Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich
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1) gemeinsam mit dem Bund
1/2015 Zweck Vereinbarungs- kantone Geltungsbereich
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 a) kantonale und interkantonale Universitäten, b) kantonale und interkantonale Fachhochschulen und c) kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen so- wie d) von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsbe- rechtigt anerkannt sind.
Art. 4
1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Artikel 6 HFKG ab.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Artikel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Voll- zugsvereinbarungen abschliessen.
3 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufgehoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu ge- währleisten. II. Gemeinsame Organe
Art. 5
1 Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zu- sammenarbeitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Or- gan von Bund und Kantonen.
3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe: a) die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; b) der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizeri- sche Akkreditierungsagentur).
4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der ge- meinsamen Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeits- vereinbarung.
Art. 6
1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hoch- schulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversamm- lung oder als Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zusammenar- beit mit dem Bund Grundsatz Schweizerische Hochschulkon- ferenz
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1/2015 Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschul- rats Finanzierung der gemeinsa- men Organe
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren gemäss Artikel 35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind.
4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz regelt. III. Konferenz der Vereinbarungskantone
Art. 9
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Er- ziehungsdirektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zu- sammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Art. 10
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und
2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmen- gewichtung im Hochschulrat gemäss Artikel 7.
2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hoch- schulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdi- rektoren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor. IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen
Art. 11 Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage
der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Febru- ar 1997
2) und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juli 2003
3) ausgerichtet. Zusammenset- zung und Orga- nisation Aufgaben und Kompetenzen Interkantonale Hochschulbei- träge
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4)
. Bezeichnungs- und Titelschutz Vollzug
1/2015 Streitbeilegung
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 15 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schwei-
zerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegen- über erklärt.
Art. 16
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjah- res, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekün- digt.
Art. 17
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er- ziehungsdirektoren entscheidet über das Inkrafttreten
5) der Verein- barung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkordatskantone des Interkantonalen Kon- kordats über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkraft- tretens des HFKG.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. Fussnoten:
1) Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordi- nation im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September
2011.
2) Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.1.
3) Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.3.
4) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundes- gerichtsgesetz, BGG); SR 173.110.
5) In Kraft getreten am 1. Januar 2015 gemäss Vorstandsbeschluss der EDK vom 30. Oktober 2014. Beitritt Austritt Inkrafttreten
7 Punkte
42
22
19
18
15
11
11
1/2015
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhoch- schule Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern, Pädagogische Hochschule Luzern (ab 2013) 9 Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Hau- te école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg 6 Tessin: Universität Tessin, Scuola universitaria profes- sionale della Svizzera italiana 6
2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Arti- kel 6 Absatz 3 Gemäss Artikel 6 Absatz 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungs- kantone jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat Einsitz nehmen. Basierend auf dieser Bestim- mung können die Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirekto- ren der Träger folgender Hochschulen in den Hochschulrat gewählt werden: • Pädagogische Hochschule Wallis • Pädagogische Hochschule Graubünden • Pädagogische Hochschule Thurgau • Pädagogische Hochschule Schaffhausen • Pädagogische Hochschule Schwyz (ab 2013) • Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013) • Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura • Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kanto- nen Aargau, Basel-Landschaft, Solothurn • Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in den Kantonen Wallis und Jura • Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Grau- bünden Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht ei- nem Total von 170 Punkten. Davon entfallen elf Punkte auf die un- ter Ziffer 2 des Anhangs aufgeführten Hochschulen.
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