Verordnung über den E-Government-Schalter des Staates --> 184.13
Verordnung über den E-Government-Schalter des Staates (E-GovSchV) vom 15.05.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.06.2017) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 2. November 2016 über den E-Government- Schalter des Staates (E-GovSchG); gestützt auf die Stellungnahme der E-Governmentkommission vom
27. April 2017; auf Antrag der Finanzdirektion und der Staatskanzlei, beschliesst:
Art. 1 Verwaltungsorgan (Art. 10 und 11 Abs. 1 E-GovSchG)
1 Die Staatskanzlei ist das Organ, das mit der Verwaltung des virtuellen Schalters beauftragt ist. Sie erhält technische Unterstützung vom Amt für Informatik und Telekommunikation.
Art. 2 Mittel zur Identifikation und zur Unterschrift (Art. 10 E-
GovSchG)
1 Im Rahmen des Möglichen bewilligt der virtuelle Schalter die Verwendung der Mittel zur Identifikation und zur Unterschrift, die vom Bund oder von den schweizerischen Organen des E-Governments anerkannt werden.
2 Das höchststehende Mittel zur Identifikation, das auf Kantonsebene zuge - lassen wird, kann für alle Verfahren, die über den virtuellen Schalter behan - delt werden, verwendet werden, selbst wenn es für die fragliche Transaktion nicht verlangt wird.
Art. 3 Änderung der Nutzungsbedingungen (Art. 10 E-GovSchG)
1 Jede bedeutende Änderung der allgemeinen Nutzungsbedingungen muss zunächst auf Stellungnahme der Behörde für Öffentlichkeit und Datenschutz von der E-Governmentkommission genehmigt werden.
2 Bei einer bedeutenden Änderung der allgemeinen Nutzungsbedingungen wird jede Person, die eine Zugangsberechtigung erhalten hat, auf elektroni - schem Weg informiert und aufgefordert, die neuen Bedingungen anzuneh - men. Solange die neuen Bedingungen nicht angenommen wurden, kann die Nutzung des virtuellen Schalters eingeschränkt oder gesperrt werden.
Art. 4 Pflichten der Userinnen und User (Art. 9 E-GovSchG)
1 Wer eine Bewilligung für den Zugriff auf den virtuellen Schalter hat, muss:
a) die Daten, die ihn betreffen, über den virtuellen Schalter aktualisieren;
b) alle nötigen Vorsichtsmassnahmen ergreifen, damit eine Drittperson nicht seine elektronischen Mittel zur Identifikation und zur Unter - schrift benützen kann.
2 Wer fürchtet, dass seine Rechte missbräuchlich verwendet werden, be - nachrichtigt unverzüglich das Verwaltungsorgan des virtuellen Schalters. Dieses lässt das betreffende Konto sperren und ergreift wenn nötig die sich aufdrängenden Untersuchungsmassnahmen.
3 Wer unfreiwillig auf Daten zugreift, obwohl er nicht genügend ermächtigt ist, verpflichtet sich, diese vertraulich zu behandeln, sie nicht für andere Zwecke zu verwenden und sie allenfalls zu vernichten. Er teilt das dem Ver - waltungsorgan des virtuellen Schalters mit.
Art. 5 Ende der Bewilligung (Art. 10 E-GovSchG)
1 Die betroffene Person kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat ohne Angabe von Gründen auf ihr Recht, den virtuellen Schalter zu nutzen, verzichten. Die besonderen Vorschriften für gewisse Anwendungen bleiben vorbehalten.
2 Bei Widerhandlung gegen die Regeln zur Nutzung des virtuellen Schalters oder anderen Formen von Missbrauch wird die Nutzungsbewilligung wider - rufen. Dem Entscheid geht wenn möglich eine Verwarnung voraus.
3 Wenn nötig, namentlich wenn Missbräuche zu befürchten sind, ergreift das Verwaltungsorgan des virtuellen Schalters vorsorgliche Massnahmen, indem es zum Beispiel den Zugang vorübergehend sperren lässt.
4 Ein elektronisches Konto, das seit über 36 Monaten inaktiv ist, wird nach einer Verwarnung aufgehoben.
Art. 6 Vorteile (Art. 4 Abs. 5 E-GovSchG)
1 In der Spezialgesetzgebung werden die Fälle, in denen natürlichen und ju - ristischen Personen ein Vorteil gewährt wird, weil sie gewisse Transaktionen über den virtuellen Schalter erledigen, geregelt, falls dem Staat ein wesent - licher Vorteil aus der Nutzung des elektronischen Wegs entsteht.
Art. 7 Verzeichnis der Userinnen und User (Art. 10 ff. E-GovSchG)
1 Für den technischen Betrieb des E-Government-Schalters wird ein Ver - zeichnis der Userinnen und User geschaffen; es kann folgende Informatio - nen enthalten:
a) die User-ID der betroffenen Person für ihr Konto;
b) den Verlauf ihrer Transaktionen;
c) den Verlauf ihrer Zahlungen;
d) die Daten zum Vertrag und zu den allgemeinen Bedingungen sowie die Ermächtigungen im Zusammenhang mit ihrem Konto (Vollmach - ten, Rolle nach Tätigkeit usw.);
e) die weiteren Personendaten, die freiwillig geliefert werden, und, wäh - rend der Zeit, die es braucht, um die Transaktion richtig abzuwickeln, Daten, die behandelt werden müssen, um die gewünschte Transaktion auszuführen.
Art. 8 Aufbewahrung der Daten (Art. 12 ff. E-GovSchG)
1 Der virtuelle Schalter gibt der betroffenen Person einen Überblick über den Verlauf der Transaktionen, die sie in den letzten 24 Monaten getätigt hat.
2 Die übrigen Daten der Userinnen und User werden im virtuellen Schalter wie folgt aufbewahrt:
a) während der Dauer des Nutzungsvertrags und ein Jahr nach dessen Ende: die Beweismittel für das Unterschreiben des Vertrags und des - sen Nachträge sowie für die Zustimmung zu den allgemeinen Bedin - gungen und deren Änderungen;
b) während 24 Monaten: die nötigen Daten, um die Übersicht über den Verlauf herzustellen;
c) während höchstens 24 Monaten: die Daten zur Kontrolle des Betriebs des virtuellen Schalters, einschliesslich der Erfassung der Verwal - tungseinheiten, die auf die Kontodaten zugegriffen haben;
d) bis zur Übernahme durch die fachliche Anwendung (d. h. ohne Unvor - hergesehenes während der Dauer der Transaktion): die heiklen Perso - nendaten, die für das Gesuch um eine besondere Leistung gesammelt werden.
3 Nach der oben erwähnten Aufbewahrungsdauer werden die Daten aus dem virtuellen Schalter gelöscht. Anonymisierte technische Daten können aber zu Statistikzwecken aufbewahrt werden.
4 Die kantonale persönliche User-ID und die Daten, die es für die Individua - lisierung der entsprechenden Person braucht, werden bis zum Tod der natür - lichen Person und bis zur Auflösung der betreffenden juristischen Person so - wie für die Dauer der Verfahren nach deren Verschwinden im kantonalen Bezugssystem aufbewahrt.
5 Die Aufbewahrung der übrigen Daten des kantonalen Bezugssystems und der Daten, die von den Verwaltungseinheiten im ihnen zukommenden In - formationssystem behandelt werden, wird in der Gesetzgebung, die für das betreffende Verfahren gilt, und derjenigen über die Archivierung geregelt.
Art. 9 Identifikation der natürlichen Personen (Art. 10 und 15 E-
GovSchG)
1 Das Informatiksystem gleicht die Daten, welche die Person eingibt, um sich zu identifizieren, mit denjenigen im kantonalen Bezugssystem ab und meldet der Userin oder dem User allfällige Abweichungen, damit es über genaue und nachgeführte Daten im kantonalen Bezugssystem und in den einschlägigen Registern und Datenbanken verfügt (Art. 10 Abs. 2 E- GovSchG). Die Userin oder der User wird aufgefordert, ihre oder seine Ein - gabe zu korrigieren oder die nötigen Schritte zu unternehmen, um die gefor - derten Daten nachzuführen.
2 Wenn der Zugang verweigert wird, erhält die betroffene Person zur In - formation eine Nachricht, wenn möglich ein E-Mail, mit einer kurzen Be - gründung. Sie kann verlangen, dass die zuständige Verwaltungseinheit eine Verfügung im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege erlässt oder prüft, ob ein besonderer Grund vorliegt, ihr doch den Zugriff auf den virtuellen Schalter zu bewilligen.
Art. 10 Besondere Zugangsberechtigung (Art. 10 und 14 E-GovSchG)
1 Wenn die Zugangsberechtigung zu gewissen Leistungen von besonderen Anforderungen abhängt, muss sie von der betreffenden Verwaltungseinheit verwaltet werden.
2 Der Vermerk der AHV-Nummer darf nur verlangt werden, wenn eine eid - genössische oder kantonale gesetzliche Grundlage deren Verwendung er - laubt oder vorschreibt. Die freiwillige Bekanntgabe dieser Information durch die Userin oder den User bleibt vorbehalten.
Art. 11 Identifikation der natürlichen Personen (Art. 11 E-GovSchG)
1 Eine Person, die über ein elektronisches Konto verfügt und die einer ande - ren Person die Vollmacht, sie zu vertreten und in ihrem Namen und auf eigene Rechnung Transaktionen auszuführen, erteilen will, unterzeichnet eine Vollmacht auf einem Formular, das von der Staatskanzlei erstellt wird.
2 Die Vollmacht kann allgemein oder nur für gewisse Verfahren gelten. In allen Fällen werden das Ausmass der Vertretungsvollmacht und insbesonde - re die betroffenen Leistungen klar festgehalten.
3 Die Vertreterin oder der Vertreter muss klar identifizierbar sein und über ein Konto und über ihr oder sein eigenes Mittel zur elektronischen Identifi - kation verfügen.
4 Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter und die Person, die ausserhalb des virtuellen Schalters über eine Vollmacht verfügt, können von der Staatskanzlei verlangen, dass ihre Rechte auf dem Konto der vertre - tenen Person aktiviert werden und wenn nötig ein elektronisches Konto im Namen der vertretenen Person eröffnet wird.
5 Allfällige Einschränkungen bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter und der Beauftragten, die in der Gesetzgebung vorgesehen werden, bleiben vorbehalten.
6 Die Vorschriften über die Vertretung gelten sinngemäss für die Verleihung von Leserechten auf dem elektronischen Konto.
Art. 12 Nutzungsvertrag der juristischen Personen und weiterer Firmen
(Art. 10 und 16 E-GovSchG)
1 Der Vertrag zur Nutzung des virtuellen Schalters durch eine juristische Person wird grundsätzlich in der ordentlichen schriftlichen Form abge - schlossen. Die Staatskanzlei bestimmt, in welchen Fällen der Nutzungsver - trag elektronisch abgeschlossen werden kann. Das gilt auch für die Modali - täten der Vertretung.
2 Im Vertrag kann vorgesehen werden, dass Angestellte oder Drittpersonen ermächtigt werden, im Namen und auf Rechnung der juristischen Person zu handeln. Gegebenenfalls wird darin die Person, welche diese Bewilligungen (Bezeichnung der Personen, Definition und Widerruf ihrer Rechte und In - formation des Organs, das den Schalter verwaltet) verwalten darf, erwähnt.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Firmen ohne Rechtspersönlich - keit.
4 Ausserdem gelten die Vorschriften für die natürlichen Personen sinnge - mäss.
Art. 13 Unterstützung
1 Den Userinnen und Usern stehen eine Online-Hilfe und eine Unterstützung über Telekommunikation in beiden Amtssprachen zur Verfügung. Die Un - terstützung über Telekommunikation kann auf die Arbeitszeit der Kantons - verwaltung beschränkt werden.
Art. 14 Befugnisse der Staatskanzlei
1 Die Verordnung vom 12. März 2002 über die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (SGF 122.0.12) wird wie folgt geändert:
...
Art. 15 Gebühren (Art. 4 Abs. 2 und 3 E-GovSchG)
1 Der Tarif vom 9. Januar 1968 der Verwaltungsgebühren (SGF 126.21) wird wie folgt geändert:
...
Art. 16 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.05.2017 Erlass Grunderlass 01.06.2017 2017_041 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 15.05.2017 01.06.2017 2017_041
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