Schulverordnung (411.010)
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Schulverordnung

Kanton Appenzell Innerrhoden Schulverordnung (SchV) vom 21. Juni 2004 (Stand 1. August 2022) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 71 des Schulgesetzes vom 25. April 2004 (SchG), * beschliesst:

I. Öffentliche Schulen

Art. 1 * Schulgemeinden

1 Es bestehen folgende Schulgemeinden, deren Gebiete im Grossratsbe - schluss über Grenzbeschriebe der Schulgemeinden des Kantons Appenzell

I.Rh. umschrieben sind:

a) Appenzell b) Brülisau c) Eggerstanden d) Gonten e) * f) Meistersrüte g) Oberegg h) * Schlatt-Haslen i) Schwende j) Steinegg
2 Hat ein Bezirk eine Schulgemeinde nach Abs. 1 aufgenommen, übernimmt er die Stellung der Schulgemeinde und löst diese als Körperschaft ab.

Art. 2 Kostenbeteiligung

1 Die Schulgemeinden des inneren Landesteils beteiligen sich mit jährlichen Beiträgen an den Kosten, welche der Schulgemeinde Appenzell aus der Führung der Vorschul-, Einführungs- und Kleinklassen sowie der Real- und Sekundarschule nach Abzug der Grundbeiträge gemäss Art. 26 dieser Ver - ordnung entstehen.
2 Die massgebenden Kosten setzen sich zusammen aus den Betriebskos - ten- und den Mietanteilen und werden für die Vorschulklassen, die Einfüh - rungsklassen, die Kleinklassen, die Realschule und die Sekundarschule se - parat ermittelt.
3 Die Schulgemeinden werden nur für jene Klassen kostenpflichtig, in welche sie Schüler 1 ) entsandt haben. Ihre Kostenpflicht entspricht dem Anteil ihrer Schüler an der Gesamtheit der Schüler der entsprechenden Klassen. *
4 ... *

Art. 3 Fakultative zehnte Klassen

1 Der Kanton sorgt für den freien Zugang der Schüler zu fakultativen zehnten Klassen im Sinne von Art. 11 SchG.
2 Zu diesem Zwecke kann der Kanton mit ausserkantonalen Institutionen sachdienliche Vereinbarungen abschliessen; er übernimmt ganz oder teil - weise die von den Inhabern der elterlichen Sorge zu tragenden Schulgelder. Die Standeskommission regelt die Kostenbeteiligung des Kantons.

II. Rechtsstellung der Schüler

Art. 4 * Kindergarten- und Schuleintritt, Stichtag

1 Kinder, die vor dem 1. April das 5. Altersjahr zurückgelegt haben, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres kindergartenpflichtig und im darauf fol - genden Jahr schulpflichtig.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.

Art. 5 Kindergarten- und Schuleintritt, Ausnahmen

1 Der Schulrat kann kindergarten- oder schulpflichtige Kinder mit mangelnder Kindergarten- oder Schulreife oder gesundheitlichen Störungen auf Antrag der Eltern zurückstellen. Die Eltern lassen sich durch die Lehrkräfte beraten. Eltern und Lehrkräfte können die Schuldienste beiziehen.
2 Im ersten Semester des ersten Kindergarten-, bzw. Schuljahres kann die Rückstellung auch durch die Lehrkraft beantragt werden.
3 Der Schulrat kann Kinder, die das 6. Altersjahr im Laufe des Kalenderjah - res nach dem Stichtag vollenden, auf Gesuch der Eltern in die erste Primar - klasse aufnehmen, sofern die Schulreife glaubhaft gemacht wird.

Art. 6 Disziplinarmassnahmen der Lehrkräfte

1 Die Lehrkraft kann als Disziplinarmassnahmen verfügen: a) zusätzliche Hausaufgaben oder Arbeit in der Schule ausserhalb der Unterrichtszeit; b) Wegweisen aus der Lektion oder aus einer anderen schulischen Ver - anstaltung; c) schriftliche Beanstandung an die Eltern mit Kopie an den Schulrat. Die Beanstandung kann im Zeugnis angemerkt werden. d) Ausschluss von einer anderen schulischen Veranstaltung, die nicht länger als einen Tag dauert; e) Ausschluss vom Unterricht für den laufenden Tag; f) mit Zustimmung des Präsidenten des Schulrates Ausschluss vom Unterricht bis drei Tage, längstens bis zum Wochenende.
2 Ergreift die Lehrkraft eine Disziplinarmassnahme nach Abs. 1 lit. d–f dieses

Artikels, erstattet sie dem Schulrat und den Eltern schriftlich Meldung. *

3 Ein Ausschluss nach Abs. 1 lit. d–f dieses Artikels ist durch sinnvolle Be - schäftigungsmassnahmen zu begleiten. *

Art. 7 Disziplinarmassnahmen des Schulrates

1 Der Schulrat kann als Disziplinarmassnahmen verfügen: a) schriftliche Beanstandung an die Eltern auf Antrag des Lehrers. Er kann anordnen, dass die Beanstandung im Zeugnis angemerkt wird; b) Ausschluss von einer mehrtägigen schulischen Veranstaltung; c) Ausschluss vom Unterricht bis drei Wochen;
d) Androhung des Ausschlusses von der Schule; e) * Ausschluss von der Schule mit Benachrichtigung der Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörde.
2 Er muss einen Ausschluss gemäss Abs. 1 lit. b und c dieses Artikels mit sinnvollen Beschäftigungsmassnahmen begleiten. *

Art. 8 Form der Eröffnung von Disziplinarmassnahmen

1 Zusätzliche Hausaufgaben, Arbeit in der Schule ausserhalb der Unter - richtszeit (Art. 6 Abs. 1 lit. a), Wegweisen aus der Lektion oder aus einer anderen schulischen Veranstaltung (Art. 6 Abs. 1 lit. b), Ausschluss von ei - ner anderen schulischen Veranstaltung, die nicht länger als einen Tag dau - ert (Art. 6 Abs. 1 lit. d), und Ausschluss vom Unterricht (Art. 6 Abs. 1 lit. e) werden mündlich angeordnet.
2 Bei längerer Arbeit in der Schule ausserhalb der Unterrichtszeit sowie Aus - schluss von einer schulischen Veranstaltung oder vom Unterricht werden die Eltern benachrichtigt.
3 Eine Disziplinarmassnahme nach Art. 6 Abs. 1 lit. f und Art. 7 dieser Ver - ordnung wird den Eltern durch Verfügung eröffnet. *

III. Rechtsstellung der Lehrkräfte

Art. 9 Lehrkräfte an Privatschulen und Privatunterricht

1 Für die Anstellung von Lehrkräften an Privatschulen gelten die gleichen Anstellungsvoraussetzungen wie für die Anstellung von Lehrern an öffentli - chen Schulen. Im Übrigen regeln die Privatschulen das Arbeitsverhältnis mit den Lehrkräften im Rahmen des Obligationenrechtes.
2 Wer Privatunterricht anstelle der öffentlichen Schulen erteilt, muss die An - stellungsvoraussetzungen von Art. 32 SchG erfüllen.

Art. 10 * Altersentlastung

1 Zur Abgeltung der dem Staatspersonal zustehenden zusätzlichen Ferien - woche ab dem 50. Altersjahr erhalten die Lehrer ab dem Semester, das dem vollendeten 57. Altersjahr folgt, eine nicht lohnwirksame Altersentlastung.
2 Die Altersentlastung umfasst bei einem Beschäftigungsgrad von 40% bis
69% eine Wochenlektion und von 70% bis 100% zwei Wochenlektionen.
3 Bei einer Anstellung in mehreren Schulgemeinden im Kanton einigen sich diese untereinander über die Verteilung der Entlastung. Ergibt sich keine Ei - nigung, entscheidet die Landesschulkommission.
4 Die Entlastung darf nicht mit Zusatzstunden ausgeglichen werden.

Art. 11 Ferienanspruch der Lehrkräfte

1 Der Ferienanspruch der Lehrkräfte wird durch die Standeskommission fest - gelegt. Art. 11a * Besoldung
1 Die Schulrätekonferenz legt in der Regel auf den Beginn eines Schuljahres fest, ob und in welchem Umfang die Löhne der Teuerung und real ange - passt werden.
2 Die Standeskommission regelt die Grundlagen der Besoldungen und die Einstufung.

IV. Schulbetrieb

Art. 12 Klassengrösse

1 Die Schülerzahl einer Klasse beträgt auf Dauer: a) im Kindergarten, in der Primarschule, in der Realschule sowie in der Sekundarschule mindestens 12 und höchstens 25 Schüler; b) in Mehrklassenschulen mindestens 11 und höchstens 22 Schüler; c) im Hauswirtschaftsunterricht höchstens 14 Schüler; d) im Werkunterricht (textil/nichttextil) höchstens 14 Schüler; e) in der Kleinklassenschule höchstens 14 Schüler.
2 Über Einzelheiten und Ausnahmen entscheidet die Landesschulkommissi - on.

Art. 13 Schülertransport und -verpflegung

1 Als unzumutbar gelten für Kindergartenschüler sowie für Schüler der 1. und

2. Primarklasse direkte Schulwege von über 2 km, für übrige Schüler direkte

Schulwege von über 3 km;
2 Falls Schulwege aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden können, leitet der Schulrat entsprechende Massnahmen ein.
3 Für Schüler, die den ganzen Tag Unterricht haben und die Anspruch auf einen Transport hätten, kann die Schulgemeinde anstelle des Mittagstrans - portes eine Mittagsverpflegung anbieten, wenn dies kostengünstiger ist. IV bis Schulergänzende Betreuungsangebote * Art. 13a * Versuchsweise Einführung
1 Die Schulgemeinden sind berechtigt, für ihre Schulkinder versuchsweise schulergänzende Betreuungsangebote einzuführen. Die Versuche dürfen längstens bis zum 31. Juli 2027 dauern.
2 Die versuchsweise Einführung von Betreuungsangeboten kann unter Vor - behalt allfällig notwendiger Kreditbeschlüsse der Schulgemeinden auf Be - schluss des Schulrats vorgenommen werden. Art. 13b * Angebotspalette
1 Die Schulgemeinden können eines oder mehrere der folgenden Module anbieten: a) vor dem Unterrichtsbeginn am Morgen, spätestens ab 07.00 Uhr und mindestens bis 08.00 Uhr (Morgenmodul), b) während der unterrichtsfreien Zeit über Mittag, spätestens ab 11.15 Uhr und mindestens bis 13.30 Uhr (Mittagsmodul), c) nach dem Unterrichtsende am Nachmittag, spätestens ab 13.30 Uhr und mindestens bis 17.30 Uhr (Nachmittagsmodul), d) während der Schulferien und anderer unterrichtsfreier Tage (Ferien - betreuung).
2 Bieten mehrere Schulgemeinden gemeinsame Module an, vereinbaren sie untereinander das Nötige für den Betrieb und die Finanzierung. Art. 13c * Betreuungspersonal
1 Für die Leitung der schulergänzenden Betreuungsangebote ist eine Person einzusetzen, die mindestens über einen Abschluss auf der Sekundarstufe II im pädagogischen oder sozialen Bereich verfügt.
2 Die Standeskommission regelt die Anforderungen an das weitere für die Betreuung eingesetzte Personal. Art. 13d * Rechnungsstellung
1 Die Schulgemeinde stellt dem Inhaber der elterlichen Sorge die Kosten der beanspruchten Betreuungsangebote in Rechnung, höchstens aber: a) für das Morgenmodul Fr. 12.-- b) für das Mittagsmodul Fr. 16.-- c) für das Nachmittagsmodul pro Stunde Fr. 11.-- d) für die Ferienbetreuung pro Stunde Fr. 11.--
2 In diesen Preisen sind die Kosten für das Frühstück, das Mittagessen und allfällige Zwischenverpflegungen enthalten.
3 Bietet die Schulgemeinde das Mittagsmodul an, übernimmt sie für Schüler, die nach Art. 13 Abs. 3 Anspruch auf eine Mittagsverpflegung haben, die Kosten für dieses Modul.
4 Nehmen mehrere Kinder eines Inhabers der elterlichen Sorge Betreuungs - angebote in Anspruch, werden die Preise ab dem zweiten Kind um 10% her - abgesetzt. Art. 13e * Kantonsbeitrag
1 Für den Besuch von schulergänzenden Betreuungsangeboten gewährt der Kanton dem Inhaber der elterlichen Sorge auf Gesuch Beiträge bis höchs - tens drei Viertel der Höchsttarife nach Art. 13d Abs. 1.
2 Beiträge werden abgestuft je nach den finanziellen Verhältnissen des Inha - bers der elterlichen Sorge gewährt. Die Beitragsgewährung setzt voraus, dass der Inhaber der elterlichen Sorge seine finanziellen Verhältnisse und insbesondere die Steuerdaten gegenüber der kantonalen Entscheidbehörde ausweist.
3 Die Standeskommission bestimmt die Einzelheiten. Sie kann vorsehen, dass Inhabern der elterlichen Sorge mit beschränkten Mitteln Beiträge be - vorschusst werden. Art. 13f * Schulbeitrag
1 Die Schulgemeinde vergütet dem Kanton die Hälfte des Beitrags, welche dieser dem Inhaber der elterlichen Sorge ausrichtet.
2 Erfüllt eine Schulgemeinde die kantonalen Vorgaben nicht, kann die Höhe der Vergütung an den Kanton angehoben werden. Art. 13g * Standeskommission
1 Die Standeskommission regelt das Erforderliche für den Versuch, insbe - sondere für die öffentlichen Unterstützungsleistungen und die Qualitätsan - forderungen der Angebote.
2 Sie ist verantwortlich für die Aufsicht und kann bestimmte Aufsichtsfunktio - nen dem Departement übertragen.
3 Sie sorgt für eine angemessene Auswertung der Versuche und bereitet ge - stützt darauf gegebenenfalls die erforderlichen Anpassungen an der Schul - gesetzgebung für eine Nachfolgeregelung im Anschluss an die Versuchs - phase vor. Art. 13h * Anschubfinanzierung
1 Schulgemeinden, die für ihr Angebot an schulergänzender Betreuung keine Anschubfinanzierung des Bundes erhalten können, erhalten während längs - tens drei Jahren eine kantonale Unterstützung, sofern die Angebote den kantonalen Vorgaben entsprechen.
2 Die kantonale Anschubfinanzierung entspricht für die ersten zwei Jahre je - ner des Bundes in seinem zweiten Beitragsjahr und für das dritte Jahr jener des Bundes in seinem dritten Beitragsjahr.
3 Die kantonale Anschubfinanzierung wird längstens bis am 31. Juli 2027 ausgerichtet.

V. Subventionierung der baulichen Aufwendungen

Art. 14 Beitragsberechtigte Baukosten

1 Bewegliche Teile der Ausstattung einer Baute oder Anlage werden nur ge - mäss Art. 58 Abs. 2 SchG subventioniert. *
2 Werden bestehende Schulbauten und -anlagen oder Teile davon infolge der neuen Aufwendungen dauernd anderen Zwecken zugeführt, so ist ihr Zeitwert von den Baukosten abzuziehen.
3 Die für die Subventionierung zuständige Behörde legt den subventionsbe - rechtigten Anteil wertvermehrender Umbauten oder nicht ausschliesslich schulischen Zwecken dienenden Neubauten und Anlagen fest.

Art. 15 Zuständigkeit

1 Zuständig für die Zusicherung des Kantonsbeitrages sind: a) bis zu Fr. 125'000.-- die Landesschulkommission; b) * über Fr. 125‘000 .-- bis zu Fr. 500‘000 .-- die Standeskommission; c) * über Fr. 500‘000 .-- der Grosse Rat.

Art. 16 Subventionsansätze

1 Grundlage für die Berechnung der Bausubvention ist die Steuerkraft pro Einwohner der Schulgemeinde.
2 Die Steuerkraft pro Einwohner im Sinne dieser Verordnung ergibt sich aus der Einkommens- und Vermögenssteuer für natürliche sowie der Gewinn- und Kapitalsteuer für juristische Personen (Steuer-Soll), umgerechnet auf
100 Steuerpunkte dividiert durch die Einwohnerzahl der Schulgemeinde. Für die Berechnung der Steuerkraft werden die Daten des um zwei Jahre zu - rückliegenden Steuerjahres verwendet. Der jeweilige Stichtag ist der 31. De - zember vor der Subventionsgutsprache. Massgebend für die Einwohnerzahl ist der 31. Dezember vor der Subventionsgutsprache.
3 Der Bausubventionssatz richtet sich nach den Ansätzen, wie sie im An - hang dieser Verordnung aufgeführt sind. *
4 Sofern verschiedene Schulgemeinden an einem Bauvorhaben beteiligt oder interessiert sind, kann die für die Subventionierung zuständige Behörde andere Prozentsätze festlegen.

Art. 17 Beitragsgesuch

1 Die Beitragsgesuche sind mit ausführungsreifen Plänen, Kostenberechnun - gen und Baubeschrieb an das Erziehungsdepartement zu richten.
2 Nachträgliche Projektänderungen, die nicht reine Detailsausführungen betreffen, sind der Subventionsbehörde zu melden. Bei Kostenüberschrei - tungen ist rechtzeitig eine neue Beitragszusicherung einzuholen.

Art. 18 Prüfung der Beitragsgesuche

1 Die Landesschulkommission prüft die Beitragsgesuche und leitet sie, so - fern sie für den Entscheid nicht zuständig ist, mit ihrem Antrag an die Stan - deskommission weiter.

Art. 19 Beitragszusicherung

1 Vor der Beitragszusicherung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen wer - den. Die Landesschulkommission kann den vorzeitigen Baubeginn bewilli - gen.
2 Verstreicht zwischen der Beitragszusicherung und dem Baubeginn mehr als ein Jahr, so kann die entsprechende Behörde auf ihren Beitragsbe - schluss zurückkommen und ihn allfällig veränderten Verhältnissen anpas - sen.

Art. 20 Auszahlung

1 Schlussabrechnung und Baubericht sind dem Erziehungsdepartement zu übermitteln. Dieses prüft die Schlussabrechnung, errechnet die definitive Beitragssumme und erteilt den Auszahlungsauftrag.
2 Über Teilzahlungen entscheidet die für die Subventionierung zuständige Behörde.

Art. 21 Ausserkantonale Schulanlagen

1 Über Beiträge an ausserkantonale Schulanlagen im Sinne von Art. 61 SchG entscheiden auf Antrag der Landesschulkommission die Standeskom - mission bzw. der Grosse Rat. Die Schulgemeinden können zu angemesse - nen Beiträgen verpflichtet werden.

Art. 22 * ...

VI. Übrige Beiträge

Art. 23 * Ausweisen von Schulkosten

1 Bestehen in einer Schulgemeinde nebst dem Kindergarten und der Primar - schule noch andere Schultypen oder eine integrative Schulungsform, sind die Aufwände in der Rechnung getrennt auszuweisen für: a) Vorschulklasse, Einführungsklasse und Kleinklasse; b) Realschule; c) Sekundarschule; d) integrierte Oberstufe; e) Zusatzleistungen für die integrative Schulungsform.
2 Hat ein Bezirk eine Schulgemeinde aufgenommen, sind die Aufwände und Erträge der Schule in der Rechnung getrennt auszuweisen.

Art. 24 Besuch ausserkantonaler öffentlicher Schulen

1 Für den Besuch einer ausserkantonalen öffentlichen Schule während der allgemeinen Schulpflicht kann die Landesschulkommission in besonders be - gründeten Fällen und nach Anhören des betroffenen Schulrates diesen zur ganzen oder teilweisen Übernahme des Schulgeldes verpflichten.
2 Die Landesschulkommission kann die Schulgeldzahlung mit Beiträgen un - terstützen.

Art. 25 Klassen- und Schülerbeiträge

1 Die Landesschulkommission kann Klassen- und Schülerbeiträge nach Art.
6 Abs. 2 und 3 der Verordnung zum Finanzausgleichsgesetz vom 7. Oktober
2002 (FAV) streichen, wenn die Schulgemeinde auf Dauer (mehr als zwei Jahre) die Mindestklassengrösse nach Art. 12 dieser Verordnung unter - schreitet.

Art. 26 * Grundbeiträge

1 An die gesamten Kosten der Vorschul-, Einführungs- und Kleinklassen, der Real- und Sekundarschulen sowie der integrierten Oberstufe entrichtet der Kanton einen Grundbeitrag von 20%.
2 An die mit der integrativen Schulungsform entstehenden Zusatzkosten ent - richtet der Kanton einen Grundbeitrag von 20%.

Art. 27 Ausserordentliche Beiträge

1 Die Standeskommission kann Schulgemeinden in ausserordentlichen Fäl - len zusätzliche Beiträge zu Lasten der Grundstückgewinnsteuer zusprechen. Diese können an Bedingungen (Rationalisierung usw.) geknüpft werden.

VII. Behörden

Art. 28 Schulrat

1 Der Schulrat ist verpflichtet, nebst den in Gesetz und Verordnung genann - ten Meldungen, dem Erziehungsdepartement zuhanden der Landesschul - kommission wie folgt Bericht zu erstatten: a) * innert zehn Tagen über die Beschlüsse und Wahlen der Schulge - meinde; b) über die Jahresrechnung der Schulgemeinde bis 30. April; c) über die Anstellung von Stellvertretern; d) über die Verfügung von Disziplinarmassnahmen.
2 Der Schulrat sorgt dafür, dass die ihm unterstellten Schulklassen jährlich wenigstens einmal durch Mitglieder des Schulrates oder besonderer Kom - missionen (Art. 66 Abs. 4 SchG) besucht werden. *
3 Delegiert der Schulrat Aufgaben an besondere Kommissionen (Art. 66 Abs.
4 SchG), hat er deren Zusammensetzung, Pflichten und Zuständigkeiten in einem Schulreglement festzulegen. Dieses bedarf der Genehmigung durch die Landesschulkommission. *
4 Der Schulrat kann vor Entscheidungen die Schuldienste beiziehen. Art. 28a * Schulkommission
1 Wird eine Schulkommission eingesetzt, sind deren Rechte und Pflichten, die Anzahl der Mitglieder und das zuständige Wahlorgan im Bezirksregle - ment oder einem anderen von den Stimmbürgern verabschiedeten Erlass zu regeln.
2 Die Schulkommission steht unter der Leitung eines Bezirksrates. Für den Übergang kann das Bezirksreglement oder ein anderer von den Stimmbür - gern verabschiedeter Erlass eine abweichende Lösung vorsehen.
3 Unter Berücksichtigung der Zuständigkeit anderer Organe können der Schulkommission in schulischen Belangen alle Führungskompetenzen über - tragen werden, ausser dem Entscheid über die Durchführung einer Volksab - stimmung, welcher dem Bezirksrat obliegt.

VIII. Schlussbestimmung

Art. 29 * Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat gleichzeitig mit dem Schulgesetz vom 25. April 2004 am 1. August 2004 in Kraft.

Art. 30 * *

A1. Anhang zu Art. 16 Abs. 3 Art. A1-1
1 Errechneter Kriteriensatz Subventionssatz in Prozenten
150 0
146-149 1
142-145 2
138-141 3
134-137 4
130-133 5
128-129 6
126-127 7
124-125 8
122-123 9
120-121 10
118-119 11
116-117 12
114-115 13
112-113 14
Errechneter Kriteriensatz Subventionssatz in Prozenten
110-111 15
109 16
108 17
107 18
106 19
105 20
104 21
103 23
102 25
101 27
100 29
99 31
98 34
97 37
96 40
95 43
94 46
93 48
92 49 ab 91 50
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

21.06.2004 01.08.2004 Erlass Erstfassung -

08.02.2005 08.02.2005 Art. 29 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 6 Abs. 2 eingefügt -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 6 Abs. 3 eingefügt -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 7 Abs. 2 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 8 Abs. 3 eingefügt -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 16 Abs. 3 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 28 Abs. 1, a) geändert -

13.08.2007 13.08.2007 Art. 29 geändert -

19.10.2010 01.01.2010 Art. 1 geändert -

22.10.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 3 geändert -

22.10.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 4 aufgehoben -

22.10.2012 01.01.2013 Art. 4 geändert -

22.10.2012 01.01.2013 Art. 10 geändert -

22.10.2012 01.01.2013 Art. 11a eingefügt -

22.10.2012 01.01.2013 Art. 26 geändert -

22.10.2012 01.01.2013 Art. 28 Abs. 2 geändert -

22.10.2012 01.01.2013 Art. 28 Abs. 3 geändert -

22.10.2012 01.01.2013 Art. 30 eingefügt -

01.08.2013 01.08.2013 Art. 30 Titel geändert -

01.12.2014 01.12.2014 Art. 7 Abs. 1, e) geändert -

01.12.2014 01.12.2014 Art. 14 Abs. 1 geändert -

30.11.2015 01.01.2016 Art. 22 aufgehoben -

23.10.2017 23.10.2017 Ingress geändert -

23.10.2017 23.10.2017 Art. 1 geändert -

23.10.2017 23.10.2017 Art. 15 Abs. 1, b) geändert -

23.10.2017 23.10.2017 Art. 15 Abs. 1, c) geändert -

23.10.2017 23.10.2017 Art. 23 geändert -

23.10.2017 23.10.2017 Art. 28a eingefügt -

23.10.2017 23.10.2017 Art. 30 aufgehoben -

25.10.2021 01.01.2022 Art. 1 Abs. 1, e) geändert 2021-37

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

25.10.2021 01.01.2022 Art. 1 Abs. 1, h) geändert 2021-37

28.03.2022 01.08.2022 Titel IV bis eingefügt 2022-13

28.03.2022 01.08.2022 Art. 13a eingefügt 2022-13

28.03.2022 01.08.2022 Art. 13b eingefügt 2022-13

28.03.2022 01.08.2022 Art. 13c eingefügt 2022-13

28.03.2022 01.08.2022 Art. 13d eingefügt 2022-13

28.03.2022 01.08.2022 Art. 13e eingefügt 2022-13

28.03.2022 01.08.2022 Art. 13f eingefügt 2022-13

28.03.2022 01.08.2022 Art. 13g eingefügt 2022-13

28.03.2022 01.08.2022 Art. 13h eingefügt 2022-13

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 21.06.2004 01.08.2004 Erstfassung - Ingress 23.10.2017 23.10.2017 geändert - Art. 1 19.10.2010 01.01.2010 geändert - Art. 1 23.10.2017 23.10.2017 geändert - Art. 1 Abs. 1, e) 25.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-37 Art. 1 Abs. 1, h) 25.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-37 Art. 2 Abs. 3 22.10.2012 01.01.2013 geändert - Art. 2 Abs. 4 22.10.2012 01.01.2013 aufgehoben - Art. 4 22.10.2012 01.01.2013 geändert - Art. 6 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 eingefügt - Art. 6 Abs. 3 23.10.2006 23.10.2006 eingefügt - Art. 7 Abs. 1, e) 01.12.2014 01.12.2014 geändert - Art. 7 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 8 Abs. 3 23.10.2006 23.10.2006 eingefügt - Art. 10 22.10.2012 01.01.2013 geändert - Art. 11a 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt - Titel IV bis 28.03.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-13 Art. 13a 28.03.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-13 Art. 13b 28.03.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-13 Art. 13c 28.03.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-13 Art. 13d 28.03.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-13 Art. 13e 28.03.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-13 Art. 13f 28.03.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-13 Art. 13g 28.03.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-13 Art. 13h 28.03.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-13 Art. 14 Abs. 1 01.12.2014 01.12.2014 geändert - Art. 15 Abs. 1, b) 23.10.2017 23.10.2017 geändert - Art. 15 Abs. 1, c) 23.10.2017 23.10.2017 geändert - Art. 16 Abs. 3 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 22 30.11.2015 01.01.2016 aufgehoben - Art. 23 23.10.2017 23.10.2017 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on

Art. 26 22.10.2012 01.01.2013 geändert -

Art. 28 Abs. 1, a) 23.10.2006 23.10.2006 geändert -

Art. 28 Abs. 2 22.10.2012 01.01.2013 geändert -

Art. 28 Abs. 3 22.10.2012 01.01.2013 geändert -

Art. 28a 23.10.2017 23.10.2017 eingefügt -

Art. 29 08.02.2005 08.02.2005 geändert -

Art. 29 13.08.2007 13.08.2007 geändert -

Art. 30 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt -

Art. 30 01.08.2013 01.08.2013 Titel geändert -

Art. 30 23.10.2017 23.10.2017 aufgehoben -

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