
37) betreffend Pensions-, Witwen- und Waisenkasse des Basler Staatspersonals in der Ende Juni 1980 geltenden Fassung, im folgenden als PWWK-Gesetz bezeichnet, Anspruch auf eine Altersrente von mehr als 72% haben, erhöht sich um
12 /
13 des Unterschiedes zu 72%, auf- gerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl. Massgebend ist der An- spruch Ende Juni 1980.
2 Der Zuschlag nach § 64 Abs. 2 lit. e der Übergangsordnung richtet sich zunächst nach den Bestimmungen von § 32a des Pensionskassenge- setzes; danach beträgt er 2% des anrechenbaren Lohnes je volles weite- res Dienstjahr. Die Gesamtrente darf jedoch 79% des anrechenbaren Lohnes nicht überschreiten.
38)
3 Der Anspruch nach § 39 Abs. 1 der Übergangsordnung der Witwen von in Abs. 1 und 2 hievor bezeichneten Versicherten erhöht sich um
0,6% des anrechenbaren Lohnes je ganzes Prozent, um das der An-
II. Übergangsbestimmungen zur Übergangsordnung Anschluss anderer Institutionen (§ 2)

§ 26. Der von der Kassenverwaltung aufgestellte Mustervertrag und

seine Änderungen sind dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unter- breiten. Freiwillige Weiterführung der bisherigen Versicherung (§ 11)

§ 27.

39) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und ihrer Hinterblie- benen richten sich weiterhin nach den Verhältnissen bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Es werden jedoch die jeweils gültigen Rech- nungsgrundlagen sowie die §§ 20a, 20b und 64h
40) Abs. 2 und 3 des Pen- sionskassengesetzes angewendet.
2 Das freiwillig versicherte Mitglied hat den Beitrag vierteljährlich vor- schüssig zu bezahlen.
3 Ist ein fälliger Beitrag am Ende des ersten Monats des Quartals noch nicht bezahlt, so mahnt die Kassenverwaltung. Die Verwaltungskom- mission kann eine Mahngebühr festsetzen.
4 Leistet das Mitglied der Mahnung innert zwei Monaten keine Folge, so erlischt die Mitgliedschaft. Dem Mitglied wird die Austrittsentschä- digung gemäss Abs. 5 ausbezahlt.
5 Verlangt das Mitglied die Auflösung der Versicherung, so wird ihm die Austrittsentschädigung nach den §§ 19 und 20 des Pensionskassen- gesetzes ausgerichtet. Dabei gelten nur die aufgrund von § 16 des Pen- sionskassengesetzes bzw. der Übergangsordnung geleisteten Beiträge und Einkaufssummen als von ihm geleistet. Beiträge bei Übertritt (§§ 11, 16, 17)

§ 28.

41) Erhöht sich der anrechenbare Lohn bei Übertritt aus der frei- willigen in die obligatorische Versicherung, so ist für die Differenz ein Einkauf gemäss § 14 des Pensionskassengesetzes bzw. der Übergangs- ordnung zu leisten. Austrittsentschädigung in besonderen Fällen (§ 64b)
42)

§ 28a.

42) Für die Berechnung der Austrittsentschädigung gilt für die unter § 64b Abs. 1 des Pensionskassengesetzes fallenden Frauen die neue Altersgrenze und für die unter § 64b Abs. 2 des Pensionskassenge- setzes fallenden Männer die bisherige Altersgrenze.
Rentner

§ 29.

43) Die Ansprüche der am 1. Juli 1980 im Genuss einer Pension stehenden Personen und ihrer Hinterbliebenen richten sich von diesem Datum hinweg nach dem neuen Gesetz.
2 Für die Bezüger, deren Anspruch bis zum 1. Januar 1970 entstanden ist, und ihre Hinterbliebenen wird die Rente aufgrund – des bisherigen anrechenbaren Lohns, zuzüglich Teuerungszulage ge- mäss § 24 des Lohngesetzes, sowie – des bisherigen Prozentsatzes und nach den Bestimmungen von den §§ 13, 29, 34, 35, 39, 40 und 43 des PWWK-Gesetzes berechnet. Beim Tod des Bezügers einer Alters- oder Invalidenpension werden die Hinterbliebenenrenten aufgrund der Ansätze gemäss den §§ 34, 39 und 40 des PWWK-Gesetzes berechnet.
3 Elternrenten, Geschwisterrenten und Renten, die aufgrund einer Kapitalleistung eingekauft worden sind, bleiben unverändert.
4 Der Anspruch nach neuem Gesetz darf nicht geringer sein als im Juni

1980. In der Rente des Juni 1980 enthaltene feste Zuschläge und Kin-

derzuschläge werden berücksichtigt, solange und soweit der Bezüger den Anspruch hierauf nach PWWK-Gesetz erfüllt. § 25 Abs. 3 des Ge- setzes wird angewendet. Hinterbliebene ohne Anspruch

§ 30. Für Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1980 Verstorbenen ent-

steht kein Anspruch auf Rente, wenn sie diesen nicht bereits nach PWWK-Gesetz am 1. Juli 1980 hatten. Anrechenbarer Lohn der Versicherten und Spareinleger

§ 31. Der anrechenbare Lohn im Juni 1980 der bisherigen Vollversi-

cherten und Teilversicherten A wird mit folgendem Faktor aufgewertet: Anwartschaftliche Altersrente in % nach PWWK-Gesetz Anwartschaftliche Altersrente in % nach neuem Gesetz Massgebend sind die Dienstjahre, einschliesslich eingekaufte Jahre, die der Versicherte bei der gesetzlichen Altersgrenze erreicht haben wird. Hat der Versicherte die Altersgrenze bereits überschritten, so werden die Ende Juni 1980 aufgrund von § 28 Abs. 2 des PWWK-Gesetzes er- worbenen Pensionszuschläge gemäss § 30 Abs. 1 dieser Verordnung ebenfalls berücksichtigt.
2 Ist der so aufgewertete Betrag geringer als der anrechenbare Lohn nach § 12 des Gesetzes, so sind für den Unterschied die einmaligen Bei-
3 Für bisherige Teilversicherte B und Spareinleger gilt in jedem Fall der nach § 12 des Gesetzes ermittelte Betrag als neuer anrechenbarer Lohn. Versicherungszeit

§ 32. Die bisherigen Vollversicherten und Teilversicherten A können

bis zum 31. Dezember 1980 Versicherungszeit einkaufen. Die Ein- kaufssumme beträgt 8% des anrechenbaren Jahreslohns anfangs Juli
1980 für jedes einzukaufende Altersjahr unter 40 Jahren und 10% die- ses Lohnes für jedes weitere Altersjahr. Es können nur volle Jahre ein- gekauft werden. Diese Einkaufssumme kann in Raten bezahlt werden (vgl. § 14 dieser V).
2 Die bisherigen Teilversicherten B haben obligatorisch für den Ren- tenanspruch die fehlende Versicherungszeit auf das 50. Altersjahr zu- rück einzukaufen, gerechnet auf dem letzten anrechenbaren Lohn ge- mäss früherem Gesetz. Die Einkaufssumme bemisst sich nach der Ta- belle 3 im Anhang und berücksichtigt bereits den Anspruch auf Kapi- talabfindung gemäss § 24 a des PWWK-Gesetzes. Sie kann ratenweise bezahlt werden. Bei Nichtbezahlung oder nur teilweiser Bezahlung wird der anrechenbare Jahreslohn entsprechend gekürzt. Der freiwil- lige Einkauf weiterer Versicherungszeit richtet sich nach Abs. 1.
3 Für Teilversicherte B, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Geset- zes die Altersgrenze überschritten haben, werden die Ansprüche indi- viduell berechnet. Wird deren Auszahlung bis zum Rücktritt aufge- schoben, wird das Guthaben mit den weiteren Beitragsleistungen des Staates gemäss § 17 Abs. 1 lit. a des Gesetzes ergänzt und sparkassen- mässig weitergeführt. Freiwillig Versicherte

§ 33.

44) Vorbehalte für am 31. Dezember 1994 aktive Mitglieder (§§ 9, 22)
45)

§ 33a.

45) Ab 1. Januar 1995 beträgt die Dauer allfälliger Vorbehalte von am 31. Dezember 1994 in Abteilung I versicherten aktiven Mitglie- dern maximal fünf Jahre. Vorbehalte, welche die Laufzeit von fünf Jah- ren überschritten haben, entfallen nach Ablauf dieser Frist automa- tisch.
Betrag des Staates zur finanziellen Sicherung seiner Garantieverpflichtung (§ 53)

§ 34.

46) Kürzung und Auskauf der Kürzung in besonderen Fällen (§§ 64b, 64c)
47)

§ 34a.

47) Für alle unter § 64b Abs. 2 des Pensionskassengesetzes fallen- den Männer, welche nach der Vollendung ihres 63. Altersjahres, aber vor Erreichen ihrer bisherigen Altersgrenze zurücktreten, gilt der Kür- zungssatz von 0,25% pro Monat gemäss dieser Bestimmung sinnge- mäss.
2 Der für den Auskauf der Kürzung gemäss § 64b Abs. 2 und 3 des Pen- sionskassengesetzes erforderliche Betrag entspricht dem Barwert der vollen Kürzung, bezogen auf das massgebende Rücktrittsalter (vgl. Ta- belle 2 im Anhang). Versicherungsbeginn (§ 64h)
48)

§ 35.

49) Der gemäss § 64h
50) Abs. 2 des Pensionskassengesetzes für die Bemessung der anrechenbaren und der erreichbaren Versicherungs- jahre massgebende Versicherungsbeginn wird wie folgt bestimmt: a) Das Verhältnis zwischen anrechenbarer und erreichbarer Versi- cherungsdauer entspricht dem Verhältnis zwischen dem Barwert der erworbenen ungekürzten Pro-rata-Leistungen abzüglich des Barwertes der festen Kürzung und dem Barwert der gekürzten an- wartschaftlichen Leistungen. b) Das Alter im Zeitpunkt des massgebenden Versicherungsbeginns wird anschliessend nach folgender Formel berechnet: erreichtes Alter – ordentliche Altersgrenze × Ergebnis gemäss lit. a
1 – Ergebnis gemäss lit. a Ein angebrochener Monat wird dabei nicht angerechnet. c) Der massgebende Versicherungsbeginn ergibt sich aus dem dem Geburtstag folgenden Monat und dem Ergebnis gemäss lit. b. Diese Verordnung wird am 1. Januar 1985 wirksam. Auf diesen Zeit- punkt wird die Verordnung zum Pensionskassengesetz (Pensionskas- senverordnung) vom 28. Mai 1980 aufgehoben.
Anhang
51) Tabelle 1. Einkauf in die Versicherung nach § 14 und Austrittsentschädi- gung nach § 19 des Pensionskassengesetzes für versicherungstechnische Eintrittsalter zwischen 25 und 28 Alter Beteiligung Arbeitgeber
1) Wert der Einkaufssumme bzw. der Austrittsentschädigung
2) Fester Zusatz- beitrag
3) Einkauf Alter 28 EA 25 RA 60 EA 26 RA 61 EA 27 RA 62 EA 28 RA 63
25 – –––– 45.15
26 – 10.41 – – – 45.80
27 – 21.61 10.75 – – 46.50
28 – 33.21 22.05 10.97 – 47.30
29 5.60 45.38 33.89 22.50 11.21 48.10
30 11.03 58.10 46.30 34.59 22.99 48.95
31 16.25 71.36 59.27 47.25 35.33 49.90
32 21.23 85.23 72.81 60.47 48.26 50.90
33 25.94 99.62 86.91 74.29 61.75 51.95
34 30.34 114.58 101.58 88.67 75.84 53.15
35 34.40 130.13 116.87 103.64 90.52 54.40
36 38.09 146.27 132.73 119.22 105.80 55.80
37 41.38 163.02 149.21 135.42 121.70 57.30
38 44.23 180.32 166.30 152.21 138.23 58.95
39 46.63 198.33 184.02 169.66 155.42 60.75
40 48.50 220.10 202.36 187.81 173.23 62.80
41 49.86 243.30 221.44 206.54 191.77 65.00
42 50.64 267.89 241.16 226.06 210.99 67.50
43 50.81 294.01 264.19 246.27 230.94 70.25
44 50.33 321.66 289.83 267.22 251.65 73.40
45 49.16 351.04 317.04 288.89 273.09 77.00
46 47.25 382.12 345.91 312.88 295.34 81.10
47 44.56 415.07 376.47 341.27 318.32 85.85
48 41.05 449.95 408.78 371.28 342.09 91.40
49 36.66 486.90 442.99 402.98 366.60 97.95
50 31.82 525.99 479.14 436.50 397.75 105.80
51 25.83 567.26 517.36 471.88 430.56 115.40
52 18.60 610.89 557.66 509.14 465.11 127.40
53 10.03 656.97 600.16 548.38 501.48 142.75
54 – 705.74 645.01 589.78 539.69 163.15
55 – 757.33 692.50 633.42 580.01 191.55
61 – – 1049.69 957.82 875.04 –
62 – – – 1027.52 937.23 –
63 – – – – 1005.68 –
1) Maximale Beteiligung des Arbeitgebers an der Einkaufssumme auf Alter 28 in % des anrechenbaren Lohnes.
2) Einkaufssumme bzw. Austrittsentschädigung in % des anrechenbaren Lohnes, abhängig vom (effektiven oder eingekauften) Eintrittsalter (EA) bzw. vom ordentlichen Rücktrittsalter (RA).
3) Fester, bis zum 60. Altersjahr monatlich zahlbarer versicherungstechnischer Zusatzbeitrag zur Tilgung einer Einkaufsschuld je geschuldete Einkaufssumme von CHF 10 000. Die Austrittsentschädigung umfasst im Minimum die vom Mitglied persönlich geleisteten wiederkehrenden Beiträge und Nachzahlungen zuzüglich eines Zuschlags von 4% pro Altersjahr nach dem 20. Alters- jahr sowie die vom Mitglied geleisteten Einkaufssummen samt Zinsen. Das für die Berechnungen massgebende Alter entspricht der Diffe- renz aus dem Stichtag des Eintritts und dem Geburtsdatum, wobei der Geburtsmonat nicht und der Monat des Eintritts nur mitgezählt wird, wenn der Eintritt nach dem 1. Tag des Monats erfolgte.
Tabelle 2. Berechnungstabelle für weitere Versicherungsfälle (andere Eintrittsalter als gemäss Tabelle 1) Barwerte je Rücktrittsalter 60 bis 65 Jahre
1) Alter Alter 60 Alter 61 Alter 62 Alter 63 Alter 64 Alter 65
20 290.29 –––––
21 301.47 –––––
22 313.17 –––––
23 325.26 –––––
24 337.74 –––––
25 350.81 –––––
26 364.26 362.51 ––––
27 378.11 376.29 374.47 – – –
28 387.47 385.84 384.09 382.66 – –
29 397.09 395.40 393.77 392.34 291.27 –
30 406.71 405.15 403.52 402.29 301.99 290.68
31 416.26 414.90 413.40 412.23 312.98 301.28
32 426.14 424.71 423.28 422.24 324.29 312.07
33 435.83 434.53 433.36 432.25 335.92 323.18
34 445.58 444.41 443.37 442.39 347.88 334.49
35 455.46 454.48 453.44 452.60 360.10 346.32
36 465.40 464.56 463.65 462.87 372.78 358.35
37 475.48 474.76 473.98 473.27 385.78 370.76
38 485.49 485.03 484.32 483.80 399.17 383.57
39 495.82 495.43 494.85 494.52 413.08 396.70
40 513.57 505.90 505.64 505.25 427.44 410.48
41 532.22 516.69 516.36 516.30 442.33 424.65
42 551.53 527.54 527.48 527.48 457.86 439.34
43 571.68 543.92 538.72 538.85 473.92 454.61
44 592.54 563.55 550.16 550.49 490.56 470.47
45 614.32 584.03 561.73 562.25 507.85 486.92
46 636.87 605.35 576.36 574.28 525.79 503.88
47 660.34 627.45 597.22 586.37 544.38 521.50
48 684.71 650.33 618.80 598.65 563.62 539.76
49 710.06 674.12 641.10 611.00 583.51 558.48
50 736.39 698.75 664.24 632.78 603.98 577.79
51 763.62 724.30 688.16 655.20 625.04 597.68
52 791.90 750.69 712.79 678.28 646.75 618.09
53 821.21 777.99 738.21 702.07 668.98 638.95
54 851.76 806.26 764.53 726.51 691.80 660.21
55 883.55 835.77 791.77 751.86 715.26 681.98
61 – 1049.69 985.99 928.07 874.84 826.74
62 – – 1027.52 964.80 907.40 855.27
63 – – – 1005.68 943.15 886.47
64 –––– 983.19 921.18
65 ––––– 960.38
1) Ordentliche Austrittsentschädigung in % des für die Berechnung der Renten- leistungen massgebenden, im Verhältnis der anrechenbaren zu den erreich- baren Versicherungsjahren gekürzten, anrechenbaren Lohnes. Die Austrittsentschädigung umfasst im Minimum die vom Mitglied persönlich geleisteten wiederkehrenden Beiträge und Nachzahlungen zuzüglich eines Zuschlags von 4% pro Altersjahr nach dem 20. Alters- jahr sowie die vom Mitglied geleisteten Einkaufssummen samt Zinsen. Das für die Berechnungen massgebende Alter entspricht der Diffe- renz aus dem Stichtag des Eintritts und dem Geburtsdatum, wobei der Geburtsmonat nicht und der Monat des Eintritts nur mitgezählt wird, wenn der Eintritt nach dem 1. Tag des Monats erfolgte.
Tabelle 3. Massgebender Rentensatz für die Rentenfälle 1970 bis 30. Juni 1980 (zu § 29 Abs. 3)
52)

1. Alters- und Invalidenrenten ohne Kinderzulagen

alt
52) neu alt
52) neu alt
52) neu %% %% %%
87 79 72 65 57 52
86 78 71 65 56 51
85 77 70 64 55 50
84 76 69 63 54 49
83 75 68 62 53 48
82 74 67 61 52 47
81 74 66 60 51 47
80 73 65 59 50 46
79 72 64 58 49 45
78 71 63 57 48 44
77 70 62 56 47 43
76 69 61 56 – –
75 68 60 55 – –
74 67 59 54 – –
73 66 58 53 – –

2. Kinderzulagen zu Alters- und Invalidenrenten

Unverändert.

3. Hinterbliebenenrenten

Ansätze nach neuem Gesetz. Übersteigt jedoch der Ansatz der Witwenrente nach PWWK-Gesetz 43,2%, so erhöht sich der Anspruch nach § 39 des neuen Gesetzes um
12 /
13 des Unterschieds.
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