Gesetz über die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur
fhausen
. sinfrastruktur u m- und Langsa m- - oder Objektkredite werden in der Regel brutto be- e-
. i- e- Zweck Finanzierung Rahmenkredit
Art. 4 An den Baukosten von Massnahmen, die nach diesem G esetz den Schaffhauser Gemeinden umgesetzt und finanziert werden,
beteiligt sich der Kanton nach Abzug der Beiträge des Bundes und allfälliger Dritter mit 50 Prozent, unabhängig dav on, in wessen E gentum sich die Anlagen be finden.
Art. 5
1 An den Baukosten von Massnahmen, die nach diesem Gesetz vom Kanton umgesetzt und finanziert werden, beteiligen sich die Schaffhauser Standortgemeinden nach Abzug der Beiträge Bundes und allfälliger Dritter mit 50 Prozent, unabhängig davon, in wessen E igentum sich die Anlagen befinden.
2 Für die Elektrifizierung der Bahnlinie Schaffhausen– Erzingen (– Basel) werden keine Gemeindebeiträge erhoben.
Art. 6 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a) das Baugesetz vom 1. Dezember 1997:
Art. 4 Abs. 4
4 Standorte von verkehrsintensiven Einrichtungen sind im Richtplan zu bezeichnen. Als verkehrsintensive Einric tungen gelten Bauten und Anlagen, bei denen wegen i Grösse oder Bedeutung zu erwarten ist, dass sie erhebl che Auswirkungen auf die Siedlungs -, Verkehrs - oder Ve sorgungsstrukturen haben oder erhebliche Umweltbela tungen mit sich bringen. b) das Gesetz über die Förderung des öffentl ichen Verkehrs vom
9. Mai 2005:
Art. 13 Abs. 2
2 Der Kantonsrat befindet abschliessend über neue jähr- lich wiederkehrende Ausgaben bis 1 Mio. Franken und mäss diesem Gesetz sowie Beteiligungen an Tarif Verkehrsverbünden und weitere Tarifmassnahmen oder Tariferleichterungen, soweit nicht der Regierungsrat z ständig ist . c) das Gesetz zur Förderung der Regional - und Standortentwic lung im Kanton Schaffhausen vom 19. Mai 2008:
Art. 3 Abs. 2 Ingress Beitr äge an die
Gemeinden Beiträge der Gemeinden Änderung bi s- herigen Rechts
Unt er Vorbehalt von Art. 14 bis werden nicht gefördert: bis a- f- - Erzingen ( - Basel) Beiträge bis insgesamt 15 Inkrafttreten
1)
. veröffentlichen
2) und in die kant o- unehmen. treten am 1. November 2011 (Amtsblatt 2011, Inkrafttreten
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