Reglement für die Hochschule für Wirtschaft Freiburg
Reglement vom 14. Juli 1995 für die Hochschule für Wirtschaft Freiburg
1)
1) Erlass bis 31.12.2015 unter 427.11 eingeordnet. Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 60 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung; gestützt auf den Artikel 53 der Verordnung vom 7. November 1979 über die Berufsbildung; gestützt auf die Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 1. Juni 1982 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschulen; gestützt auf das Gesetz vom 13. November 1991 über die Ingenieurschule; gestützt auf den Artikel 29 des Einführungsgesetzes vom 19. September
1985 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung; auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Stellung
1 Die Hochschule für Wirtschaft Freiburg (HSW) ist eine Fachhochschule, die Hochschulausbildungen in den Bereichen Wirtschaft und Dienstleistungen anbietet.
2 Sie ist Teil der Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft (FHF-TW).
Art. 2 Ziele der Schule
1 Die HSW vergibt den geschützten Titel «Betriebsökonomin FH» bzw. «Betriebsökonom FH».
2 Die Lehrpläne, Arbeitsprogramme und -methoden beruhen auf drei allgemeinen Zielen:
a) Erarbeitung wissenschaftlich fundierten und praxisorientierten Fachwissens; b) Vertiefung der Allgemeinbildung; c) Denkschulung und Förderung der Kreativität zum Zweck einer besseren und rationelleren Arbeits- und Entscheidungsplanung.
2. Allgemeine Organisation der Ausbildung
Art. 3 Ausbildungswege
1 Die HSW bietet zwei Ausbildungswege an: a) eine Vollzeitausbildung; b) eine berufsbegleitende Ausbildung.
2 Die Ausbildungswege werden nach den Bestimmungen des Bundes und dieses Reglements organisiert.
Art. 4 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung, einschliesslich der Prüfungszeit, dauert sechs Semester für die Vollzeitausbildung und acht Semester für die berufsbegleitende Ausbildung.
Art. 5 Zweisprachiger Abschluss
1 Die Studierenden können an der HSW einen zweisprachigen Abschluss erwerben; sie müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie besuchen mindestens einen Fünftel des Unterrichts in der Zweitsprache (Deutsch oder Französisch). Die Sprachkurse besuchen sie in der Regel in der Klasse ihrer Muttersprache. b) Sie besuchen die Fächer, die mehrere Semester unterrichtet werden, während der ganzen Unterrichtsdauer in derselben Sprache. Der Direktor kann nach dem Grundkurs ausnahmsweise einen Wechsel bewilligen. c) Sie besuchen in jeder Fächergruppe (wirtschaftswissenschaftliche Fächer, instrumentale Fächer, allgemeinbildende Fächer) einen Teil des Unterrichts in der Zweitsprache (Deutsch oder Französisch).
2 Die Bewertung ist für alle Studiere nden einheitlich, unabhängig von ihrer Muttersprache.
Art. 6 Lehrplan und Unterrichtsprogramm
1 Der Lehrplan wird nach den Anforderungen des Bundes erstellt.
2 Das Unterrichtsprogramm legt die al lgemeinen Ziele und die Stoffpläne der einzelnen im Lehrplan festgelegten Ausbildungsfächer fest.
3 Der Lehrplan und das Unterrichtsprogramm werden vom Direktor der HSW erstellt.
Art. 7 Wahlfächer
1 Die Studierenden sind verpflichtet, Kurse zu einzelnen Aspekten aus Bereichen wie Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Unternehmensfinanzierung, Marketing, öffentliche Verwaltung oder Informatik zu besuchen.
2 Diese Kurse werden als Wahlfächer angeboten.
Art. 8 Prüfungen
...
3. Aufsichtsbehörden und Schulleitung
Art. 9 Aufsichtsbehörden
Die HSW untersteht der Aufsicht und Kontrolle des Staatsrats, der Volkswirtschaftsdirektion und des Schulrats der FHF-TW.
Art. 10 Direktor
1 Die HSW wird von einem Schuldirektor (der Direktor) geleitet; dieser untersteht dem Generaldirektor der FHF-TW.
2 Der Direktor hat insbesondere die folgenden Befugnisse: a) Er erstellt den Lehrplan und das Unterrichtsprogramm. b) Er überprüft die Qualität und den Betrieb des Unterrichts. c) Er leitet das HSW-Personal. d) Er beantragt die Anstellung und Ernennung der Lehrpersonen. e) ... f) Er vertritt die HSW in den Koordinationsorganen und in der Berufswelt.
Art. 11 Übertragung von Kompetenzen
Der Direktor kann Dozenten oder aus Dozenten gebildeten Arbeitsgruppen bestimmte pädagogische oder administrative Aufgaben übertragen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben können auch Studierende mitwirken.
4. Dozenten
Art. 12 Qualifikation
1 Die Dozenten müssen sich über ein abgeschlossenes Universitätsstudium ausweisen können. Unterricht in den wirtschaftswissenschaftlichen Fächern kann nur von Dozenten erteilt werden, di e mit der wirtschaftlichen oder administrativen Praxis eng vertraut sind.
2 Für den Unterricht in bestimmten Spezialfächern können im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie auch Lehrbeauftragte ohne Hochschulabschluss beigezogen werden, wenn sie in der Berufswelt als Fachleute anerkannt werden.
Art. 13 Allgemeine Aufgaben
1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben müssen die Dozenten: a) in Übereinstimmung mit dem Un terrichtsprogramm unterrichten; b) in Zusammenarbeit mit dem Direktor die Unterrichtsmittel und die Stoffpläne ausarbeiten; c) auf der Direktion ein Doppel der im Unterricht eingesetzten Unterrichtsmittel hinterlegen und laufend ergänzen; d) die Arbeit der Studierenden bewerten; e) an den vom Direktor festgelegten Sitzungen der Dozenten teilnehmen; f) bei der Organisation der Examen, insbesondere bei der Vorbereitung der einzelnen Prüfungen sowie bei der Überwachung und Korrektur der Prüfungsarbeiten, mitwirken; g) die Absenzenkontrolle der Studierenden führen; h) die Schulleitung im Verhinderungsfall benachrichtigen; i) auf Verlangen der Schulleitung so weit als möglich Stellvertretungen übernehmen.
2 Die Dozenten sorgen für einen geordneten und disziplinierten Unterrichtsablauf.
Art. 14 Unterrichtspensum
1 Das normale Unterrichtspensum der Dozenten entspricht demjenigen der für ein ganzes Schuljahr, für ein Semester oder für eine spezielle Unterrichtseinheit (Modul) zugeteilt.
2 Auf Verlangen des Direktors beteiligen sich die Dozenten an besonderen Ausbildungsaufgaben, die in Form von Seminaren behandelt werden.
3 Sofern diese besonderen Unterrichtsstunden nicht im normalen Pensum inbegriffen sind, werden sie zusätzlich bezahlt.
5. Zulassung und Unterrichtsbesuch A. Zulassung
Art. 15–23
...
6. Schulgeld und andere Gebühren
Art. 24 Einschreibegebühr
1 Die aufgenommenen Studierenden bezahlen eine Einschreibegebühr.
2 Die Gebühr wird nicht zurückerstattet, auch wenn der Kandidat seine Einschreibung vor dem Unterrichtsbeginn zurückzieht.
Art. 25 Schulgeld
1 Für den Besuch der Schule wird je des Semester ein Schulgeld erhoben.
2 Bricht ein Studierender das Studium ab oder wird er von der Schule ausgeschlossen, so wird das Schulgeld nicht zurückerstattet.
3 Im Schulgeld nicht inbegriffen sind Hilfsmittel des Unterrichts; der Kauf von didaktischem Material geht zu Lasten der Studierenden.
Art. 26 Prüfungsgebühr
1 Studierende, die an der Zwischen- oder Schlussprüfung teilnehmen, bezahlen eine Prüfungsgebühr.
2 Studierende, die eine Prüfung nicht bestehen und wiederholen müssen, müssen die Prüfungsgebühr erneut bezahlen.
Art. 27 Höhe der Gebühren
Der Staatsrat setzt die Höhe der Einschreibegebühren, des Schulgeldes und der Prüfungsgebühren fest.
7. Bewertung, Promotion und Prüfungen A. Prüfungen und Bewertung
Art. 28–62
...
8. Rechtsmittel
Art. 63 Entscheide über die Stellung der Studierenden
a) Einsprache
1 Gegen Entscheide, die die Stellung eines Studierenden betreffen oder betreffen können, kann dieser innert zehn Tagen eine schriftliche Einsprache an den Direktor der HSW richten.
2 Gegen alle Entscheide über die Prüfungen kann innert fünf Tagen eine schriftliche Einsprache an die Prüfungskommission gerichtet werden.
3
...
4 Die Einsprachebehörde entscheidet rasch.
Art. 64 b) Beschwerde
1 Gegen die Einspracheentscheide kann innert zehn Tagen bei der Volkswirtschaftsdirektion Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen den Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion kann beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 65 c) Rechtsmittelbelehrung
In jedem Entscheid, der die Stellung eines Studierenden betrifft oder betreffen kann, sind das Rechtsmittel und die Einsprachefrist zu erwähnen.
Art. 66 Übrige Entscheide
1 Gegen die übrigen Entscheide, die in Anwendung dieses Reglements gefällt werden, kann gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden.
2 ...
9. Schlussbestimmungen
Art. 67 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Beschluss vom 26. Februar 1991 über die Gründung einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (SGF 427.11) wird aufgehoben.
Art. 68 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 15. August 1994 in Kraft gesetzt.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlic ht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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