Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (175)
CH - BL

Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft

Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft * (VwVG BL) Vom 13. Juni 1988 (Stand 1. Januar 2022) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 81 Abs. 1 Bst. c der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Geltungsbereich

§ 1 * Grundsatz

1 Dieses Gesetz ordnet das Verfahren für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfügungen durch Verwaltungsbehörden (im Folgenden: Be - hörden).
2 Unter Vorbehalt der Vorschriften über die aufsichtsrechtliche Anzeige ist das Gesetz nicht anwendbar auf das Verfahren in Verwaltungssachen, sofern zum Schutz polizeilicher Güter eine sofort vollziehbare Verfügung erforderlich ist.
3 Abweichende oder ergänzende Vorschriften in anderen Erlassen bleiben vor - behalten.

§ 2 Begriffe

1 Als Verfügung gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und zum Gegenstand haben:
a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rech - ten oder Pflichten;
c. Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
1) SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 25. September 1988 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.677
2 Als Verfügungen gelten auch Vollzugsverfügungen (§ 45), Zwischenverfügun - gen (§ 41), Beschwerdeentscheide (§ 37), Ent - scheide im Rahmen einer Wiedererwägung oder Revision (§ 39) und die Erläu - terung (§ 44).
3 Als Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten:
a. der Regierungsrat, die Direktionen, die Landeskanzlei und die Dienststel - len sowie die ihnen unterstellten Ämter der kantonalen Verwaltung;
b. die vollziehenden Behörden der Bezirke;
c. die kantonalen Kommissionen;
d. die kantonalen Anstalten und Betriebe, soweit sie in Erfüllung ihnen über - tragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben verfügen;
e. Private und privatrechtliche Organisationen, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben verfügen.
f. * Gemeindeorgane und die ihnen unterstellten Amtsstellen,
g. * Zweckverbandsorgane,
h. * Burgerkorporationsorgane.
2 Verfahrensgrundsätze
2.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 3 Eingaben

1 Jedermann kann einer Behörde in einer Eingabe Anregungen unterbreiten, sie um die Erteilung einer Auskunft ersuchen oder ihr ein rechtliches Begehren stellen.
2 Die Behörde beantwortet Eingaben innert angemessener Frist. *

§ 4 Parteien

1 Als Parteien gelten:
a. Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll;
b. andere Personen, Organisationen oder Behörden, wenn sie von einem ih - nen zustehenden Rechtsmittel Gebrauch gemacht haben oder wenn sie von der verfügenden Behörde auf Begehren oder von Amtes wegen zum Verfahren beigeladen worden sind.
2 Personen, Organisationen oder Behörden, von denen die verfügende Behör - de weiss, dass ihnen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht, werden beigeladen. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.677

§ 5 Fristen

1 Für die Berechnung der Fristen gilt das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)
3 )
. *
2 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden; im Versäumnisfall tritt die Behörde auf die Eingabe nicht ein.
3 Behördlich angesetzte Fristen können bei ausreichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht. Mit der Fristan - setzung droht die Behörde die Folgen des Versäumnisses an; im Versäumnis - fall treten nur die angedrohten Folgen ein.
4 Gelangt eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
5 Ist eine Partei unverschuldet verhindert gewesen, fristgemäss zu handeln, kann sie innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen.
6 Bei elektronischer Einreichung einer Eingabe sowie bei elektronischer Eröff - nung einer Verfügung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge - bend, in dem die Online-Service-Plattform oder eine vom Kanton anerkannte Zustellplattform den Empfang bestätigt. *
2.2 Pflichten der Behörden vor Erlass einer Verfügung
2.2.1 Grundlagen

§ 6 Zuständigkeit

1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2 Erachtet sich eine Behörde zur Behandlung einer Eingabe als unzuständig, so leitet sie diese an die zuständige Instanz weiter. Sie teilt dies den Parteien mit.
3 Teilt eine Partei der weiterleitenden Behörde schriftlich mit, dass sie mit der Weiterleitung ihrer Eingabe nicht einverstanden ist, so erlässt diese Behörde eine Nichteintretensverfügung. *
4 Zuständigkeitskonflikte zwischen Behörden entscheidet der Regierungsrat.

§ 7 Vorsorgliche Massnahmen

1 Kann die Behörde nicht sofort verfügen, weil das Verfahren voraussichtlich längere Zeit dauert, so kann sie vorsorgliche Massnahmen ergreifen, um einen bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Zustand für die Dauer des Verfah - rens zu schaffen oder zu erhalten.
3) SGS 170 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.677

§ 8 Ausstand

1 Wer eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, tritt in den Aus - stand, wenn er:
a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b. * mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist; die Auf - lösung einer Ehe, einer Verlobung, einer eingetragenen Partnerschaft oder einer faktischen Lebensgemeinschaft hebt den Ausstandsgrund nicht auf;
c. Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war;
d. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte.
2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde. Wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, ent - scheidet diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

§ 8a * Trennung und Vereinigung von Verfahren

1 Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegenstand, so kann die verfahrensleitende Instanz die Verfahren vereinigen.
2 Die verfahrensleitende Instanz kann gemeinsam eingereichte Beschwerden und Klagen trennen, wenn sich aus der gemeinsamen Durchführung des Ver - fahrens Schwierigkeiten ergeben.
2.2.2 Feststellung des Sachverhalts und der Rechtslage

§ 9 Feststellung des Sachverhalts

1 Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen.
2 Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise entgegen, wenn diese zur Ermittlung des Sachverhalts tauglich erscheinen.
3 Sie kann sich insbesondere folgender Beweismittel bedienen: *
a. Urkunden,
b. Auskünfte der Parteien oder von Drittpersonen,
c. Auskünfte anderer Behörden im Rahmen der Rechtshilfe,
d. Augenschein,
e. Gutachten.

§ 10 Herausgabe von Akten, Auskunfterteilung *

1 Die Behörden sind im Rahmen der Datenschutzvorschriften zur gegenseiti - gen Rechtshilfe (Herausgabe von Akten, Auskunfterteilung) verpflichtet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.677
2 In Verfahren betreffend Diskriminierungsstreitigkeiten dürfen der verfahrens - leitenden Behörde Personendaten von nicht am Verfahren beteiligten Arbeit - nehmerinnen und Arbeitnehmern bekanntgegeben werden, soweit dies zum Beweis der Diskriminierung oder Nichtdiskriminierung erforderlich ist. *

§ 11 Rechtsanwendung

1 Bevor die Behörde verfügt, würdigt sie alle erheblichen Vorbringen der Partei - en.
2 Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. Sie prüft insbesondere, ob die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind.
2.3 Rechte und Pflichten der Parteien

§ 12 Verbeiständung und Vertretung

1 Die Parteien können sich auf jeder Stufe des Verfahrens verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln erforderlich ist, mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. *
2 Sind an einem Verfahren mehr als 10 Parteien mit gleichen und gleichartig begründeten Begehren beteiligt, so kann ihnen die Behörde eine Frist zur Be - zeichnung eines gemeinsamen Vertreters setzen. Kommen die Parteien der Aufforderung nicht nach, so bezeichnet die Behörde einen Vertreter aus dem Kreis der Parteien.

§ 13 Rechtliches Gehör

1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

§ 14 Akteneinsicht

1 Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen ihre Geheimhaltung er - fordern.
2 Der Inhalt eines Aktenstückes, in welches die Einsicht verweigert wird, muss jedoch so weit bekanntgegeben werden, als dies ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist.
3 Der Regierungsrat erlässt über das Akteneinsichtsrecht und die Herausgabe von Akten ergänzende Vorschriften.

§ 15 Form und Begründung von Eingaben

1 Eingaben der Parteien mit rechtlichen Begehren sind schriftlich einzureichen und müssen ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.677
1bis Solche Eingaben können elektronisch eingereicht werden, wenn die Behör - de dies im betreffenden Verfahren anbietet. *
2 Die Behörde weist unklare oder unvollständige Eingaben zur Verbesserung zurück. Sie setzt eine kurze Nachfrist und verbindet diese mit der Androhung, nach unbenütztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, falls Begehren, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Eingabe nicht einzutreten. *

§ 15a * Modalitäten der elektronischen Eingabe

1 Elektronische Eingaben im Sinn von § 15 Absatz 1 bis können unter Verwen - dung einer elektronischen Signatur über eine vom Kanton anerkannte Zustell - plattform eingereicht werden.
2 Die Behörde kann verlangen, dass die elektronisch eingereichte Eingabe samt zugehörigen Dokumenten vollumfänglich oder teilweise in Papierform nachgereicht wird.
3 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eingabe, insbesondere: a die elektronische Signatur; b die zulässigen Dokumententypen und Kommunikationskanäle; c die Voraussetzungen, unter denen die Behörde ausnahmsweise verlan - gen kann, dass eine elektronisch eingereichte Eingabe in Papierform nachzureichen ist.

§ 16 Mitwirkung der Parteien

1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwir - ken.
2 Wenn eine Partei in einem Verfahren, das sie durch eigenes Begehren einge - leitet oder in dem sie ein selbständiges Begehren gestellt hat, die zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf das Begehren ein - zutreten.

§ 17 Parteiwechsel

1 Im Falle eines Parteiwechsels hat der Rechtsnachfolger keinen Anspruch auf Wahrnehmung der Parteirechte, die bereits von seinem Vorgänger ausgeübt worden sind.
2.4 Inhalt und Eröffnung von Verfügungen

§ 18 Verfügungsinhalt

1 Verfügungen werden ausdrücklich als solche bezeichnet, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.677
1 bis Verfügungen, die Private zu Geldleistungen verpflichten, können als Rech - nungen bezeichnet werden. *
2 Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn die Verfügung den Begehren aller Parteien voll entspricht.

§ 19 Eröffnung

1 Verfügungen werden den Parteien bzw. deren Vertretungen und der Vorin - stanz schriftlich eröffnet. *
1bis Die Eröffnung von Verfügungen kann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn die Partei damit einverstanden ist. Der Regierungsrat regelt die Anforde - rungen an die elektronische Eröffnung von Verfügungen. *
2 Verfügungen werden durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet, wenn eine Partei nicht erreichbar ist oder wenn es sich um eine Verfügung handelt, die sich an eine grosse Zahl von Parteien richtet.
3 Bei beschwerdeberechtigten Dritten, die der Behörde nicht bekannt sind, wird die Entdeckung des durch die Verfügung geregelten Sachverhalts der Eröff - nung der Verfügung gleichgestellt.
4 Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben auf Verlangen der Behör - de ein Zustellungsdomizil oder eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen. Kommt eine Partei der Aufforderung nicht nach, kann die Zustellung durch Pu - blikation im kantonalen Amtsblatt ersetzt werden. *
2.5 Kosten

§ 20 * Kosten der erstinstanzlichen Verfahren

1 Das erstinstanzliche Verfahren ist unter Vorbehalt abweichender Vorschriften in anderen Erlassen kostenlos.
2 Die Verfahrenskosten können einer Partei auferlegt werden:
a. wenn sie ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt hat;
b. wenn sie ein offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründe - tes Begehren gestellt hat;
c. wenn sie in einem Verfahren mit 2 oder mehr Parteien, welches vor allem dem Schutz ihrer eigenen privaten Interessen dient, unterliegt.
3 Die Kosten von Beweismassnahmen können einer Partei auferlegt werden, wenn der Ausgang des Verfahrens dies rechtfertigt.
4 Verfahrenskosten können bis CHF 5'000.– erhoben werden. Der Regierungs - rat erlässt einen Gebührentarif.

§ 20a * Kosten der Beschwerdeverfahren

1 Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Abs. 5 kostenpflichtig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.677
2 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in ange - messenem Ausmass auferlegt.
3 Keine Verfahrenskosten werden der Vorinstanz bzw. den Behörden gemäss § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes auferlegt.
4 Verfahrenskosten können bis CHF 5'000.– erhoben werden. Diese umfassen die Entscheidgebühren und die Beweiskosten. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.
5 Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von § 20 Abs. 2 dieses Geset - zes kostenlos bei:
a. * Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Sozialhilfebehörden;
b. Beschwerden gegen Verfügungen der Anstellungsbehörden gemäss § 71 des Gesetzes vom 25. September 1997
4 ) über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz);
5 )
c. Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts;
d. Beschwerden gegen Erlasse und Entscheide der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates;
e. Einsprachen gegen kommunale und kantonale Nutzungspläne gemäss §§ 13 Abs. 5 und 31 Abs. 3 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998
6 ) ;
f. Beschwerden gegen den Umlegungsperimeter gemäss § 59 Abs. 3 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998
7 ) ;
g. Beschwerden gegen den Neuzuteilungsplan gemäss § 69 Abs. 4 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998
8 ) ;
h. Beschwerden gegen den Perimeter gemäss § 28 Abs. 2 des Landwirt - schaftsgesetzes Basel-Landschaft (LG BL) vom 8. Januar 1998
9 ) ;
i. Beschwerden gegen Einsprachen gemäss § 29a Abs. 5 des Landwirt - schaftsgesetzes Basel-Landschaft (LG BL) vom 8. Januar 1998
10 )
.
6 Wenn nichts anderes bestimmt wird, haben mehrere Personen die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und in solidari - scher Haftung zu tragen. *

§ 21 Kostenvorschuss

1 Das Eintreten auf ein Begehren kann von der Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden:
a. wenn das Begehren sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist,
4) SGS 150
5) Berichtigung vom 16. November 2004 (GS 35.313), in Kraft seit 1. Januar 2005.
6) SGS 400
7) SGS 400
8) SGS 400
9) SGS 510
10) SGS 510 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.677
b. wenn das Begehren auf die Durchführung einer Beweismassnahme ge - richtet ist,
c. wenn das Begehren auf Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung ge - richtet ist und die interessierte Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat.

§ 22 * Parteientschädigung

1 Im erstinstanzlichen Verfahren werden in der Regel keine Parteientschädi - gungen zugesprochen.
2 Im Beschwerde- und im Einspracheverfahren haben Anspruch auf eine ange - messene Parteientschädigung:
a. die ganz oder teilweise obsiegende Beschwerde führende bzw. Einspra - che erhebende Partei, sofern der Vorinstanz Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind;
b. andere Parteien, die mit ihrem Anliegen ganz oder teilweise durchdrin - gen.
3 Der Kanton hat in keinem Fall Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts ge - rechtfertigt war.
4 Parteientschädigungen werden nur für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts zugesprochen.
5 Der Anspruch auf Parteientschädigung entfällt, wenn die Partei die Fehlerhaf - tigkeit der angefochtenen Verfügung durch eine Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht mitverursacht hat oder der Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts offensichtlich unbegründet war.
6 Die Parteientschädigung geht zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorin - stanz angehört. Sie kann ganz oder teilweise der unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden, sofern diese das Verfahren durch eigene Begehren eingelei - tet oder darin selbständige Begehren gestellt hat.

§ 23 * Unentgeltliche Rechtspflege

1 Macht eine Partei ihre Bedürftigkeit glaubhaft und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie auf ihr Begehren von der Be - zahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint.

§ 24 Gebührenerhebung

1 Die Gebührenerhebung in anderen Erlassen bleibt vorbehalten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.677
2 Ist der Regierungsrat aufgrund der Kantonsverfassung ermächtigt, ausführen - de Bestimmungen zum Bundesrecht zu erlassen, ist er auch zum Erlass von Gebührentarifen zuständig.
3 Die Gebührenhöhe bemisst sich grundsätzlich nach dem Verwaltungsauf - wand, der nach dem Grundsatz der Gesamtkostendeckung zu berechnen ist.
4 Die nach dem Kostendeckungsprinzip berechnete Gebührenhöhe kann inner - halb des Gebührenrahmens, unter Berücksichtigung des privaten sowie des öf - fentlichen Interesses an der Verwaltungshandlung, erhöht oder ermässigt wer - den. In ausserordentlichen Fällen kann eine Gebühr erhoben werden, die den Gebührenrahmen um höchstens die Hälfte überschreitet.
5 Aufwandgebühren und Auslagen über CHF 500.– können bis maximal auf diesen Betrag erlassen werden, wenn ein finanzieller Härtefall vorliegt oder wenn diese unter Würdigung der gesamten Umstände als zu hoch erschei - nen. *
6 Das Gesuch muss innert 60 Tagen seit Erlass der Verfügung, bei Weiterzug innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Verfügung gestellt werden. *
3 Erstinstanzliches Verfahren

§ 25 Durchführung des Verfahrens

1 Die Behörde führt das Verfahren auf Erlass einer Verfügung auf Begehren oder von Amtes wegen durch.
2 Dem Begehren um Erlass einer Verfügung ist zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird.
3 Fehlt ein schutzwürdiges Interesse, so tritt die Behörde auf das Begehren nicht ein.

§ 26 Anspruch auf vorherige Anhörung

1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2 Sie muss die Parteien nicht anhören vor:
a. Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
b. Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren aller Parteien voll ent - spricht;
c. dringlichen Verfügungen, sofern keine besonderen Vorschriften den Par - teien einen Anspruch auf vorherige Anhörung einräumen;
d. Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfecht - bar sind.
3 In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hört die Be - hörde jede Partei zu allen erheblichen Vorbringen einer Gegenpartei an. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.677
4 Beschwerdeverfahren
4.1 Beschwerdevoraussetzungen

§ 27 Beschwerdegegenstand im allgemeinen

1 Der Verwaltungsbeschwerde unterliegen:
a. erstinstanzliche Verfügungen;
b. Verfügungen letztinstanzlicher Gemeindebehörden;
c. * Verfügungen der Schulräte des Kantons und der Einwohnergemeinden;
d. * ...
2 Ist eine Verfügung durch Einsprache anfechtbar, unterliegt erst der Einspra - cheentscheid der Beschwerde.

§ 28 Beschwerde gegen Zwischenverfügungen

1 Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, wenn sie zum Gegenstand haben:
a. die Zuständigkeit,
b. den Ausstand,
c. die Auskunfts- oder Editionspflicht,
d. die Verweigerung der Akteneinsicht,
e. die Nichtabnahme gefährdeter Beweise,
f. vorsorgliche Massnahmen und den Entzug der aufschiebenden Wirkung,
g. die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2 Andere Zwischenverfügungen können nur selbständig angefochten werden, wenn sie einen nichtwiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

§ 29 Beschwerdeinstanz

1 Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat. Er beurteilt Beschwerden gegen:
a. Verfügungen letztinstanzlicher Gemeindebehörden, a bis . * Verfügungen letztinstanzlicher Zweckverbandsorgane, a ter . * Verfügungen letztinstanzlicher Burgerkorporationsorgane
b. Verfügungen der Bezirksbehörden,
c. Verfügungen kantonaler Kommissionen,
d. Verfügungen der Direktionen,
e. Verfügungen kantonaler Dienststellen und ihrer Ämter,
f. Verfügungen der übrigen Verwaltungsbehörden.
2 Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind abweichende Vorschriften in anderen Erlas - sen, welche die Direktionen als Beschwerdeinstanz vorsehen, unbeachtlich. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.677
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung seine Entscheidkompetenz für be - stimmte Sachgebiete, in denen der Weiterzug an das Kantonsgericht möglich ist, an eine Direktion delegieren, sofern diese nicht erstinstanzlich verfügt hat. *
4 Untere Beschwerdeinstanzen sind die Schulräte des Kantons und der Einwohnergemeinden. Ihre Verfügungen können an den Regierungsrat weiter - gezogen werden. *
5 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften in anderen Erlassen, die Re - kurskommissionen oder Verwaltungsbehörden als besondere Beschwerdein - stanzen oder Gerichte als einzige Beschwerdeinstanz vorsehen. *

§ 30 * Sprungbeschwerde an das Kantonsgericht

1 Der Regierungsrat ist befugt, eine Verwaltungsbeschwerde dem Kantonsge - richt (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) zum Entscheid zu über - weisen, sofern dieses zuständig ist, und die beschwerdeführende Person nur die vor Kantonsgericht zulässigen Rügen erhebt.

§ 31 Beschwerdebefugnis

1 Zur Beschwerde ist berechtigt:
a. wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat;
b. jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist.
4.2 Beschwerdeerhebung

§ 32 Beschwerdegründe

1 Die beschwerdeführende Person kann mit der Beschwerde rügen: *
a. Rechtsverletzung einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts;
c. Unangemessenheit.
2 Mit der Beschwerde gegen eine Vollzugsverfügung kann der Beschwerdefüh - rer nur die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit des Vollzugs rügen.
3 Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn die Angelegenheit in den autonomen Bereich einer Gemeinde fällt.

§ 33 Frist und Form

1 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.677
2 Beschwerdeberechtigte Dritte, die der Behörde nicht bekannt sind, haben die Beschwerde innert 10 Tagen seit Kenntnis der Verfügung oder Entdeckung des durch die Verfügung geregelten Sachverhalts schriftlich bei der Beschwer - deinstanz einzureichen. Nach Ablauf von 6 Monaten seit Eröffnung der Verfü - gung gegenüber den Parteien kann keine Beschwerde mehr erhoben werden.
3 Auf Gesuch der beschwerdeführenden Person kann die verfahrensleitende Instanz eine Frist für die nachträgliche Begründung der Beschwerde gewäh - ren. *

§ 34 * Aufschiebende Wirkung

1 Der Lauf der Beschwerdefrist und die Beschwerdeeinreichung haben auf - schiebende Wirkung. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften in ande - ren Erlassen.
2 Die Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Grün - den ganz oder teilweise entziehen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
a. die offensichtliche Unzulässigkeit der Beschwerde;
b. ein öffentliches Interesse, welches den sofortigen Vollzug einer belasten - den Verfügung erfordert;
c. ein privates Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigen - den Verfügung, sofern dadurch der Ausgang des Verfahrens nicht beein - flusst wird, oder sofern eine summarische Prüfung ergibt, dass die Be - schwerde offensichtlich unbegründet ist;
d. ein privates Interesse, das die sofortige Wirksamkeit einer Verfügung er - fordert, da ein Schaden einzutreten droht;
e. die betroffene Person ernsthaft gefährdet erscheint.
3 Sofern ein Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigenden Verfügung besteht, kann die Partei nachträglich einen Rechtsmittelverzicht er - klären.
4.3 Beschwerdeverfahren

§ 35 * Verfahrensleitung

1 Die Verfahrensleitung umfasst:
a. die Abklärung des Sachverhalts und die Abnahme der Beweise;
b. den Erlass verfahrensleitender Verfügungen;
c. den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen sowie über Entzug und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung;
d. die Antragstellung zuhanden der Beschwerdeinstanz;
e. den Erlass von Abschreibungsverfügungen, wenn
1. die Beschwerde zurückgezogen wird; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.677
2. die Verfügung widerrufen wird oder das schutzwürdige Interesse an einem Beschwerdeentscheid aus einem anderen Grund dahinfällt.
2 Die Beschwerdeinstanz darf keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Vor - instanz mit der Behandlung der Beschwerde beauftragen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die verfahrensleitenden In - stanzen.

§ 36 Vernehmlassung

1 Erweist sich die Beschwerde nicht offensichtlich als unzulässig, so wird sie der Vorinstanz sowie allfälligen Gegenparteien zur Vernehmlassung zugestellt.
2 Zusammen mit ihrer Vernehmlassung reicht die Vorinstanz die Akten ein.

§ 36a * Wiedererwägung der Verfügung während des Beschwerdever -

fahrens
1 Die Vorinstanz kann während des Beschwerdeverfahrens die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
4.4 Beschwerdeentscheid

§ 37 Inhalt

1 Die Beschwerdeinstanz tritt auf die Beschwerde ein, wenn die Beschwerde - voraussetzungen erfüllt sind.
2 Sie entscheidet in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Wei - sungen an die Vorinstanz zurück.

§ 38 Änderung der angefochtenen Verfügung

1 Zuungunsten einer Partei darf die angefochtene Verfügung nur geändert wer - den, wenn dies zugunsten des Begehrens einer Gegenpartei erforderlich ist oder wenn allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts die Änderung der Verfügung gestatten.
2 Die Beschwerdeinstanz bringt die beabsichtigte Änderung der betroffenen Partei zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Vernehmlassung ein, wobei sie auf die Rückzugsmöglichkeit hinzuweisen ist. *
3 ... * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.677
5 Besondere Verwaltungsverfahren
5.1 Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 39 Grundsatz

1 Mit der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens wird geprüft, ob eine rechtskräftige Verfügung zu ändern oder aufzuheben sei. *
2 Das Wiedererwägungsverfahren vor der erstinstanzlich zuständigen Behörde kann auf Begehren einer Partei oder von Amtes wegen, das Revisionsverfah - ren vor der Beschwerdeinstanz nur auf Begehren einer Partei durchgeführt werden.
3 Tritt die Behörde auf ein Wiedererwägungs- oder Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie die Verfügung ganz oder teilweise auf und entscheidet neu.

§ 40 Voraussetzungen

1 Die erstinstanzlich zuständige Behörde tritt auf ein Wiedererwägungsbegeh - ren ein, wenn:
a. die der Verfügung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage sich nach - träglich zugunsten einer Partei wesentlich geändert hat,
b. ein Revisionsgrund gemäss Abs. 2 vorliegt.
2 Die Beschwerdeinstanz tritt auf ein Revisionsbegehren ein, wenn:
a. ein Verbrechen oder Vergehen den Erlass der Verfügung beeinflusst hat;
b. bei Erlass der Verfügung wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt oder aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind und eine Rüge dieser Mängel in früheren Verfahren nicht möglich gewesen ist;
c. erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Gel - tendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhin - dert gewesen ist;
d. die Verfügung mit einem schweren und offensichtlichen Rechtsmangel behaftet ist.
3 Wiedererwägungs- und Revisionsbegehren müssen innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden. Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung der Verfügung können solche Begehren nur noch im Falle von Abs. 2 Bst. a verlangt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.677
5.2 Andere Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

§ 41 Einsprache

1 Sofern ein Gesetz es vorsieht, kann die erstinstanzliche Verfügung mit einer Einsprache bei der erlassenden Instanz angefochten werden.
2 Die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren sind im Einspracheverfahren sinngemäss anwendbar.

§ 42 Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzöge -

rung
1 Wird der Erlass einer Verfügung zu Unrecht verweigert oder verzögert, so kann dagegen Beschwerde geführt werden.
2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Untätigkeit der Behörde berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse am Erlass der Verfügung hat.
3 Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ist an keine Frist gebunden; im übrigen sind die Vorschriften über das Beschwerde - verfahren sinngemäss anwendbar.

§ 43 Aufsichtsrechtliche Anzeige

1 Jedermann kann Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde erfor - derlich erscheinen lassen, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2 Die anzeigende Person hat nicht die Rechte einer Partei, doch ist ihr Auskunft über die Erledigung ihrer Anzeige zu erteilen. *

§ 44 Erläuterung

1 Die Behörde erläutert auf Begehren einer Partei eine unklare oder wider - sprüchliche Verfügung.
2 Muss die Verfügungsformel abgeändert werden, beginnt die Rechtsmittelfrist neu zu laufen.
6 Vollzug

§ 45 Grundsatz

1 Verfügungen sind vollziehbar, wenn sie nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden können oder wenn einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.
2 Der Regierungsrat erlässt ergänzende Vorschriften über den Vollzug von Ver - fügungen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.677

§ 46 * Vollzug gegen Private

1 Die Behörde setzt der pflichtigen Person eine angemessene Frist zur Erfül - lung und droht ihr für den Versäumnisfall den Vollzug an, sofern dies nicht be - reits in der zu Grunde liegenden Verfügung geschehen ist.
2 Verfügungen, die Private zur Geldzahlung oder Sicherheitsleistung verpflich - ten, werden bei Verzug der pflichtigen Person nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
11 ) vollzogen; sie sind gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt.
3 In allen anderen Fällen lässt die Behörde bei Verzug der pflichtigen Person den durch die Verfügung angeordneten Zustand auf Kosten der pflichtigen Per - son durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion
12 ) herstellen.

§ 46a * Verjährung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Kantons

1 Öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Kantons können spätestens 5 Jah - re, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Erfüllung des Forderungstatbestands festgesetzt werden.
2 Öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Kantons verjähren 5 Jahre, nach - dem sie rechtskräftig festgesetzt worden sind, bei Stillstand oder Unterbre - chung der Verjährung, jedoch spätestens 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie rechtskräftig festgesetzt worden sind.
3 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
a. während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
b. solange die öffentlich-rechtliche Geldforderung sichergestellt oder gestun - det ist;
c. solange weder die pflichtige noch die mithaftende Person in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
4 Die Verjährung beginnt neu mit:
a. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichteten Amtshandlung, die einer pflichtigen oder mit - haftenden Person zur Kenntnis gebracht wird;
b. jeder ausdrücklichen Anerkennung der öffentlich-rechtlichen Geldforde - rung durch die pflichtige oder mithaftende Person;
c. der Einreichung eines Erlassgesuches;
d. der Einleitung einer Strafverfolgung.
5 Abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
11) SR 281.1
12) Heute: Sicherheitsdirektion. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.677

§ 46b * Zentrale Bewirtschaftung von Verlustscheinen der kantonalen

Verwaltung
1 Die Steuerverwaltung führt die zentrale Bewirtschaftung von Verlustscheinen, die bei der kantonalen Verwaltung, der Strafverfolgungsbehörden sowie den Gerichten vorhanden sind, durch. Die einzelnen Dienststellen und Gerichte stellen ihr die dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
2 Die Steuerverwaltung kann die Bewirtschaftung von Verlustscheinen von öf - fentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften des Kantons übernehmen.
3 Die Steuerverwaltung kann bei privaten Anbietern Informationen über die Bo - nität der Schuldner einholen. Es ist sicherzustellen, dass die Anbieter die An - fragen der Steuerverwaltung nicht für eigene Zwecke verwenden.

§ 47 * Übergangsbestimmung

1 Für die bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung vom 10. Juni 2004 hängi - gen Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.
7 Schlussbestimmungen

§ 48 Änderung des Gemeindegesetzes

1 Das Gesetz vom 28. Mai 1970
13 ) über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert: ...
14 )

§ 49 Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes

1 Das Gesetz vom 7. Februar 1974
15 ) über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) wird wie folgt geändert: ...
16 )

§ 50 Änderung des Sachversicherungsgesetzes

1 Das Gesetz vom 12. Januar 1981
17 ) über die Versicherung von Gebäuden, Grundstücken und Fahrhabe (Sachversicherungsgesetz) wird wie folgt geän - dert: ...
18 )

§ 51 * ...

13) SGS 180
14) GS 29.690
15) SGS 331
16) GS 29.694
17) SGS 350
18) GS 29.694 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.677

§ 52 Änderung des Wasserversorgungsgesetzes

1 Das Gesetz vom 3. April 1967
19 ) über die Wasserversorgung der baselland - schaftlichen Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...
20 )

§ 53 Änderung des Einführungsgesetzes zum Landwirtschaftsge -

setz
1 Das Gesetz vom 8. Mai 1958
21 ) betreffend die Einführung des Bundesgeset - zes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstan - des (LG) wird wie folgt geändert: ...
22 )

§ 54 Änderung des Einführungsgesetzes zum bäuerlichen Grundbe -

sitz
1 Das kantonale Einführungsgesetz vom 9. Oktober 1952
23 ) zum Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes wird wie folgt geändert: ...
24 )

§ 55 Änderung des Jagdgesetzes

1 Das Jagdgesetz vom 14. September 1967
25 ) wird wie folgt geändert: ...
26 )

§ 56 Änderung des Fischereigesetzes

1 Das Fischereigesetz vom 24. Juni 1981
27 ) wird wie folgt geändert: ...
28 )

§ 57 Änderung des Schulgesetzes

1 Das Schulgesetz vom 26. April 1979
29 ) wird wie folgt geändert: ...
30 )

§ 58 Änderung des Stipendiengesetzes

1 Das Gesetz vom 21. Dezember 1964
31 ) über die Staatsstipendien und Studi - endarlehen wird wie folgt geändert: ...
32 )
19) SGS 455
20) GS 29.695
21) GS 21.323, SGS 510
22) GS 29.696
23) GS 20.507, SGS 512
24) GS 29.696
25) GS 23.527, SGS 520
26) GS 29.696
27) GS 27.753, SGS 530
28) GS 29.696
29) GS 27.169, SGS 640
30) GS 29.697
31) GS 23.62, SGS 365
32) GS 29.697 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.677

§ 59 Änderung des Gesundheitsgesetzes

1 Das Gesundheitsgesetz vom 10. Dezember 1973
33 ) wird wie folgt geändert: ...
34 )

§ 60 Änderung des Verwaltungs- und Sozialversicherungsrechts -

pflegegesetzes
1 Das Gesetz vom 22. Juni 1959
35 ) über die Rechtspflege in Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen wird wie folgt geändert: ...
36 )

§ 61 Änderung des Fürsorgegesetzes

1 Das Fürsorgegesetz vom 6. Mai 1974
37 ) wird wie folgt geändert: ...
38 )

§ 62 Änderung des Alkoholfürsorgegesetzes

1 Das Gesetz vom 29. April 1965
39 ) betreffend das Fürsorgewesen für Alkohol - gefährdete wird wie folgt geändert: ...
40 )

§ 63 Änderung des Gesetzes über Wohnbaubeiträge

1 Das Gesetz vom 21. Mai 1953
41 ) über die Beitragsleistung an einfache Wohn - bauten für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen und an Alters - wohnungen wird wie folgt geändert: ...
42 )

§ 64 Änderung des Gesetzes über Wohnbausanierungen

1 Das Gesetz vom 21. Mai 1953
43 ) über die Beitragsleistungen an Umbauten und Sanierungen zur Beschaffung zusätzlichen billigen Wohnraumes (Umbau- und Sanierungsaktion) wird wie folgt geändert: ...
44 )

§ 65 Änderung des Gesetzes über Mietzinsbeiträge

1 Das Gesetz vom 9. Dezember 1963
45 ) über die Ausrichtung von Mietzinsbei - trägen an kinderreiche Familien und Betagte in bescheidenen finanziellen Ver - hältnissen wird wie folgt geändert: ...
46 )
33) GS 25.379, SGS 901
34) GS 29.697
35) GS 21.470, SGS 271
36) GS 29.698
37) GS 25.568, SGS 851
38) GS 29.699
39) GS 23.164, SGS 852
40) GS 29.699
41) GS 20.609, SGS 842
42) GS 29.699
43) GS 20.620, SGS 843
44) GS 29.700
45) GS 22.627, SGS 844
46) GS 29.700 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.677

§ 66 Änderung des Feuerschutzgesetzes

1 Das Gesetz vom 12. Januar 1981
47 ) über den Feuerschutz wird wie folgt ge - ändert: ...
48 )

§ 67 Änderung des Verkehrsabgabegesetzes

1 Das Gesetz vom 25. Juni 1981
49 ) über die Verkehrsabgaben wird wie folgt ge - ändert: ...
50 )

§ 68 Änderung des Viehversicherungsgesetzes

1 Das Gesetz vom 6. September 1982
51 ) über die Viehversicherung und die Tierseuchenkasse wird wie folgt geändert: ...
52 )

§ 69 Änderung des kantonalen Berufsbildungsgesetzes

1 Das Gesetz vom 10. Juni 1985
53 ) über die Berufsbildung wird wie folgt geän - dert: ...
54 )

§ 70 Änderung des Abwasserbeseitigungsgesetzes

1 Das Gesetz vom 22. April 1971
55 ) über die Abwasserbeseitigung wird wie folgt geändert: ...
56 )

§ 71 Änderung des Abfallgesetzes

1 Das Gesetz vom 5. Dezember 1974
57 ) über die Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallgesetz) wird wie folgt geändert: ...
58 )

§ 72 Änderung des Ladenschlussgesetzes

1 Das Ladenschlussgesetz vom 6. September 1976
59 ) wird wie folgt geändert: ...
60 )
47) GS 27.704, SGS 761
48) GS 29.700
49) GS 27.762, SGS 341
50) GS 29.700
51) GS 28.245, SGS 355
52) GS 29.700
53) GS 29.124, SGS 681
54) GS 29.701
55) GS 24.577, SGS 782
56) GS 29.701
57) GS 25.771, SGS 784
58) GS 29.701
59) GS 26.235, SGS 541
60) GS 29.702 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.677

§ 73 Änderung des Einführungsgesetzes zum StGB

1 Das Gesetz vom 30. Oktober 1941
61 ) betreffend die Einführung des Schwei - zerischen Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert: ...
62 )

§ 74 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 28. April 1958
63 ) über das Verwaltungsverfahren wird aufge - hoben.

§ 75 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten
64 ) dieses Gesetzes.
61) GS 18.592, SGS 241
62) GS 29.702
63) GS 21.303
64) Vom Regierungsrat am 4. Oktober 1988 auf den 1. Januar 1989 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.677
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.06.1988 01.01.1989 Erlass Erstfassung GS 29.677
16.12.1993 01.01.1995 § 27 Abs. 1, lit. d. aufgehoben GS 31.868
12.06.1995 01.01.1996 § 3 Abs. 2 geändert GS 32.266
27.11.1997 01.07.1998 § 10 Titel geändert GS 33.96
27.11.1997 01.07.1998 § 10 Abs. 2 geändert GS 33.96
08.01.1998 01.01.1999 § 51 aufgehoben GS 33.331
22.02.2001 01.04.2002 § 29 Abs. 3 geändert GS 34.186
07.02.2002 01.01.2003 § 29 Abs. 5 geändert GS 34.511
06.06.2002 01.08.2003 § 27 Abs. 1, lit. c. geändert GS 34.666
19.06.2003 01.01.2004 § 29 Abs. 1, lit. a bis
. eingefügt GS 34.1224
19.06.2003 01.01.2004 § 29 Abs. 1, lit. a ter
. eingefügt GS 34.1224
10.06.2004 01.01.2005 Erlasstitel geändert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 1 totalrevidiert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 2 Abs. 3, lit. g. eingefügt GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 2 Abs. 3, lit. h. eingefügt GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 4 Abs. 2 geändert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 6 Abs. 3 geändert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 9 Abs. 3 geändert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 12 Abs. 1 geändert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 15 Abs. 2 geändert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 19 Abs. 1 geändert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 20 totalrevidiert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 20a eingefügt GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 22 totalrevidiert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 23 totalrevidiert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 29 Abs. 4 geändert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 30 totalrevidiert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 32 Abs. 1 geändert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 33 Abs. 3 geändert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 34 totalrevidiert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 35 totalrevidiert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 36a eingefügt GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 38 Abs. 2 geändert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2004 § 38 Abs. 3 aufgehoben GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 39 Abs. 1 geändert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 43 Abs. 2 geändert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 46 totalrevidiert GS 35.295
10.06.2004 01.01.2005 § 46a eingefügt GS 35.295 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.677
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.06.2004 01.01.2005 § 47 totalrevidiert GS 35.295
02.11.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 1, lit. b. geändert GS 36.5
16.11.2006 01.08.2007 § 24 Abs. 5 geändert GS 36.203
16.11.2006 01.08.2007 § 24 Abs. 6 geändert GS 36.203
24.01.2008 01.05.2008 § 18 Abs. 1 bis eingefügt GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 20a Abs. 6 eingefügt GS 36.579
24.01.2008 01.08.2008 § 8a eingefügt GS 36.682
12.03.2009 01.01.2011 § 5 Abs. 1 geändert GS 37.103
26.11.2009 01.07.2010 § 20a Abs. 5, lit. a. geändert GS 37.64
11.02.2010 01.08.2010 § 46b eingefügt GS 37.172
22.09.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 3, lit. f. geändert GS 37.758
10.09.2020 01.01.2022 § 5 Abs. 6 eingefügt GS 2021.115
10.09.2020 01.01.2022 § 15 Abs. 1 bis eingefügt GS 2021.115
10.09.2020 01.01.2022 § 15a eingefügt GS 2021.115
10.09.2020 01.01.2022 § 19 Abs. 1 bis eingefügt GS 2021.115
10.09.2020 01.01.2022 § 19 Abs. 4 eingefügt GS 2021.115
10.09.2020 01.01.2022 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2021.115 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.677
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.06.1988 01.01.1989 Erstfassung GS 29.677 Erlasstitel 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.295

§ 1 10.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.295

§ 2 Abs. 3, lit. f. 22.09.2011 01.01.2012 geändert GS 37.758

§ 2 Abs. 3, lit. g. 10.06.2004 01.01.2005 eingefügt GS 35.295

§ 2 Abs. 3, lit. h. 10.06.2004 01.01.2005 eingefügt GS 35.295

§ 3 Abs. 2 12.06.1995 01.01.1996 geändert GS 32.266

§ 4 Abs. 2 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.295

§ 5 Abs. 1 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.103

§ 5 Abs. 6 10.09.2020 01.01.2022 eingefügt GS 2021.115

§ 6 Abs. 3 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.295

§ 8 Abs. 1, lit. b. 02.11.2006 01.01.2007 geändert GS 36.5

§ 8a 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.682

§ 9 Abs. 3 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.295

§ 10 27.11.1997 01.07.1998 Titel geändert GS 33.96

§ 10 Abs. 2 27.11.1997 01.07.1998 geändert GS 33.96

§ 12 Abs. 1 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.295

§ 15 Abs. 1 bis

10.09.2020 01.01.2022 eingefügt GS 2021.115

§ 15 Abs. 2 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.295

§ 15a 10.09.2020 01.01.2022 eingefügt GS 2021.115

§ 18 Abs. 1 bis 24.01.2008 01.05.2008 eingefügt GS 36.579

§ 19 Abs. 1 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.295

§ 19 Abs. 1 bis 10.09.2020 01.01.2022 eingefügt GS 2021.115

§ 19 Abs. 4 10.09.2020 01.01.2022 eingefügt GS 2021.115

§ 20 10.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.295

§ 20a 10.06.2004 01.01.2005 eingefügt GS 35.295

§ 20a Abs. 5, lit. a. 26.11.2009 01.07.2010 geändert GS 37.64

§ 20a Abs. 6 24.01.2008 01.05.2008 eingefügt GS 36.579

§ 22 10.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.295

§ 23 10.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.295

§ 24 Abs. 5 16.11.2006 01.08.2007 geändert GS 36.203

§ 24 Abs. 6 16.11.2006 01.08.2007 geändert GS 36.203

§ 27 Abs. 1, lit. c. 06.06.2002 01.08.2003 geändert GS 34.666

§ 27 Abs. 1, lit. d. 16.12.1993 01.01.1995 aufgehoben GS 31.868

§ 29 Abs. 1, lit. a bis . 19.06.2003 01.01.2004 eingefügt GS 34.1224

§ 29 Abs. 1, lit. a ter . 19.06.2003 01.01.2004 eingefügt GS 34.1224

§ 29 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.186

§ 29 Abs. 4 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.295

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.677
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 29 Abs. 5 07.02.2002 01.01.2003 geändert GS 34.511

§ 30 10.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.295

§ 32 Abs. 1 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.295

§ 33 Abs. 3 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.295

§ 34 10.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.295

§ 35 10.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.295

§ 36a 10.06.2004 01.01.2005 eingefügt GS 35.295

§ 38 Abs. 2 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.295

§ 38 Abs. 3 10.06.2004 01.01.2004 aufgehoben GS 35.295

§ 39 Abs. 1 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.295

§ 43 Abs. 2 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.295

§ 46 10.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.295

§ 46a 10.06.2004 01.01.2005 eingefügt GS 35.295

§ 46b 11.02.2010 01.08.2010 eingefügt GS 37.172

§ 47 10.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.295

§ 51 08.01.1998 01.01.1999 aufgehoben GS 33.331

Anhang 1 10.09.2020 01.01.2022 Name und Inhalt geändert GS 2021.115 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.677
1/2 Erlasstitel Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG BL) SGS -Nr. 175 GS -Nr. 29.677 Erlassdatum 13. 06. 1988 (LRV 1986- 119) In Kraft seit 01.01. 1989 > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
10.09.2020 2021.115 01.01.2022 2020/178 , Erlass E -GovG
22.09.2011 37.749 01.01.2012 wg. Gemeindefusion
11.02.2010 37.172 01.08.2010 wg. Verlustscheinbewirtschaftung
26.11.2009 37.62 01.07.2010 mit Sozialhilfegesetz
12.03.2009 37.103 01.01.2011 2008/148
24.01.2008 36.682 01.08.2008 2007- 153
24.01.2008 36.583 01.05.2008 2007- 129
16.11.2006 36.203 01.08.2007 2005- 052
02.11.2006 36.5 01.01.2007 2006- 163
10.06.2004 35.295 01.01.2005 2004- 001
19.06.2003 34.1224 01.01.2004 2003- 084
06.06.2002 34.666 01.08.2003 2001- 105
07.02.2002 34.511 01.01.2003 1999- 182
22.02.2001 34.186 01.04.2002 2000- 090
08.01.1998 33.331 01.01.1999 1993- 308
27.11.1997 33.96 01.07.1998 1997- 089
12.06.1995 32.266 01.01.1996 Landratsprotokoll nicht elektronisch
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16.12.1993 31.868 01.01.1995 Landratsprotokoll nicht elektronisch
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