Zivilschutzgesetz (520.100)
CH - SH

Zivilschutzgesetz

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1)
2) übertrage- Gegenstand Zuständigketen
1/2017 Zivilschutzorga- nisation
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 a) Leistungen bei Elementarschäden; b) die Bereitstellung der Schutzinfrastruktur; c) die Betreuung schutzsuchender und obdachloser Personen; d) den Schutz der Kulturgüter; e) die Unterstützung der anderen Partnerorganisationen und der zi- vilen Führungsorgane.
3 Sie leistet Instandstellungsarbeiten und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.
Art. 4
1 Die Zivilschutzorganisation gliedert sich in Formationen.
2 Die Formationen richten sich nach dem Gefährdungspotenzial so- wie den topografischen und soziodemografischen Verhältnissen im Kanton.
Art. 5
1 Der Kanton kann die Formationen aufbieten bei bevölkerungs- schutzrelevanten Ereignissen und nach den Vorgaben des Bundes für Instandstellungsarbeiten sowie für Einsätze zugunsten der Ge- meinschaft auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene.
2 Die Gemeinden können beim Kanton Formationen beantragen bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen, für Instandstellungsar- beiten und für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft, soweit diese ihr Gemeindegebiet betreffen.
3 Einsätze in einem anderen Kanton oder im grenznahen Ausland bedürfen neben den bundesrechtlichen Bewilligungsvoraussetzun- gen der Zustimmung des Regierungsrates.
Art. 6
1 Die Zivilschutzorganisation sorgt für das Einsatzmaterial des Zivil- schutzes, die Fahrzeuge und die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen.
2 Das Zivilschutzmaterial ist in enger Zusammenarbeit mit den wei- teren Partnern des Bevölkerungsschutzes und unter Berücksichti- gung der Empfehlungen des Bundes zu beschaffen.
Art. 7
1 Die Zivilschutzorganisation führt die Grund- und die Kaderausbil- dung, die Weiterbildung sowie die Wiederholungskurse der Schutz- dienstpflichtigen durch und betreibt hierfür eine Ausbildungsanlage. Formationen der Zivilschutz- organisation Aufgebot für Zivilschutzein- sätze Material Aus- und Weiterbildung
3 Zivilschutzstelle
1/2017 Schutzbauten (Schutzräume und Schutzanla- gen)
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
5 Werden Schutzbauten aufgehoben, sind die dafür ausgerichteten Kantonsbeiträge analog der bundesrechtlichen Rückerstattungs- pflicht für Bundesbeiträge von den Gemeinden zurückzuerstatten. Abschreibungen werden angemessen berücksichtigt.
Art. 10
1 Der Schutz der Kulturgüter durch bauliche, dokumentarische und organisatorische Massnahmen ist Sache des Besitzers.
2 Die Sicherstellung des Kulturgüterschutzes obliegt der Zivilschutz- organisation. Diese überwacht den Vollzug des Bundesrechts und beantragt bei den zuständigen kantonalen oder kommunalen Instan- zen die notwendigen Massnahmen. Darunter fällt insbesondere die Erstellung der erforderlichen Schutzräume für bewegliche Kulturgü- ter. D. Kostentragung
Art. 11
1 Der Kanton trägt die Kosten der ihm obliegenden zivilschutzrecht- lichen Aufgaben, sofern weder das Bundesrecht noch dieses Gesetz etwas anderes vorsehen.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten für die ihnen vom Bund zuge- wiesenen Aufgaben im Bereich der Schutzbauten und nach Mass- gabe dieses Gesetzes für die von ihnen beantragten Zivilschutzein- sätze.
Art. 12
1 Bei Einsätzen für Instandstellungsarbeiten trägt der Kanton die Kosten für Sold, Aufgebot, Reise und Verpflegung der Schutzdienst- pflichtigen.
2 Die übrigen Kosten können der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuch- steller ganz oder teilweise auferlegt werden.
Art. 13
1 Wer eine Veranstaltung durchführt, die mit einem Einsatz von Schutzdienstpflichtigen zugunsten der Gemeinschaft verbunden ist, trägt die Kosten des Zivilschutzeinsatzes.
2 Besteht an einer Veranstaltung ein überwiegendes öffentliches In- teresse, können sich die betroffenen Gemeinden und der Kanton an den Kosten beteiligen. Kulturgüter- schutz Kanton Kostentragung für Instandstel- lungsarbeiten Kostentragung für Einsätze zu- gunsten der Gemeinschaft
5
3) aufgehoben.
4)
.
5) und in die kantonale Geset- Ersatzbeiträge Vermögens- rechtliche Ansprüche Strafverfolgung Aufhebung bis- herigen Rechts Inkrafttreten
1/2017
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Fussnoten:
1) SR 520.1.
2) SHR 500.100.
3) SHR 120.100.
4) In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (Amtsblatt 2016, S. 1900).
5) Amtsblatt 2016, S. 1301.
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