Verordnung zum Beschaffungsgesetz (420.11)
CH - BL

Verordnung zum Beschaffungsgesetz

Verordnung zum Beschaffungsgesetz (Beschaffungsverordnung) Vom 25. Januar 2000 (Stand 1. Dezember 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
1 Anforderungen an Anbieterinnen und Anbieter

§ 1 Nachweis der Einhaltung der GAV und Bestätigung zur Einhal -

tung von Auflagen und Verpflichtungen *
1 Anbietende, die als Arbeitgeber in den Geltungsbereich eines Gesamtarbeits - vertrages fallen, haben mit jedem Angebot eine schriftliche Bestätigung der zu - ständigen Paritätischen Organe vorzulegen, dass der GAV, insbesondere be - züglich Arbeitszeit, Löhne, Lohnzuschläge und Sozialleistungen, eingehalten wird. *
2 Anbietende haben mit jedem Angebot eine Bestätigung beizubringen, dass sie die im Gesetz vom 3. Juni 1999
2 ) über öffentliche Beschaffungen vorgese - henen Auflagen erfüllen und die vertraglichen Verpflichtungen nach § 22a die - ses Gesetzes eingehen. *
a. * ...
b. * ...
c. * ...
3 Bestätigungen nach Absatz 1 ohne Angabe einer Gültigkeitsdauer dürfen bei Einreichung des Angebots nicht älter als 6 Monate sein. *
4 ... *
5 ... *
6 ... *

§ 2 Nachweis der Einhaltung des Gleichstellungsgesetzes

1 Der Nachweis der Gewährleistung des Bundesgesetzes über Gleichstellung für Frau und Mann ist durch eine Selbstdeklaration zu erbringen.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 33.1062, SGS 420 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1090

§ 3 * Kontrollen, Kontrollstellen und Kosten ausserhalb der Bereiche

des Bauhaupt- und Baunebengewerbes *
1 Die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsbedingungen und weiterer Bestim - mungen obliegt dem KIGA (§ 6a Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1999
3 ) über öffentliche Beschaffungen). *
2 Das KIGA kann dafür nach den Vorgaben des Gesetzes vom 12. Dezember
2013
4 ) über die Bekämpfung der Schwarzarbeit eine geeignete Organisation einsetzen. Das KIGA regelt die Einzelheiten in einer Leistungsvereinbarung. *
3 Das KIGA kann bei den Auftraggebenden punktuell Zuschlagsentscheide ein - verlangen und den Nachweis der Einhaltung der GAV gemäss § 1 einfordern. *
4 Das KIGA kann entsprechende Richtlinien erlassen. *
5 Die Kontroll- und Abklärungskosten werden den Anbietenden oder Dritten auferlegt, wenn sie die Kontrollen und Abklärungen mit unzutreffenden Anga - ben veranlasst haben. *
6 Die Kosten werden nach dem effektiven Aufwand berechnet. *
7 ... *
8 ... *
9 ... *

§ 4 * ...

§ 5 * ...

§ 6 Ausschluss vom Vergabeverfahren

1 Die Beschaffungsstelle entscheidet über den Ausschluss vom Vergabeverfah - ren.
2 Über einen zeitlich beschränkten Ausschluss von Vergabeverfahren entschei - det der Regierungsrat auf Antrag der Beschaffungsstellen oder der kontrollie - renden Stellen.
3 Der Entscheid über den zeitlich beschränkten Ausschluss ist den Beschaf - fungsstellen und den kontrollierenden Stellen mitzuteilen.
3) GS 33.1062, SGS 420
4) GS 2014.015, SGS 814 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1090
2 Vergabeverfahren

§ 7 Wahl des Vergabeverfahrens

1 Die Wahl des Vergabeverfahrens unterliegt folgenden Beschränkungen: * Art des Auftrages: Das offene oder selektive Verfahren ist obligatorisch von mehr als... Das Einladungsverfahren ist zulässig bis... Das freihändige Verfahren ist zulässig bis... Aufträge im Bauhauptgewerbe (Hoch- u. Tiefbau) CHF 500'000 CHF 500'000 CHF 300'000 Aufträge im Baunebengewerbe CHF 250'000 CHF 250'000 CHF 150'000 Lieferungen CHF 250'000 CHF 250'000 CHF 100'000 Dienstleistungen CHF 250'000 CHF 250'000 CHF 150'000
2 Das offene und das selektive Verfahren sind bei jedem Auftragswert zulässig, das Einladungsverfahren auch im Anwendungsbereich des freihändigen Ver - fahrens.

§ 8 Einladungsverfahren

1 Sofern es genügend geeignete Anbieterinnen und Anbieter gibt, beträgt die Mindestzahl der Aufforderungen zur Einreichung von Angeboten im Einla - dungsverfahren:
a. bei einem Auftragswert bis CHF 100'000: 3 Einladungen;
b. bei einem Auftragswert bis CHF 250'000: 5 Einladungen;
c. bei einem Auftragswert bis CHF 500'000 (nur im Bauhaupt - gewerbe möglich): 7 Einladungen.
2 In der Regel ist mindestens 1 auswärtige Anbieterin oder 1 auswärtiger An - bieter zur Angebotsabgabe einzuladen.

§ 9 Schwellenwerte nach GATT/WTO-Übereinkommen

1 Anpassungen der Schwellenwerte für die Anwendbarkeit des GATT/WTO- Übereinkommens und der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen werden im Amtsblatt bekannt gegeben.
2 Bauaufträge von weniger als CHF 2 Millionen (pro Auftrag) müssen bis zu ei - nem Totalbetrag von 20% des Gesamtwerts des Bauwerks nicht nach den Re - geln des GATT/WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswe - sen vergeben werden.

§ 10 Massgebende Werte

1 Als massgebender Wert gilt der Wert des einzelnen Auftrages ohne Mehr - wertsteuer.
2 Für die Anwendbarkeit des GATT/WTO-Übereinkommens über das öffentli - che Beschaffungswesen auf Aufträge für ein Bauwerk ist der Gesamtwert des Beschaffungsobjektes massgebend.
3 Gebühren, Landerwerb und Projektierung sind nicht Bestandteil des massge - benden Wertes eines Bauwerkes. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1090

§ 11 Besondere Berechnungsmethoden

1 Werden mehrere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge vergeben oder wird ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag in mehrere gleichartige Einzel - aufträge (Lose) unterteilt, so berechnet sich der Auftragswert wie folgt:
a. entweder der tatsächliche Gesamtwert der während der letzten 12 Mona - te vergebenen wiederkehrenden Aufträge;
b. oder der geschätzte Wert von wiederkehrenden Aufträgen im Geschäfts - jahr oder in den 12 Monaten, die dem Erstauftrag folgen.
2 Enthält ein Auftrag die Option auf Folgeaufträge, so ist der Gesamtwert massgebend.
3 Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge in der Form von Leasing, Miete oder Miete-Kauf sowie für Aufträge, die nicht ausdrücklich einen Gesamtpreis vorse - hen, wird der Auftragswert wie folgt berechnet:
a. bei Verträgen mit bestimmter Dauer der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages, soweit diese bis zu 12 Monaten beträgt oder der Gesamtwert einschliesslich des geschätzten Restwertes, wenn die Lauf - zeit länger als 12 Monate dauert;
b. bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit die monatliche Rate multipliziert mit 48.
3 Ausschreibung und Angebote

§ 12 Ausschreibungsunterlagen

1 Die Ausschreibungsunterlagen geben mindestens an:
a. Name, Adresse und Telefonnummer der Auftraggeberin oder des Auftrag - gebers;
b. Gegenstand und Umfang des Auftrags mit detaillierter Beschreibung der Leistungen und der technischen Spezifikationen;
c. besondere Bedingungen betreffend Varianten, Teilangeboten und Bildung von Losen;
d. Eignungskriterien;
e. mit dem Angebot zu erbringende Nachweise;
f. besondere Vorschriften und Bedingungen;
g. geforderte Sicherheitsleistungen
h. Ausführungs- und Liefertermine;
i. Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können;
j. Sprache der Angebote und Unterlagen;
k. Ort und Termin für die Eingabe und die Öffnung des Angebots;
l. Verbindlichkeitsdauer des Angebots; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1090
m. Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung und entsprechend ihrer Gewichtung;
n. Zahlungsbedingungen
2 Die Ausschreibungsunterlagen können Angaben über die Art und den Um - fang der Arbeiten, die weiter vergeben werden sollen, sowie die Bekanntgabe von Namen und Sitz der an der Ausführung des Auftrages beteiligten Unter - nehmen verlangen.
3 Bei Ausschreibungen im Anwendungsbereich des GATT/WTO-Übereinkom - mens über das öffentliche Beschaffungswesen geben die Ausschreibungsun - terlagen an, wo Auskünfte über die Gesamtarbeitsverträge erhältlich sind.

§ 13 Publikation der Zusammenfassung

1 Die vom GATT/WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswe - sen vorgeschriebene Zusammenfassung der Ausschreibung in einer der Amts - sprachen der WTO ist auf der durch den Verein simap.ch
5 ) elektronisch geführ - ten Internetplattform für öffentliche Beschaffungen ( www.simap.ch ) zu veröf - fentlichen. *
2 Die Zusammenfassung gibt mindestens an:
a. Auftraggeberin bzw. Auftraggeber;
b. Vergabeverfahren;
c. Gegenstand des Auftrages;
d. die Frist für den Antrag auf Teilnahme am Verfahren oder für die Angebotsabgabe;
e. wo die Ausschreibungsunterlagen bezogen werden können;
f. wo die vollständige Ausschreibung publiziert ist.

§ 14 Gebühren für Ausschreibungsunterlagen

1 Die Gebühr für Ausschreibungsunterlagen wird zurückerstattet, wenn innert Frist ein vollständiges Angebot eingereicht wird.

§ 15 Fristen in Verfahren nach GATT/WTO-Übereinkommen

1 In den Verfahren, die dem GATT/WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen unterstehen, dürfen die Fristen in der Regel nicht kürzer sein als:
a. 40 Tage von der Ausschreibung im offenen Verfahren oder von der Einla - dung zur Abgabe von Angeboten im selektiven Verfahren an für die Ent - gegennahme von Angeboten;
b. 25 Tage von der Ausschreibung an für die Einreichung von Anträgen auf Einladung zur Angebotsabgabe im selektiven Verfahren.
5) Verein für ein Informationssystem über das Öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz. - Kompetenzzentrum Kanton BL: Zentrale Beschaffungsstelle (ZBS) * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1090
2 Die Fristen können in folgenden Fällen verkürzt werden:
a. Wenn eine besondere Anzeige innerhalb von 40 Tagen bis längstens 12 Monate im voraus erfolgt ist, welche die in der Ausschreibung zu publizie - renden Angaben und die Hinweise enthält, dass sich interessierte Anbie - terinnen und Anbieter bei der bezeichneten Stelle zu melden haben und zusätzlich Auskünfte verlangt werden können. In diesem Fall kann die Frist, wenn genügend Zeit zur Ausarbeitung eines Angebotes bleibt, auf in der Regel 24 Tage verkürzt werden, in keinem Fall aber auf weniger als 10 Tage.
b. Wenn es sich um eine 2. oder weitere Ausschreibung von Aufträgen wie - derkehrender Art handelt, bis auf 24 Tage.
c. In dringlichen Fällen, welche die Einhaltung der im Regelfall geltenden Fristen unpraktikabel machen, auf wenigstens 10 Tage.

§ 16 Sonderfälle

1 Wird ein einzelner Auftrag aufgeteilt, um kleinere oder mittlere Firmen zu för - dern, so darf die Zahl der auf eine Anbieterin oder einen Anbieter entfallenden Zuschläge nicht beschränkt werden.
2 Daueraufträge sind periodisch auszuschreiben.

§ 17 Vereinfachte Bewerbungsunterlagen

1 Wer in eine ständige Liste aufgenommen ist, muss für die Eignungsabklärung im selektiven Verfahren nur Angaben und Nachweise erbringen, die beim Ent - scheid über die Aufnahme in die Liste noch nicht berücksichtigt worden sind.

§ 18 Unvereinbarkeit

1 Wer mit der Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen betraut wurde, darf in der Regel nicht mehr als Anbieterin oder Anbieter am Verfahren teilnehmen.
2 Ausnahmen müssen in der Ausschreibung bekanntgegeben werden.

§ 19 Arbeitsgemeinschaften

1 Wird die Bildung von Arbeitsgemeinschaften nicht ausdrücklich in der Aus - schreibung ausgeschlossen oder eingeschränkt, so können mehrere Anbieten - de ein gemeinsames Angebot einreichen.
2 Durch die Bildung von Arbeitsgemeinschaften darf ein ausreichender Wettbe - werb nicht verhindert werden.

§ 20 Zuschlagskriterien

1 Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist jenes mit dem besten Preis-/Leis - tungs-Verhältnis. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1090
2 Die Zuschlagskriterien sind für jedes Beschaffungsobjekt aus fachlicher, öko - logischer und ökonomischer Sicht festzulegen.
3 Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter kann auch ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.

§ 21 Währung

1 Wenn die Ausschreibungsunterlagen nichts anderes bestimmen, muss das Angebot auf Schweizer Franken
6 ) lauten.

§ 22 Varianten

1 Die Eingabe von Varianten ist zulässig. Vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen.
2 Varianten von Anbietenden, die kein vollständiges, den Ausschreibungsunter - lagen entsprechendes Hauptangebot eingereicht haben, dürfen nicht berück - sichtigt werden.
4 Öffnung, Prüfung und Zuschlag

§ 23 Öffnung der Angebote

1 Vor Ablauf der Eingabefrist darf kein Angebot geöffnet werden.
2 Im Protokoll über die Öffnung der Angebote sind mindestens die Namen der Vertreterinnen und Vertreter der Beschaffungsstelle, die Namen der Anbieten - den sowie das Eingangsdatum und der Netto-Gesamtpreis der einzelnen Angebote festgehalten.
3 Den Anbietenden sowie den in den gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmun - gen vorgesehenen Vollzugsorganen wird auf Verlangen Einsicht gewährt.

§ 24 Prüfung der Angebote

1 Zur Prüfung der Angebote können Sachverständige beigezogen werden.
2 Die Auftraggebenden bzw. die Beschaffungsstellen können zur Prüfung des Nachweises der GAV-Einhaltung bzw. der Einhaltung der geltenden orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen das KIGA beiziehen. *
3 Über die rechtzeitig eingegangenen und vollständigen Angebote ist eine ob - jektive Vergleichstabelle zu erstellen.
4 Offensichtliche Irrtümer wie Rechnungs- und Schreibfehler sind zu berichti - gen. Die Berichtigungen sind in einer Aktennotiz festzuhalten.
6) Internationaler Code: CHF. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1090

§ 25 Korrektur von Angeboten

1 Im offenen, im selektiven und im Einladungsverfahren darf nach Ablauf der Eingabefrist ein Angebot nicht mehr verändert werden.
2 Die Aufarbeitung auf eine einheitliche Vergleichsbasis durch die Auftragge - benden stellt keine Veränderung des Angebotes dar.
3 Abklärungen zur Aufarbeitung zu Vergleichszwecken sind in einer Aktennotiz festzuhalten.

§ 26 Zusatzaufträge

1 Ergänzungsarbeiten oder ergänzende Dienstleistungen, die nicht Gegenstand der Ausschreibung waren, können in der Regel zu den gleichen Bedingungen wie im Hauptauftrag dem Unternehmen vergeben werden, das den Zuschlag erhalten hat,
a. wenn sie aus nicht vorhersehbaren Umständen für die Ausführung des Auftrages nötig werden;
b. wenn ihr Wert 50% des im Wettbewerb vergebenen Auftrages nicht über - steigt;
c. wenn ihre Vergabe an eine andere Anbieterin oder einen andern Anbieter schwerwiegende technische oder wirtschaftliche Nachteile zur Folge hät - te.
5 Allgemeines

§ 27 Zuständigkeiten

1 Die Zuständigkeit für die Vergabeentscheide des Kantons ist wie folgt gere - gelt:
a. bei Aufträgen über den Schwellenwerten des offenen und des selektiven Verfahrens: der Regierungsrat;
b. bei Aufträgen über den Schwellenwerten des Einladungsverfahrens: die Direktionen;
c. bei allen übrigen Aufträgen: die Dienststellen.
2 Die Gemeinden und andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben be - zeichnen die für den Vollzug von Beschaffungsgesetz und Verordnung verant - wortlichen Stellen.

§ 28 Statistik

1 Die dem Gesetz unterstellten Beschaffungsstellen führen eine Beschaffungs - statistik, welche alle nach GATT/WTO-Verfahren erteilten Aufträge erfasst. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1090
2 Die Statistiken enthalten folgende Angaben:
a. den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge über den Schwellenwer - ten des GATT/WTO-Übereinkommens gesamthaft und nach Auftragge - berkategorien;
b. den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge über den Schwellenwer - ten des GATT/WTO-Übereinkommens nach Auftraggeber-Kategorien und aufgeteilt nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;
c. den Gesamtwert der Aufträge, die gemäss den in den Anhängen vorge - sehenen Abweichungen zum GATT/WTO-Übereinkommen vergeben wurden.
3 Die Beschaffungsstatistik ist jährlich der Bau- und Umweltschutzdirektion bis Ende März für das Vorjahr abzuliefern.
4 Die Bau- und Umweltschutzdirektion erlässt Richtlinien über die Ausgestal - tung der Statistik.

§ 29 Aktenaufbewahrungspflicht

1 In Beschaffungsverfahren nach GATT/WTO-Übereinkommen sind die einschlägigen Unterlagen für die Dauer von mindestens 3 Jahren aufzubewah - ren.
6 Schlussbestimmungen

§ 30 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a. die Verordnung vom 20. Mai 1969
7 ) über die Anwendung der Gesamtar - beitsverträge bei Vergebung öffentlicher und subventionierten Aufträge,
b. Regierungsratsbeschluss vom 14. Oktober 1969
8 ) betreffend den Vollzug es Regierungsratsbeschlusses über die Anwendung der Gesamtarbeits - verträge bei Vergebung staatlicher und Subventionierung kommunaler und privater Arbeiten, Aufträge und Lieferungen vom 20 Mai 1969
c. Die Verordnung vom 26. Mai 1998
9 ) über die Schwellenwerte im öffentli - chen Beschaffungswesen.

§ 31 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der § 3, § 4 Absatz 1 und § 24 Absatz 2 am 1. Februar 2000 in Kraft.
2 § 3, § 4 Absatz 1 und § 24 Absatz 2 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.
7) GS 24.103, SGS 420.11
8) GS 24.199, SGS 420.12
9) GS 33.166, SGS 420.13 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1090
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.01.2000 01.02.2000 Erlass Erstfassung GS 33.1090
08.02.2000 01.02.2000 § 1 Abs. 2, lit. c. geändert GS 33.1129
17.08.2004 01.01.2005 § 7 Abs. 1 geändert GS 35.202
09.02.2010 01.03.2010 § 13 Abs. 1 geändert GS 37.15
03.07.2012 01.08.2012 § 3 totalrevidiert GS 37.1002
03.07.2012 01.08.2012 § 4 totalrevidiert GS 37.1002
03.07.2012 01.08.2012 § 5 totalrevidiert GS 37.1002
03.07.2012 01.08.2012 § 24 Abs. 2 geändert GS 37.1002
08.12.2015 01.12.2015 § 1 Titel geändert GS 2015.076
08.12.2015 01.12.2015 § 1 Abs. 1 geändert GS 2015.076
08.12.2015 01.12.2015 § 1 Abs. 2 geändert GS 2015.076
08.12.2015 01.12.2015 § 1 Abs. 2, lit. a. aufgehoben GS 2015.076
08.12.2015 01.12.2015 § 1 Abs. 2, lit. b. aufgehoben GS 2015.076
08.12.2015 01.12.2015 § 1 Abs. 2, lit. c. aufgehoben GS 2015.076
08.12.2015 01.12.2015 § 1 Abs. 3 geändert GS 2015.076
08.12.2015 01.12.2015 § 1 Abs. 4 aufgehoben GS 2015.076
08.12.2015 01.12.2015 § 1 Abs. 5 aufgehoben GS 2015.076
08.12.2015 01.12.2015 § 1 Abs. 6 aufgehoben GS 2015.076
08.12.2015 01.12.2015 § 3 Titel geändert GS 2015.076
08.12.2015 01.12.2015 § 3 Abs. 1 geändert GS 2015.076
08.12.2015 01.12.2015 § 3 Abs. 2 geändert GS 2015.076
08.12.2015 01.12.2015 § 3 Abs. 3 geändert GS 2015.076
08.12.2015 01.12.2015 § 3 Abs. 4 geändert GS 2015.076
08.12.2015 01.12.2015 § 3 Abs. 5 geändert GS 2015.076
08.12.2015 01.12.2015 § 3 Abs. 6 geändert GS 2015.076
08.12.2015 01.12.2015 § 3 Abs. 7 aufgehoben GS 2015.076
08.12.2015 01.12.2015 § 3 Abs. 8 aufgehoben GS 2015.076
08.12.2015 01.12.2015 § 3 Abs. 9 aufgehoben GS 2015.076
08.12.2015 01.12.2015 § 4 aufgehoben GS 2015.076
08.12.2015 01.12.2015 § 5 aufgehoben GS 2015.076 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1090
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 25.01.2000 01.02.2000 Erstfassung GS 33.1090

§ 1 08.12.2015 01.12.2015 Titel geändert GS 2015.076

§ 1 Abs. 1 08.12.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.076

§ 1 Abs. 2 08.12.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.076

§ 1 Abs. 2, lit. a. 08.12.2015 01.12.2015 aufgehoben GS 2015.076

§ 1 Abs. 2, lit. b. 08.12.2015 01.12.2015 aufgehoben GS 2015.076

§ 1 Abs. 2, lit. c. 08.02.2000 01.02.2000 geändert GS 33.1129

§ 1 Abs. 2, lit. c. 08.12.2015 01.12.2015 aufgehoben GS 2015.076

§ 1 Abs. 3 08.12.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.076

§ 1 Abs. 4 08.12.2015 01.12.2015 aufgehoben GS 2015.076

§ 1 Abs. 5 08.12.2015 01.12.2015 aufgehoben GS 2015.076

§ 1 Abs. 6 08.12.2015 01.12.2015 aufgehoben GS 2015.076

§ 3 03.07.2012 01.08.2012 totalrevidiert GS 37.1002

§ 3 08.12.2015 01.12.2015 Titel geändert GS 2015.076

§ 3 Abs. 1 08.12.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.076

§ 3 Abs. 2 08.12.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.076

§ 3 Abs. 3 08.12.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.076

§ 3 Abs. 4 08.12.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.076

§ 3 Abs. 5 08.12.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.076

§ 3 Abs. 6 08.12.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.076

§ 3 Abs. 7 08.12.2015 01.12.2015 aufgehoben GS 2015.076

§ 3 Abs. 8 08.12.2015 01.12.2015 aufgehoben GS 2015.076

§ 3 Abs. 9 08.12.2015 01.12.2015 aufgehoben GS 2015.076

§ 4 03.07.2012 01.08.2012 totalrevidiert GS 37.1002

§ 4 08.12.2015 01.12.2015 aufgehoben GS 2015.076

§ 5 03.07.2012 01.08.2012 totalrevidiert GS 37.1002

§ 5 08.12.2015 01.12.2015 aufgehoben GS 2015.076

§ 7 Abs. 1 17.08.2004 01.01.2005 geändert GS 35.202

§ 13 Abs. 1 09.02.2010 01.03.2010 geändert GS 37.15

§ 24 Abs. 2 03.07.2012 01.08.2012 geändert GS 37.1002

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1090
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