Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel (421.13)
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Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel

Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel Vom 21. März 1977 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Ziffer IV in der Fassung vom
9./30. April 1959 der Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die Zusammenarbeit in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten vom 18./21. Juni 1946
1 ) , auf die Interkantonale Ver - einbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau vom 15. April, 3. Mai und 27. August 1957/20. Mai 1958
2 ) über den gemeinsa - men Vollzug der vom Bund erlassenen schiffahrtsrechtlichen Vorschriften für die Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden sowie auf die Bundesge - setzgebung über die Binnenschiffahrt, den Gewässerschutz, das Eisenbahn - wesen und den Zoll, beschliessen im Einvernehmen mit den Schweizerischen Bundesbahnen
3 ) :
1 Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Hafenordnung findet Anwendung im Gebiet der Rheinhäfen beider Ba - sel, im folgenden Hafengebiet genannt.
2 Der Hafenordnung unterstehen alle sich dauernd oder vorübergehend im Ha - fengebiet befindlichen Personen und Sachen sowie die Inhaber und Benützer der an die Bahnanlagen im Hafengebiet angeschlossenen Anschlussgleise und der Umschlagsanlagen für Schiffsgüter ausserhalb des Hafengebietes.
3 Die Hafenordnung findet ferner Anwendung in den Personenschiffahrtsanla - gen Basel-St. Johann.

§ 2 Hafengebiet im Kanton Basel-Stadt

1 Das Hafengebiet umfasst im Kanton Basel-Stadt:
a. den Rheinhafen St. Johann mit zugehörendem Zufahrtsgleis, welcher sich linksrheinisch von oberhalb der Dreirosenbrücke (Rhein-km 167,8) bis zur Landesgrenze mit Frankreich (Rhein-km 168,4) erstreckt und landseits durch Umzäunungen und wasserseits durch eine 50 m vom Ufer entfernte Linie im Rhein begrenzt wird;
1) SGS 262
2) SGS 487
3) Beschlossen am 8./21. März 1977 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.409
b. den Rheinhafen Kleinhüningen mit der Güterbahn (Hafenbahn) bis zum Rangierbahnhof des Badischen Bahnhofes; er erstreckt sich rechtsrhei - nisch von oberhalb der Dreirosenbrücke (Rhein-km 167,7 bzw. Ende Aus - zugsgleis) bis zur Landesgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland (Rhein-km 170,0) und wird landseits durch Umzäunungen und wasser - seits durch eine 50 m vom Ufer entfernte Linie im Rhein begrenzt.

§ 3 Hafengebiet im Kanton Basel-Landschaft

1 Das Hafengebiet umfasst im Kanton Basel-Landschaft:
a. die Rheinhäfen Birsfelden/Au mit der Güterbahn (Hafenbahn) bis zum Rangierbahnhof Basel (Muttenz); sie erstrecken sich linksrheinisch von Rhein-km 159,4 bis in den Bereich der Einfahrt in den oberen Vorhafen der Schleusen Birsfelden (Rhein-km 162,8) und werden landseits durch Umzäunungen und wasserseits durch eine 50 m vom Ufer entfernte Linie im Rhein begrenzt;
b. die an die Hafenbahn angeschlossenen Teile des Industrieareals Ster - nenfeld.
2 Hafenbehörden

§ 4 Rheinschiffahrtsamt

1 Hafenbehörde ist das kantonale Rheinschiffahrtsamt Basel.
2 Zum Rheinschiffahrtsamt gehören das Hafenbüro Baselland, die Schiffsmel - destellen, die Signalstation, der Eichdienst und der Schiffahrts- und Hafenpoli - zeidienst.

§ 5 Aufgaben und Befugnisse

1 Dem Rheinschiffahrtsamt obliegen die Verwaltung der Rheinhäfen beider Ba - sel und der Vollzug der schiffahrts- und hafenpolizeilichen Vorschriften.
2 Das Rheinschiffahrtsamt trifft die Verfügungen, zu denen es gemäss den eid - genössischen und kantonalen Schiffahrtsvorschriften sowie der Hafenordnung ermächtigt ist oder die zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung des Schiffahrts- und Hafenbetriebes erforderlich werden. Es kann verbindliche Weisungen an alle sich im Hafengebiet befindli - chen Personen erteilen und beantragt – soweit erforderlich in Zusammenarbeit mit den Beteiligten – bei den zuständigen Behörden die gebotenen Verkehrs - beschränkungen und Verbote.
3 Es erhebt die Gebühren und Abgaben.
4 Es ist zuständig für die Erteilung der Bewilligungen für Bau, Änderung und Betrieb von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen inner- und ausserhalb des Hafengebietes. Vorbehalten bleiben die baupolizeilichen und zollrechtli - chen Bewilligungen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.409

§ 6 Hafenverwaltung SBB

1 Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) besorgen den Bahnbetrieb im Hafengebiet gemäss des Konzessionsbestimmungen, den Vereinbarungen zwischen dem Kanton Basel-Stadt bzw. dem Kanton Basel-Landschaft und den SBB über den Bahnbetrieb in den Rheinhafenanlagen sowie der Eisen - bahngesetzgebung.
2 Die Hafenverwaltung SBB vollzieht die Vorschriften über den Bahnbetrieb und übt die Bahnpolizeibefugnisse aus.

§ 7 Zollverwaltung

1 Die Zollkontrolle und die Zollabfertigung im Hafengebiet obliegen den der Di - rektion des I. Zollkreises in Basel unterstellten Zollinspektoraten Rheinhafen Basel-Kleinhüningen für den Rheinhafen Kleinhüningen, Rheinhafen Basel-St. Johann für den Rheinhafen St. Johann und die Rheinhäfen Birsfelden/Au für die Rheinhäfen Birsfelden/Au.
3 Abgaben und Gebühren

§ 8 Hafenabgaben

1 Für die Benützung der Rheinhäfen beider Basel ist eine Hafenabgabe zu ent - richten, die in Anhang I festgesetzt ist.
2 Die Hafenabgabe wird auf den Gütern erhoben, die mit Schiffen in die Rhein - häfen gelangen und daselbst umgeschlagen und weiterbefördert werden und die von der Landseite her in die Häfen gelangen und entweder auf Schiffe zur Weiterbeförderung umgeschlagen werden oder auf dem Landweg die Häfen wieder verlassen.
3 Für Güter, die zur Erstellung und zum Unterhalt von Gebäuden und Anlagen im Hafengebiet verwendet werden, sind keine Hafenabgaben zu entrichten.
4 Für bestimmte Güter können die Hafenabgaben, wenn es im Interesse der Schifffahrt nach den Rheinhäfen beider Basel liegt, unter Wahrung der Parität der Häfen beider Kantone, von der Schiffahrtsdirektion des Kantons Basel- Stadt und der Direktion des Innern des Kantons Basel-Landschaft vorüberge - hend ermässigt werden.
5 Die in den Rheinhäfen ansässigen Reedereien und Hafen- und Umschlags - betriebe sind bei Änderungen der Hafenabgaben anzuhören.
6 Die Hafenabgaben gemäss Anhang I werden im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt und in der Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft ver - öffentlicht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.409

§ 9 Erhebung der Hafenabgaben

1 Im Bahnverkehr werden die Hafenabgaben für die im Bahnverkehr zugelas - senen Güter aufgrund zusätzlicher Tarifkilometer der Bahnfracht bis zum Be - stimmungsort erhoben. Die massgeblichen zusätzlichen Tarifkilometer sind in Anhang I Ziffer 1 festgelegt. Ihre Änderung erfolgt im Einvernehmen mit den Schweizerischen Bundesbahnen und wird im Eisenbahnamtsblatt veröffent - licht.
2 Werden die Hafenabgaben im Bahnverkehr dauernd oder vorübergehend nicht mehr durch zusätzliche Tarifkilometer zur Bahnfracht erhoben, so werden sie auch im Bahnverkehr in Anhang I festgelegt.
3 Im Strassenverkehr werden die Hafenabgaben vom Rheinschiffahrtsamt ge - mäss Anhang I Ziffer 2 erhoben. Rohrleitungs-, Redler- und andere Beförde - rungsanlagen, welche aus oder nach dem Hafengebiet führen, sind hinsichtlich der Hafenabgaben dem Strassenverkehr gleichgestellt.
4 Die Hafenabgaben im Bahnverkehr sind vom Frachtzahler der Bahnfrachten zu entrichten. Die Hafenabgaben im Strassenverkehr sind von den Hafen- und Umschlagsbetrieben zu entrichten.

§ 10 Umschlagsanlagen ausserhalb des Hafengebietes

1 Die Hafenabgaben werden auch für Güter erhoben, die mit Schiffen an Um - schlagsanlagen ausserhalb des Hafengebietes befördert und daselbst an Land umgeschlagen oder vom Land auf Schiffe verladen werden.
2 Die Schiffahrtsdirektion des Kantons Basel-Stadt und die Direktion des Innern des Kantons Basel-Landschaft können jedoch die Hafenabgaben für Um - schlagsanlagen ausserhalb des Hafengebietes von Fall zu Fall unter Berück - sichtigung der eigenen Aufwendungen des Umschlagbetriebes für die Erstel - lung und den Unterhalt der Anlagen, des Ufers und der Zu- und Abfuhrwege angemessen ermässigen und bei Änderung der Verhältnisse diese entspre - chend neu festsetzen.

§ 11 Weitere Gebühren

1 Für den Schiffahrts- und Hafenbetrieb und den Eichdienst werden weitere, in den Anhängen festgelegte Gebühren erhoben.
2 Im Bahnverkehr werden weitere Gebühren nach den Tarife der Schweizeri - schen Transportunternehmungen erhoben, soweit in der Betriebsvorschrift für den Bahnverkehr in den Rheinhäfen keine abweichende Regelung vorgesehen ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.409

§ 12 Verkehrsstatistik Auskunftspflicht

1 Die inner- und ausserhalb des Hafengebietes niedergelassenen Hafen- und Umschlagsbetriebe sowie die Eigentümer, Reeder und Führer der Schiffe ha - ben dem Rheinschiffahrtsamt alle verlangten Auskünfte und Angaben über die ankommenden und abgehenden Schiffe und deren Ladungen sowie die Zu- und Abfuhr der Ladungen in den Umschlagsanlagen in der vom Rheinschif - fahrtsamt vorgeschriebenen Form zu erteilen.
4 Allgemeine Vorschriften

§ 13 Ordnung und Sicherheit im Hafengebiet

1 Jedermann, der sich im Hafengebiet befindet, hat sich an die Bestimmungen der Hafenordnung und an die Weisungen der zuständigen Behörden zu halten. Die Überwachung erfolgt unter Mitwirkung des Rheinschiffahrtsamtes, das ins - besondere befugt ist, Personen, die den Vorschriften der Hafenordnung oder deren Ausführungserlasse zuwiderhandeln oder Weisungen der Behörden nicht befolgen, den Aufenthalt im Hafengebiet vorübergehend oder dauernd zu untersagen. Vorbehalten bleiben die bahnpolizeilichen Befugnisse der Bahnor - gane.
2 Personen, die im Hafengebiet nicht beschäftigt sind oder sich nicht in Beglei - tung von Personal eines Hafen- oder Umschlagsbetriebes, der Hafenverwal - tung SBB oder der Zollverwaltung befinden, dürfen sich im Hafengebiet nur mit Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege aufhalten.
3 Sportveranstaltungen, Feuerwerke, Festlichkeiten und ähnliche Veranstaltun - gen sowie das Anschlagen und Verteilen von Werbematerial und Flugblättern im Hafengebiet bedürfen der Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes.
4 Im Hafengebiet ist verboten:
a. die für die Allgemeinheit bestimmten Rettungsgeräte unbefugt zu entfer - nen oder missbräuchlich zu benutzen;
b. sich unbefugt innerhalb des Hub- und Drehkreises der Krane aufzuhalten;
c. die Eisdecke der Hafengewässer zu betreten;
d. in den Hafenbecken und im Rhein längs der Ufer des Hafengebietes zu baden;
e. ohne behördliche Bewilligung im Bereich des Hafengebietes zu fischen;
f. im Bereich des Hafengebietes Schusswaffen aller Art unbefugt zu ge - brauchen;
g. Abfälle und Waren aller Art zu verbrennen und Grasböschungen abzu - brennen.
5 Die Regierungsräte können auf dem Hafengebiet ihres Kantons weitere poli - zeiliche Bestimmungen erlassen und der allgemeinen Sicherheit dienende An - ordnungen treffen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.409

§ 14 Ordnung in den Betrieben

1 Die Betriebsleiter der Hafen- und Umschlagsbetriebe und die Führer der Schiffe haben dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der Hafenordnung be - folgt werden und dass in den Betrieben und an Bord der Schiffe Ordnung und Sicherheit herrschen.
2 Das Areal der Hafen- und Umschlagsbetriebe und Quais, Böschungen, Trep - pen, Bermen, Gleise und Weichen im Bereich der Betriebe müssen sauber und im Winter schnee- und eisfrei gehalten werden. Das Gras der Böschungen im Bereich der Betriebe ist regelmässig zu mähen und abzuführen.
3 Auf öffentlichem Hafenareal, insbesondere auf Bermen, Treppen, Strassen, Gleisanlagen und Trottoirs dürfen ohne Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes keine Gegenstände gelagert oder abgestellt werden.
4 Ausgüsse, Abdampfleitungen und ähnliche Einrichtungen der Anlagen und Schiffe sind so zu sichern, dass weder Personen noch Sachen Schaden erlei - den.
5 Das Anbringen von Leuchtreklamen, Reklametafeln und Werbeschriften an Gebäuden und Anlagen der Betriebe bedarf der Bewilligung des Rheinschif - fahrtsamtes.

§ 15 Umweltschutz

1 Allgemein ist unnötiger und vermeidbarer Lärm zu unterlassen, insbesondere ist der Güterumschlag mit starker Lärmentwicklung nach Möglichkeit zur Ta - geszeit durchzuführen.
2 Die Hafen- und Umschlagsbetriebe haben alle zweckdienlichen Vorkehrun - gen zu treffen, um Staub- und Geruchsimmissionen zu vermeiden.
3 Es ist verboten, das Hafengebiet und die Hafengewässer zu verunreinigen, insbesondere:
a. feste Gegenstände und Abfälle aller Art wie Güter, Ladungsrückstände, Verpackungsmaterialien, Tierkadaver in die Hafengewässer zu werfen oder fallen zu lassen oder an dafür nicht vorgesehenen Stellen des Ha - fengebietes zu lagern;
b. schädliche, gefährliche oder verunreinigende flüssige oder gasförmige Stoffe in die Hafengewässer auslaufen zu lassen oder einzuleiten.
4 Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Umweltschutzgesetzgebung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.409
5 Die Hafen- und Umschlagsbetriebe sind verpflichtet, die aus ihrem Betrieb stammenden Abfälle aller Art zu sammeln und abzuführen und die aus ihrem Betrieb stammenden festen, gasförmigen und flüssigen Ladungsrückstände, Stau- und Separiermaterialien zu übernehmen sowie die in ihren Anlagen auf - gestellten Behälter für den aus Schiffen herrührenden Haushaltkehricht an den Abfuhrtagen zu den dafür bestimmten Plätzen zu verbringen. Die Schiffsführer und Schiffsbesatzungen haben den Haushaltkehricht der Schiffe in den hiefür vorgesehenen Behältern abzugeben.
6 Feste, flüssige oder gasförmige Güter und Sachen aller Art, insbesondere Treib- und Brennstoffe, die in Hafengewässer oder in das Hafenareal gelan - gen, sind vom Verursacher nach den Weisungen der zuständigen Behörden zu entfernen oder auf seine Kosten entfernen zu lassen.

§ 16 Feuer- und Explosionsschutz

1 An allen mit entsprechenden Hinweisschildern gekennzeichneten Orten darf weder geraucht noch offenes Feuer oder Licht angezündet werden.
2 Arbeiten, bei denen Lichtbogen oder Feuer benötigt werden oder Funken ent - stehen können, dürfen in der Nähe feuergefährlicher oder explosionsfähiger Güter oder Behälter, in denen sich solche Güter befinden, nur mit Bewilligung der Feuerpolizei durchgeführt werden.
3 Bei Eisbildung muss am Liegeplatz eines Schiffes wenigstens 1 Wasserloch für die Brandbekämpfung eisfrei gehalten werden. Die Wasserlöcher sind zu si - chern und zu kennzeichnen.

§ 17 Schäden, Hindernisse und Unfälle

1 Schäden an öffentlichen Hafenanlagen und -einrichtungen sind vom Verursa - cher auf eigene Kosten zu beheben. Das Rheinschiffahrtsamt kann die Scha - densbehebung auf Kosten des Verursachers veranlassen.
2 Hat ein Schiff Gegenstände verloren, die die Schiffahrt behindern oder ge - fährden können, so hat der Schiffsführer sofort dem Rheinschiffahrtsamt Be - richt zu erstatten und die unverzügliche Bergung zu veranlassen.
3 Sind durch ein Schiff Hafenanlagen und -einrichtungen beschädigt worden oder sind an einem Schiff Schäden, welche auf mögliche Mängel der Hafenan - lagen und -einrichtungen zurückzuführen sind, entstanden, so hat der Schiffs - führer sein Schiff so lange am Unfallort zu belassen, bis das Rheinschiffahrt - samt die notwendigen Erhebungen durchgeführt hat.
4 Das Rheinschiffahrtsamt ist im Falle eines solchen Ereignisses befugt, die im Interesse des Schiffs- und Hafenverkehrs erforderlichen Massnahmen auf Kosten und Gefahr des Eigentümers, Reeders oder Führers des Schiffes zu er - greifen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.409
5 Das Rheinschiffahrtsamt kann den Eigentümer, Reeder und Führer des Schif - fes zur Leistung einer Sicherheit in der Grösse des angerichteten Schadens verhalten.
6 Schwere Unfälle an Land und an Bord von Schiffen, die Sicherheit beein - trächtigende Betriebsstörungen im Hafengebiet und an Bord von Schiffen, Be - schädigungen von Hafenanlagen und -einrichtungen sowie das Freiwerden ge - fährlicher Güter sind dem Rheinschiffahrtsamt unverzüglich zu melden.

§ 18 Warenverkauf und Hausieren

1 Das Zubringen, Verkaufen und Feilhalten von Lebens- und Genussmitteln so - wie von Betriebsmitteln an Schiffe mit Versorgungsbooten bedürfen der Bewilli - gung des Rheinschiffahrtsamtes.
2 Der Strassenverkauf und das Hausieren mit Waren aller Art im Hafengebiet bedürfen der Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes.
3 Vorbehalten bleiben weitere gewerbe- und lebensmittelpolizeiliche Vorschrif - ten.
5 Schiffsverkehr

§ 19 Kontrolle des Schiffsverkehrs

1 Jeder Schiffsführer hat die Ankunft und die Abfahrt seines Schiffes bei der Schiffsmeldestelle des Rheinschiffahrtsamtes in der in Anhang III vorgeschrie - benen Form zu melden.
2 Schiffe, die nicht der Güterbeförderung dienen, Hilfeleistungs- und Bauschif - fe, Schiffe des öffentlichen Dienstes sowie Schiffe, die vom Rheinschiffahrt - samt von der Meldepflicht befreit sind, müssen nicht gemeldet werden.
3 Vorbehalten bleiben die zollrechtlichen Vorschriften.

§ 20 Regelung des Schiffsverkehrs

1 Das Rheinschiffahrtsamt regelt den Schiffsverkehr im Hafengebiet.
2 Der Schiffsverkehr im Rheinhafen Basel-Kleinhüningen ist im einzelnen in An - hang V geregelt.

§ 21 Bewilligung zum Einlaufen und Anlegen

1 Der Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes für die Einfahrt in ein Hafenbe - cken und das Anlegen an einer Umschlags- oder Liegestelle am Rhein inner - halb des Hafengebietes bedürfen:
a. Schiffe, deren Räume während der Fahrt beschädigt worden sind (Lecka - ge);
b. brennende Schiffe und Schiffe, bei denen Brandverdacht besteht; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.409
c. Schiffe, welche Güter der Gefahrenklasse Ia, Ib, Ic, Id und VII der Verord - nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) be - fördern.
2 Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften gemäss den §§ 22 Absatz 1,
23 Absatz 2 und 30 Absatz 2.

§ 22 Beschränkung der Hafenbenützung

1 Wenn das Hafengebiet überlastet ist, kann das Rheinschiffahrtsamt Schiffe auf ausserhalb des Hafengebietes gelegene Liegeplätze verweisen. In diesen Fällen erfolgt eine vorsorgliche Anmeldung bei den Schiffsmeldestellen zwecks Eintragung des Ankunftstages.
2 Das Rheinschiffahrtsamt kann anordnen, dass Schiffe innerhalb von 48 Stun - den seit Beendigung ihrer Ent- oder Beladung oder einer Reparatur das Hafen - gebiet zu verlassen haben. Es kann stillgelegten oder vorübergehend ausser Betrieb gezogenen Schiffen das Verbleiben im Hafengebiet untersagen.
3 Es kann für ankommende und abgehende Schiffe anordnen, dass sie pro angefangene 200 Tonnen Ladung je nur 1 Werktag als Lade- oder Löschfrist in Anspruch nehmen dürfen. Als Werktag zählt der Tag zu 24 Stunden, und zwar von Montag 05.00 Uhr bis Samstag 21.00 Uhr. Die Frist beginnt mit dem auf das Eintreffen bei der Lade- oder Löschstelle folgenden Werktag.
4 Werden die Lade- oder Löschfristen überschritten oder verlässt ein Schiff das Hafengebiet nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, kann das Rheinschiffahrt - samt den Eigentümer, Reeder und Führer des Schiffes zur Bezahlung eines Platzgeldes gemäss Anhang II Ziffer 2 verpflichten.

§ 23 Liegevorschriften

1 Die Schiffe sollen vor ihrer Umschlagsstelle anlegen und, sofern dies nicht möglich ist, die gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Das Rheinschiffahrt - samt kann den Schiffen Liegeplätze zuweisen.
2 Das Rheinschiffahrtsamt kann die Einfahrt in die Hafenbecken sperren und die Reihenfolge der einfahrenden Schiffe bestimmen. In den Hafenbecken ist stets ein ausreichender Fahrweg freizuhalten.
3 Beim Wasserstand von 4,5 m und mehr am Pegel Rheinfelden dürfen an den am freien Strom gelegenen Quaianlagen höchstens 3 Schiffe nebeneinander liegen. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.
4 Bei Umschlagsstellen für trockene Güter, welche an Umschlagsstellen für entzündbare flüssige Güter angrenzen, müssen Schiffe, die der Beförderung von trockenen Gütern dienen, von Tankschiffen, die Lichter und Zeichen ge - mäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung führen, einen freien Abstand von mindestens 10 m einhalten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.409
5 Von Schiffen, welche die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.22 und 3.38 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung führen, haben alle anderen Schiffe einen freien Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.

§ 24 Festmachen, Landgänge, Verholen

1 Alle Schiffe müssen fachgerecht vertäut werden. Zum Festmachen dürfen nur die dazu bestimmten Anbindevorrichtungen benützt werden. Bei Hochwasser und Eisgang sind die erforderlichen zusätzlichen Sicherungsmassnahmen zu treffen.
2 Auf Strom muss jedes Schiff (sofern kein Ankerverbot besteht) verankert und nach Möglichkeit für sich allein am Ufer befestigt werden.
3 Der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Bermen, Treppen und Steiglei - tern darf durch das Festmachen und Anlegen der Schiffe nicht mehr als not - wendig behindert werden.
4 An Hochwasserpollern angebrachte Drähte, ausgelegte Schiffsplanken und sonstige Verbindungen zwischen Schiff und Land, welche den Verkehr auf den Uferwegen behindern oder gefährden, sind bei Tag und bei Nacht mit geeigne - ten Mitteln zu kennzeichnen.
5 Landgänge wie Planken, Laufstege, Leitern und dergleichen müssen ver - kehrssicher sein. Bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter sind sie, soweit erfor - derlich, zu beleuchten.
6 Liegen mehrere Schiffe nebeneinander, müssen die Schiffsführer der dem Ufer näher liegenden Schiffe das Auslegen von Laufstegen und den Verkehr von Personen und Gütern zu den aussen liegenden Schiffen dulden.
7 Wenn der Verkehr im Hafengebiet Schiffsverholungen erforderlich macht, sind die Weisungen des Rheinschiffahrtsamtes unverzüglich zu befolgen. Das Rheinschifffahrtsamt kann Schiffsverholungen auf Kosten und Gefahr des Eigentümers, Reeders und Führers des Schiffes ausführen lassen.
8 Ohne Einwilligung des Schiffsführers darf ein festgemachtes Schiff nur bei drohender Gefahr durch Dritte losgemacht oder verholt werden.

§ 25 Bewachen der Schiffe

1 An Bord jedes stilliegenden Schiffes hat mindestens ein geeignetes Mitglied der Besatzung anwesend zu sein. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.
2 Bei ausserordentlichen Verhältnissen wie Hochwasser, Eisgang und Sturm muss auf den auf Strom liegenden Schiffen eine ausreichende Besatzung an Bord sein, um das Schiff nötigenfalls zu sichern oder zu verholen.
3 Für Schiffe, welche ständig oder zeitweise ohne Besatzung sind, ist dem Rheinschiffahrtsamt vom Eigentümer, Reeder oder Führer des Verbandes, mit dem das Schiff in das Hafengebiet gelangt ist, eine ortsansässige und fachkun - dige Person zu bezeichnen, die für das Schiff verantwortlich ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.409

§ 26 Laden und Löschen

1 Im Hafengebiet darf nur an den hiefür eingerichteten Umschlagsstellen gela - den und gelöscht werden. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilli - gen.
2 Der Schiffsführer hat zu dulden, dass über sein Schiff hinweg, jedoch nicht über die Wohnräume des Schiffes, geladen und gelöscht wird.
3 Beim Umschlag von Gütern mit Kranen hat der Schiffsführer darauf zu ach - ten, dass
a. nur bei voll geöffneten Laderäumen geladen oder gelöscht wird;
b. die Scherstöcke aus ihren Halterungen entfernt und ausserhalb der La - deräume abgelegt sind;
c. die Lukenborde und Merklinge neben den Laderäumen aufgeschichtet und gegen Herabfallen sachgemäss gesichert sind.

§ 27 Bunkern

1 Es ist verboten, an einer Umschlagsstelle für flüssige Güter zur Übernahme von Treibstoffen, Schmiermitteln und Trinkwasser anzulegen, wenn
a. die Umschlagsstelle mit 2 Tankschiffen belegt ist, von denen eines oder beide umgeschlagen werden;
b. ein Schiff an der Umschlagsstelle stilliegt oder umschlägt, das die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiver - ordnung (Blaulicht/Blaukegel) führt.
2 Der Schiffsführer oder das von ihm beauftragte Mitglied der Schiffsbesatzung hat die ihm von der Bunkerfirma übergebene Bunker-Auftragskarte gemäss Anhang IV vollständig auszufüllen und der Bunkerfirma vor Beginn der Bunke - rung zu übergeben. Die Bunker-Auftragskarten sind durch die Bunkerfirma einen Monat lang aufzubewahren und dem Rheinschiffahrtsamt auf Verlangen vorzulegen.
3 Das Bunkern ist während seiner ganzen Dauer von einem geeigneten Mit - glied der Schiffsbesatzung und einem Betriebsangehörigen der Bunkerfirma zu überwachen, die insbesondere darauf zu achten haben, dass Überfüllungen vermieden werden.
4 Es ist verboten, Treibstoffe, Schmiermittel und Trinkwasser an Drittfahrzeuge abzugeben, wenn die in Absatz 1 umschriebenen Umstände gegeben sind. In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b darf ein Tankschiff bebunkert werden, welches nach seinem Zulassungszeugnis dem Schiff entspricht, dessen La - dung umgeschlagen wird, vorausgesetzt, dass alle einschlägigen Sicherheits - vorschriften eingehalten werden und die Umschlagsstelle nicht durch mehr als
1 Schiff belegt ist.
5 Im Wendebecken des Rheinhafens Kleinhüningen dürfen während des Um - schlags von Tankschiffen andere in den Hafen einlaufende Schiffe bebunkert werden, sofern die Umschlagsstelle nicht gemäss § 34 Absatz 5 voll belegt ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.409
6 Es ist verboten, andere Schiffe zu bebunkern, wenn die Umschlagsstelle durch ein Schiff gemäss § 31 Buchstabe b belegt ist.

§ 28 Gebrauch der Schiffsschrauben

1 Im Hafengebiet dürfen die Schiffsschrauben festgemachter Motorschiffe nicht betrieben werden. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.
2 Zur Vermeidung schädlicher Veränderungen der Hafensohle sowie zum Schutz der Hafenanlagen und anderer Schiffe dürfen in Fahrt befindliche Schif - fe im Hafengebiet ihre Schrauben nur mit verminderter Geschwindigkeit drehen lassen.

§ 29 Lagerschiffe

1 Lagerschiffe, Werkstattschiffe, schwimmende Geräte und Anlagen sowie sonstwie schwimmfähig gemachte Gegenstände dürfen nicht im Hafengebiet liegen.
2 Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen und Platzgeld gemäss Anhang II Ziffer 3 erheben.
3 Vorbehalten bleiben die zollrechtlichen Vorschriften.

§ 30 Personen- und Kleinschiffahrt

1 Das Rheinschiffahrtsamt kann für die Benützung der von ihm verwalteten An - lagen für die Personenschiffahrt eine Anlegegebühr gemäss Anhang II Ziffer 5 erheben.
2 Sport- und Kleinfahrzeuge gemäss § 1.01 der Rheinschiffahrtpolizeiverord - nung dürfen die Hafengewässer nicht befahren. Das Rheinschiffahrtsamt kann Sport- und Kleinfahrzeugen gestatten, in das Hafengebiet einzufahren und für einen begrenzten Zeitraum gegen Bezahlung des Platzgeldes gemäss Anhang II Ziffer 4 im Hafengebiet stillzuliegen.
3 Kleinfahrzeuge des öffentlichen Dienstes sowie zu Schiffen und Hafen-/Um - schlagsbetrieben gehörige Kleinfahrzeuge, die schiffahrtsbetriebliche Aufgaben erfüllen, dürfen die Hafengewässer befahren.
6 Vorschriften für Schiffe, welche gefährliche Güter befördern

§ 31 Anwendungsbereich

1 Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf:
a. Tankschiffe, die für die Beförderung entzündbarer flüssiger Güter der Ge - fahrenklasse IIIa der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) zugelassen sind; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.409
b. Tankschiffe, die für die Beförderung verdichteter, verflüssigter oder unter Druck gelöster Gase der Gefahrenklasse Id der Verordnung über die Be - förderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) zugelassen sind;
c. Schiffe, die Güter der Gefahrenklasse Ia, Ib, Ic und VII der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) beför - dern.

§ 32 Meldepflicht

1 Dem Rheinschiffahrtsamt ist die Ankunft eines Schiffes gemäss § 31 Buch - stabe c mindestens 24 Stunden vor dem Einlaufen unter Angabe von Art und Menge der Ladung zu melden. Dies gilt sinngemäss auch für Schiffe, welche Güter der in § 31 erwähnten Klassen innerhalb des Hafengebietes zu laden ha - ben.

§ 33 Liege- und Umschlagsplätze

1 Beladene und leere, nicht gasfreie Tankschiffe gemäss § 31 Buchstabe a, welche die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschiff - fahrtpolizeiverordnung führen, dürfen vorbehältlich Absatz 3 neben den für sie vorgesehenen Umschlagsstellen nur folgende Liegeplätze benützen:
a. im Kanton Basel-Stadt die Liegeplätze am Oberen Klybeckquai, rechts - rheinisch zwischen Rhein-km 168,20 und Rhein-km 168,39;
b. im Kanton Basel-Landschaft die Liegeplätze am linken Ufer zwischen Rhein-km 161,1 0 und Rhein-km 161,47.
2 Andere Liegeplätze dürfen nur mit vorausgehender Bewilligung des Rhein - schifffahrtsamtes eingenommen werden.
3 Tankschiffe, die gemäss Zulassungszeugnis ausschliesslich zur Beförderung von Gütern der Kategorie K3 zugelassen sind, dürfen die in Absatz 1 bezeich - neten Liegeplätze nicht benützen. Tankschiffe, welche Güter der Kategorie K3 befördern oder befördert haben, jedoch aufgrund ihres Zulassungszeugnisses auch zur Beförderung höher klassierter Güter (z. B. der Kategorie K32) zuge - lassen sind, dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Liegeplätze benützen.
4 Die Hafenbecken I und II des Rheinhafens Kleinhüningen sind für nicht gas - freie Tankschiffe gesperrt. Von diesem Verbot ausgenommen sind Tankschiffe, deren Ladung ausschliesslich aus Gütern der Kategorie K3 besteht und die die Umschlagsanlage im Wendebecken des Rheinhafens Kleinhüningen benützen.
5 Güter der ADNR-Gefahrenklasse IIIa dürfen nur an den hiefür eingerichteten Umschlagsstellen geladen und gelöscht werden. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.
6 Für Schiffe gemäss § 31 Buchstaben b und c weist das Rheinschiffahrtsamt die Liege- und Umschlagsplätze von Fall zu Fall an. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.409

§ 34 Belegen der Umschlagsstellen

1 Während des Umschlags dürfen gleichzeitig höchstens 2 Tankschiffe gemäss § 31 Buchstabe a nebeneinander liegen, sofern keine abweichenden örtlichen Vorschriften bestehen. Dabei haben Tankschiffe, welche die Lichter und Zei - chen gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (Blaulicht/ Blaukegel) führen, beim Umschlag immer in erster Lage unmittelbar an der Umschlagsstelle anzulegen.
2 Belegen 2 Schiffe eine Umschlagsstelle, so hat das Tankschiff mit der weni - ger gefährlichen Ladung den gleichen Sicherheitszustand zu erstellen, der für das benachbarte Schiff mit einer höher klassierten Ladung vorgeschrieben ist.
3 Von Tankschiffen, die gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschiffahrtpoli - zeiverordnung gekennzeichnet sind, müssen alle anderen Schiffe einen Sicher - heitsabstand von mindestens 10 m einhalten.
4 Während des Umschlags darf eine Umschlagsstelle nur mit 1 Schiff belegt werden, wenn dieses Güter der Gefahrenklassen Ia, Ib, Ic und Id, Güter der Gefahrenklasse IIIa, Kategorie Kx oder Güter der Gefahrenklasse VII befördert. Andere Schiffe haben einen Sicherheitsabstand von mindestens 50 m, gemes - sen von Bordwand zu Bordwand, einzuhalten.
5 An der Umschlagsstelle für Tankschiffe im Wendebecken des Rheinhafens Kleinhüningen dürfen in Abweichung von Absatz 1 gleichzeitig 4 Schiffe neben - einander liegen, ohne dass der vorgeschriebene Sicherheitsabstand zu ande - ren Schiffen eingehalten werden muss.
6 Befindet sich an einer Umschlagsstelle für Id-Güter ein Tankschiff gemäss § 31 Buchstabe b, das die Lichter und Zeichen gemäss § 3.22 Ziffer 1 Buchsta - be b und § 3.38 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (rotes springendes Licht/ roter Kegel) führt, muss auf diesem vor Beginn des Umschlags zusätzlich eine rote Tafel von mindestens 80x80 cm gut sichtbar am Mast gesetzt werden. Bei Dunkelheit muss diese Tafel explosionssicher beleuchtet sein.
7 Nach Beendigung des Umschlags haben Tankschiffe die Umschlagsanlage auf Verlangen der Umschlagsfirma unverzüglich zu verlassen.

§ 35 Allgemeine Vorschriften für den Umschlag

1 Der Schiffsführer hat die nach der Verordnung über die Beförderung gefährli - cher Güter auf dem Rhein (ADNR – Rn. 131 412 und 151 412) vorgeschriebe - ne Prüfliste vollständig ausgefüllt vor Beginn des Umschlags der Umschlagsfir - ma abzugeben. Der zuständige Betriebsangestellte der Umschlagsfirma hat unvollständig ausgefüllte Prüflisten zurückzuweisen und den Umschlag solan - ge zu unterlassen, bis die vollständig ausgefüllte Prüfliste abgegeben wird. Die Umschlagsfirma hat die bei ihr eingegangenen Prüflisten monatlich der örtlich zuständigen Schiffsmeldestelle einzureichen.
2 Jede Umschlagsfirma ist verpflichtet, nur geeignetes, für den Umschlag der Güter geschultes und unterrichtetes Personal einzusetzen, das bei Unfällen auch die erforderlichen Massnahmen ergreifen kann. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.409
3 Die Umschlagsfirma hat sich vor Beginn des Umschlags zu überzeugen, dass sich innerhalb des Sicherheitsbereiches von 10 m um das Tankschiff herum keine Quelle für eine Feuergefahr befindet.
4 Jede Umschlagsfirma hat einen Alarm- und Feuerlöschplan nach den Richtli - nien der zuständigen Behörden zu erstellen.
5 Die Umschlagsfirma hat bei Betriebsstörungen und Schadenfällen unverzüg - lich alle geeigneten Massnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergrei - fen und nötigenfalls die zuständigen Behörden gemäss Alarmplan zu unterrich - ten.
6 Die Umschlagsfirma hat die für die entsprechenden Rohrleitungen und Pro - dukte zulässigen Höchstdrucke an der Umschlagsstelle anzuschreiben.
7 Während des Schiffs- und Tankumschlags müssen bei Tag und bei Nacht ständig mindestens 2 fachkundige Betriebsangehörige der Umschlagsstelle eingesetzt sein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
8 Die mit der Beaufsichtigung des Umschlags eingesetzten Betriebsangehöri - gen der Umschlagsfirma haben jede festgestellte Missachtung der Sicherheits - vorschriften seitens der Schiffsbesatzung dem Schiffsführer zu melden. Sorgt dieser nicht unverzüglich für die Beachtung der Sicherheitsvorschriften, muss der Güterumschlag unterbrochen werden.

§ 36 Besondere Vorschriften für den Umschlag

1 Bei angekoppelten Landanschlüssen ist jegliches Verholen der Schiffe unter - sagt.
2 Während der gesamten Dauer des Umschlags muss sich an Deck des Schif - fes eine geeignete Person zur Überwachung der Leitungen befinden, um bei Gefahren sofort alle erforderliche Massnahmen ergreifen, insbesondere die Pumpen abstellen und die Absperrvorrichtungen schliessen zu können. Wird festgestellt, dass die Schlauch- oder Rohrverbindungen der Umschlagsstelle undicht werden, sind die Pumpen an Bord der Schiffe sofort abzustellen und die Umschlagsfirma zu unterrichten.
3 Auf Tankschiffen, welche die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und
3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung führen, müssen die Tankdeckel stets geschlossen und verschraubt sein. Kontrollen, Peilungen und Bemusterungen dürfen nur durch die entsprechenden Öffnungen der Tankdeckel erfolgen.
4 Während des Umschlags von gefährlichen Gütern muss sich eine ausrei - chende Besatzung an Bord des Schiffes befinden, um dieses in Notfällen ver - holen zu können.
5 Die Schiffsbesatzung ist dafür verantwortlich, dass die an den Umschlagsstel - len angezeigten höchstzulässigen Pumpdrucke nicht überschritten werden. Bei Gewitter müssen die Pumpen auf Anweisung der Umschlagsstelle abgestellt und die Schieber geschlossen werden. Die Schiffsbesatzung hat weitere Wei - sungen der Umschlagsstelle für die Durchführung des Umschlags zu befolgen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.409
6 Güter der Kategorien Kx, K0s, K0n, K1s, K1n und K2 dürfen nicht durch lose verlegte Leitungen über andere Schiffe hinweg gepumpt werden.
7 Beim Trennen beweglicher Umschlagsleitungen muss das sich noch in den Rohren und Schläuchen befindliche Umschlagsgut sorgfältig aufgefangen wer - den. Die Umschlagsfirma hat anfällige Ladungsreste zu übernehmen. Vor dem Verlassen der Umschlagsstelle müssen sämtliche Tropfwannen, Tropfbleche und Unterstellgefässe ordnungsgemäss entleert, und an den Rohrleitungen müssen die Blindflanschen aufgeschraubt sein.

§ 37 Pflichten der Umschlagsfirma beim Umschlag

1 An der Umschlagsstelle darf das Zeichen «Pumpen frei» erst erscheinen, nachdem sich das Überwachungspersonal visuell davon überzeugt hat, dass alle beweglichen Umschlagsleitungen zwischen der Landanlage und dem Schiff ordnungsgemäss erstellt sind.
2 Es ist verboten, ein Produkt durch die gleiche Leitung in 2 oder mehr Land - tanks zu pumpen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
3 Während der gesamten Dauer des Umschlags sind die betriebseigenen Pum - pen, Schläuche, Rohrleitungen und Tanks zu überwachen. Undichtigkeiten sind sofort zu beheben.
4 Stellt das Überwachungspersonal der Umschlagsfirma fest, dass die Stopf - büchsen einer Schiffspumpe leck oder Rohrleitungen des Schiffes undicht wer - den, so ist die Schiffsbesatzung aufzufordern, den Mangel sofort zu beheben. Ist dies nicht möglich, muss der Umschlag bis zur Behebung des Mangels un - terbrochen werden.
5 Bewegliche Teile einer Umschlagsleitung müssen in ihrer gesamten Länge stets sichtbar und bei Dunkelheit während des Umschlags ausreichend be - leuchtet sein.
6 Wenn das Löschen eines Schiffes wegen Umschaltens der Leitung auf einen anderen Landtank oder aus anderen Gründen unterbrochen werden muss, ist der Schiffsführer rechtzeitig zu benachrichtigen, damit schiffsseitig die erforder - lichen Massnahmen getroffen werden können.
7 Bewegliche Umschlagsleitungen einschliesslich der Gelenke, Kupplungen und sonstigen Verbindungen müssen sorgfältig unterhalten und regelmässig überprüft werden. Schadhafte Leitungen sind unverzüglich instandzustellen oder zu ersetzen. Mindestens alle 12 Monate müssen die beweglichen Um - schlagsleitungen und Verbindungen durch einen Fachmann einer Druckprobe unterzogen werden. Der Prüfdruck muss dabei mindestens dem 1,5fachen Wert des Nenndruckes entsprechen und darf während 15 Minuten nicht weni - ger als 10 bar betragen. Die Nummer des beweglichen Leitungsstückes und die Prüfdaten der Druckproben sind auf einem Flansch einzuschlagen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem Kontrollbuch einzutragen und mit Datum und Unterschrift des Prüfers zu versehen. Das Kontrollbuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.409

§ 38 Schiffsanschlüsse

1 Die Umschlagsfirma hat das Schlauch- und Dichtungsmaterial für eine be - wegliche Umschlagsleitung zwischen der Umschlagsstelle und dem Anschluss - stutzen des Tankschiffes zu stellen.
2 Die beweglichen Umschlagsleitungen müssen typengeprüft sein. Es müssen immer sämtliche vorgesehenen Schrauben in den Flanscharmaturen ord - nungsgemäss angezogen werden. Die Leitungen müssen für die Flüssigkeiten, für die sie verwendet werden, geeignet sein. Der maximale Betriebsdruck darf den Nenndruck nicht übersteigen.
3 Die Länge beweglicher Umschlagsleitungen ist im Einvernehmen zwischen der Schiffsbesatzung und dem Personal der Umschlagsfirma so vorzusehen, dass bei normalen Bewegungen des Schiffes und beim An- und Abschlauchen keine Überbeanspruchung eintritt, also die Leitung weder abreissen. zerreis - sen, abscheren noch einknicken kann.
4 Bewegliche Umschlagsleitungen über 2 Schiffsbreiten müssen ausschliess - lich Schläuche sein, die so zu kuppeln sind, dass die Verbindungen in keinem Fall über dem offenen Wasser liegen. Bei festen Anlagen kann die zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen, sofern dieselbe Sicherheit gewährleistet ist.
5 Die Landrohrleitung muss mit dem Schiff elektrisch leitend verbunden wer - den, bevor sie mit dem Anschlussstutzen des Schiffes in Verbindung kommt.
6 Die Verwendung schiffseigener Schläuche ist nur beim Umschlag ausserhalb der Tankumschlagsanlagen gestattet. Dabei darf nur solches Schlauchmaterial verwendet werden, welches innerhalb der letzten 12 Monate einer Druckprobe in Höhe des 1,5fachen Nenndrucks unterworfen wurde und wofür sich ein ent - sprechender Nachweis an Bord befindet.

§ 39 Feuer- und Rauchverbot auf Tankschiffen

1 Auf Deck aller Tankschiffe, die nicht gasfrei sind, ist während ihres Aufenthal - tes im Hafengebiet das Rauchen und Halten von Feuern verboten.
2 Auf Tankschiffen. welche die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und
3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiverodnung (Blaulicht/Blaukegel) führen, ist wäh - rend des Umschlags verboten, Feuer jeder Art und offenes Licht auf Deck und in allen Räumen des Schiffes zu verwenden. Dieses Verbot gilt auch für alle längsseits solcher Fahrzeuge liegenden Schiffe.

§ 40 Gasfreimachen von Tankschiffen

1 Für das Gasfreimachen gelten die Vorschriften des Anhanges VI.
2 Das Rheinschiffahrtsamt gibt auf Anfrage die Stellen bekannt, welche Gas - freiuntersuchungen durchführen und Gasfreizeugnisse ausfertigen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.409

§ 41 Reparaturen von Tankschiffen

1 Tankschiffe, welche die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung führen, dürfen bei Werkstattschiffen und an Reparaturstellen nur stilliegen oder repariert werden, wenn sie gasfrei sind. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.
2 An nicht entgasten Tankschiffen, welche Güter der Gefahrenklasse IIIa Kate - gorie K3 befördern oder befördert haben, dürfen Schweissarbeiten und andere Arbeiten mit offenem Feuer nur ausserhalb der Gefahrenzone gemäss der Ver - ordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein [ADNR – Rn.
10 102 (8)] ausgeführt werden. Während dieser Arbeiten sind geeignete Feuer - löschgeräte ständig in Bereitschaft zu halten.
3 Es ist verboten, auf anderen Schiffen mit offenem Feuer zu arbeiten oder zu schweissen, wenn ein nicht gasfreies, in Absatz 2 umschriebenes Tankschiff längsseits liegt und sich die Arbeitsstelle innerhalb der auf das andere Schiff hinüber verlängerten Begrenzungslinien des vordersten und hintersten Koffer - dammschotts befindet.

§ 42 Verschiedene Gefahrenklassen

1 Führt ein Schiff Ladungen verschiedener Gefahrenklassen oder Kategorien, so gelten immer die Vorschriften, die für die Ladung der gefährlichsten Klasse oder Kategorie vorgesehen sind.
7 Strassenverkehr

§ 43 Öffnungszeiten für Lastwagenverkehr

1 Die Rheinhäfen beider Basel sind für den Lastwagenverkehr an Werktagen von 06.00 bis 19.00 Uhr geöffnet und in den übrigen Zeiten geschlossen, so - fern das Rheinschiffahrtsamt keine Ausnahmen bewilligt.
2 Die Lade- und Löschzeiten der Umschlagsbetriebe werden durch die Öff - nungszeiten für den Lastwagenverkehr nicht berührt.

§ 44 Fahrgeschwindigkeiten und Parkieren

1 Die zuständige Behörde kann für den Strassenverkehr im Hafengebiet Ge - schwindigkeitsbeschränkungen anordnen.
2 Auf öffentlichen Strassen und Plätzen im Hafengebiet dürfen nur Lastwagen und Anhänger parkieren, die zwecks Beladen und Entladen von Gütern in das Hafengebiet gelangen, und nur solange ihr Aufenthalt für diese Zwecke erfor - derlich ist. Ausserhalb der Öffnungzeiten der Rheinhäfen für den Lastwagen - verkehr ist das Parkieren von Lastwagen und Anhängern untersagt. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.409

§ 45 Umschlag von Gütern

1 Lastwagen und Anhänger, die auf chaussierten Gleisen im Bereich der Lade - rampen Güter laden oder entladen, haben beim Herannahen eines Schienen - fahrzeuges sowie auf Weisung der Bahnorgane die Gleise zu verlassen.
2 Es ist untersagt, auf öffentlichen Strassen und Plätzen ausserhalb des Be - reichs der Laderampen Lastwagen und Anhänger zu beladen und zu entladen oder Güter direkt von einem Strassenfahrzeug in ein anderes umzuladen. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.
8 Bahnverkehr

§ 46 Zugelassene Transporte

1 Auf den Hafenbahnen werden nur die für den Wasserumschlags-, Lager- und Reexpeditionsverkehr der Hafenniederlassungen und die für den Verkehr mit den Anschliessern bestimmten Sendungen in Wagenladungen befördert.
2 Zugelassen werden auch Transporte ab und nach Anschlussgleisen von Fir - men und Warenhandel, Fabrikations-, Verarbeitungs- und Lagerbetrieben, für welche vom Kanton im Einvernehmen mit den SBB Anschlussgleisverträge ge - mäss Anschlussgleisgesetz abgeschlossen werden.

§ 47 Gleisbezeichnung und -benützung; Anschlussgleis

1 Die Bezeichnung der Gleise als Lade- und Betriebsgleise ist Sache der Ha - fenverwaltung SBB im Einvernehmen mit dem Rheinschiffahrtsamt. Die Benüt - zung von Betriebsgleisen als Ladegleise ist nur mit Zustimmung der Hafenver - waltung SBB gestattet. Davon ausgenommen sind die auf privatem oder auf Baurechtsareal erstellten Gleise, für welche vom Kanton im Einvernehmen mit den SBB Verträge abgeschlossen werden.
2 Grundsätzlich stehen den Hafenniederlassungen nur die Ladegleise im Berei - che ihres Baurechtsareals zur Verfügung.
3 Die Mitbenützung der Gleise im Bereiche der Nachbarfirma ist in gegenseiti - gem Einvernehmen der betreffenden Nachbarfirmen von Fall zu Fall zu gestat - ten.
4 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Benützung der Gleise gemäss den Absätzen 2 und 3 entscheidet die Hafenverwaltung SBB.

§ 48 Rangierdienst

1 Der Rangierdienst wird grundsätzlich von den SBB gemäss den Reglementen der schweizerischen Eisenbahnen sowie gemäss den besonderen von der Ha - fenverwaltung SBB erlassenen Vorschriften besorgt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.409
2 Rangierfahrzeuge der Hafenniederlassungen und Anschliesser können auf - grund besonderer vertraglicher Regelungen mit den SBB zugelassen werden, wenn sie den technischen Bedingungen der SBB entsprechen.
3 Das Personal der Hafenniederlassungen und Anschliesser, das für das Füh - ren und Begleiten dieser Triebfahrzeuge sowie für den Rangierdienst einge - setzt wird, untersteht in bezug auf die geistigen und körperlichen Erfordernisse, die Ausbildung und die Prüfungen denselben Vorschriften wie das SBB-Perso - nal.
4 Für Wagenbewegungen mit Spillanlagen, von Hand oder auf andere Weise, gelten ebenfalls die in Absatz 1 erwähnten Reglemente und Vorschriften.
5 Die Hafenniederlassungen haben dafür zu sorgen, dass die SBB im Bereiche ihrer Anlagen und Einrichtungen ungehindert rangieren können.
6 Bei Kranbewegungen ist auf den Rangierdienst Rücksicht zu nehmen. Der Umschlag von Staubgut und flüssigen Treib- und Brennstoffen ist während des Rangierens einzustellen.
7 Der Rangierdienst der SBB hat den Vorrang vor den Rangierdiensten der Ha - fenniederlassungen und Anschliesser.
9 Schlussbestimmungen

§ 49 Verzeigung

1 Personen, die den Vorschriften der Hafenordnung zuwiderhandeln, werden bei den zuständigen Gerichten verzeigt.

§ 50 Änderung der Anhänge

1 Die Anhänge zu dieser Hafenordung können vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft geändert werden.

§ 51 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese Hafenordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt werden die Hafenordnung vom 2./22./30. Juni 1959 für die Rheinhäfen beider Basel und die Verordnung vom 17. November 1970 betreffend Erhebung von Anlegegebühren für die internationale Personenschif - fahrt aufgehoben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.409
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.03.1977 01.01.1978 Erlass Erstfassung GS 26.409 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.409
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.03.1977 01.01.1978 Erstfassung GS 26.409 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.409
1 Fas sun g v om 30 . A ugu st 19 83 (GS 28 .33 9), in K raf t s eit 1 . J anu ar 198 4. A nh ang II I :
1 V o rs c h ri fte n ü b e r d i e An - u n d Ab m e l d u n g d e r d e m G ü te rtra n s p o rt di enen den Schi f f e ( § 19 der Hafen or dnung ) Jeder Schi ffsf ühr er hat die A nk un ft sowi e di e Abfah r t sei nes Schi ffe s i n de n Rhei nhäf en b ei der Basel nach den fo l gende n Vor schr i ft en z u mel den:
1 M el dest el l en
11 Rhei nhaf en Kl ei nhüni ngen: Schi ffsme l dest el l e de r Rhei nschi ffa hr t sdi r ekt i on (H oc hb erg ers tras s e 1 60 ).
12 R he inh af en S t. J oh an n: Zo llins pe k torat (H ün ing ers tras s e 1 66 ).
13 R he inh äf en B irsf eld en /A u: H af en bü ro B as ella nd (Ha fe ns tras s e 4 ).
2 Schal t er st und en M on tag bis Freita g 0 7.1 5– 12 .00 un d 1 3.0 0– 17 .00 U hr.
3 A nmel dun g
31 Schi ffsa nkünf t e si nd i nner t der näch st en 2 Schal t er st unden z u mel den (sie he au c h Z iff er 5 n ac hs teh en d).
32 Ausweise : Bei der Anmel dung i st ei n Nachwei s der Schi ffsl adung ( z . B. Ma- ni fest , T- Papi er ) v or z ul egen.
33 M eld ek ar te: D em S c hif fs fü hre r wird b ei d er A nm eld un g e ine Me lde k arte ausgeh ändi gt . Di ese Me l dekar t e hat der S chi ffsf ühr er bei j eder Lösch- und / oder Ladest el l e unauf gefo r der t abst empel n z u l assen ( gegeb enenf al l s Ei n- t r ag d e s T a l g u t e s ) u n d b e i d e r A b m e l d u n g w i e d e r a b z u g e b e n . A b f a h r t s d a- t um un d Rei sez i el si nd v om Schi ffsf ühr er auf der Kar t e z u v er mer ken.
4 A bmel dun g Jedes Schi ff, wel ches d en Haf en v er l ässt , i st v or der Abfahr t abz umel den. Fi ndet di e Abfah r t nach Schal t er schl uss st at t , muss di e Abmel dung v or her er fol gen.
5 Besond er e Best i mm ung en Für S chi ffe , die ausser hal b der S chal t er st unden anko mmen u nd wi eder wegfa h- r en, hat di e An- und Abmel dung dur ch di e Umschl agsfi r ma i nner t der näch st en 2 Schal t er st unden z u er fol gen. Schi ffe , di e i n meh r al s ei nem Haf en ( K leinh ü- ni ngen, St . Joha nn, Bi rsf eld en /Au) l öschen oder l aden, si nd b ei den ent spr e- chende n Mel dest el l en a n- und abzu mel den. S chi ffe , die von den Häfen Kle i nhü- nin ge n u nd B irsf eld en /A u n ac h K ais era ug s t f ah ren , h ab en s ic be i de r zus tän di- gen Mel dest el l e ab z umel den. A nh ang IV Bu nker -A uf tr ag ( § 27 Absat z 2 der Hafen or dnung ) D er un terzeic hn ete S c hif fs fü hre r/Ste llvertreter* Name: v on GM S/ TM S/ SB* best el l t hi er mi t ___ _____ __ L i t er Di esel t r ei bst off . I ch be st ät i ge, dass di e an gefo r der t e Bunker menge nach v or angeg angen en Messunge n i n de n Bunker n mei nes Schi ffe s v ol l umfän gl i ch Raum fi ndet und dass d i e Bunker ung schi ffsse i t i g währ end i hr er gan z en Daue r übe r wacht wi r d. Es i st mi r beka nnt , dass di e Bunker ung not fal l s j eder z ei t dur ch Schl i essen der Absper r v or r i cht ung am Ei nfül l st ut z en u nt er br ochen wer den kann. Ei ne Ver schmut z ung der Gewässer hat St r afan z ei ge z ur Fo l ge. Basel / Bir sfel den/ Au*) , den S tem pe l de r Um s c hla gs firm a U nte rsc hrift: * Nich tzu tre ffen de s stre iche n.
A nhang V Reg elu ng d es Sch if fs v erkeh rs i m H af eng ebi et v on B asel- Kl ein hü ni ng en ( Li cht si gnal e § 20 Absat z der Hafen or dnung )
1 Li cht si gna l e b ei m Rhei nha f en Basel - Kl ei nhü ni nge n
11 I m Münd ungsbe r ei ch de s Rhei nhaf ens Basel - Kle i nhüni ngen sowi e i m Be- r ei ch de s Zu fahr t skanal s z um Hafe nbecken 11 wir d der Schi ffsv er kehr dur ch Li cht si gnal anl agen ger egelt . Di ese si nd a n W er kt agen i n de r Regel z u fol gende n Zei t en i n B et r i eb: Mont ag b i s Fr ei t ag 0 5. 00–21 . 00 Uhr , Sams- tag 05 .00 –1 3.0 0 U hr.
2 W ei sun gen f ür de n Schi f f sv er kehr be i de r Ei nf ahr t i n d en Rhei nha f en Basel - Kl ei nhü ni nge n, Rhei n- km 169, 90
21 Zei gen di e be im R hei nhaf en Basel - Kle i nhüni ngen r echt sr hei ni sch be i R he in-k m 16 9,4 5 s trom a u f w ärts un d b ei R he in-k m 17 0,0 0 s trom au fw ärts und s tr omabwär t s wei senden Li cht si gnal anl agen gel bes F unkel l i cht ge- mäss § 6. 16 Z i ffe r 5 der Rhei nschi ffa hrtpo liz ei v er or dnung , bed eut et di es, dass a us de m Hafen Ausfahr t en st at t fi nden oder dass di e Ei nfah rt i n de n H af en au s an de ren Grü nd en ge s pe rr t i s t.
22 D ie in die s em B ere ic h au f de m R he in verke hre nd en S c hif fe ha be n a uf die aus d em Hafe n au sfahr enden Schi ffe Rücksi cht z u ne hmen.
23 W erd en an de n in Ziff er 21 erw äh nte n S ign ala nla ge n k ein e L ic hte r geze igt, hat si ch di e S chi ffa hr t nach den V or schr i ft en vo n § 6. 16 Zi ffe r 1 der Rhei n- schi ffa hr t pol i z ei v er or dnung z u r i cht en.
24 Beabsi cht i gen z u Ber g un d z u T al fa hr ende Schi ffe gl ei chz ei t i g i n de n H af en ein zuf ah ren , ha t de r Be rgf ah rer V ortrit t.
25 D ie gleic hze itige E in- un d A us fa hrt in de n bzw . au s de m H af en i s t f ü r a lle Schi ffe mi t Ausnahme v on Behö r denf ahr z eugen v er bot en.
3 W ei sun gen f ür de n Schi f f sv er kehr i n d en bei den Haf enb ecken des R heinhafens Ba sel- K l einhüningen sow i e bei der A usfahrt z um R he in
31 W i r d an der Si gnal st at i on ( Rhei n- km 169 , 95) haf enei nwär t s r ot es f est es Li cht gez ei gt , i st di e Ausfahr t nach dem Rhei n v er bot en. W i r d gr ünes fest es Lic ht g eze igt, ist die A us fa hrt na c h d em R he in f rei.
32 Bea bs i ch t i ge n Sch i f f e, d i e gl ei ch z ei t i g au s de n Ha f en be ck en I u nd I I k om - me n, d en Ha f en z u v er l as se n, h at d as a us Ri ch t un g Ha f en be ck en I I k om - m en de S c hif f V ortrit t.
33 An den bei den Enden d es Z ufah r t skanal s zu m H afenbecken I I bef i nden s ic h L ic hts ign ala n l a g e n . S ie d ien en de r Re ge lun g d er E in- un d A us fa hrt z um od er v om Hafe nbecken I I . Sol ange r ot es f est es Li cht gez ei gt wi r d, i st die D urc hf ah rt du rch de n Z uf ah rtsk an al in R ic htu ng die s es Lic hte s ge s pe rr t. W ird grü ne s fe s tes Lic ht g igt, ist die D urc hf ah rt in die s er R ic htu ng frei.
34 W er den an d en i n de n Z i ffe r n 31 u nd 3 3 er wähnt en Si gnal anl agen kei ne Li cht er gez ei gt , hat si ch di e Schi ffa hr t ent spr echend den Vor schr i ft en v on

§ 6. 16 Z i ffe r 1 der Rhei nschi ffa hr t pol i z ei v er or dnung z u v er hal t en.

A nh ang VI Vor schr if te n üb er d as Ga sf reim ache n v on T anks chi ff en ( § 40 der Hafen or dnung )
1 I m Hafen gebi et i st das Gasfr ei machen v er bot en. Gest at t et i st l edi gl i ch da s A us da m pf en de r Tan k s , w o b e i die gle ic he n S ic he rhe itsvo rsc hrifte n w ie bei ag g el t en. Dabei müssen al l e T anköf fnun gen geschl ossen bl ei ben, wel che n i cht dur ch Si cher hei t sv or kehr ungen ( z . B. Fl ammendu r ch- schl agsi ebe) gesi cher t si nd.
2 Das Tr ocknen der ausgedampf t en Tanks d ar f n ur ausse r hal b de s Hafen ge- bi et es ge schehen . Das Rhei nschi ffa hr t samt best i mmt ei nen ent spr echend ge k en nze ic hn ete n E ntg as un gs pla tz.
3 Auf dem Ent gasung spl at z dür fen Tankö ffn ungen nur unt er den nach fol gen- den Bedi ngung en g eöff net wer den:
31 w en n d er en tsp rec he nd e T an k au s ge da m pf t wo rde n is t;
32 wenn de r ent spr echend e Tank ni cht ausg edampf t wor den i st , abe r sei t der letzten Ga s fre ihe it k ein e a nd ere n G üte r a ls so lc he de r Ge fa hre nk las s e IIIa K ate go rie K 3 e nth alte n h at.
4 Auf dem Ent gasung spl at z dür fen Tanks au c h m i t t el s and er er Met hoden ( z . B. künst l i che Belüf t ung) ent gast w er den, wenn dabei al l e T anköf fnun gen ge sc hl os se n bl ei be n, we l ch e ni ch t d ur ch Si ch er he i t sv or ke hr un ge n ( z . B. Fl ammendu r chschl agsi ebe) gesi cher t si nd.
5 Auf dem Ent gasung spl at z gel t en, mi t Ausnahme der i n den Zi ffe r n 3 und 4 ge w äh rten E rleic hte run ge n, d ie g leic he n S ic he rhe itsvo rsc hrifte n w ie b eim Umschl ag.
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