Verträge zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und der Christoph Merian Sti... (685.200)
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Verträge zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und der Christoph Merian Stiftung über das Dreispitzareal

Verträge zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und der Christoph Merian Stiftung über das Dreispitzareal
1) Übersicht A. Grundstücke im Kanton Basel-Stadt

12. 4. 1955 Baurechtsvertrag .............................. 5

19. 1. 1961 Baurechtsänderung (Landabtretung) ............. 15

3. 5. 1962 Änderung von zwei Baurechten (Verlegung der Kan-

tonsgrenze) ................................... 17

6. 6. 1962 Nachtrag zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955

(Landabtretung) ............................... 19

26. 11. 1962 /

28. 5. 1963

Nachtrag zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 (Landabtretung) ............................... 21

2. 12. 1966 Landabtretung, Impropriation mit Fertigungsermäch-

tigung. Baurechts- und Reverslöschung auf abgetrete- nen Abschnitten ............................... 23

20./23. 12. 1968 I. Nachtrag zum Vertrag vom 12. April 1955 über die

Errichtung eines Baurechts (Neufestsetzung des Bau- rechtszinses) .................................. 27

6. 6. 1975 II. Nachtrag zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955

(Landabtretung) ............................... 29

20. 3. 1979 Landabtretung, Baurechtsänderung, Unterbaurechts-

änderung (2. Nachtrag zum Unterbaurechtsvertrag), zwei Pfandverminderungen, Änderung von fünf Vor- merkungen ................................... 33

2. 11. 1979 Landabtretung, Baurechtsänderung .............. 37

12. 4. 1955 Baurechtsvertrag .............................. 43

3. 5. 1962 Änderung von zwei Baurechten (Verlegung der Kan-

tonsgrenze) ................................... 51

9. 5. 1962 Öffentliche Urkunde. Betrifft: das Baurecht Parzellen

3532, 3533 und 3918, Münchenstein (Nachtrag I zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955) ............. 53

16. 1. 1967 Nachtrag II zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955

16. 1. 1967 Nachtrag III zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 59

29. 1. 1969 Nachtrag IV zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955

(Neufestsetzung des Baurechtszinses) ............. 63

24. 12. 1974 Nachtrag V zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 65

9. 10. / 24. 12. 1974 Nachtrag VI zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955

(Landabtretung) ............................... 69

30. 3. 1977 /

8. 3. 1978

Nachtrag VII zum Baurechtsvertrag vom 12. April
1955 (Landabtretung) .......................... 73
A. Grundstücke im Kanton Basel-Stadt Massgebend für den Grundstücks- und Baurechtsbestand sind die je- weiligen Eintragungen im Grundbuch Basel.
leer

12. April 1955

baurechtsvertrag
1) Vor mir, dem unterzeichneten, öffentlichen Notar in Basel, ist heute zwischen der Chr. Merian’schen Stiftung in Basel, als Grundeigentümerin und Bau- rechtsgeberin, vertreten durch die Herren Dr. Felix Stähelin, als Präsi- dent, und Dr. Hans Meier, als Verwalter, beide von und in Basel, wel- che für die Stiftung die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift füh- ren, und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, als Baurechtsberechtigte, diese vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt, die- ses vertreten durch den Vorsteher, Herrn Regierungsrat Dr. Alfred Schaller, von Wauwil (Kanton Luzern) und Basel, in Basel, und den Departementssekretär, Herrn Dr. Walter Weiss, von und in Basel, alle mir, dem Notar, persönlich bekannt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat und den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt, den Bürgerrat und den Weitern Bürgerrat der Stadt Basel sowie des unbenützten Ablaufs der Referen- dumsfrist, folgender Baurechtsvertrag abgeschlossen worden: I. Allgemeines Art. 1. Die Chr. Merian’sche Stiftung bestellt hiermit der Einwohner- gemeinde der Stadt Basel Baurechte an ihren hienach beschriebenen A. in Sektion IV des Grundbuches Basel-Stadt gelegenen Grundstük- ken, nämlich:

1. Parzelle 695

3 , haltend 5 ha 80 a 59 m
2 (fünf Hektaren achtzig Aren neunundfünfzig Quadratmeter), Land an der Münchensteiner-, Reinacher- und Dornacherstrasse, grenzend an vorn, rechts, hinten und links: Strasse; (Feld A genannt)

2. Parzelle 1830

3 , haltend 4 h a 7 a 56,5 m
2 (vier Hektaren sieben Aren

3. Parzelle 409

5 , haltend 15 ha 28 a 34 m
2 (fünfzehn Hektaren achtund- zwanzig Aren vierunddreissig Quadratmeter), Land an der Mün- chensteinerstrasse, Leimgrubenweg und Reinacherstrasse, grenzend an vorn, rechts und hinten: Strasse; links: Kantonsgrenze; (Feld C ge- nannt) B. in Sektion V des Grundbuches Basel-Stadt gelegenen Grundstük- ken, nämlich:

4. Parzelle 1452, halten d 8 a 34,5 m

2 (acht Aren vierunddreissigeinhalb Quadratmeter), zwischen Walkeweg, Münchensteinerstrasse, Tram- depot und Bahn liegend, grenzend an 1470, 1339, 1469, 382; (Feld G
1 genannt)

5.

2) von Parzelle 1342
5 an einem Abschnitt, haltend gemäss Baurechts- und Servitutplan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 9. (neun- ten) Dezember 1954 (neunzehnhundertvierundfünfzig) 44 a 33 m
2 vierundvierzig Aren dreiunddreissig Quadratmeter), am Walkeweg, grenzend an: Strasse, 1232, 24, 1469, 1339; (Feld G
2 genannt), nun- mehr bezeichnet als:

1. Baurechtsparzelle 3511 haltend 5 ha 80 a 59 m

2 (fünf Hektaren achtzig Aren neunundfünfzig Quadratmeter), (Feld A genannt),

2. Baurechtsparzelle 3512 haltend 4 h a 7 a 56,5 m

2 (vier Hektaren sie- ben Aren sechsundfünfzigeinhalb Quadratmeter), (Feld B ge- nannt),

3. Baurechtsparzelle 3513 haltend 15 ha 28 a 34 m

2 (fünfzehn Hekta- ren achtundzwanzig Aren vierunddreissig Quadratmeter), (Feld C genannt), alle beschrieben wie hievor, je in Sektion IV des Grundbuches Ba- sel-Stadt,

4. Baurechtsparzelle 2251 halten d 8 a 34,5 m

2 (acht Aren vierund- dreissigeinhalb Quadratmeter), (Feld G
1 genannt),

5.

3) Baurechtsparzelle 2252 haltend 44 a 33 m
2 (vierundvierzig Aren dreiunddreissig Quadratmeter), (Feld G
2 genannt), alle beschrieben wie hievor, je in Sektion V des Grundbuches Ba- sel-Stadt. Die nachstehende, auf Parzelle 695
3 in Sektion IV des Grundbuches Basel-Stadt aufgeführte Anmerkung betrifft die Baurechtsparzelle
3511: Revers betreffend Entfernung eines Lagergebäudes bei Strassenkor- rektion. Folgende im Grundbuch Basel-Stadt für die Eigentumsparzellen
1830
3 und 409
5 in Sektion IV aufgeführten Anmerkungen gehen nur zu Lasten der Eigentümerin der Eigentümerparzellen: Strassengesetzbei- trag für die Münchensteinerstrasse, den Leimgrubenweg und die Rein-
Auf der Baurechtsparzelle 2252 in Sektion V des Grundbuches Basel- Stadt, haltend 44 a 33 m
2 (vierundvierzig Aren dreiunddreissig Quadratmeter) wird durch separaten Akt ein Wegrecht als Last zugun- sten von Parzelle 1342 in Sektion V gemäss Baurechts-und Servitutplan vom 9. (neunten) Dezember 1954 (neunzehnhundertvierundfünfzig) errichtet. Ferner wird auf dieser Baurechtsparzelle ein Wegrecht gegen Parzelle 1232 in Sektion V eingetragen. Art. 2. Diese Baurechte sind selbständige und dauernde Rechte im Sinne von Art. 675 (Artikel sechshundertfünfundsiebzig) sowie 779 (siebenhundertneunundsiebzig) Abs. 3 ZGB (Absatz drei des Zivilge- setzbuches) und sind gemäss Art. 943 ZGB (Artikel neunhundertdrei- undvierzig des Zivilgesetzbuches) und Art. 7 (Artikel sieben) der Grundbuchverordnung als Grundstücke auf eigenen Grundbuchblät- tern in das Grundbuch von Basel-Stadt aufzunehmen. Das Grundbuchamt Basel-Stadt wird zu den erforderlichen Eintra- gungen ermächtigt. II. Umfang des Baurechts Art. 3. Die Baurechtsberechtigte hat das Recht, auf den in Art. 1 (Ar- tikel eins) umschriebenen Parzellen zum Zwecke des Betriebes von In- dustrie-, Gewerbe- und Lagerplätzen Strassen, Plätze, ober- und unter- irdische Leitungen aller Art, Bahngeleise sowie Hoch- und Tiefbauten zu erstellen. Die Baurechtsberechtigte verpflichtet sich, sämtliche Durchleitungs- rechte und Durchleitungen zu dulden, zu denen die Baurechtsgeberin kraft öffentlichen Rechtes verpflichtet werden kann. Die Baurechtsberechtigte hat das Recht, von den in Art. 1 (Artikel eins) umschriebenen Parzellen zum Betrieb von Industrie-, Gewerbe- und Lagerplätzen Teilparzellen in beliebiger Grösse, höchstens auf die Dauer dieses Vertrages, an Dritte zu verpachten oder im Unterbau- recht abzugeben. Art. 4. Die Unterbaurechtsverträge werden zwischen der Einwoh- nergemeinde der Stadt Basel und den Unterbaurechtsberechtigten als Vertragsparteien abgeschlossen. Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel bleibt jedoch als erste Bau- rechtsberechtigte bei Bestellung von Unterbaurechten gegenüber der Grundeigentümerin für die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag allein haftbar.
III. Dauer des Baurechts Art. 6. Das Baurecht beginnt am 1. (ersten) Januar 1955 (neunzehn- hundertfünfundfünfzig) und dauert 99 (neunundneunzig) Jahre. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis spätestens am 31. (ein- unddreissigsten) Dezember 2000 (zweitausend) in Unterhandlungen über eine Verlängerung des Vertrages zu treten. Wird bis zum 31. (einunddreissigsten) Dezember 2005 (zweitausend- undfünf) über die Verlängerung des Baurechtsvertrages keine Eini- gung erzielt, so erlischt das Baurecht am 31. (einunddreissigsten) De- zember 2053 (zweitausendunddreiundfünfzig) und ist alsdann im Grundbuch zu löschen. IV. Baurechtszins Art. 7.
4) Die Baurechtsberechtigte entrichtet der Baurechtsgeberin für die Überlassung der Parzellen 695
3 , 1830
3 und 409
5 in Sektion IV und der Parzelle 1452 sowie eines Abschnittes von 44 a 33 m
2 (vierundvier- zig Aren dreiunddreissig Quadratmeter) von Parzelle 1342
5 in Sek- tion V des Grundbuches Basel-Stadt jeweils halbjährlich auf den

30. (dreissigsten) Juni und 31. (einunddreissigsten) Dezember, erstmals

am 30. (dreissigsten) Juni 1955 (neunzehnhundertfünfundfünfzig) fol- genden Baurechtszins: a) für die Periode vom 1. (ersten) Januar 1955 (neunzehnhundert- fünfundfünfzig) bis 31. (einunddreissigsten) Dezember 1960 (neunzehnhundertsechzig): Feld A Fr. 1.–– (ein Franken) pro m
2 (Quadratmeter) und Jahr Feld B Fr. –.60 (sechzig Rappen) pro m
2 (Quadratmeter) und Jahr Feld C Fr. –.40 (vierzig Rappen) pro m
2 (Quadratmeter) und Jahr Feld G1 Fr. –.60 (sechzig Rappen) pro m
2 (Quadratmeter) und Jahr Feld G2 Fr. –.60 (sechzig Rappen) pro m
2 (Quadratmeter) und Jahr. b) Für die Periode vom 1. (ersten) Januar 1961 (neunzehnhundertein- undsechzig) bis 31. (einunddreissigsten) Dezember 1970 (neun- zehnhundertsiebzig): Feld A Fr. 1.10 (ein Franken und zehn Rappen) pro m
2 (Quadrat- meter) und Jahr Feld B Fr. –.70 (siebzig Rappen) pro m
2 (Quadratmeter) und Jahr Feld C Fr. –.50 (fünfzig Rappen) pro m
2 (Quadratmeter) und Jahr Feld G1 Fr. –.70 (siebzig Rappen) pro m
2 (Quadratmeter) und Jahr Feld G2 Fr. –.70 (siebzig Rappen) pro m
2 (Quadratmeter) und Jahr. Solange einzelne Teile des Areals noch landwirtschaftlich genutzt werden, beträgt die jährliche Vergütung für diese Fläche Fr. 65.– (fünf-
Art. 8. Die spätere Festsetzung des Baurechtszinses erfolgt jeweils für 20 Jahre (zwanzig Jahre) und soll Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Parteien bilden. Die Parteien verpflichten sich, bis spätestens 3 (drei) Jahre vor Ab- lauf der geltenden Zinsperiode Unterhandlungen über die Neufestset- zung der Baurechtszinse aufzunehmen. Kommt nicht bis spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Periode, für welche die Baurechtszinse vereinbart worden sind, zwischen den Par- teien eine Einigung zustande, so entscheidet das in Art. 23 (Artikel dreiundzwanzig) erwähnte Schiedsgericht über die Höhe der Zinsen der nachfolgenden Periode endgültig, wobei es sich bei der Festsetzung der Baurechtszinse vom Gedanken der wirtschaftlichen Tragbarkeit leiten zu lassen hat. Art. 9. Sind die vereinbarten Baurechtszinsen infolge Eintritts un- vorausgesehener ausserordentlicher Verhältnisse für eine Partei nicht mehr tragbar, so kann diese die sofortige Aufnahme von Verhandlun- gen für deren Neufestsetzung verlangen. Als Eintritt ausserordentli- cher Verhältnisse gelten insbesondere Krieg, wirtschaftliche Krisen und die Veränderung der Indexziffern der Lebenshaltungskosten des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit für Basel um mehr als
50% (fünfzig Prozent) seit der Vereinbarung des letzten Baurechtszin- ses. Können sich die Parteien nicht innert einem halben Jahr seit Anru- fung dieser Klausel einigen, so entscheidet das in Art. 23 (Artikel drei- undzwanzig) erwähnte Schiedsgericht über das Vorhandensein der Voraussetzungen zur Anrufung dieser Klausel und gegebenenfalls über die Höhe der neuen Baurechtszinse sowie über den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens endgültig. V. Öffentliche Abgaben Art. 10. Die öffentlichen Abgaben, welche sich auf Grund und Boden beziehen, werden von der Grundeigentümerin getragen. Art. 11. Die öffentlichen Abgaben, die auf den Bauten und Anlagen als solchen ruhen oder sonstwie an deren Erstellung, Bestand, Über- gang oder Untergang anknüpfen, sind von der Baurechtsberechtigten zu übernehmen. Wird eine solche Abgabe kraft Gesetzes beim Grundeigentümer er- hoben, so ist die Baurechtsberechtigte ersatzpflichtig.
Art. 13. Die öffentlichen Materiallagerplätze auf dem Dreispitz sind nach gesunden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten und zu betreiben. Sie haben im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft zu dienen. Art. 14. Die Baurechtsberechtigte verpflichtet sich, dafür besorgt zu sein: a) dass die Bauten und Einrichtungen dauernd in betriebsfähigem Zustand gehalten werden und dass jeder Schaden, welcher durch teilweise Zerstörung der Gebäulichkeiten und Anlagen durch Feuer oder sonstige Ereignisse entsteht, unverzüglich behoben wird; b) dass die Bauten und Einrichtungen bei vollständiger Zerstörung neu – und zwar mindestens in dem Umfange, für den die durch die Versicherung gedeckte Schadenssumme zur Deckung der neuen Anlagekosten ausreicht, – erstellt werden; c) dass vom jeweiligen Erstellungswert der Bauten und Einrichtun- gen der Unterbaurechtsberechtigten, Mieter und Pächter jährlich vom Beginn des ersten Betriebsjahres an gerechnet soviel amorti- siert wird, dass sie auf den Tag der Beendigung des Baurechtsver- trages vollständig abgeschrieben sind. VII. Verwendung des Ertrages Art. 15. Aus dem Ertrag sind die Aufwendungen für das Personal und den Sachbedarf der Verwaltung, die Baurechtszinsen an die Bau- rechtsgeberin und die Zinsen für das Anlagekapital zu bestreiten. Die Baurechtsberechtigte ist ferner verpflichtet, aus dem Ertrag das Anlagevermögen jährlich zu amortisieren. Es muss auf den Tag des Er- löschens des Baurechtsvertrages vollständig abgeschrieben sein. Art. 16. Die Baurechtsberechtigte ist berechtigt, aus den Überschüs- sen der Jahresrechnung nach Abzug der oben erwähnten Aufwendun- gen einen angemessenen Betrag zur Äufnung eines Reservefonds zu verwenden, bis dieser den Betrag von Fr. 300 000.– (dreihunderttau- send Franken) erreicht. Der Reservefonds ist für folgende Zwecke reserviert: a) Deckung von Verlusten aus Garantieverpflichtungen für die Er- richtung von Bauten auf den Pachtparzellen durch die Niederlas- sungen; b) Deckung von Verlusten aus Konkursen oder fruchtloser Pfändung
Art. 17. Die Betriebsüberschüsse, die sich nach Deckung der Kosten der Dreispitz-Verwaltung, der Amortisation des Anlagevermögens sowie nach einer allfälligen Einlage in den Reservefonds ergeben, sind an die Baurechtsgeberin auszuzahlen. Ebenso fällt der Reservefonds am Tage des Erlöschens des Bau- rechtsvertrages in seiner dannzumaligen Höhe an die Baurechtsgebe- rin. Art. 18. Die Jahresrechnung der Dreispitz-Verwaltung ist der Bau- rechtsgeberin zur Geltendmachung allfälliger Einsprachen jährlich zur Einsichtnahme zuzustellen. Kommt im Falle einer Einsprache keine Einigung zustande, so ent- scheidet das in Art. 23 (Artikel dreiundzwanzig) erwähnte Schiedsge- richt endgültig. VIII. Erlöschen des Baurechts und Entschädigung Art. 19. Mit dem Erlöschen des Baurechtsvertrages gehen entschädi- gungslos in das Eigentum der Baurechtsgeberin über: a) die Bauten und Einrichtungen der Baurechtsberechtigten; b) die Bauten und Einrichtungen der Unterbaurechtsberechtigten nach Ablösung allfälliger Hypothekarschulden durch die Bau- rechtsberechtigte; c) die Gebäulichkeiten der Mieter und Pächter der Baurechtsberech- tigten nach Ablösung der durch den Staat garantierten Darlehens- schulden. Art. 20. Die Baurechtsgeberin ist im Zeitpunkt des Erlöschens des Baurechts berechtigt, von der Baurechtsberechtigten die vollständige oder teilweise Räumung der in Art. 1 (Artikel eins) erwähnten Parzel- len zu verlangen. IX. Gerichtsbarkeit Art. 21. Über allfällige Streitigkeiten unter den Parteien aus diesem Vertrag und dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis entscheiden nach Wahl der Parteien ein Schiedsgericht endgültig oder die zuständi- gen ordentlichen Gerichte. Die ordentlichen Gerichte haben mit Ausnahme der unter Art. 8 (Artikel acht) und Art. 18 (Artikel achtzehn) erwähnten Streitigkeiten immer zu entscheiden, wenn sie durch eine Partei angerufen werden, oder wenn das Verfahren vor Schiedsgericht durch eine Partei abge-
Art. 23. Das Schiedsgericht wird so zusammengesetzt, dass jede Par- tei zwei Mitglieder bezeichnet und der vorsitzende Präsident des Ap- pellationsgerichtes Basel-Stadt oder ein von diesem bestimmter Appel- lationsgerichtspräsident als Obmann waltet. Kommt eine Partei ihrer Verpflichtung zur Ernennung ihrer Schieds- richter innert 10 (zehn) Tagen nach erfolgter Aufforderung durch den Obmann nicht nach, so werden diese Mitglieder durch den vorsitzen- den Präsidenten des Appellationsgerichtes Basel-Stadt ernannt. Art. 24. Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren. Kann sich das Schiedsgericht über das Verfahren nicht einigen, so gelten subsidiär die Bestimmungen der Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Stadt. X. Kosten des Vertrages Art. 25. Die Kosten dieses Vertrages sowie diejenigen des Planes tra- gen die Parteien je zur Hälfte. Urkundlich dessen ist dieser Baurechtsvertrag nach geschehener Le- sung und Genehmigung von den Parteien und von mir, dem Notar, unter Beisetzung meines amtlichen Siegels unterzeichnet worden. Geschehen zu Basel, am 12. (zwölften) April 1955 (neunzehnhun- dertfünfundfünfzig). Chr. Merian’sche Stiftung Der Präsident: Dr. Felix Stähelin Der Verwalter: Dr. Hans Meier Finanzdepartement Der Vorsteher: Schaller Der Sekretär: Dr. W. Weiss Dr. B. Hoog, Notar Vom Bürgerrat Basel am 7. Juni 1955 genehmigt Der Präsident: Dr. Felix Stähelin Der Bürgerratsschreiber: Freivogel Vom Weitern Bürgerrat am 28. Juni 1955 genehmigt Der Präsident: L. Geng Der Bürgerratsschreiber: Freivogel
Beurkundung Der unterzeichnete, öffentliche Notar in Basel beurkundet hiermit, dass die Referendumsfristen

1. für den Beschluss des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt vom

16. (sechzehnten) Juni 1955 (neunzehnhundertfünfundfünfzig) am

30. (dreissigsten) Juli 1955 (neunzehnhundertfünfundfünfzig) und

2. für den Beschluss des Weitern Bürgerrates der Stadt Basel vom

28. (achtundzwanzigsten) Juli 1955 (neunzehnhundertfünfundfünf-

zig) am 13. (dreizehnten) August 1955 (neunzehnhundertfünfund- fünfzig) unbenützt abgelaufen sind und dass dieser Vertrag somit in Rechtskraft erwachsen ist. Basel, den 17. (siebzehnten) August 1955 (neunzehnhundertfünf- undfünfzig). Dr. B. Hoog, Notar
leer

19. Januar 1961

baurechtsänderung Gemäss Landabtretungsvertrag vom 20. 12. 1960 / 11. 1. 1961 hat die Chr. Merian’sche Stiftung von ihrer Eigentumsparzelle 409
5 in Sektion IV gemäss Mutationsplan Nr. 2426 vom 31. Oktober 1960 zwei Ab- schnitte haltend 26 m
2 (zur Allmend des Leimgrubenwegs) und 1 a
24 m
2 (zur Allmend der Münchensteinerstrasse) an die Einwohnerge- meinde der Stadt Basel abgetreten. Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel, als Baurechtsberechtigte der vorgenannten Liegenschaft Sektion IV Parzelle 409
5 entlässt hier- durch aus dem Baurecht obiger Parzelle die beiden hievor genannten Abschnitte. Die restliche Baurechtsparzelle wird nun bezeichnet als Parzelle
3513
1 haltend nunmehr 15 ha 26 a 84 m
2
. Das Grundbuchamt Basel-Stadt wird zu den erforderlichen Eintra- gungen ermächtigt und die Notare Dres. Herzfeld und Schlumpf wer- den mit der Anmeldung dieses Akts beim Grundbuchamt beauftragt. Basel, den 19. Januar 1961 Finanzdepartement Der Vorsteher: Schaller Der Departementssekretär: Dr. W. Weiss Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt. Basel, den 14. Februar 1961 Der Präsident: Peter
leer

3. Mai 1962

änderung von
2 baurechten Die Chr. Merian’sche Stiftung in Basel, als Baurechtsgeberin, und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel, als Baurechtsberechtigte, erklären hiemit: Als Folge der Verlegung der Kantonsgrenze bei der Liegenschaft Reinacherstrasse 271 sind folgende Änderungen der zwischen uns ab- geschlossenen Baurechtsverträge notwendig geworden. I. Die auf Parzelle 2285 des Grundbuchs der Gemeinde Münchenstein eingetragene Dienstbarkeit des Baurechts zu Gunsten der Einwohner- gemeinde der Stadt Basel, bezeichnet als Baurechtsparzelle 3532, wird auf dem im Mutationsplan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom

15. Februar 1961 mit gelber Farbe bezeichneten Abschnitt, haltend

160 m
2 , gelöscht und auf den mit roter Farbe bezeichneten Abschnitt, haltend ebenfalls 160 m
2 , ausgedehnt. Da beide Abschnitte gleich gross sind, hat die Baurechtsparzelle
3532 das gleiche Mass wie vorher. Das Grundbuchamt für die Gemeinde Münchenstein wird zum Ein- trag ermächtigt. II. Die in Sektion IV auf Parzelle 409
6 des Grundbuchs der Stadt Basel eingetragene Dienstbarkeit des Baurechts zu Gunsten der Einwohner- gemeinde der Stadt Basel, bezeichnet als Baurechtsparzelle 3513, wird auf dem in obigem Mutationsplan mit roter Farbe bezeichneten Ab- schnitt, haltend 160 m
2 , gelöscht und auf den mit gelber Farbe bezeich- neten Abschnitt, haltend ebenfalls 160 m
2 , ausgedehnt. Die neue Bau- rechtsparzelle 3513
1 hält wieder 15 ha 26 a 84 m
2
. Das Grundbuchamt Basel wird zum Eintrag ermächtigt. Basel, den 3. Mai 1962 Finanzdepartement Der Vorsteher: Schaller
leer

6. Juni 1962

nachtrag zum baurechtsvertrag vom
12
. april
1955 Vor mir, dem unterzeichneten öffentlichen Notar zu Basel, ist zwi- schen der Chr. Merian’schen Stiftung in Basel, vertreten durch die vor mir erschienenen Herren Dr. Hans Georg Oeri, Präsident der Stiftungskommission und Dr. Hans Meier, Verwalter, beide von und in Basel, für welche sie kollektiv zeichnungsberechtigt sind, beide mir, dem Notar, persönlich bekannt, und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt, die- ses vertreten durch Herrn Dr. Alfred Schaller, Regierungsrat, von Wauwil (Kanton Luzern) und Basel, in Basel und Herrn Dr. Walter Weiss, Departementssekretär, von und in Basel, unter Vorbehalt der Genehmigung des Vertrages durch den Regierungsrat, gemäss rechts- kräftigem Ermächtigungsbeschluss des Grossen Rates vom 13. April
1961 (dreizehnten April neunzehnhunderteinundsechzig), wobei beur- kundet wird, dass der vorstehende Vertrag im Rahmen des vom Gros- sen Rat gefassten Ermächtigungsbeschlusses liegt, folgender Nachtrag zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 (zwölf- ten April neunzehnhundertfünfundfünfzig) abgeschlossen worden: Art. 1. Die Verbreiterung des Leimgrubenweges erforderte die Ab- tretung von 2 (zwei) Geländestreifen des Dreispitzareals zur Allmend. Demzufolge wird gemäss Unterbaurechts-, Baurechts- und Muta- tionsplan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 31. Mai 1961 (ein- unddreissigsten Mai neunzehnhunderteinundsechzig) und dazugehö- rendem Landabtretungsvertrag in Sektion IV von Parzelle 409
7 ein Ab- schnitt, halten d 8 a 12,5 m
2 (acht Aren zwölfeinhalb Quadratmeter) und von Parzelle 1830
3 ein Abschnitt, halten d 8 a 25,5 m
2 (acht Aren fünfundzwanzigeinhalb Quadratmeter) abgetrennt und zur Allmend des Leimgrubenwegs gestrichen.
Art. 2. Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel entlässt demzufolge aus den Baurechten gemäss obgenanntem Plan

1. von Baurechtsparzelle 3513

2 einen Abschnitt haltend 8 a 12,5 m
2 (acht Aren zwölfeinhalb Quadratmeter) und

2. von Baurechtsparzelle 3512 einen Abschnitt halten d 8 a 25,5 m

2 (acht Aren fünfundzwanzigeinhalb Quadratmeter). Die Baurechtsparzellen sind somit bezeichnet als Sektion IV. a) Baurechtsparzelle 3513
3 , haltend 15 ha 18 a 71,5 m
2 (fünfzehn Hek- taren achtzehn Aren einundsiebzigeinhalb Quadratmeter), Mün- chensteinerstrasse, Leimgrubenweg und Reinacherstrasse, b) Baurechtsparzelle 3512
1 , haltend 3 ha 99 a 31 m
2 (drei Hektaren neunundneunzig Aren einunddreissig Quadratmeter), Dorn- acherstrasse, Leimgrubenweg, Münchensteinerstrasse, Rein- acherstrasse. Art. 3. Die Bereinigung der Unterbaurechte erfolgt durch separate Akte. Art. 4. Dieser Nachtrag zum Baurechtsvertrag tritt auf den 1. Juli
1962 (ersten Juli neunzehnhundertzweiundsechzig) in Kraft und Wirk- samkeit. Art. 5. Die dieses Vertrages wegen ergehenden Notariats- und Grundbuchkosten gehen zu Lasten des Baudepartementes des Kan- tons Basel- Stadt. Die Parteien ermächtigen das Grundbuchamt, die Einschränkung der beiden Baurechte gemäss vorstehendem Vertrag einzutragen. Urkundlich dessen ist dieser Vertrag nach erfolgter Lesung und Ge- nehmigung von den Komparenten und von mir, dem Notar, unter Bei- setzung meines amtlichen Siegels hienach unterzeichnet worden. Basel, den 6. Juni 1962 (sechsten Juni neunzehnhundertzweiundsechzig) Chr. Merian’sche Stiftung H. G. Oeri Dr. H. Meier Einwohnergemeinde der Stadt Basel, Finanzdepartement Der Vorsteher: Schaller

26. November 1962 / 28. Mai 1963

nachtrag zum baurechtsvertrag vom
12
. april
1955 Vor mir, dem unterzeichneten öffentlichen Notar zu Basel, ist zwi- schen der Chr. Merian’schen Stiftung in Basel, vertreten durch die vor mir erschienenen Herren Dr. Hans Georg Oeri, Präsident der Stif- tungskommission und Dr. Hans Meier, Verwalter, beide von und in Basel, für welche sie kollektiv zeichnungsberechtigt sind, beide mir, dem Notar, persönlich bekannt, und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt, die- ses vertreten durch Herrn Dr. Alfred Schaller, Regierungsrat, von Wauwil (Luzern) und Basel, in Basel und Herrn Dr. Walter Weiss, De- partementssekretär, von und in Basel, unter Vorbehalt der Genehmi- gung des Vertrages durch den Regierungsrat, gemäss rechtskräftigen Ermächtigungsbeschlüssen des Grossen Rates vom 13. (dreizehnten) April und 29. (neunundzwanzigsten) Juni 1961 (neunzehnhundertein- undsechzig), wobei beurkundet wird, dass der vorstehende Vertrag im Rahmen der vom Grossen Rat gefassten Ermächtigungsbeschlüsse liegt, folgender Nachtrag zum Baurechtsvertrag vom 12. (zwölften) April
1955 (neunzehnhundertfünfundfünfzig) abgeschlossen worden: Art. 1. Die Verbreiterung der Münchensteinerstrasse erforderte die Abtretung von drei Geländestreifen des Dreispitz-Areals zur Allmend. Demzufolge wird gemäss Unterbaurechts-, Baurechts- und Mutations- plan No. 2480 des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 4. (vierten) Juni
1962 (neunzehnhundertzweiundsechzig) und dazugehörendem Land- abtretungsvertrag in Sektion IV von Parzelle 695
3 ein Abschnitt, hal- tend 49,5 m
2 (neunundvierzigeinhalb Quadratmeter), von Parzelle
1830
4 ein solcher, haltend 1 a 15,5 m
2 (eine Are fünfzehneinhalb Qua- dratmeter) und von Parzelle 409
8 ein Abschnitt, halten d5a30m
2 (fünf Aren dreissig Quadratmeter) abgetrennt und zur Allmend der Mün- chensteinerstrasse gestrichen. Auf den drei Eigentumsparzellen lastet je ein Baurecht zu Gunsten

3. von Baurechtsparzelle 3513

3 einen Abschnitt halten d5a30m
2 (fünf Aren dreissig Quadratmeter). Die Baurechtsparzellen sind somit bezeichnet als Sektion IV. a) Baurechtsparzelle 3511
1 , haltend 5 ha 80 a 9,5 m
2 (fünf Hektaren achtzig Aren neun einhalb Quadratmeter), Reinacherstrasse, Münchensteinerstrasse und Dornacherstrasse, b) Baurechtsparzelle 3512
2 , haltend 3 ha 98 a 15,5 m
2 (drei Hektaren achtundneunzig Aren fünfzehn einhalb Quadratmeter), Dorn- acherstrasse, Leimgrubenweg, Münchensteinerstrasse und Rein- acherstrasse, und c) Baurechtsparzelle 3513
4 , haltend 15 ha 13 a 41,5 m
2 (fünfzehn Hek- taren dreizehn Aren einundvierzig einhalb Quadratmeter), Mün- chensteinerstrasse, Leimgrubenweg und Reinacherstrasse. Art. 3. Die Bereinigung des betroffenen Unterbaurechtes erfolgt durch separaten Akt. Art. 4. Dieser Nachtrag zum Baurechtsvertrag tritt auf den Tag der Fertigung des Landabtretungsvertrages im Grundbuch in Kraft und Wirksamkeit. Diese Fertigung hat sofort zu erfolgen. Art. 5. Die dieses Vertrages wegen ergehenden Notariats- und Grundbuchkosten gehen zu Lasten des Baudepartementes des Kan- tons Basel-Stadt. Die Parteien ermächtigen das Grundbuchamt, die Änderung der drei Baurechte gemäss vorstehendem Vertrag einzutragen. Urkundlich dessen ist dieser Akt nach erfolgter Lesung und Geneh- migung von den Komparenten und von mir, dem Notar, unter Beiset- zung meines amtlichen Siegels hiernach unterzeichnet worden. Geschehen zu Basel, den 26. (sechsundzwanzigsten) November 1962 (neunzehnhundertzweiundsechzig) / 28. (achtundzwanzigster) Mai
1963 (neunzehnhundertdreiundsechzig) Chr. Merian’sche Stiftung Der Präsident: H. G. Oeri Der Verwalter: Dr. H. Meier Für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel Finanzdepartement

2. Dezember 1966

landabtretung, impropriation mit fertigungsermächtigung baurechts- und reverslöschung auf abgetretenen abschnitten Der unterzeichnete öffentliche Notar zu Basel beurkundet hiermit, dass folgender Vertrag zwischen der Chr. Merian’schen Stiftung, in Basel, vertreten durch Herrn Dr. Albert Matter und Herrn Dr. Hans Meier, beide von und in Basel, welche zusammen, Ersterer als Präsi- dent der Stiftungskommission, Letzterer als Verwalter der Chr. Me- rian’schen Stiftung, die rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien füh- ren, was hiermit beurkundet wird, als Abtreterin zweier Abschnitte und Erwerberin eines Abschnittes und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, vertreten durch das Baudeparte- ment des Kantons Basel-Stadt, dieses vertreten durch dessen Vorste- her, Herrn Regierungsrat Max Wullschleger, von Rothrist (Aargau), in Riehen, und den Departementssekretär, Herrn Dr. Ernst Selz, von und in Basel, beide handelnd unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Ge- nehmigung dieses Vertrages durch den Regierungsrat des Kantons Basel- Stadt, als Erwerberin zweier Abschnitte und Impropriierende abgeschlossen worden ist: I. Die Chr. Merian’sche Stiftung als Eigentümerin tritt an die Einwoh- nergemeinde der Stadt Basel zur Allmend der Münchensteinerstrasse ab von ihrer Liegenschaft in Sektion IV Parzelle 695
4 des Grundbuchs Basel, Terrain grenzend an und umschlossen von Reinacherstrasse, Münchensteinerstrasse, Dornacherstrasse, haltend laut Mutationsplan Nr. 2525 des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 13. (dreizehnten) September 1966 (neunzehnhundertsechsundsechzig) derzeit 5 ha 80 a
12,0 m
2 (fünf Hektaren achtzig Aren zwölf Quadratmeter) zwei Ab- schnitte beide grenzend an Münchensteinerstrasse und Rest von Par- zelle 695
4 , nämlich a) einen Abschnitt haltend laut vorgenanntem Mutationsplan 5 a
2 (fünf Aren einundsiebzig und einen halben Quadratmeter) b) einen weiteren Abschnitt haltend laut vorgenanntem Mutations-
Auf der ganzen Parzelle 695
4 in Sektion IV der Abtreterin ist einge- tragen die Dienstbarkeit als Last: Baurecht zugunsten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel als BRP 3511
1 und die Anmerkung: Revers betreffend Entfernung eines Lagergebäu- des bei Strassenkorrektion. Soweit die vorstehenden Lasten die abgetretenen Abschnitte berüh- ren, erteilt die Erwerberin, die Einwohnergemeinde der Stadt Basel, als Dienstbarkeitsberechtigte und Reversbegünstigte hiermit aus- drücklich die Löschungsbewilligung der Lasten auf den an sie abgetre- tenen Abschnitten, sodass diese lastenfrei von der Erwerberin zu Ei- gentum übernommen werden. Demgemäss wird das Grundbuchamt ermächtigt, die hiervor abge- tretenen beiden Abschnitte dem Rechtsverkehr zu entziehen und im Grundbuch zur Allmend der Münchensteinerstrasse zu streichen. II. Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel anderseits veräussert an die Chr. Merian’sche Stiftung von der Allmend der Münchensteinerstrasse einen Abschnitt, grenzend an Rest der Allmend der Münchensteiner- strasse und vorstehenden Rest von Parzelle 695
4 in Sektion IV, haltend laut vorgenanntem Mutationsplan 21,0 m
2 (einundzwanzig Quadratme- ter), welchen der Allmend zu entheben und dem Rechtsverkehr zu un- terwerfen das Grundbuch ermächtigt wird und welcher mit der sub Zif- fer I (römisch eins) hievor sich nach den Landabtretungen ergebenden Restparzelle der Chr. Merian’schen Stiftung von noch 5 ha 74 a 39,5 m
2 (fünf Hektaren vierundsiebzig Aren neununddreissig und einen halben Quadratmeter) zu vereinigen ist, wozu das Grundbuchamt ermächtigt wird, zu Parzelle 695
5 in Sektion IV, Terrain grenzend an und umschlos- sen von weiterhin Reinacherstrasse, Münchensteinerstrasse, Dorn- acherstrasse, haltend nun 5 ha 74 a 60,5 m
2 (fünf Hektaren vierundsieb- zig Aren sechzig und einen halben Quadratmeter). Die Ausdehnung des Baurechtes zugunsten der Einwohnerge- meinde der Stadt Basel gemäss separatem Baurechtsblatt Parzelle
3511
1 in Sektion IV wird durch separaten Baurechtsvertrag erfolgen; der auf Parzelle alt 695
4 angemerkte Revers betreffend Entfernung eines Lagergebäudes bei Strassenkorrektion berührt den impropriier- ten Abschnitt nicht. III. Gemäss vorgenanntem Mutationsplan werden die hievor abgetrete-
IV. Als Kaufpreis vereinbaren die Parteien für die von der Chr. Me- rian’schen Stiftung abgetretenen Abschnitte folgende Regelung auf der Basis eines Landpreises von Fr. 90.– (neunzig Franken) pro Qua- dratmeter: a) für eine Teilfläche von 21 m
2 (einundzwanzig Quadratmetern) der von der Chr. Merian’schen Stiftung insgesamt abgetretenen 5 a
72,5 m
2 (fünf Aren zweiundsiebzig und einen halben Quadratme- ter) wird auf wertgleicher Basis mit dem ihrer Liegenschaft impro- priierten Abschnitt von der Allmend der Münchensteinerstrasse ohne weitere gegenseitige Entschädigung abgetauscht, somit zu einem gegenseitigen Anrechnungswert von je Fr. 1890.– (eintau- sendachthundertneunzig Franken). b) weitere 56 m
2 (sechsundfünfzig Quadratmeter) sind von der Chr. Merian’schen Stiftung gemäss § 55 (Paragraph fünfundfünfzig) des Strassengesetzes als Anwänderbeitrag unentgeltlich an die Einwohnergemeinde der Stadt Basel abzutreten. c) für die restlich von der Chr. Merian’schen Stiftung an die Einwoh- nergemeinde der Stadt Basel abgetretenen 4 a 95,5 m
2 (vier Aren fünfundneunzig und einen halben Quadratmeter) sind der Abtre- terin von der Erwerberin entsprechend dem vereinbarten Qua- dratmeterpreis von Fr. 90.– (neunzig Franken) insgesamt auf den Fertigungstag in bar Fr. 44 595.– (vierundvierzigtausendfünfhun- dertfünfundneunzig Franken) zu entrichten. V. Der Antritt der abgetretenen und impropriierten Abschnitte mit Nutzen und Gefahr durch die Erwerber erfolgt auf den Fertigungstag. Die Fertigung im Grundbuch soll sofort nach Rechtskraft des vorlie- genden Vertrages erfolgen. VI. Sämtliche dieses Vertrages wegen ergehenden Mutations-, Notari- ats- und Grundbuchkosten werden von der Einwohnergemeinde der Stadt Basel übernommen. Diese übernimmt auch zu Lasten der Stras- senkorrektion die sich aus der vorstehenden Mutation und der Bau- rechtsänderung ergebenden Anpassungsarbeiten, insbesondere die Kosten der Erstellung einer Einfriedigung. Das Grundbuchamt Basel-Stadt wird zur Eintragung der vorgenann- ten Erwerber als neue Eigentümer auf den von ihnen erworbenen Ab-
Die Parteien anerkennen, vom unterzeichneten Notar auf die Be- stimmungen des Handänderungssteuergesetzes, des Wirtschaftsgeset- zes
1) und des Brandversicherungsgesetzes aufmerksam gemacht wor- den zu sein. Urkundlich dessen ist dieser Akt von mir dem Notar ausgefertigt und nach geschehener Lesung und Genehmigung durch die hievor genann- ten Kontrahenten von diesen und mir dem Notar unter Beisetzung mei- nes amtlichen Siegels hienach unterzeichnet worden. Basel, den 2. (zweiten) Dezember 1966 (neunzehnhundertsechsund- sechzig) Chr. Merian’sche Stiftung Der Präsident: Matter Der Verwalter: Dr. H. Meier Basel, den 28. (achtundzwanzigsten) Dezember 1966 (neunzehnhun- dertsechsundsechzig) Baudepartement Basel-Stadt Der Departementsvorsteher: Wullschleger Der Departementssekretär: Selz Dr. W. Dannmeyer, Notar Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt. Basel, den

17. Januar 1967.

Der Präsident: Hauser Der Staatsschreiber: Dr. R. Frei

20./23. Dezember 1968

i. nachtrag zum vertrag Vom 12. (zwölften) April 1955 (neunzehnhundertfünfundfünfzig) über die Errichtung eines Baurechts zwischen der Chr. Merian’schen Stiftung in Basel, Als Grundeigentümerin einerseits und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, vertreten durch das Finanzdepartement Basel-Stadt, als Bauberechtigte andererseits. Vor mir, dem unterzeichneten öffentlichen Notar zu Basel, sind er- schienen: Herr Dr. Albert Matter, Präsident der Stiftungskommission und Herr Dr. Hans Meier, Verwalter, handelnd namens der Chr. Merian’schen Stiftung, in Basel, für die sie die rechtsverbindliche Kollektivunter- schrift führen, als Grundeigentümerin und Herr Dr. Lukas Burckhardt, Regierungsrat, und Herr Dr. Walter Weiss, Departementssekretär, handelnd für das Finanzdepartement des Kan- tons Basel-Stadt, dieses handelnd namens der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt, alle mir, dem Notar, persönlich bekannt, alle von und in Basel, und haben mir erklärt: In Art. 7 (sieben) des Baurechtsvertrages vom 12. (zwölften) April
1955 (neunzehnhundertfünfundfünfzig), nachgenannt BRV, wurde der Baurechtszins, den die Bauberechtigte an die Baurechtsgeberin zu ent- richten hat, bis 31. (einunddreissigsten) Dezember 1970 (neunzehn- hundertsiebzig) festgelegt. Gemäss Art. 8 (acht) haben sich die Vertragsparteien über die Neu- festsetzung des Baurechtszinses ab 1. (ersten) Januar 1971 (neunzehn- hunderteinundsiebzig) rechtzeitig wie folgt geeinigt: Art. 1. Der Artikel 7 (sieben) des BRV wird aufgehoben und durch
hundertachtzig): Fr. 4.50 (vier Franken und fünfzig Rappen) pro m
2 (Quadratmeter) und Jahr.
1) Bei Verringerung des Baurechtsareals infolge unentgeltlicher Land- abtretung zur Allmend kraft Gesetzes bleibt der Gesamtbaurechtszins für die laufende Zinsperiode unverändert. Art. 2. Die Kosten dieses Nachtrages tragen die Parteien je zur Hälfte. Art. 3. Die Vertragsparteien veranlassen die Anmeldung dieses Nachtrages beim Grundbuchamt Basel-Stadt, welches zu den erforder- lichen Eintragungen ermächtigt wird. Urkundlich dessen ist dieser Nachtrag nach geschehener Lesung und Genehmigung von den Parteien und von mir, dem Notar, unter Beiset- zung meines amtlichen Siegels unterzeichnet worden. Geschehen zu Basel, am 20. und 23. (zwanzigsten und dreiundzwan- zigsten) Dezember 1968 (neunzehnhundertachtundsechzig). Chr. Merian’sche Stiftung Der Präsident: Matter Der Verwalter: Dr. H. Meier Finanzdepartement Der Vorsteher: L. Burckhardt Der Departementssekretär: W. Weiss Dr. B. Hoog, Notar Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt. Basel, den

29. April 1969.

Der Präsident: i.V. Miescher Der Staatsschreiber: Frei
1) Durch Schiedsgerichtsurteil vom 29. 6. 1983 wurde der Baurechtszins für die
2251 und 2252 in Sektion V des Grundbuchs Basel für die Zeit vom 1. 1. 1981 bis

31. 12. 2000, unter Vorbehalt vorheriger Anpassung gemäss Art. 9 des Bau-

rechtsvertrages vom 12. 4. 1955, auf Fr. 7.30 pro m
2 und Jahr festgesetzt. Die im Kanton Basel-Stadt gelegenen Baurechtsparzellen sind im Grundbuch neu be- zeichnet worden. Neuerliche Anpassung des Baurechtszinses durch Briefwech-

6. Juni 1975

ii. nachtrag zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 zwischen der Chr. Merian’schen Stiftung, in Basel, nun firmierend Christoph Merian Stiftung, als Grundeigentümerin einerseits, und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, vertreten durch das Finanzdepartement Basel-Stadt, als Bauberechtigte andererseits. Der unterzeichnete öffentliche Notar in Basel beurkundet hiermit, dass zwischen der Christoph Merian Stiftung, in Basel, vertreten durch die Herren Dres Peter Mundwyler und Hans Meier, beide von und in Basel, welche, der erste als Präsident der Stiftungskommission, der zweite als Verwalter, für die genannte Stiftung die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift zu zweien führen, und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, vertreten durch das Finanzdepar- tement Basel-Stadt, dieses wiederum vertreten durch seinen Vorsteher, Herrn Regierungsrat Dr. Lukas Burckhardt, von und in Basel, und den Chef der Zentralstelle für staatlichen Liegenschaftsverkehr, Herrn Ernst Matzinger, von Basel, in Arlesheim, beide handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, alle Genannten mir, dem Notar, persönlich bekannt, der nachstehende Nachtrag zum Baurechtsvertrag vom 12. (zwölften) April 1955 (neunzehnhundert- fünfundfünfzig) abgeschlossen worden ist: I. Im Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 bestellte die Christoph Me-
In der Zwischenzeit wurde das Mass der Eigentumsparzelle 1342
5 auf dasjenige der Baurechtsparzelle 2252 reduziert. Das Baurecht ist heute an der ganzen Parzelle 1342
6 , haltend 44 a 33 m
2 (vierundvierzig Aren dreiunddreissig Quadratmeter), Land am Walkeweg, begründet. II. Gemäss Landabtretungsvertrag vom 10. (zehnten) Dezember 1974 (neunzehnhundertvierundsiebzig) mit der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, vertreten durch das Baudepartement Basel-Stadt, hat die Christoph Merian Stiftung von ihrer Eigentumsparzelle 1342
6 in Sek- tion V des Grundbuchs Basel aufgrund des Baurechts-, Servitut- und Mutationsplans vom 24. (vierundzwanzigsten) Mai 1973 (neunzehn- hundertdreiundsiebzig) einen Abschnitt, haltend 153 m
2 (einhundert- dreiundfünfzig Quadratmeter), grenzend vorn an Walkeweg, rechts an
2283
6 , hinten an Rest von 1342
6 , links an 1339
2 , zur Allmend des Walke- weges abgetreten. Damit diese Landabtretung ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, entlässt hiermit die Einwohnergemeinde der Stadt Basel, als Bauberechtigte, ihrerseits diesen Abschnitt von 153 m
2 aufgrund des Baurechts-, Servitut- und Mutationsplans vom 24. Mai 1973 aus dem vorstehenden Baurecht. III. Entsprechend kommen die Parteien überein, in Abschnitt I (römisch eins) Allgemeines des Baurechtsvertrags vom 12. April 1955 Artikel 1 (eins) litera B Ziffer 5 (fünf) auf Seite 2 (zwei)
1) sowie Ziffer 5 (fünf) auf Seite 3 (drei)
2) wie folgt zu ändern: I. Allgemeines Art. 1. Die Chr. Merian’sche Stiftung, nun firmierend Christoph Me- rian Stiftung, bestellt hiermit der Einwohnergemeinde der Stadt Basel Baurechte an ihren hienach beschriebenen
........ B. in Sektion V des Grundbuches Basel-Stadt gelegenen Grundstük- ken, nämlich:
........

5. Parzelle 1342

7 , haltend 42 a 80 m
2 (zweiundvierzig Aren achtzig Qua- dratmeter), Land am Walkeweg, grenzend an Strasse, 1232, 24, 1469,
1339; (Feld G2 genannt), nunmehr bezeichnet als:
IV. Die Verringerung des Baurechtsareals um 153 m
2 (einhundertdrei- undfünfzig Quadratmeter) zieht gemäss Artikel 1 (eins) des I. (römisch ersten) Nachtrags vom 20./23. (zwanzigsten/dreiundzwanzigsten) De- zember 1968 (neunzehnhundertachtundsechzig) zum Baurechtsver- trag eine Reduktion des Baurechtszinses um den Betrag von Fr. 688.50 (sechshundertachtundachtzig Franken und fünfzig Rappen) mit sich (153 m
2 à Fr. 4.50 [vier Franken und fünfzig Rappen]). V. Die mit diesem Nachtrag zusammenhängenden Notariats- und Grundbuchkosten trägt die Bauberechtigte. Notar Dr. Conrad Haab wird ermächtigt, diesen Nachtrag – sofort nach Eintritt seiner Rechts- kraft – beim Grundbuchamt. welches zu den erforderlichen Eintragun- gen ermächtigt wird, anzumelden. Den Parteien ist je eine beglaubigte, vom Grundbuchamt visierte Abschrift dieses Nachtrags auszuhändi- gen. Urkundlich dessen ist dieser Akt nach geschehener Durchlesung und Genehmigung von den Parteien und von mir, dem Notar, unter Beiset- zung meines amtlichen Siegels unterzeichnet worden. Basel, den 6. (sechsten) Juni 1975 (neunzehnhundertfünfundsiebzig) Christoph Merian Stiftung Der Präsident: Mundwyler Der Verwalter: H. Meier Finanzdepartement Der Vorsteher: L. Burckhardt Zentralstelle für staatlichen Liegenschaftsverkehr Der Chef: Matzinger Dr. Conrad Haab, Notar Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt. Basel, den

1. Juli 1975.

Der Präsident: Jenny
leer

20. März 1979

landabtretung, baurechtsänderung, unterbaurechtsänderung (
2
. nachtrag zum unterbaurechtsvertrag), zwei pfandverminderungen, änderung von fünf vormerkungen Der unterzeichnete öffentliche Notar zu Basel beurkundet hiermit, dass der folgende Vertrag zwischen

1. Christoph Merian Stiftung, als Grundeigentümer und Baurechtsge-

ber, vertreten durch den Präsidenten, Herr Dr. Peter Facklam, von und in Basel, und dem Verwalter, Herr Heinz Ryser, von Riehen und Basel, in Basel

2. Einwohnergemeinde der Stadt Basel, als Unterbaurechtsgeber, ver-

treten durch das Finanzdepartement, dieses vertreten durch den Vorsteher, Herr Regierungsrat Dr. Lukas Burckhardt und dem Be- triebsleiter auf dem Dreispitz, Herrn Joseph Vogler, beide von und in Basel

3. Herrn Nasser Zarnegin, als Unterbaurechtsnehmer, vor mir erschie-

nen, Kaufmann, in Güterverbindung lebend mit Frau Margrit gebo- rene Gabay, in Basel, iranischer Staatsbürger, ausgewiesen durch ira- nischen Pass Nr. 1497694 einerseits

4. Einwohnergemeinde der Stadt Basel, vertreten durch das Baudepar-

tement, dieses vertreten durch Herrn Regierungsrat Eugen Keller, Departementsvorsteher, von Basel, in Riehen und Herrn Professor Dr. Alfred Kuttler, Chef der Rechtsabteilung, von und in Basel andererseits abgeschlossen worden ist: I

1. Die Christoph Merian Stiftung tritt ab und die Einwohnergemeinde

der Stadt Basel erwirbt zur Allmend der Münchensteinerstrasse und des Leimgrubenwegs in Sektion IV Parzelle 1830
5 einen Abschnitt, haltend 5 m
2 (fünf Quadratmeter) laut Mutationsplan Nr. 2712 vom

14. (vierzehnten) August 1978 (neunzehnhundertachtundsiebzig).

2. Das auf der Parzelle 1830

5 lastende Baurecht zugunsten der Einwoh- nergemeinde der Stadt Basel geht auf dem abgetretenen Abschnitt

4. Der abgetretene Abschnitt wird aus dem Unterpfand des auf der Un-

terbaurechtsparzelle 4111 eingetragenen Baurechtszinsenpfand- rechts im ersten sowie des Schuldbriefes im zweiten Range zugun- sten des Schweizerischen Bankvereins in Basel entlassen.

5. Auf dem abgetretenen Abschnitt gehen folgende auf der Unterbau-

rechtsparzelle 4111 eingetragenen Vormerkungen unter: – Änderung des gesetzlichen Vorkaufsrechts – Aufhebung des gesetzlichen Vorkaufsrechts – Vereinbarung betreffend Aufhebung der Entschädigungspflicht – Vereinbarung betreffend Zustand des Bodens bei Heimfall – Vereinbarung betreffend Höhe der Entschädigung. II

1. Die Vermessungs-, Grundbuch- und Notariatskosten gehen zulasten

der Einwohnergemeinde der Stadt Basel.

2. Die Kosten für die Anpassung der Pfandrechte gehen zulasten der

Einwohnergemeinde der Stadt Basel.

3. Handänderungssteuern werden nicht geschuldet.

III Die Entschädigung an die Christoph Merian Stiftung beträgt Fr. 150.– (Franken einhundertfünfzig) pro Quadratmeter, gesamthaft somit Fr. 750.– (Franken siebenhundertfünfzig). Eine Entschädigung für die Löschung des Baurechts und des Unter- baurechts wird nicht geschuldet. IV Der Antritt und die Fertigung im Grundbuch erfolgen sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Vertrages. V Die Notare Dr. Werner Zumbrunn und Dr. Walter Zähner werden beauftragt, der Rechtsabteilung des Baudepartementes zuhanden der Einwohnergemeinde der Stadt Basel eine beglaubigte, vom Grund- buchamt visierte Kopie des vorliegenden Vertrages auszuhändigen. VI
Urkundlich dessen ist dieser Akt nach Lesung und Genehmigung vom Erschienenen, sowie von mir, dem Notar, unter Beisetzung meines amtlichen Siegels unterzeichnet worden. Also geschehen zu Basel, am 20. (zwanzigsten) März 1979 (neun- zehnhundertneunundsiebzig) Zarnegin Für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Der Vorsteher: L. Burckhardt Der Betriebsleiter auf dem Dreispitz: J. Vogler Baudepartement Basel-Stadt Der Departementsvorsteher: E. Keller Der Chef der Rechtsabteilung: A. Kuttler Zumbrunn, Notar Basel, den 11. (elften) September 1979 (neunzehnhundertneunund- siebzig) Christoph Merian Stiftung Der Präsident: Facklam Der Verwalter: Ryser Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel, vertreten durch die Staats- kasse, sowie der Schweizerische Bankverein in Basel, erklären sich mit den vorstehenden Ausführungen, insbesondere mit Ziffe r I 4 einver- standen. Wir ermächtigen das Grundbuchamt zur Eintragung. Basel, den 22. (zweiundzwanzigsten) Juni 1979 (neunzehnhundert- neunundsiebzig) Für die Einwohnergemeinde Basel, Finanzverwaltung Basel-Stadt Haitz
leer

2. November 1979

landabtretung, baurechtsänderung Der unterzeichnete öffentliche Notar zu Basel beurkundet hiermit, dass der folgende Vertrag zwischen

1. Christoph Merian Stiftung, als Grundeigentümerin und Baurechtsge-

berin, vertreten durch den Präsidenten, Herrn Dr. Peter Facklam, von und in Basel, und den Verwalter, Herr Heinz Ryser, von Riehen und Basel, in Basel

2. Einwohnergemeinde der Stadt Basel, als Baurechtsnehmerin, vertre-

ten durch das Finanzdepartement, dieses vertreten durch den Vor- steher, Herr Regierungsrat Dr. Lukas Burckhardt und den Betriebs- leiter auf dem Dreispitz, Herrn Joseph Vogler, beide von und in Basel einerseits

3. Einwohnergemeinde der Stadt Basel, vertreten durch das Baudepar-

tement, dieses vertreten durch Herrn Regierungsrat Eugen Keller, Departementsvorsteher, von Basel, in Riehen und Herrn Dr. Alex- ander Ruch, Chef der Rechtsabteilung, von und in Basel andererseits abgeschlossen worden ist: I Die Christoph Merian Stiftung tritt von ihrer Parzelle 1830
6 und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel als Baurechtsnehmerin von ihrer Baurechtsparzelle 3512
3 , beide in Sektion IV des Grundbuchs Basel, einen Abschnitt von 26 m
2 (sechsundzwanzig Quadratmeter) ab und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel erwirbt diesen Abschnitt zur Allmend des Leimgrubenwegs. Baurechtsgeberin und Baurechtsnehmerin sind mit der Löschung des Baurechts auf dem abzutretenden Abschnitt einverstanden. Der Baurechtszins erfährt keine Änderung. II

1. Die Vermessungs-, Grundbuch- und Notariatskosten gehen zulasten

IV Der Abschluss dieses Vertrages erfolgt unter dem Vorbehalt der Ge- nehmigung der neuen Strassenlinien durch den Regierungsrat. V Der Antritt und die Fertigung im Grundbuch erfolgen sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Vertrages. VI Die Notare Dr. Werner Zumbrunn und Dr. Walter Zähner werden beauftragt, der Rechtsabteilung des Baudepartements zuhanden der Einwohnergemeinde der Stadt Basel eine beglaubigte, vom Grund- buchamt visierte Kopie des vorliegenden Vertrages auszuhändigen. VII Die Parteien ermächtigen demgemäss das Grundbuchamt Basel- Stadt, von Parzelle 1830
6 in Sektion IV den obgenannten Abschnitt von
26 m
2 (sechsundzwanzig Quadratmeter) abzutrennen, dem Rechtsver- kehr zu entziehen und als nunmehrige Allmend des Leimgrubenwegs zu streichen. Ferner ermächtigen die Parteien das Grundbuchamt zu allen weite- ren erforderlichen Eintragungen. Urkundlich dessen ist dieser Akt nach Lesung und Genehmigung von den Parteien, sowie von mir, dem Notar, unter Beisetzung meines amtlichen Siegels hienach unterzeichnet worden. Also geschehen zu Basel, am 2. (zweiten) November 1979 (neun- zehnhundertneunundsiebzig) Christoph Merian Stiftung Der Präsident: Facklam Der Verwalter: Ryser Für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Der Vorsteher: L. Burckhardt
Beurkundung Der unterzeichnete Notar beurkundet, dass die neue Strassenlinie vom Regierungsrat genehmigt worden ist. Basel, den einundzwanzigsten Dezember neunzehnhundertneunund- siebzig Zumbrunn, Notar
leer
B. Grundstücke im Kanton Basel-Landschaft (Gemeinde Münchenstein) Massgebend für den Grundstücks- und Baurechtsbestand sind die je- weiligen Eintragungen im Grundbuch Münchenstein (Grundbuchamt Arlesheim).
leer

12. April 1955

Kanton Basellandschaft Öffentliche Urkunde über einen baurechtsvertrag
1) Der unterzeichnete Bezirksschreiber zu Arlesheim beurkundet hier- mit: Zwischen der Chr. Merian’schen Stiftung in Basel, als Grundeigentümerin und Bau- rechtsgeberin, vertreten durch die Herren Dr. Felix Stähelin, als Präsi- dent, und Dr. Hans Meier, als Verwalter, beide von und in Basel, wel- che für die Stiftung die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift füh- ren, und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, als Baurechtsberechtigte, diese vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt, die- ses vertreten durch den Vorsteher, Herrn Regierungsrat Dr. Alfred Schaller, von Wauwil (Kanton Luzern) und Basel, in Basel, und den Departementssekretär, Herrn Dr. Walter Weiss, von und in Basel, wird unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat und den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt, den Bürgerrat und den Wei- tern Bürgerrat der Stadt Basel sowie des unbenützten Ablaufs der Re- ferendumsfrist, folgender Baurechtsvertrag abgeschlossen: I. Allgemeines Art. 1.
2) Die Chr. Merian’sche Stiftung bestellt hiermit der Einwoh- nergemeinde der Stadt Basel Baurechte an ihren hienach beschriebe- nen, im Gemeindebann Münchenstein gelegenen Grundstücken, näm- lich

1. Parzelle 2285 haltend 11 ha 77 a 85 m

2 (elf Hektaren siebenundsieb- zig Aren fünfundachtzig Quadratmeter), Land an der Emil Frey-

2. Parzelle 3443 haltend 6 ha 88 a 71 m

2 (sechs Hektaren achtundachtzig Aren einundsiebzig Quadratmeter), Land an der Bruderholzstrasse, Alte Reinacherstrasse und Binningerstrasse, grenzend an vorn, rechts und hinten: Strasse; links 2273; (Feld E genannt), nunmehr bezeichnet als:

1. Baurechtsparzelle 3532 haltend 11 ha 77 a 85 m

2 (elf Hektaren sie- benundsiebzig Aren fünfundachtzig Quadratmeter), (Feld D ge- nannt),

2. Baurechtsparzelle 3533 haltend 6 ha 88 a 71 m

2 (sechs Hektaren acht- undachtzig Aren einundsiebzig Quadratmeter), (Feld E genannt), alle beschrieben wie hievor, je im Gemeindebann Münchenstein ge- legen. Art. 2. Diese Baurechte sind selbständige und dauernde Rechte im Sinne von Art. 675 (Artikel sechshundertfünfundsiebzig) sowie 779 (siebenhundertneunundsiebzig) Abs. 3 ZGB (Absatz drei des Zivilge- setzbuches) und sind gemäss Art. 943 ZGB (Artikel neunhundertdrei- undvierzig Zivilgesetzbuch) und Art. 7 (Artikel sieben) der Grund- buchverordnung als Grundstücke auf eigenen Grundbuchblättern in das Grundbuch von Münchenstein aufzunehmen. Das Grundbuchamt Münchenstein wird zu den erforderlichen Eintragungen ermächtigt. II. Umfang des Baurechts Art. 3.
3) Die Baurechtsberechtigte hat das Recht, auf den in Art. 1 (Artikel eins) umschriebenen Parzellen zum Zwecke des Betriebes von Industrie-, Gewerbe- und Lagerplätzen Strassen, Plätze, ober- und un- terirdische Leitungen aller Art, Bahngeleise, sowie Hoch- und Tiefbau- ten zu erstellen. Die Baurechtsberechtigte verpflichtet sich, sämtliche Durchleitungs- rechte und Durchleitungen zu dulden, zu denen die Baurechtsgeberin kraft öffentlichen Rechtes verpflichtet werden kann. Die Baurechtsberechtigte hat das Recht, von den in Art. 1 (Artikel eins) umschriebenen Parzellen zum Betrieb von Industrie-, Gewerbe- und Lagerplätzen Teilparzellen in beliebiger Grösse, höchstens auf die Dauer dieses Vertrages, an Dritte zu verpachten oder im Unterbau- recht abzugeben. Art. 4.
4) Die Unterbaurechtsverträge werden zwischen der Einwoh- nergemeinde der Stadt Basel und den Unterbaurechtsberechtigten als Vertragsparteien abgeschlossen. Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel bleibt jedoch als erste Bau-
Art. 5. Jede Veräusserung und Verpfändung der Baurechtsparzellen oder von Teilstücken davon bedürfen der Genehmigung der Baurechts- geberin. Sofern bis zum 31. (einunddreissigsten) Dezember 2005 (zweitau- sendundfünf) keine Verlängerung dieses Baurechtsvertrages zustande kommt, bedürfen die nach diesem Zeitpunkt abzuschliessenden Unter- baurechtsverträge des Visums der Verwaltung der Baurechtsgeberin. Die Bestimmungen dieses Artikels haben nur obligatorischen Cha- rakter und sind im Grundbuch nicht einzutragen. III. Dauer des Baurechts Art. 6.
5) Das Baurecht beginnt am 1. (ersten) Januar 1955 (neunzehn- hundertfünfundfünfzig) und dauert 99 (neunundneunzig) Jahre. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis spätestens am 31. (ein- über eine Verlängerung des Vertrages zu treten. Wird bis zum 31. (einunddreissigsten) Dezember 2005 (zweitausend- undfünf) über die Verlängerung des Baurechtsvertrages keine Eini- gung erzielt, so erlischt das Baurecht am 31. (einunddreissigsten) De- zember 2053 (zweitausendunddreiundfünfzig) und ist alsdann im Grundbuch zu löschen. IV. Baurechtszins Art. 7.
6) Die Baurechtsberechtigte entrichtet der Baurechtsgeberin für die Überlassung der Parzellen 2285 und 3443 im Gemeindebann Münchenstein jeweils halbjährlich auf den 30. (dreissigsten) Juni und

31. (einunddreissigsten) Dezember, erstmals am 30. (dreissigsten) Juni

a) Für die Periode vom 1. (ersten) Januar 1955 (neunzehnhundert- fünfundfünfzig) bis 31. (einunddreissigsten) Dezember 1960 (neunzehnhundertsechzig): Feld D Fr. –.40 (vierzig Rappen) pro m
2 (Quadratmeter) und Jahr Feld E Fr. –.40 (vierzig Rappen) pro m
2 (Quadratmeter) und Jahr. b) für die Periode vom 1. (ersten) Januar 1961 (neunzehnhundertein- undsechzig) bis 31. (einunddreissigsten) Dezember 1970 (neun- zehnhundertsiebzig): Feld D Fr. –.50 (fünfzig Rappen) pro m
2 (Quadratmeter) und Jahr Feld E Fr. –.40 (vierzig Rappen) pro m
2 (Quadratmeter) und Jahr. Solange einzelne Teile des Areals noch landwirtschaftlich genutzt werden, beträgt die jährliche Vergütung für diese Fläche Fr. 65.– (fünf-
Art. 8. Die spätere Festsetzung des Baurechtszinses erfolgt jeweils für 20 Jahre (zwanzig Jahre) und soll Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Parteien bilden. Die Parteien verpflichten sich, bis spätestens 3 (drei) Jahre vor Ab- lauf der geltenden Zinsperiode Unterhandlungen über die Neufestset- zung der Baurechtszinse aufzunehmen. Kommt nicht bis spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Periode, für welche die Baurechtszinse vereinbart worden sind, zwischen den Par- teien eine Einigung zustande, so entscheidet das in Art. 23 (Artikel dreiundzwanzig) erwähnte Schiedsgericht über die Höhe der Zinsen der nachfolgenden Periode endgültig, wobei es sich bei der Festsetzung der Baurechtszinse vom Gedanken der wirtschaftlichen Tragbarkeit leiten zu lassen hat. Art. 9. Sind die vereinbarten Baurechtszinsen infolge Eintritts un- vorausgesehener ausserordentlicher Verhältnisse für eine Partei nicht mehr tragbar, so kann diese die sofortige Aufnahme von Verhandlun- gen für deren Neufestsetzung verlangen. Als Eintritt ausserordentli- cher Verhältnisse gelten insbesondere Krieg, wirtschaftliche Krisen und die Veränderung der Indexziffern der Lebenshaltungskosten des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit für Basel um mehr als
50% (fünfzig Prozent) seit der Vereinbarung des letzten Baurechtszin- ses. Können sich die Parteien nicht innert einem halben Jahr seit Anru- fung dieser Klausel einigen, so entscheidet das in Art. 23 (Artikel drei- undzwanzig) erwähnte Schiedsgericht über das Vorhandensein der Voraussetzungen zur Anrufung dieser Klausel und gegebenenfalls über die Höhe der neuen Baurechtszinse sowie über den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens endgültig. V. Öffentliche Abgaben Art. 10. Die öffentlichen Abgaben, welche sich auf Grund und Boden beziehen, werden von der Grundeigentümerin getragen. Art. 11. Die öffentlichen Abgaben, die auf den Bauten und Anlagen als solchen ruhen oder sonstwie an deren Erstellung, Bestand, Über- gang oder Untergang anknüpfen, sind von der Baurechtsberechtigten zu übernehmen. Wird eine solche Abgabe kraft Gesetzes beim Grundeigentümer er- hoben, so ist die Baurechtsberechtigte ersatzpflichtig.
Art. 13. Die öffentlichen Materiallagerplätze auf dem Dreispitz sind nach gesunden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten und zu betreiben. Sie haben im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft zu dienen. Art. 14. Die Baurechtsberechtigte verpflichtet sich, dafür besorgt zu sein: a) dass die Bauten und Einrichtungen dauernd in betriebsfähigem Zustand gehalten werden und dass jeder Schaden, welcher durch teilweise Zerstörung der Gebäulichkeiten und Anlagen durch Feuer oder sonstige Ereignisse entsteht, unverzüglich behoben wird; b) dass die Bauten und Einrichtungen bei vollständiger Zerstörung neu- und zwar mindestens in dem Umfange, für den die durch die Versicherung gedeckte Schadensumme zur Deckung der neuen Anlagekosten ausreicht, – erstellt werden; c) dass vom jeweiligen Erstellungswert der Bauten und Einrichtun- gen der Unterbaurechtsberechtigten, Mieter und Pächter jährlich vom Beginn des ersten Betriebsjahres an gerechnet soviel amorti- siert wird, dass sie auf den Tag der Beendigung des Baurechtsver- trages vollständig abgeschrieben sind. VII. Verwendung des Ertrages Art. 15. Aus dem Ertrag sind die Aufwendungen für das Personal und den Sachbedarf der Verwaltung, die Baurechtszinsen an die Bau- rechtsgeberin und die Zinsen für das Anlagekapital zu bestreiten. Die Baurechtsberechtigte ist ferner verpflichtet, aus dem Ertrag das Anlagevermögen jährlich zu amortisieren. Es muss auf den Tag des Er- löschens des Baurechtsvertrages vollständig abgeschrieben sein. Art. 16. Die Baurechtsberechtigte ist berechtigt, aus den Überschüs- sen der Jahresrechnung nach Abzug der oben erwähnten Aufwendun- gen einen angemessenen Betrag zur Äufnung eines Reservefonds zu verwenden, bis dieser den Betrag von Fr. 300 000.– (dreihunderttau- send Franken) erreicht. Der Reservefonds ist für folgende Zwecke reserviert: a) Deckung von Verlusten aus Garantieverpflichtungen für die Er- richtung von Bauten auf den Pachtparzellen durch die Niederlas- sungen; b) Deckung von Verlusten aus Konkursen oder fruchtloser Pfändung
Art. 17. Die Betriebsüberschüsse, die sich nach Deckung der Kosten der Dreispitz-Verwaltung, der Amortisation des Anlagevermögens sowie nach einer allfälligen Einlage in den Reservefonds ergeben, sind an die Baurechtsgeberin auszuzahlen. Ebenso fällt der Reservefonds am Tage des Erlöschens des Bau- rechtsvertrages in seiner dannzumaligen Höhe an die Baurechtsgebe- rin. Art. 18. Die Jahresrechnung der Dreispitz-Verwaltung ist der Bau- rechtsgeberin zur Geltendmachung allfälliger Einsprachen jährlich zur Einsichtnahme zuzustellen. Kommt im Falle einer Einsprache keine Einigung zustande, so ent- scheidet das in Art. 23 (Artikel dreiundzwanzig) erwähnte Schiedsge- richt endgültig. VIII. Erlöschen des Baurechts und Entschädigung Art. 19. Mit dem Erlöschen des Baurechtsvertrages gehen entschädi- gungslos in das Eigentum der Baurechtsgeberin über: a) die Bauten und Einrichtungen der Baurechtsberechtigten; b) die Bauten und Einrichtungen der Unterbaurechtsberechtigten nach Ablösung allfälliger Hypothekarschulden durch die Bau- rechtsberechtigte; c) die Gebäulichkeiten der Mieter und Pächter der Baurechtsberech- tigten nach Ablösung der durch den Staat garantierten Darlehens- schulden. Art. 20. Die Baurechtsgeberin ist im Zeitpunkt des Erlöschens des Baurechts berechtigt, von der Baurechtsberechtigten die vollständige oder teilweise Räumung der in Art. 1 (Artikel eins) erwähnten Parzel- len zu verlangen. IX. Gerichtsbarkeit Art. 21. Über allfällige Streitigkeiten unter den Parteien aus diesem Vertrag und dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis entscheiden nach Wahl der Parteien ein Schiedsgericht endgültig oder die zuständi- gen ordentlichen Gerichte. Die ordentlichen Gerichte haben mit Ausnahme der unter Art. 8 und
18 (Artikel acht und achtzehn) erwähnten Streitigkeiten immer zu ent- scheiden, wenn sie durch eine Partei angerufen werden, oder wenn das Verfahren vor Schiedsgericht durch eine Partei abgelehnt wird.
Art. 23. Das Schiedsgericht wird so zusammengesetzt, dass jede Par- tei zwei Mitglieder bezeichnet und der vorsitzende Präsident des Ap- pellationsgerichtes Basel-Stadt oder ein von diesem bestimmter Appel- lationsgerichtspräsident als Obmann waltet. Kommt eine Partei ihrer Verpflichtung zur Ernennung ihrer Schieds- richter innert 10 (zehn) Tagen nach erfolgter Aufforderung durch den Obmann nicht nach, so werden diese Mitglieder durch den vorsitzen- den Präsidenten des Appellationsgerichtes Basel-Stadt ernannt. Art. 24. Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren. Kann sich das Schiedsgericht über das Verfahren nicht einigen, so gelten subsidiär die Bestimmungen der Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Stadt. X. Kosten des Vertrages Art. 25. Die Kosten dieses Vertrages tragen die Parteien je zur Hälfte. Der Bezirksschreiber zu Arlesheim wird ermächtigt, nach Erfüllung der eingangs erwähnten Genehmigungs-Vorbehalte und nach Vorlage der entsprechenden Ausweise die Eintragung der Baurechte im Grund- buch Münchenstein zu veranlassen. Urkundlich dessen wird dieser Baurechtsvertrag nach geschehener Lesung von den Vertragsparteien bezw. deren Vertreter als vollständig und richtig anerkannt und von denselben und mir, dem Bezirksschrei- ber zu Arlesheim, unterzeichnet.
Beurkundet in Arlesheim, am 12. (zwölften) April 1955 (neunzehnhun- dertfünfundfünfzig). Chr. Merian’sche Stiftung: Dr. Felix Stähelin Dr. H. Meier Einwohnergemeinde der Stadt Basel Schaller Dr. W. Weiss Bezirksschreiberei Arlesheim Der Bezirksschreiber: Feigenwinter Vom Bürgerrat Basel genehmigt Der Präsident: Dr. Felix Stähelin Der Bürgerratsschreiber: Freivogel Vom Weitern Bürgerrat am 28. Juni genehmigt Der Präsident: L. Geng Der Bürgerratsschreiber: Freivogel Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt. Basel, den 17. Mai 1955 Der Präsident: Tschudi Der Staatsschreiber: Dr. O. Binz Vom Grossen Rate genehmigt. Basel, den 16. Juni 1955 Der Präsident: Petitjean Der. 1. Sekretär: E. Becht

3. Mai 1962

änderung von
2 baurechten Die Chr. Merian’sche Stiftung in Basel, als Baurechtsgeberin, und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel, als Baurechtsberechtigte, erklären hiemit: Als Folge der Verlegung der Kantonsgrenze bei der Liegenschaft Reinacherstrasse 271 sind folgende Änderungen der zwischen uns ab- geschlossenen Baurechtsverträge notwendig geworden. I. Die auf Parzelle 2285 des Grundbuchs der Gemeinde Münchenstein eingetragene Dienstbarkeit des Baurechts zu Gunsten der Einwohner- gemeinde der Stadt Basel, bezeichnet als Baurechtsparzelle 3532, wird auf dem im Mutationsplan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom

15. Februar 1961 mit gelber Farbe bezeichneten Abschnitt, haltend

160 m
2 , gelöscht und auf den mit roter Farbe bezeichneten Abschnitt, haltend ebenfalls 160 m
2 , ausgedehnt. Da beide Abschnitte gleich gross sind, hat die Baurechtsparzelle
3532 das gleiche Mass wie vorher. Das Grundbuchamt für die Gemeinde Münchenstein wird zum Ein- trag ermächtigt. II. Die in Sektion IV auf Parzelle 409
6 des Grundbuchs der Stadt Basel eingetragene Dienstbarkeit des Baurechts zu Gunsten der Einwohner- gemeinde der Stadt Basel, bezeichnet als Baurechtsparzelle 3513, wird auf dem in obigem Mutationsplan mit roter Farbe bezeichneten Ab- schnitt, haltend 160 m
2 , gelöscht und auf den mit gelber Farbe bezeich- neten Abschnitt, haltend ebenfalls 160 m
2 , ausgedehnt. Die neue Bau- rechtsparzelle 3513
1 hält wieder 15 ha 26 a 84 m
2
. Das Grundbuchamt Basel wird zum Eintrag ermächtigt.
leer

9. Mai 1962

Kanton Basel-Landschaft Öffentliche Urkunde Betrifft: das baurecht parzellen nr.
3532, 3533 und
3918 , münchenstein Der unterzeichnete Bezirksschreiber zu Arlesheim beurkundet hier- mit: Zwischen der Chr. Merian’schen Stiftung in Basel, als Grundeigentümerin und Bau- rechtsgeberin, vertreten durch die Herren Dr. Hans Georg Oeri, als Präsident der Stiftungskommission, und Dr. Hans Meier, als Verwalter, beide von und in Basel, welche für die Stiftung die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift führen und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, als Baurechtsberechtigte, diese vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt, die- ses vertreten durch den Vorsteher, Herrn Regierungsrat Dr. Alfred Schaller, von Wauwil/LU und Basel, in Basel, und den Departements- sekretär, Herrn Dr. Walter Weiss, von und in Basel, wird auf Grund des Mutations-, Baurechts- und Unterbaurechtsplanes Nr. 3427 des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 16. April 1962 und unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kan- tons Basel-Stadt folgender 1. Nachtrag zum Baurechtsvertrag vom

12. April 1955 abgeschlossen:

Art. 1.
1) Art. 1 des Baurechtsvertrages vom 12. April 1955 wird aufge- hoben und durch folgende ergänzte Fassung ersetzt: Die Chr. Merian’sche Stiftung bestellt hiermit der Einwohnerge- meinde der Stadt Basel Baurechte an ihren hiernach beschriebenen, im Gemeindebann Münchenstein gelegenen Grundstücken, nämlich:

1. Parzelle 2285 haltend 11 ha 67 a 24 m

2 (elf Hektaren siebenundsech- zig Aren vierundzwanzig Quadratmeter), misst zufolge Grenzverle-

2. Parzelle 3443 haltend 6 ha 83 a 57 m

2 (sechs Hektaren dreiundachtzig Aren siebenundfünfzig Quadratmeter), Land an der Bruderholz- strasse, Alte Reinacherstrasse und Binningerstrasse, grenzend an vorn, rechts und hinten: Strasse, links Parzelle 2273; (Feld E ge- nannt), und

3. Parzelle 2397 haltend 8 ha 10 a 75 m

2 (acht Hektaren zehn Aren fünf- undsiebzig Quadratmeter), Land an der Emil Freystrasse, grenzend an vorn: Strasse, rechts hinten und links: Parzelle 2285 (Feld F ge- nannt), nunmehr bezeichnet als:

1. Baurechtsparzelle 3532 haltend 9 ha 21 a 42 m

2 (neun Hektaren ein- undzwanzig Aren zweiundvierzig Quadratmeter), (Feld D genannt),

2. Baurechtsparzelle 3533 haltend 6 ha 83 a 57 m

2 (sechs Hektaren drei- undachtzig Aren siebenundfünfzig Quadratmeter), (Feld E ge- nannt),

3. Baurechtsparzelle 3918 haltend 8 ha 10 a 75 m

2 (acht Hektaren zehn Aren fünfundsiebzig Quadratmeter), (Feld F genannt), alle beschrieben wie hievor, je im Gemeindebann Münchenstein gele- gen. Art. 2. Art. 3 des Baurechtsvertrages vom 12. April 1955 erhält fol- genden neuen Absatz 4: Die Baurechtsparzelle 3918 (Feld F) wird zum Zwecke des Betriebes eines Zollfreilagers zur Verfügung gestellt. Sollte das Zollfreilager in- folge grundsätzlicher Änderung der Zollgesetzgebung seine Funktion verlieren, und deshalb aufgehoben werden müssen, so werden sich die Vertragsparteien darüber verständigen, in welcher Art und Weise die bestehenden Bauten und Einrichtungen weiter genutzt und betrieben werden können. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in diesem Falle über die Baurechtsparzelle 3918 einen neuen Baurechtsvertrag abzu- schliessen mit Dauer bis zum Ablauf des Baurechtsvertrages über das angrenzende Dreispitz-Areal auf basellandschaftlichem Boden. Art. 3. Art. 4 des Baurechtsvertrages vom 12. April 1955 wird aufge- hoben und durch folgende Neufassung ersetzt: Die Unterbaurechtsverträge werden zwischen der Einwohnerge- meinde der Stadt Basel und den Unterbaurechtsberechtigten als Ver- tragsparteien abgeschlossen. Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel wird ermächtigt, im Unter- baurechtsvertrag mit der Basler Freilager AG die Errichtung von Bau- rechten am Unterbaurecht vorzusehen. Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel bleibt jedoch als erste Bau- rechtsberechtigte bei Bestellung von Unterbaurechten gegenüber der
Das Baurecht für die Parzelle 3918 (Feld F) beginnt am 1. Januar
1961 und dauert 53 Jahre, bis zum 31. Dezember 2013. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis spätestens 31. Dezember
2000 in Unterhandlungen über eine Verlängerung des Vertrages zu tre- ten. Wird bis zum 31. Dezember 2005 über die Verlängerung des Bau- rechtsvertrages keine Einigung erzielt, so erlöschen – das Baurecht über die Parzelle 3918 (Feld F) am 31. Dezember 2013 und – das Baurecht über die Parzellen 3532 (Feld D) und 3533 (Feld E) am

31. Dezember 2053

und sind alsdann im Grundbuch zu löschen. Art. 5. Art. 7 des Baurechtsvertrages vom 12. April 1955 wird aufge- hoben und durch folgende Neufassung ersetzt:
3) Die Baurechtsberechtigte entrichtet der Baurechtsgeberin für die Überlassung der Parzellen 2285, 2397 und 3443 im Gemeindebann Münchenstein jeweils halbjährlich auf den 30. (dreissigsten) Juni und

31. (einunddreissigsten) Dezember, erstmals am 30. (dreissigsten) Juni

1961 (neunzehnhunderteinundsechzig) folgenden Baurechtszins: Für die Periode vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Dezember 1970: Feld D Fr. –.50 pro m
2 und Jahr Feld E Fr. –.40 pro m
2 und Jahr Feld F Fr. –.50 pro m
2 und Jahr Der Baurechtszins für das Feld F wird jeweils in Anlehnung an die Baurechtszinse für die übrigen Dreispitz-Baurechtsparzellen festge- legt. Bei Verringerung des Baurechtsareals infolge unentgeltlicher Land- abtretung an die Allmend kraft Gesetz bleibt der Gesamtbaurechtszins für die laufende Zinsperiode unverändert. Art. 6. Die Kosten dieses Vertrages trägt die Einwohnergemeinde der Stadt Basel. Der Bezirksschreiber zu Arlesheim wird ermächtigt, nach Erfüllung der eingangs erwähnten Genehmigungs-Vorbehalte und nach Vorlage der entsprechenden Ausweise die nötigen Eintragungen im Grund- buch Münchenstein zu veranlassen. Urkundlich dessen wird dieser 1. Nachtrag zum Baurechtsvertrag
Beurkundet in Arlesheim am neunten Mai tausendneunhundertzwei- undsechszig (9. Mai 1962). Chr. Merian’sche Stiftung H. G. Oeri Dr. H. Meier Einwohnergemeinde der Stadt Basel Schaller Dr. W. Weiss Bezirksschreiberei Arlesheim Der Bezirksschreiber: Feigenwinter

16. Januar 1967

Kanton Basellandschaft Öffentliche Urkunde über den nachtrag ii zum baurechtsvertrag vom
12
. april
1955 , beleg
2064 Der unterzeichnete Bezirksschreiber zu Arlesheim beurkundet hier- mit: Zwischen der Chr. Merian’sche Stiftung, mit Sitz in Basel, St. Albanvorstadt 5, vertre- ten durch die Herren Dr. Albert Matter, Präsident der Stiftungskom- mission und Dr. Hans Meier, Verwalter, beide wohnhaft in Basel, als Eigentümerin von Grundbuch Münchenstein, Parzelle 2285 (Bau- rechtsgeberin) und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, vertreten durch das Finanzdepar- tement und dieses durch den Vorsteher, Herrn Regierungsrat Dr. Lukas Burckhardt und den Sekretär, Herrn Dr. Walter Weiss, beide wohnhaft in Basel, als Eigentümerin von Grundbuch Münchenstein, Baurechts-Parzelle
3532 (Baurechtsnehmerin) wird hiermit folgender Nachtrag II zum Baurechtsvertrag vom

12. April 1955 abgeschlossen:

Art. 1. Laut Mutationsplan Nr. 3590 wird von Parzelle 2285 des Grundbuches von Münchenstein, ein Abschnitt von 22 ar 14 m
2 abge- trennt und als neue Parzelle 3949 im Grundbuch aufgenommen. Art. 2. Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel, als Eigentümerin der Baurechtsparzelle 3532, lastend auf der Grundstücksparzelle 2285, erklärt sich damit einverstanden, dass von ihrer Baurechtsparzelle in Münchenstein der vorgenannte Abschnitt von 22 ar 14 m
2 (Parzelle
3949) entlassen wird.
Art. 4. Durch diese Landabtrennung ist der Baurechtszins für das der Einwohnergemeinde der Stadt Basel zustehende Baurecht, nur noch für die verbleibende Fläche von 8 ha 99 ar 28 m
2 zu entrichten. Art. 5. Im übrigen gelten für die durch diesen Nachtrag II geänderte Baurechtsparzelle 3532 weiterhin die Bestimmungen, wie sie im Bau- rechtsvertrag vom 12. April 1955 und im Nachtrag I vom 2. November
1962 enthalten sind, soweit sie nicht durch die vorgenannten Vereinba- rungen abgeändert oder ersetzt werden. Art. 6. Dieser Nachtrag II zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 wird einfach ausgefertigt. Die Parteien erhalten Durchschriften. Die Gebühren für diese Beurkundung und für die Eintragung im Grundbuch Arlesheim bezahlt die Chr. Merian’sche Stiftung in Basel. Die Vertragsparteien bzw. deren Vertreter sind dem unterzeichneten Urkundsbeamten persönlich bekannt. Dieser Nachtrag II zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den Regierungs- rat des Kantons Basel-Stadt. Der Bezirksschreiber zu Arlesheim wird hiermit beauftragt, die er- forderlichen Eintragungen – nach Vorliegen der Genehmigung dieses Nachtrages durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
1) – gleichzeitig mit der Eintragung des Mutationsplanes Nr. 3590 im Grundbuch zu veranlassen. Urkundlich dessen wird dieser Vertrag nach geschehener Lesung von den Vertragsparteien bzw. deren Vertreter als vollständig und rich- tig anerkannt und von denselben und mir, dem Bezirksschreiber zu Ar- lesheim, unterzeichnet. Arlesheim, den 16. Januar 1967 Chr. Merian’sche Stiftung Der Präsident: Matter Der Verwalter: Dr. H. Meier Einwohnergemeinde der Stadt Basel, Finanzdepartement

16. Januar 1967

Kanton Basellandschaft Öffentliche Urkunde über den nachtrag iii zum baurechtsvertrag vom
12
. april
1955 , beleg
2064 Der unterzeichnete Bezirksschreiber zu Arlesheim beurkundet hier- mit: Zwischen der Chr. Merian’sche Stiftung, mit Sitz in Basel, St. Albanvorstadt 5, vertre- ten durch die Herren Dr. Albert Matter, Präsident der Stiftungskom- mission und Dr. Hans Meier, Verwalter, beide wohnhaft in Basel, als Eigentümerin von Grundbuch Münchenstein, Parzelle 2397 und Parzellen 19 und 20 (Baurechtsgeberin) und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, vertreten durch das Finanzdepar- tement und dieses durch den Vorsteher, Herrn Regierungsrat Dr. Lukas Burckhardt und den Sekretär, Herrn Dr. Walter Weiss, beide wohnhaft in Basel, als Eigentümerin von Grundbuch Münchenstein Baurechtsparzelle
3918 (Baurechtsnehmerin) wird hiermit folgender Nachtrag III zum Baurechtsvertrag vom

12. April 1955 abgeschlossen:

Art. 1. Laut Tauschvertrag vom 30. Dezember 1966 sind die Parzel- len 19 und 20 des Grundbuches von Münchenstein, haltend total 22 ar
14 m
2 , von der Basler Freilager AG an die Chr. Merian’sche Stiftung, zu Eigentum übergegangen. Diese werden nun gemäss Mutationstabelle Nr. 3591 mit Parzelle 2397 vereinigt. Art. 2. Demzufolge wird auch die Fläche der Baurechtsparzelle 3918, im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, haltend zur Zeit 8 ha 10 ar 75 m
2 ,um22ar14m
2 ausgedehnt. Die erweiterte Bau-
Art. 4. Im übrigen gelten für die erweiterte Baurechtsparzelle 3918 weiterhin die Bestimmungen des Baurechtsvertrages vom 12. April
1955 und des Nachtrages I vom 2. November 1962, soweit sie nicht durch die vorgenannten Vereinbarungen abgeändert oder ersetzt wer- den. Art. 5. Die Basler Freilager A.G. als Eigentümerin der Unter-Bau- rechtsparzelle 3919 erklärt durch ihre Mitunterzeichnung die Zustim- mung zum Abschluss und zur Eintragung des vorstehenden Nachtrages III und anerkennt gleichzeitig die neuen Bestimmungen bezüglich Bau- rechtszins etc. für das ihr zustehende Unterbaurecht an der Baurechts- parzelle 3918, mit der neuen Gesamtfläche von 8 ha 32 ar 89 m
2
. Art. 6. Die auf Parzelle 19 eingetragene Dienstbarkeit als Last: Park- fläche zu Gunsten der Öffentlichkeit, lastet zufolge der vorgenannten Vereinigung neu auf der Grundstücksparzelle 2397. Art. 7. Dieser Nachtrag III zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 wird einfach ausgefertigt. Die Vertragsparteien erhalten Durchschrif- ten. Die Gebühren für diese Beurkundung und für die Eintragung im Grundbuch Arlesheim bezahlt die Chr. Merian’sche Stiftung in Basel. Dieser Nachtrag III zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den Regierungs- rat des Kantons Basel-Stadt. Die Vertragsparteien bzw. deren Vertreter sind dem unterzeichneten Urkundsbeamten persönlich bekannt. Der Bezirksschreiber zu Arlesheim wird hiermit beauftragt, die er- forderlichen Eintragungen – nach Vorliegen der Genehmigung dieses Nachtrages durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und nach erfolgter Eintragung des Tauschvertrages zwischen der Chr. Me- rian’sche Stiftung und der Basler Freilager A.G. betr. Parzellen 19, 20 und 3223 – gleichzeitig mit der Eintragung der Mutationstabelle Nr. 3591 im Grundbuch zu veranlassen.
Urkundlich dessen wird dieser Vertrag nach geschehener Lesung von den Vertragsparteien bzw. deren Vertreter als vollständig und rich- tig anerkannt und von denselben und mir, dem Bezirksschreiber zu Ar- lesheim, unterzeichnet. Arlesheim, den 16. Januar 1967 Chr. Merian’sche Stiftung Der Präsident: Matter Der Verwalter: Dr. H. Meier Einwohnergemeinde der Stadt Basel Finanzdepartement Der Vorsteher: L. Burckhardt Der Sekretär: Dr. W. Weiss Basler Freilager AG Dr. W. S. Schiess H. Iselin Der Bezirksschreiber zu Arlesheim als Urkundsbeamter: Feigenwinter Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am 24. Januar 1967 geneh- migt Der Präsident: Hauser Der Staatsschreiber: Frei
leer

29. Januar 1969

Kanton Basellandschaft Öffentliche Urkunde über den nachtrag iv zum baurechtsvertrag vom
12
. april
1955 , beleg
2064 Der unterzeichnete Bezirksschreiber zu Arlesheim beurkundet hier- mit: Zwischen der Chr. Merian’schen Stiftung, mit Sitz in Basel, St. Alban-Vorstadt 5, ver- treten durch die Herren Dr. Albert Matter, Präsident der Stiftungs- kommission und Dr. Hans Meier, Verwalter, beide wohnhaft in Basel, als Eigentümerin von Grundbuch Münchenstein, Parzellen 2285, 3443 und 2397 (Baurechtsgeberin) und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, diese vertreten durch das Finanz- departement des Kantons Basel-Stadt, dieses vertreten durch den Vor- steher, Herrn Regierungsrat Dr. Lukas Burckhardt, von und in Basel, und den Departementssekretär, Herrn Dr. Walter Weiss, von und in Basel, als Eigentümer von Grundbuch Münchenstein, Baurechtsparzellen
3532, 3533 und 3918 (Bauberechtigte) wird hiermit folgender Nachtrag IV zum Baurechtsvertrag vom

12. April 1955 abgeschlossen:

In Art. 7 des Baurechtsvertrages vom 12. 4. 1955 (nachgenannt BRV), wurde der Baurechtszins den die Bauberechtigte an die Bau- rechtsgeberin zu entrichten hat, bis 31. Dezember 1970 festgelegt. Gemäss Art. 8 haben sich die Vertragsparteien über die Neufestset- zung des Baurechtszinses ab 1. 1. 1971 rechtzeitig wie folgt geeinigt: Art. 1. Der Artikel 7 des BRV wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
1)
Fr. 4.50 (vier Franken und fünfzig Rappen) pro m
2 (Quadratmeter) und Jahr. Bei Verringerung des Baurechtsareals infolge unentgeltlicher Land- abtretung zur Allmend kraft Gesetzes bleibt der Gesamtbaurechtszins für die laufende Zinsperiode unverändert. Art. 2. Die Kosten dieses Vertrages tragen die Parteien je zur Hälfte. Art. 3. Der Bezirksschreiber zu Arlesheim wird ermächtigt die Ein- tragung dieses Vertrages im Grundbuch Münchenstein zu veranlassen. Urkundlich dessen wird dieser Vertrag nach geschehener Lesung von den Vertragsparteien bzw. deren Vertreter als vollständig und rich- tig anerkannt und von denselben und mir, dem Bezirksschreiber zu Ar- lesheim, unterzeichnet. Beurkundet in Arlesheim, 29. Januar 1969 Chr. Merian’sche Stiftung Der Präsident: Matter Der Verwalter: Dr. H. Meier Finanzdepartement Der Vorsteher: L. Burckhardt Der Departementssekretär: Weiss Der Bezirksschreiber in Arlesheim als Urkundsbeamter: i. V. J. Meier Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am 28. April 1969 geneh- migt Der Präsident: W. Miescher Der Staatsschreiber: Frei

24. Dezember 1974

Kanton Basel-Landschaft Öffentliche Urkunde über den nachtrag v zum baurechtsvertrag vom
12
. april
1955 , beleg
2064 , mit nachträgen, grundbuch münchenstein Der unterzeichnete Bezirksschreiber zu Arlesheim beurkundet hier- mit: Zwischen der Christoph Merian Stiftung, mit Sitz in Basel, St. Albanvorstadt 5, vertre- ten durch die Herren Dr. Peter Mundwyler, von und in Basel, Statthal- ter der Komm. der Chr. Merian Stiftung und Dr. Hans Meier, von und in Basel, Verwalter, als Eigentümerin von Grundbuch Münchenstein Parzellen 2285, 2397,
3443 und 3949 (Baurechtsgeberin) und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, vertreten durch das Finanzdepar- tement und dieses wiederum vertreten durch Herrn Regierungsrat Dr. Lukas Burckhardt, von und in Basel und Herrn Joseph Vogler, von und in Basel, Verwalter auf dem Dreispitz, mit rechtsverbindlicher Unter- schrift zu zweien, als Eigentümerin von Grundbuch Münchenstein Baurechts-Parzellen
3532, 3918, 3533 (Baurechtsnehmerin) wird hiermit folgender Nachtrag V zum eingangs erwähnten Bau- rechtsvertrag mit Nachträgen abgeschlossen: Art. 1. Art. 1 des Baurechtsvertrages vom 12. April 1955 sowie die diesbezüglichen Ergänzungen in den Nachträgen hiezu werden aufge- hoben und durch folgende bereinigte und ergänzte Fassung ersetzt: Die Christoph Merian Stiftung bestellt hiermit der Einwohnerge- meinde der Stadt Basel Baurechte an ihren hiernach beschriebenen, im Gemeindebann Münchenstein gelegenen Grundstücken, nämlich:

1. Parzelle 2285 haltend 8 ha 99 a 28 m

2 (acht Hektaren neunundneun-

1. Baurechtsparzelle 3532 haltend 8 ha 99 a 28 m

2 (acht Hektaren neun- undneunzig Aren achtundzwanzig Quadratmeter),

2. Baurechtsparzelle 3918 haltend 8 ha 32 a 89 m

2 (acht Hektaren zwei- unddreissig Aren neunundachtzig Quadratmeter),

3. Baurechtsparzelle 3533 haltend 6 ha 83 a 57 m

2 (sechs Hektaren drei- undachtzig Aren siebenundfünfzig Quadratmeter),

4. Baurechtsparzelle 4507 haltend 22 a 14 m

2 (zweiundzwanzig Aren vierzehn Quadratmeter) alle beschrieben wie hievor, je im Gemeindebann Münchenstein gele- gen. Art. 2. Art. 6 des Baurechtsvertrages vom 12. April 1955 sowie die diesbezüglichen Ergänzungen in den Nachträgen hiezu werden aufge- hoben und durch folgende Neufassung ersetzt: Das Baurecht für die Parzellen 3532 und 3533 beginnt am 1. Januar
1955 und dauert 99 Jahre, bis zum 31. Dezember 2053. Das Baurecht für die Parzelle 3918 beginnt am 1. Januar 1961 und dauert 93 Jahre, bis zum 31. Dezember 2053. Das Baurecht für die Parzelle 4507 beginnt am 1. Januar 1974 und dauert 80 Jahre, bis zum 31. Dezember 2053. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis spätestens 31. Dezember
2000 in Unterhandlungen über eine Verlängerung des Vertrages zu tre- ten. Wird bis zum 31. Dezember 2005 über die Verlängerung des Bau- rechtsvertrages keine Einigung erzielt, so erlöschen die Baurechte am

31. Dezember 2053 und sind alsdann im Grundbuch zu löschen.

Art. 3. Art. 7 des Baurechtsvertrages vom 12. April 1955 sowie die diesbezüglichen Ergänzungen in den Nachträgen hiezu werden aufge- hoben und durch folgende Neufassung ersetzt: Die Baurechtsnehmerin entrichtet der Baurechtsgeberin für die Überlassung der Parzellen 2285, 2397, 3443 und 3949 des Grundbuches Münchenstein, jeweils halbjährlich auf den 30. (dreissigsten) Juni und

31. (einunddreissigsten) Dezember, erstmals am 30. (dreissigsten) Juni

1974 (neunzehnhundertvierundsiebzig) folgenden Baurechtszins: für die Periode vom 1. (ersten) Januar 1974 (neunzehnhundertvierund- siebzig) bis 31. (einunddreissigsten) Dezember 1980 (neunzehnhun- dertachtzig) pro m
2 (Quadratmeter) und Jahr:
BRP 3532: 89 928 m
2 à Fr. 4.50 (= 100.– zu 4½%) = Fr. 404 676.–– BRP 3533: 68 357 m
2 à Fr. 4.50 (= 100.– zu 4½%) = Fr. 307 606.50 BRP 3918: 83 289 m
2 à Fr. 4.50 (= 100.– zu 4½%) = Fr. 374 800.50 BRP 4507: 2 214 m
2 à Fr. 13.75 (= 250.– zu 5½%) = Fr. 30 442.50 Total 243 788 m
2 Fr. 1 117 525.50 Durchschnittspreis: Fr. 1 117 525.50 : 243 788 m
2 = Fr. 4.58
1) Bei Verringerung des Baurechtsareals infolge unentgeltlicher Land- abtretung zur Allmend kraft Gesetzes bleibt der Gesamtbaurechtszins für die laufende Zinsperiode unverändert. Art. 4. Das zu Gunsten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel hie- vor neu bestellte Baurecht, bezeichnet als Baurechtsparzelle 4507 ist im Grundbuch Münchenstein auf Parzelle 3949 wie folgt einzutragen: Last: Baurecht auf 2214 m
2 lt. Mut. Nr. 4463, bis zum 31. Dezember
2053, zu Gunsten der Einwohnergemeinde Basel-Stadt, verselbstän- digt siehe GB. Blatt Nr. 4507. Art. 5. Im übrigen gelten für die Baurechtsparzellen 3532, 3533, 3918 und neu 4507 die Bestimmungen des Baurechtsvertrages vom 12. April
1955 und der Nachträge hiezu, soweit sie nicht durch die vorgenannten Vereinbarungen abgeändert bzw. ergänzt werden. Art. 6. Dieser Nachtrag V zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 mit Nachträgern wird einfach ausgefertigt. Die Parteien erhalten Ko- pien.
1) Durch Schiedsgerichtsurteil vom 29. 6. 1983 wurde der Baurechtszins für die Zeit vom 1. 1. 1981 bis 31. 12. 2000, unter Vorbehalt vorheriger Anpassung ge- mäss Art. 9 des Baurechtsvertrages vom 12. 4. 1955, auf Fr. 7.30 pro m
2 und Jahr festgesetzt. Neuerliche Anpassung des Baurechtszinses durch Briefwechsel der Vertragspartner erfolgt per 1. 7. 1992 auf Fr. 10.95 pro m
2 und Jahr. Mit RRB
Die Gebühren für diese Beurkundung und für die Eintragung im Grundbuch bezahlt die Einwohnergemeinde der Stadt Basel. Die Vertragsparteien bzw. deren Vertreter haben sich über ihre Iden- tität vor dem unterzeichneten Urkundsbeamten durch Vorlage gültiger Ausweise legitimiert, soweit sie ihm nicht persönlich bekannt sind. Der Abschluss dieses Nachtrages V zum Baurechtsvertrag vom

12. April 1955 wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ge-

nehmigt, gemäss Beschluss Nr. 804 vom 12. März 1974. Der Bezirksschreiber zu Arlesheim wird hiermit beauftragt, die auf Grund dieses Nachtrages erforderlichen Eintragungen; – gleichzeitig mit der Eintragung der Mutationstabelle Nr. 4463 GB Münchenstein, im Grundbuch zu veranlassen. Urkundlich dessen wird dieser Vertrag nach geschehener Lesung von den Vertragsparteien bzw. deren Vertreter als vollständig und rich- tig anerkannt und von denselben und mir, dem Bezirksschreiber zu Ar- lesheim, unterzeichnet. Arlesheim, den 24. Dezember 1974 Für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel Finanzdepartement Der Vorsteher: L. Burckhardt Öffentliche Materiallagerplätze Basel-Dreispitz Der Verwalter: Vogler Christoph Merian Stiftung Der Statthalter: P. Mundwyler Der Verwalter: Dr. H. Meier Der Bezirksschreiber zu Arlesheim als Urkundsbeamter: i. V. A. Dietrich

9. Oktober / 24. Dezember 1974

Kanton Basel-Landschaft Öffentliche Urkunde über einen nachtrag vi zum baurechtsvertrag vom
12
. april
1955 , beleg
2064 , mit nachträgen grundbuch münchenstein Der unterzeichnete Bezirksschreiber zu Arlesheim beurkundet hier- mit: Zwischen der Christoph Merian Stiftung, mit Sitz in Basel, St. Albanvorstadt 5, vertre- ten durch die Herren Dr. Peter Mundwyler, von und in Basel, Statthal- ter der Komm. der Chr. Merian Stiftung und Dr. Hans Meier, von und in Basel, Verwalter, als Eigentümerin von Grundbuch Münchenstein Parzellen 2285, 2397 und 3949 (Baurechtsgeberin) und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, vertreten durch das Finanzdepar- tement und dieses wiederum vertreten durch Herrn Regierungsrat Dr. Lukas Burckhardt, von und in Basel und Herrn Joseph Vogler, von und in Basel, Verwalter auf dem Dreispitz, mit rechtsverbindlicher Unter- schrift zu zweien, als Eigentümerin von Grundbuch Münchenstein Baurechts-Parzellen
3532, 3918 und 4507 (Baurechtsnehmerin) wird hiermit folgender Nachtrag VI zum eingangs erwähnten Bau- rechtsvertrag mit Nachträgen abgeschlossen: Art. 1. Gemäss Mutationsplan und Mutationstabelle Nr. 4464 des Vermessungsamtes Basel-Stadt werden von den Parzellen 2285 und
2397 folgende Teilabschnitte abgetrennt: a) von Parzelle 2285: ein Abschnitt von 2 ha 88 a 59 m
2 b) von Parzelle 2397: ein Abschnitt von 1 ha 22 a 25 m
2 Diese beiden Teilflächen werden mit Parzelle 3949 vereinigt. Mutationsplan und Mutations-Tabelle bilden integrierende Bestand-
Art. 3. Durch die Reduktion der Baurechtsparzellen 3532 und 3918 sowie Erweiterung der Baurechtsparzelle 4507 gemäss Mutation Nr. 4464 ist der Baurechtszins für die der Einwohnergemeinde der Stadt Basel zustehenden Baurechte, auf die neu ermittelten Flächen zu entrichten. Art. 4. Im übrigen gelten für die Baurechtsparzellen 3532, 3918 und
4507 mit den neuen Flächen sub. Art. 2 hievor, weiterhin die Bestim- mungen des Baurechtsvertrages vom 12. April 1955 und der Nachträge hiezu, soweit sie nicht durch die vorgenannten Vereinbarungen abge- ändert bzw. ergänzt werden. Art. 5. Die Basler Freilager A.G. als Eigentümerin der Unter-Bau- rechtsparzelle 3919 erklärt durch Mitunterzeichnung dieses Nachtra- ges ihre Zustimmung zum Abschluss und zur Eintragung der vorste- henden Urkunde und anerkennt gleichzeitig die neue Fläche für das ihr zustehende Unterbaurecht an der Baurechtsparzelle 3918, im Aus- masse von 7 ha 10 a 64 m
2
. Art. 6. Das auf Parzelle 3949 eingetragene Geh- und Fahrwegrecht zu Lasten 3545 bleibt auf derselben weiterhin als Recht bestehen, be- zieht sich jedoch nur auf eine Fläche von 31 073 m
2 , umfassend die bis- herige Parzelle 3949 mit 2214 m
2 und den Abschnitt von 28 859 m
2 wel- cher von Parzelle 2285 abgetrennt und mit Parzelle 3949 vereinigt wurde. Art. 7. Dieser Nachtrag VI zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 mit Nachträgen hiezu wird einfach ausgefertigt. Die Parteien erhalten Kopien. Die Gebühren für diese Beurkundung und für die Eintragung im Grundbuch bezahlt die Einwohnergemeinde der Stadt Basel. Die Vertragsparteien bzw. deren Vertreter haben sich über ihre Iden- tität vor dem unterzeichneten Urkundsbeamten durch Vorlage gültiger Ausweise legitimiert, soweit sie ihm nicht persönlich bekannt sind. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat dem Abschluss die- ses Nachtrages zum eingangs erwähnten Baurechtsvertrag zugestimmt, gemäss Beschluss Nr. 804 vom 12. März 1974. Der Bezirksschreiber zu Arlesheim wird hiermit beauftragt, die auf Grund dieses Nachtrages erforderlichen Eintragungen – nach erfolgter Eintragung der Mutationstabelle Nr. 4463 und der Öf-
Urkundlich dessen wird dieser Vertrag nach geschehener Lesung von den Vertragsparteien bzw. deren Vertreter als vollständig und rich- tig anerkannt und von denselben und mir, dem Bezirksschreiber zu Ar- lesheim unterzeichnet. Arlesheim, den 9. Oktober / 24. Dezember 1974 Für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel Finanzdepartement Der Vorsteher: L. Burckhardt Öffentliche Materiallagerplätze Basel-Dreispitz Der Verwalter: Vogler Basler Freilager AG Dr. W. S. Schiess Miescher Christoph Merian Stiftung Der Statthalter: P. Mundwyler Der Verwalter: Dr. H. Meier Der Bezirksschreiber zu Arlesheim als Urkundsbeamter: i. V. A. Dietrich
leer

30. März 1977 / 8. März 1978

Kanton Basel-Landschaft Öffentliche Urkunde über den nachtrag vii zum br-vertrag vom
12
. august
1955
1) beleg
2064 , mit nachträgen, grundbuch münchenstein Der unterzeichnete Bezirksschreiber zu Arlesheim beurkundet hier- mit: Zwischen der Christoph Merian Stiftung, mit Sitz in Basel, St. Alban-Vorstadt 5, ver- treten durch die zeichnungsberechtigten Herren Dr. Peter Facklam, von und in Basel, Präsident der Stiftungskommission und Heinz Ryser, von Riehen, in Basel, Verwalter, als Eigentümerin von Grundbuch Münchenstein, Parzellen 2285 und
3443, Baurechtsgeberin, und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, vertreten durch das Finanzdepar- tement und dieses wiederum vertreten durch Herrn Regierungsrat Dr. Lukas Burckhardt, von und in Basel, Vorsteher des Finanzdepartemen- tes des Kantons Basel-Stadt und Herrn Joseph Vogler, von und in Basel, Betriebsleiter auf dem Dreispitz, als Eigentümerin von Grundbuch Münchenstein, BR-Parzellen 3532 und 3533, Baurechtsnehmerin, wird hiermit folgender Nachtrag zum eingangs erwähnten Baurechts- vertrag abgeschlossen: Art. 1. Gemäss Mutationsplan Nr. 4564 des Kreisgeometers von Ar- lesheim werden von den Parzellen 2285 und 3443 folgende Landab- schnitte abgetrennt: a) von Parzelle 2285: einen Abschnitt von total 275 m
2 b) von Parzelle 3443: einen Abschnitt von total 811 m
2 Die Mutation 4564 des Grundbuches von Münchenstein bildet ein in- tegrierender Bestandteil dieses Vertrages und wird von den Vertrags-
Art. 3. Durch die Reduktion der Baurechtsparzellen 3532 und 3533 gemäss Mutationsplan Nr. 4564 ist der Baurechtszins für die der Ein- wohnergemeinde der Stadt Basel zustehenden Baurechte, auf die neu ermittelten Flächen zu entrichten. Art. 4. Im übrigen gelten für die BR-Parzellen 3532 und 3533 mit den neuen Flächen gemäss Art. 2 hievor, weiterhin die Bestimmungen des Baurechtsvertrages vom 12. August 1955
2) und der Nachträge hiezu, so- weit sie nicht durch die vorgenannten Vereinbarungen abgeändert oder ergänzt werden. Art. 5. Die Eigentümer der Unter-Baurechtsparzellen 3630, 3936,
3894 und 3627 erklären durch Unterzeichnung separater Nachträge ihre Zustimmung zu den sich durch die Mutation Nr. 4564 ergebenden Flächenänderungen. Art. 6. Dieser Nachtrag VII zum BR-Vertrag vom 12. August 1955
3) mit Nachträgen hiezu wird einfach ausgefertigt. Die Parteien erhalten Kopien. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat dem Abschluss die- ses Nachtrages zuzustimmen. Die Vertragsparteien bzw. deren Vertreter haben sich über ihre Iden- tität vor dem unterzeichneten Urkundsbeamten durch Vorlage gültiger Ausweise legitimiert, soweit sie ihm nicht persönlich bekannt sind. Die Gebühren für diese Beurkundung und für die Eintragung im Grundbuch gehen zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft. Der Bezirksschreiber zu Arlesheim wird hiermit beauftragt, die Ein- tragung dieses Nachtrages VII, – nach Vorliegen der Zustimmung des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
4) , – gleichzeitig mit der Eintragung des Mutationsplanes Nr. 4564, im Grundbuch zu veranlassen.
Urkundlich dessen wird dieser Vertrag nach geschehener Lesung von den Vertragsparteien bzw. deren Vertreter als vollständig und rich- tig anerkannt und von denselben und mir, dem Bezirksschreiber zu Ar- lesheim, unterzeichnet. Arlesheim, den 30. März 1977 / 8. März 1978 Christoph Merian Stiftung Der Präsident: Facklam Der Verwalter: Ryser Einwohnergemeinde der Stadt Basel L. Burckhardt Vogler Der Bezirksschreiber zu Arlesheim als Urkundsbeamter: i. V. A. Dietrich
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