Verordnung über das Waldreservat «Hongrin» in der Gemeinde Haut-Intyamon
Verordnung über das Waldreservat «Hongrin» in der Gemeinde Haut-Intyamon vom 29.02.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat - schutz; gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald; gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen; gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 23. November 2015 über das Waldreservat «Hongrin»; in Erwägung: Der Wald im Vallon de Bonaudon, auf dem Gebiet der Gemeinde Haut- Intyamon, ist aufgrund der vielen alten Bäume, der seltenen Waldgesellschaf - ten, des Vorkommens mehrerer seltener Blumen und der aussergewöhnlichen Fauna ökologisch besonders wertvoll. Das Ziel ist, eine natürliche Entwicklung dieses Waldes zuzulassen. Zwischen dem Waldeigentümer und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wurde ein Dienstbarkeitsvertrag über 50 Jahre ab - geschlossen. An seiner Sitzung vom 16. November 2015 hat der Staatsrat eine grundsätz - lich positive Stellungnahme zur Bildung dieses Waldreservats abgegeben. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft, beschliesst:
Art. 1
1 Der Wald in der Gemeinde Haut-Intyamon im Perimeter des Plans im Mass - stab 1:5000, der am 2. November 2015 vom Amt für Wald und Natur erstellt wurde, wird zum Waldreservat erklärt.
2 Der Plan des Perimeters ist integrierender Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3 Das Waldreservat bleibt für die Dauer von 50 Jahren bestehen.
4 Der Dienstbarkeitsvertrag vom 23. November 2015 zwischen dem Waldei - gentümer und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft wird genehmigt.
Art. 2
1 Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbauliche Eingriffe und die Er - stellung von Bauten und Anlagen verboten.
2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
a) Beseitigung von Bäumen, die auf Landwirtschaftsland oder auf einen Weg gestürzt sind; diese Bäume werden im Wald belassen;
b) Nutzung von Bäumen für den Eigengebrauch vor Ort (Brennholz für die Alphütten und Holz für Zaunpfähle für Alpweiden in unmittelbarer Nachbarschaft des Waldreservats);
c) Nutzung von Bäumen für den Unterhalt der Gebäude und der Zufahrts - wege in unmittelbarer Nachbarschaft des Waldreservats;
d) Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung von Borkenkä - fern, die Folgen für die angrenzenden Waldbestände haben könnte; die - se Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden; das Holz wird nach der Entastung und eventueller Entrindung liegenge - lassen;
e) der Durchgang des Viehs zwischen den beiden Alpweiden von Bonau - don, die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.
Art. 3
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
29.02.2016 Erlass Grunderlass 01.03.2016 2016_030
02.04.2019 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 2 Abs. 2, d) geändert 01.04.2019 2019_023 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 29.02.2016 01.03.2016 2016_030
Art. 1 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 1 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 2 Abs. 2, d) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
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