Gesetz über die Umsetzung der Steuerreform
                            Gesetz über die Umsetzung der Steuerreform  vom 13.12.2018 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 28. September  2018 über die Steuerre  -  form und die AHV-Finanzierung;  nach Einsicht in die Botschaft 2017-DFIN-79 des Staatsrats vom 8. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der Steuervorlage 17 (Steuerreform).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es umfasst steuerliche Massnahmen und Begleitmassnahmen, für die es Än  -  derungen im geltenden Recht braucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es regelt ausserdem die Finanzierung gewisser Begleitmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Evaluation
                            1  Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat sieben Jahre nach dem Inkraft  -  treten dieses Gesetzes einen Bericht über seine Umsetzung und Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bericht gibt Auskunft über die Entwicklung des Steueraufkommens der  juristischen Personen, die Entwicklung der Steuereinnahmen der Gemeinwe  -  sen, die Inanspruchnahme des zusätzlichen Abzugs für Forschung und Ent  -  wicklung und der für Patente und vergleichbare Rechte geltenden Vorschrif  -  ten sowie die Einnahmen und die Zweckbestimmung der Abgabe zur Finan  -  zierung der Begleitmassnahmen. Gegebenenfalls schlägt er Anpassungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Finanzierung der Begleitmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sozialabgabe
                            1  Die   folgenden   Begleitmassnahmen   werden   über   eine   Sozialabgabe   finan  -  ziert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Massnahmen zugunsten der Berufsbildung (Art. 70a des Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Dezember 2007 über die Berufsbildung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Massnahmen zugunsten der Stellensuchenden ab 50 Jahren und der Ju  -  gendlichen mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes vom 6. Oktober 2010 über die Beschäf  -  tigung und den Arbeitsmarkt);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Massnahmen zugunsten der familienergänzenden  Tagesbetreuungsein  -  richtungen (Art. 10a des Gesetzes vom 9. Juni 2011 über die familiener  -  gänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Massnahmen  zugunsten der  beruflichen  Eingliederung  von Menschen  mit Behinderungen  (Art. 8 des Gesetzes  vom 12. Oktober  2017 über  Menschen mit Behinderungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sozialabgabe ist von den gewinnsteuerpflichtigen juristischen Personen  zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bemessungsgrundlage und Abgabesatz
                            1  Die   jährliche   Sozialabgabe   bemisst   sich   nach   der   einfachen   kantonalen  Gewinnsteuer für die Steuerperiode, die im entsprechenden Jahr endet, und  die vom für Steuern zuständigen Amt  1  )   rechtskräftig verfügt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Abgabesatz beträgt 8,5  % der vom Amt rechtskräftig verfügten einfa  -  chen kantonalen Gewinnsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuteilung
                            1  Die Einnahmen aus der Sozialabgabe werden folgenden Fonds zugeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einem Fonds zur Förderung der Berufsbildung und der höheren Berufs  -  bildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem kantonalen Beschäftigungsfonds;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einem Fonds zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Famili  -  enleben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einem Fonds für die Integration der Menschen mit Behinderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mittelzuweisung der Fonds wird in den einschlägigen Spezialgesetzge  -  bungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Kantonale Steuerverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bezugsbehörde
                            1  Das Amt bezieht die Sozialabgabe und Zinsen in Anwendung dieses Geset  -  zes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verpflichtung zur Akontozahlung
                            1  Das Amt verschickt jeweils Ende Februar eine Akontozahlungsrechnung für  die   Sozialabgabe   der   laufenden   Steuerperiode.   Sie   bemisst   den   Betrag   der  Akontozahlung nach der letzten Veranlagung oder mittels Schätzung der vor  -  aussichtlichen Sozialabgabe für das laufende Steuerjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Akontozahlung ist innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt zu entrich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf der Akontozahlung wird kein Verzugszins geschuldet und kein Vergü  -  tungszins gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abrechnung
                            1  Die Veranlagung erfolgt gleichzeitig mit der Veranlagung der Gewinn- und  Kapitalsteuer. Die Steuerpflichtigen erhalten eine separate Abrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die geleistete Akontozahlung wird an die gemäss Veranlagung geschuldete  Abgabe angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der in der Schlussabrechnung festgelegte Restbetrag nicht spätestens  am dreissigsten Tag nach Fälligkeit entrichtet, so wird ein Verzugszins ge  -  schuldet. Artikel 206 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2000  über die direkten Kantonssteuern ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Fälligkeit
                            1  Die Abgabe wird mit Eröffnung der Veranlagungsanzeige fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verjährung
                            1  Das Recht auf Veranlagung der Abgabe verjährt fünf Jahre nach Ablauf der  Steuerperiode und ist fünfzehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden  Fall verjährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht auf Bezug der Abgabe verjährt 5 Jahre, nachdem die Veranla  -  gung rechtskräftig geworden ist, und die Verjährung tritt in jedem Fall zehn  Jahre   nach   Ablauf   des   Jahres   ein,   in   dem   die   Veranlagung   rechtskräftig  geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Stillstand und die Unterbrechung der Verjährung gilt Artikel 151  Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteu  -  ern sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Geltendes Recht
                            1  Die  Bestimmungen  des Gesetzes  über   die  direkten   Kantonssteuern  gelten  für Solidarität, Bezug, Betreibung und Rechtsmittel, sofern dieses Gesetz kei  -  ne besonderen Bestimmungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Änderungen geltenden Rechts
                            1  Die folgenden Gesetze werden gemäss den Bestimmungen im Anhang  2  )   ge  -  ändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung (SGF 420.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gesetz   vom   6.   Juni   2000   über   die   direkten   Kantonssteuern   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gesetz   vom  9.  Juni  2011  über  die  familienergänzenden   Tagesbetreu  -  ungseinrichtungen (SGF 835.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Gesetz   vom   26.   September   1990   über   die   Familienzulagen   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            836.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Gesetz vom 6. Oktober 2010 über die Beschäftigung und den Arbeits  -  markt (SGF 866.1.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem  Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2018  Erlass  Grunderlass  01.01.2020  2018_124  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  13.12.2018  01.01.2020  2018_124