Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung zum Einführungsgesetz zum  Bundesgesetz über den Umweltschutz  *  (VEG USG)  vom 25. Oktober 1993 (Stand 1. Februar 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 28 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den  Umweltschutz vom 25.  April 1993 (EG USG),  *  beschliesst:  l. Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Standeskommission
                            1  Die Standeskommission hat die Aufsicht über den Vollzug der Umwelt  -  schutzgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt den Zuständigkeitsbereich und die Zusammenarbeit der Depar  -  temente näher und legt das Pflichtenheft der Fachstelle fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Departement
                            1  Das Departement vollzieht die ihm durch Gesetz oder Verordnung zuge  -  wiesenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann für den Vollzug der zugewiesenen Aufgaben Weisungen und  Richtlinien erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Bezirke
                            1  Der Bezirksrat vollzieht die dem Bezirk durch Gesetz und Ausführungser  -  lasse übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Übertragung von Vollzugsaufgaben
Art. 4 * ...
Art. 5 Vollzug durch Dritte
                            1  Werden Vollzugsaufgaben dauernd an andere öffentlich-rechtliche Körper  -  schaften oder Private übertragen, ist dies von der Behörde vertraglich zu re  -  geln. Im Vertrag sind namentlich die übertragenen Befugnisse sowie die Ab  -  geltung von Kosten festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Standeskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Beiträge des Kantons
Art. 6 Auslösung von Bundesbeiträgen
                            1  Sind Bundesbeiträge an Massnahmen des Umweltschutzes an die Leis  -  tung eines Kantonsbeitrages geknüpft, übernimmt der Kanton den zur Leis  -  tung des maximalen Bundesbeitrages erforderlichen Anteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Übrige Beiträge
                            1  Im Rahmen der ordentlichen Finanzkompetenzen kann der Kanton mit Bei  -  trägen bis zu einem Drittel der Gesamtkosten insbesonders unterstützen:  a)  Massnahmen von Privaten, die ein umweltgerechtes Verhalten der  Bevölkerung zum Ziele haben;  b)  Entwicklung und Einführung neuer Technologien durch Private, die  zur Entlastung der Umwelt führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die interessierten Bezirke können zur Leistung eines gleich hohen Beitra  -  ges verpflichtet werden. Die Standeskommission entscheidet über die Bei  -  tragspflicht des Bezirkes und legt den Beitragssatz fest. Dabei werden das  Interesse der Bezirke an der beitragsauslösenden Massnahme und die Fi  -  nanzkraft der Bezirke berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beitragsgesuche sind der Standeskommission schriftlich und mit den erfor  -  derlichen Unterlagen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung
Art. 8 Voruntersuchung und Pflichtenheft
                            1  Der Gesuchsteller  1  )    klärt nach den Anweisungen des Amtes für Umwelt  -  schutz (nachfolgend Amt genannt) in einer Voruntersuchung ab, welche  Auswirkungen seiner Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten, legt der Ge  -  suchsteller dem Amt ein Pflichtenheft für die Erstellung des Berichtes zur  Umweltverträglichkeit vor. Das Amt berät den Gesuchsteller bei der Erarbei  -  tung des Pflichtenheftes und nimmt zu diesem Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Einreichen des Berichtes
                            1  Wenn dem Amt das Pflichtenheft vorliegt, legt es fest, zu welchem Zeit  -  punkt und durch welche Behörde der Bericht öffentlich aufzulegen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Abfallbewirtschaftung
Art. 10 Siedlungsabfälle
                            1  Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie ande  -  re Abfälle in vergleichbarer Zusammensetzung und Menge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es fallen darunter namentlich:  a)  Hauskehricht inkl. Küchen- und Gartenabfälle;  b)  sperrige Abfälle (Haushalt-Sperrgut);  c)  mit dem Hauskehricht oder dem Haushaltsperrgut vergleichbare Ab  -  fälle aus Landwirtschafts-, Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungs  -  betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 bis * Abfallentsorgung
                            1  Zur Entsorgung von Siedlungsabfällen kann der Kanton ein flächendecken  -  des Netz von Unterfluranlagen erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bereits erstellte private Anlagen, welche in das flächendeckende Netz von  Unterfluranlagen passen, können vom Kanton mit dem Einverständnis der  bisherigen Eigentümerschaft übernommen werden. Die Standeskommission  regelt das Erforderliche für die Übernahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Recht, Unterfluranlagen auf einem Grundstück zu erstellen, ist grund  -  buchlich zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beanspruchung von fremdem Boden wird entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Tierische Nebenprodukte
                            1  Die Entsorgung tierischer Nebenprodukte richtet sich nach den Bestim  -  mungen der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenproduk  -  ten vom 23. Juni 2004 (VTNP) und den Vorschriften der kantonalen Tierseu  -  chenverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Abfallgebühren
                            1  Die Standeskommission legt die Abfallgebühren fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Bewilligung von Abfallanlagen kann zur Auflage gemacht werden,  dass die Gebührentarife der Standeskommission zur Genehmigung vorge  -  legt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Bemessungsgrundsatz
                            1  Abfallgebühren sind nach dem Kostendeckungs- und dem Verursacher  -  prinzip festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kostendeckungsprinzip
                            1  Abfallgebühren sind so festzulegen, dass sie die gesamten Aufwendungen  für Betrieb und Unterhalt der Sammeldienste sowie der Anlagen und Einrich  -  tungen für die Behandlung und Entsorgung der Abfälle decken und die Ver  -  zinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichungen vom Kostendeckungsprinzip können vorgesehen werden,  wenn dadurch die sinnvolle Verwertung von Abfällen gefördert werden kann  oder die volle Weiterverrechnung der Kosten unverhältnismässig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verursacherprinzip
                            1  Bemessungsgrundlagen für die Abfallgebühren ist die Abfallmenge, welche  der Verursacher zur Behandlung und Entsorgung abgibt. Es kann zudem  eine mengenunabhängige Grundgebühr erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * Bewilligung von Abfallanlagen
                            1  Die Errichtung einer Abfallanlage kann nur bewilligt werden, wenn die Anla  -  ge mit der kantonalen Abfallplanung sowie mit den Richt- und Nutzungsplä  -  nen übereinstimmt. Die weiteren Anforderungen gemäss technischer Ver  -  ordnung über Abfälle vom 10.  Dezember 1990 (TVA) bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Luftreinhaltung, Wärmekostenabrechnung
Art. 17 * ...
Art. 18 * ...
Art. 19 * ...
VII. Lärmschutz
Art. 20 Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen
                            1  Die Empfindlichkeitsstufen werden den Nutzungszonen im Zonenplan oder  im Baureglement zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der öffentlichen Auflage von Zonenplan und Baureglement ge  -  mäss Baugesetz kann beim Bezirksrat auch gegen die Zuordnung der Emp  -  findlichkeitsstufen Einsprache erhoben werden. Das Verfahren richtet sich  nach der Baugesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   bestehenden   Zonenplänen   sind   die   Empfindlichkeitsstufen   innert   2  Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zuzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Verschiedene Bestimmungen
Art. 21 * ...
Art. 22 * ...
Art. 23 Übernahme bestehender Verträge
                            1  Vereinbarungen und Verträge, namentlich im Bereich der Abfallbewirt  -  schaftung, welche von Behörden des Kantons, der Landesteile oder der Be  -  zirke vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, wer  -  den von jener Behörde übernommen, welche gemäss Einführungsgesetz  zum Bundesgesetz über den Umweltschutz in der betreffenden Sache zu  -  ständig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übernahme ist vertraglich zu regeln. Rechte und Pflichten gehen voll  -  umfänglich auf den Rechtsnachfolger über.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat unter dem  Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund  1  )   am 1.  Januar 1994 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Genehmigung durch Eidg. Departement des Innern: 17.  Januar 1994 (Art. 8–11 und  Art. 16).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                25.10.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 3 geändert -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 4 aufgehoben -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 12 geändert -
24.06.2002 24.06.2002 Art. 17 aufgehoben -
24.06.2002 24.06.2002 Art. 18 aufgehoben -
24.06.2002 24.06.2002 Art. 19 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 2 Abs. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 7 Abs. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 8 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 11 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 12 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 16 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 21 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 22 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 23 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 24 geändert -
08.02.2010 01.01.2011 Art. 11 geändert -
25.10.2021 01.02.2022 Art. 10 bis eingefügt 2021-58
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  25.10.1993  01.01.1994  Erstfassung  -  Erlasstitel  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Ingress  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 2 Abs. 2  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -