Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz der Beistände (211.233)
CH - SH

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz der Beistände

1 Pauschale Ent- schädigung
1/2013 Abgegoltene Leistungen
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 gung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist nur nach vorgängigem Gesuch möglich und wird nur zugesprochen, wenn die Arbeiten im Interesse der verbeiständeten Person liegen.
3 Wird statt der Pauschale eine Entschädigung nach Zeitaufwand zugesprochen, so richtet sich diese nach § 3 Abs. 3.
§ 3
1 Gemäss Art. 58 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum ZGB kann eine höhere Entschädigung zugebilligt werden.
2 Besonders schwierige Verhältnisse liegen vor, wenn die Führung der Beistandschaft besondere Fachkenntnisse benötigt, wie z.B. juristische oder betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Sie können sich auch aus einer besonders hohen psychischen Belastung des Bei- standes ergeben. Die Führung einer Beistandschaft durch einen Berufsbeistand genügt für das Vorliegen besonders schwieriger Verhältnisse noch nicht.
3 Umstände, welche eine besondere Abgeltung zur Folge haben könnten, sind der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde so rasch wie möglich zu melden. Sie kann statt der Pauschalen eine Entschädigung nach Zeitaufwand festlegen. Dabei legt sie fest: a) welche Aufgabe nach Zeitaufwand zu entschädigen ist, b) den Stundenansatz, c) den Abrechnungszeitraum.
§ 4
1 Die beanspruchten Spesen sind detailliert auszuweisen, in der Regel mit den Originalbelegen. Die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde kann das Verwenden ihrer Spesenformulare vor- schreiben.
2 Für die Fahrtspesen kann anstelle einer detaillierten Abrechnung pro einjährige Berichtsperiode eine Pauschale von Fr. 100.-- bean- tragt werden.
3 Für Porto/Telefon/Kopien kann anstelle einer detaillierten Abrech- nung pro einjährige Berichtsperiode eine Pauschale von Fr. 100.-- beantragt werden.
4 Im Übrigen richtet sich der Ersatz der notwendigen Spesen sinn- gemäss nach der Verordnung über die Spesenvergütungen beim Kanton Schaffhausen
1)
. Abgeltung bei besonders schwierigen Verhältnissen Spesenersatz
3
2) und in die kantonale Ge- Entschädigung und Spesener- satz bei Anord- nung einer Ver- tretung Kostentragung durch die Ge- meinden
1/2013 Rückforderung Übergangsbe- stimmung Inkrafttreten
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
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