Verordnung zum Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz (741.010)
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung zum Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz * (VEG SVG) vom 22. Juni 1992 (Stand 20. Juni 2022) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872 und Art. 10 f. des Einführungsgesetzes zum Strassenverkehrsgesetz vom 26. April 1992 (EG SVG), * beschliesst: l. Zuständigkeiten

Art. 1 Zuständigkeit der Polizeiorgane

1 Der Kantonspolizei obliegen die gemäss Eidgenössischem Recht übertra - genen Aufgaben. Sie ist insbesondere für die Anordnung von Blutproben im Sinne von Art. 55 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958 (SVG) sowie für Urinproben zuständig. Zudem ist das Polizeikomman - do für die Verfügung von kurzfristigen Fahrverboten und Verkehrsbeschrän - kungen sowie kurzfristigen Anordnungen zur Regelung des Verkehrs be - fugt. *
2 Ihre Befugnisse erstrecken sich ausserdem auf den ruhenden Verkehr so - wie die Verkehrsregelung innerorts. *

Art. 2 * Zuständigkeit des Strassenverkehrsamtes

1 Dem Strassenverkehrsamt obliegen alle Massnahmen im Zusammenhang mit der Zulassung von Führern 1 ) und Fahrzeugen sowie der Bezug von Strassenverkehrssteuern und -gebühren.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.

Art. 3 Zuständigkeit für die Anbringung und Entfernung von Markie -

rungen und Signalen
1 Die Anbringung und die Entfernung von Markierungen und Signalen für dauernde oder zeitlich befristete Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen so - wie Anordnungen zur Regelung des Verkehrs gemäss Verfügung des Landesfähnrichs ist Sache des Eigentümers der betreffenden Verkehrsflä - che bzw. des Gesuchstellers, welcher auch die entsprechenden Kosten zu übernehmen hat.
2 Sofern im Rahmen einer Veranstaltung (Märkte, Umzüge etc.) eine Ver - kehrsregelung durch die Polizei notwendig ist, hat der Veranstalter die ent - sprechenden Kosten zu tragen. Über allfällige Ausnahmen entscheidet der Landesfähnrich nach Rücksprache mit dem zuständigen Bezirksrat.

II. Verwendung von Raupenfahrzeugen ausserhalb von

öffentlichen Verkehrsflächen

Art. 4 Verbot

1 Die Verwendung von Raupenfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Verkehrs - flächen im Sinne des SVG ist mit Ausnahme derjenigen der Armee grund - sätzlich verboten.
2 Für die Verwendung von Raupenfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflä - chen im Sinne des SVG gelten die einschlägigen Vorschriften der Eidgenös - sischen Strassenverkehrsgesetzgebung, insbesondere Art. 43 Abs. 1 SVG.

Art. 5 Ausnahme vom Verbot

1 Ausnahmen vom Verbot gemäss Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung können insbesondere für die Pistenbearbeitung und für den Zubringerdienst zu ab - gelegenen Gebäuden bewilligt werden.
2 ln der Ausnahmebewilligung sind die erlaubte Strecke oder Region sowie der Verwendungszweck und allfällige weitere Auflagen aufzuführen.

Art. 6 Entzug der Ausnahmebewilligung

1 Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 5 dieser Verordnung werden bei Missbrauch bzw. bei Wegfall der Voraussetzungen entzogen.

III. Besondere Vorschriften

Art. 7 Entfernung von vorschriftswidrig aufgestellten Fahrzeugen

1 Vorschriftswidrig aufgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr behindern oder gefährden, werden von der Kantonspolizei auf Kosten und Gefahr des Len - kers bzw. Halters entfernt, wenn dieser nicht erreichbar ist oder sich weigert, das Fahrzeug wegzustellen.
2 Lässt sich der Lenker oder Halter nicht ermitteln, wird über solche Fahrzeu - ge auf dessen Kosten und Gefahr verfügt.

Art. 8 * Eigentum der Kontrollschilder

1 Kontrollschilder sind Eigentum des Staates. In besonderen Fällen können Schilder oder Schildergruppen eingezogen und durch solche mit anderen Zahlenkombinationen ersetzt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Zahlenkombination.
2 Über Kontrollschilder, die länger als zwölf Monate auf dem Strassenver - kehrsamt deponiert bleiben, wird verfügt. Diese Regelung gilt auch für Kontrollschilder, für welche eine besondere Gebühr entrichtet worden ist. *
3 Beschädigte oder unlesbare Kontrollschilder sind auf Kosten des Halters durch das Strassenverkehrsamt zu ersetzen.
4 Schilderübertragungen sind gebührenpflichtig, ausgenommen sind Übertra - gungen unter Ehegatten oder unter Personen in eingetragener Partner - schaft. *
5 Kontrollschilder mit Wunsch-Zahlenkombinationen werden, sofern ihre Neuzuteilung zulässig ist, gegen eine besondere Gebühr von max. Fr.
2'000.-- abgegeben. Das Departement regelt die Einzelheiten. Bei Wegzug des Inhabers oder bei Verlust eines derartigen Schildes erfolgt keine Rück - erstattung des Bezugspreises.

Art. 9 Einbau von Taxameter

1 In Taxifahrzeugen, mit denen gewerbsmässige Personentransporte ausge - führt werden, ist ein Taxameter einzubauen, welcher den zu bezahlenden Fahrpreis angibt.

Art. 10 Kontrollfahrt beim Umtausch ausländischer Führerausweise

1 Inhaber ausländischer Führerausweise, welche einen schweizerischen Führerausweis beantragen, können vor dem Umtausch zu einer Kontrollfahrt aufgeboten werden. Verläuft die Kontrollfahrt negativ, ist im ordentlichen Verfahren ein Lernfahrausweis zu beantragen.

Art. 11 * ...

IV. Verfahren bei der Erhebung von Ordnungsbussen im

Strassenverkehr

Art. 12 * ...

V. Strassenverkehrssteuer und Gebühren

Art. 13 Einfache Steuer

1. Die einfache Steuer beträgt für:

1. Kleinmotorräder und Motorräder:

a) Für die ersten 250 kg Gesamtgewicht Fr. 60.--; b) für jede weiteren 10 kg Fr. 8.--.

2. Personenwagen:

a) Für die ersten 1'000 kg Gesamtgewicht Fr. 200.--; b) für jede weiteren 10 kg Fr. 3.--.

3. Übrige Motorfahrzeuge sowie Anhänger:

a) Für die ersten 1'000 kg Fr. 200.--; b) für die folgenden 1'000 kg: je 10 kg Fr. 3.--; c) ab 2'000 kg: je weitere 10 kg Fr. --.90.

4. * Die einfache Steuer gemäss Ziff. 3. wird ermässigt:

a) auf die Hälfte für Anhänger. Die Maximalsteuer für Ausnahme - anhänger beträgt Fr. 750.--; b) auf einen Viertel für gewerbliche Motorkarren; c) auf einen Fünftel für landwirtschaftliche Arbeitskarren, Motor - karren und Traktoren. Die Minimalsteuer beträgt Fr. 100.--;
d) auf einen Achtel für Arbeitskarren, Arbeitsmaschinen, land - wirtschaftliche Anhänger und Schaustelleranhänger.

5. * Für Fahrzeugflotten von über 300 Fahrzeugen kann die Standeskom -

mission von den in Ziff. 1.–4. aufgeführten Tarifen abweichende Pauschalansätze festlegen.

Art. 14 Pauschalsteuer

1 Für Arbeitsanhänger und Motoreinachser wird eine Pauschalsteuer erho - ben. Sie beträgt: a) Fr. 50.-- für landwirtschaftliche Motoreinachser; b) Fr. 100.-- für gewerbliche Motoreinachser; c) Fr. 50.-- für Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht unter 3'500 kg; d) Fr. 100.-- für Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht über 3'500 kg; e) Fr. 200.-- für Arbeitsanhänger–Ausnahmefahrzeuge.
2 Die einfache Steuer für Motorwagen (Art. 22 Abs. 1 lit. a Verkehrsversiche - rungsverordnung vom 20. November 1999; VVV) mit Händlerschildern be - trägt Fr. 1'000.--, für die übrigen Kategorien einen Drittel. *
3 Für Motorfahrräder wird eine Pauschalsteuer von Fr. 28.-- erhoben.

Art. 15 Aufrundung des Gesamtgewichtes und des Steuerbetrages

1 Das Gesamtgewicht wird auf die nächsten 10 kg aufgerundet.
2 Der Steuerbetrag wird auf den nächsten Franken aufgerundet.

Art. 16 * Festlegung Strassenverkehrsabgaben

1 Die Standeskommission legt die Höhe der Strassenverkehrsabgaben jähr - lich fest. Für Fahrzeugflotten von über 300 Fahrzeugen können abweichen - de Pauschalansätze angewendet werden.

Art. 17 Beginn und Ende der Steuerpflicht

1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem das Kontrollschild ausgege - ben wird. Sie endet mit dem darauffolgenden Tag, an dem das Kontrollschild zurückgegeben wird.
2 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Verle - gung des Standortes in einen anderen Kanton.

Art. 18 * Steuerperiode

1 Die Steuer ist für ein Kalenderjahr im Voraus geschuldet. Vorbehalten blei - ben die Bestimmungen über die provisorische Immatrikulation.
2 Bei der provisorischen Immatrikulation von Fahrzeugen muss die Verkehrs - steuer für so lange entrichtet werden, als der Versicherungsnachweis das Bestehen einer Haftpflichtversicherung befristet.
3 Tagesbewilligungen richten sich nach Art. 20 Abs. 3 VVV.

Art. 19 Steuerbezug

1 Die Ausweise und Kontrollschilder können bis zur Bezahlung der Steuern und Gebühren zurückbehalten werden.
2 Werden die Steuern nicht zum voraus oder bis zur gesetzten Frist bezahlt, lässt das Strassenverkehrsamt nach einer zweimaligen gebührenpflichtigen Mahnung die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis nach der gesetzten Frist auf Kosten des Steuerpflichtigen durch die Polizei einziehen.

Art. 20 * Steuerrückerstattung

1 Werden Motorfahrzeuge oder Motorfahrzeuganhänger vor Ablauf der Steu - erperiode ausser Verkehr gesetzt, wird der Betrag der Steuer für den Rest der Steuerperiode zurückerstattet.
2 Die Steuerrückerstattung im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels erfolgt nur, wenn die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt hinterlegt sind.
3 Bei einer Deponierung von Schildern ist bei Wiederinverkehrsetzung eine Gebühr von Fr. 20.-- pro Schild oder pro Schilderpaar zu entrichten.
4 Ein Restbetrag von weniger als Fr. 10.-- muss vom Berechtigten innert 30 Tagen seit der entsprechenden Anzeige beim Strassenverkehrsamt abge - holt werden, ansonsten dieser Betrag verfällt.

Art. 21 Besteuerung bei Wechselschildern

1 Bei Verwendung von Wechselschildern wird für das Fahrzeug mit der hö - heren Steuer der ganze Steuerbetrag erhoben. Für das zweite Fahrzeug wird eine Pauschalsteuer erhoben. Diese beträgt Fr. 120.--, jedoch maximal
100% der Steuer für das zweite Fahrzeug.
2 Bei missbräuchlicher Verwendung von Wechselschildern ist für das zweite Motorfahrzeug oder den zweiten Anhänger die volle Jahressteuer nachzube - zahlen. Zudem kann in diesem Falle die Abgabe von Wechselschildern vor - übergehend oder dauernd verweigert werden.

Art. 22 Besteuerung bei Standortwechsel

1 Wird der Standort eines Motorfahrzeuges oder eines Motorfahrzeuganhän - gers in den Kanton Appenzell I. Rh. verlegt, ist die Steuer ab jenem Tag zu bezahlen, an welchem der Standortwechsel stattgefunden hat.
2 Wird der Standort eines Motorfahrzeuges oder eines Motorfahrzeuganhän - gers ausserhalb des Kantons Appenzell I. Rh. verlegt, erfolgt die Steuerrück - erstattung von jenem Tag an, an welchem die Steuer im neuen Standortkan - ton erhoben wird. Es gelten bei der Rückerstattung sinngemäss die Vor - schriften von Art. 20 Abs. 4 dieser Verordnung. *
3 Vorbehalten bleiben die Sondervorschriften für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge (Art. 17 VVV).

Art. 23 Besteuerung bei Fahrzeugwechsel

1 Wird ein Motorfahrzeug oder ein Motorfahrzeuganhänger ersetzt, hat der Halter die Steuerdifferenz zu bezahlen bzw. diese wird ihm vom Strassen - verkehrsamt zurückerstattet. Die Nachzahlung bzw. Rückerstattung erfolgt ab dem Tag, an welchem der Fahrzeugwechsel erfolgt. Bezüglich der Rück - erstattung gelten sinngemäss Art. 20 Abs. 4 dieser Verordnung. *
2 Kann bei einem Fahrzeugwechsel der Fahrzeugausweis des bisherigen Fahrzeuges nicht beigebracht werden, so sind dem Halter neue Kontroll - schilder zuzuteilen.

Art. 24 * Besteuerung von Ersatzfahrzeugen

1 Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen im Sinne von Art. 9 ff. VVV löst kei - ne neue Steuerbemessung aus.

Art. 25 Erlass von Gebühren

1 Das Strassenverkehrsamt kann in Sonderfällen auf die Erhebung von Ge - bühren verzichten.

VI. Schlussbestimmung *

Art. 26 * Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat auf den

1. Januar 1993 in Kraft.

Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

22.06.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung -

28.10.1996 01.01.1997 Art. 1 Abs. 2 geändert -

28.10.1996 01.01.1997 Art. 12 Abs. 1 geändert -

16.02.1998 01.01.1998 Art. 11 aufgehoben -

16.02.1998 01.01.1998 Art. 18 geändert -

16.02.1998 01.01.1998 Art. 20 geändert -

30.11.1999 30.11.1999 Art. 8 geändert -

30.11.1999 30.11.1999 Art. 13 Abs. 1., 4. geändert -

19.11.2001 01.01.2002 Art. 13 Abs. 1., 5. eingefügt -

19.11.2001 01.01.2002 Art. 16 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 Abs. 1 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 8 Abs. 2 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 12 Abs. 3 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 13 Abs. 1., 4. geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 13 Abs. 1., 5. geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 14 Abs. 2 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 16 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 18 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 20 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 22 Abs. 2 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 23 Abs. 1 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 24 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Titel VI. eingefügt -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 26 geändert -

20.11.2006 01.01.2007 Art. 2 geändert -

20.11.2006 01.01.2007 Art. 8 Abs. 4 geändert -

01.12.2014 01.12.2014 Art. 12 Abs. 2 geändert -

20.06.2022 20.06.2022 Art. 12 aufgehoben 2022-28

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 22.06.1992 01.01.1993 Erstfassung - Erlasstitel 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Ingress 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 1 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 1 Abs. 2 28.10.1996 01.01.1997 geändert -

Art. 2 20.11.2006 01.01.2007 geändert -

Art. 8 30.11.1999 30.11.1999 geändert -

Art. 8 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 8 Abs. 4 20.11.2006 01.01.2007 geändert -

Art. 11 16.02.1998 01.01.1998 aufgehoben -

Art. 12 20.06.2022 20.06.2022 aufgehoben 2022-28

Art. 12 Abs. 1 28.10.1996 01.01.1997 geändert -

Art. 12 Abs. 2 01.12.2014 01.12.2014 geändert -

Art. 12 Abs. 3 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 13 Abs. 1., 4. 30.11.1999 30.11.1999 geändert -

Art. 13 Abs. 1., 4. 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 13 Abs. 1., 5. 19.11.2001 01.01.2002 eingefügt -

Art. 13 Abs. 1., 5. 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 14 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 16 19.11.2001 01.01.2002 geändert -

Art. 16 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 18 16.02.1998 01.01.1998 geändert -

Art. 18 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 20 16.02.1998 01.01.1998 geändert -

Art. 20 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 22 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 23 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 24 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Titel VI. 25.10.2004 25.10.2004 eingefügt -

Art. 26 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

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