Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-... (911.31)
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Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19- Epidemie (kantonale Covid-19-Härtefallverordnung) vom 5. April 2022 (Stand 5. April 2022) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 1 ) sowie Art. 12 des Gesetzes über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 21. Februar 2022 2 ) , verordnet:

Art. 1 Zuständigkeiten

1 Der Vollzug des kantonalen Covid-19-Härtefallgesetzes steht unter der Aufsicht des Departements Bau und Volkswirtschaft. Es schliesst die erfor - derlichen Verträge mit dem SECO ab.
2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht sämtliche Aufgaben, soweit nicht anders geregelt.
1) KV (bGS 111.1 )
2) Covid-19-Härtefallgesetz (bGS 911.3) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 2 Anforderungen an die Unternehmen

1 Der Kanton kann Härtefallmassnahmen gewähren, wenn das Unterneh - men: a) die bundesrechtlichen Anforderungen nach der Covid-19-Härtefall - verordnung 2022 3 ) erfüllt; b) am 1. Oktober 2020 seinen Sitz im Kanton hatte.
2 Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken gelten zu - sätzlich folgende Anforderungen: a) das Unternehmen befindet sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinrei - chung nicht in einem Betreibungsverfahren für steuerrechtliche For - derungen, es sei denn, dass eine vereinbarte Zahlungsplanung vor - liegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen ist; b) das Unternehmen hat keinen Anspruch auf branchenspezifische Co - vid-19-Finanzhilfen des Bundes oder des Kantons in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien.
3 Härtefallmassnahmen sind ausgeschlossen für Unternehmen: a) an deren Kapital Bund, Kanton oder Gemeinden insgesamt zu mehr als 10 Prozent beteiligt sind; b) die in der Schweiz weder eine Geschäftstätigkeit ausüben noch eige - nes Personal beschäftigen.

Art. 3 Bemessung der nicht rückzahlbaren Beiträge

1 Der nicht rückzahlbare Beitrag deckt höchstens die ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens pro Quartal. Es wird nur liquiditätswirksamer Aufwand berücksichtigt.
2 Allfällige Entschädigungen aus Kurzarbeit, Covid-19-Erwerbsersatz und dergleichen sind bei der Berechnung der ungedeckten Fixkosten in Abzug zu bringen. Allfällige ungedeckte Sozialversicherungskosten (KTG, UVG, BVG) werden pauschal mit 4,5 Prozent der Entschädigungssumme aus Kurzarbeit und Covid-19-Erwerbsersatz in der entsprechenden Periode zu den ungedeckten Fixkosten hinzugezählt.
3 Allfällige gewährte Mieterlasse, Mietreduktionen, Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit Covid-19 oder andere damit zusammenhängende Entschädigungen oder Erleichterungen werden bei der Berechnung der un - gedeckten Fixkosten angemessen berücksichtigt.
3) SR 951.264

Art. 4 Gesuchsverfahren

1 Härtefallmassnahmen werden auf Gesuch hin gewährt. Gesuche können bis zum 30. September 2022 ausschliesslich elektronisch mittels des bereit - gestellten Formulars beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eingereicht werden.
2 Das Unternehmen hat in geeigneter Form zu bestätigen, dass alle Anga - ben im eingereichten Formular vollständig und wahr sind.
3 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit prüft, ob das Gesuch die formellen Vor - aussetzungen nach Bundesrecht und kantonalem Recht erfüllt.
4 Für die materielle Prüfung bestellt das Departement Bau und Volkwirtschaft ein Fachgremium, bestehend aus externen Expertinnen und Experten sowie Vertreterinnen und Vertretern des Kantons. Das Fachgremium gibt zuhan - den des Departements Bau und Volkswirtschaft eine Empfehlung ab, ob und in welcher Höhe eine Härtefallmassnahme gewährt werden soll.

Art. 5 Gesuchsunterlagen

1 Mit dem Gesuchsformular sind elektronisch einzureichen: a) Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer); b) Handelsregisterauszug; c) Betreibungsregisterauszug; d) Jahresrechnungen 2018, 2019 und 2020 (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang); und, soweit vorhanden, 2021; unterliegt das Unterneh - men der Revisionspflicht: die revidierten Jahresrechnungen; e) vollständige Spartenaufteilung, falls ein Antrag nach Art. 2a der Co - vid-19-Härtefallverordnung 2020 1 ) gestellt wird; f) die beiden letzten definitiven Steuerveranlagungen; g) Quartalsabrechnungen der Mehrwertsteuer für das Jahr 2022 oder, falls keine solchen vorliegen, ein anderer Beleg für den geltend ge - machten Umsatzrückgang.
2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann weitere Unterlagen verlangen oder auf einzelne Unterlagen verzichten.
1) SR 951.262

Art. 6 Entscheid und Rechtsmittel

1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft entscheidet über die Gewäh - rung von Härtefallmassnahmen mittels Verfügung.
2 Gegen die Verfügung kann innert 20 Tagen Einsprache beim Departement Bau und Volkswirtschaft erhoben werden.
3 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 20 Tagen Rekurs an den Re - gierungsrat erhoben werden.

Art. 7 Übergangsbestimmung

1 Gesuche betreffend Härtefallmassnahmen nach der Covid-19-Härtefallver - ordnung 2020 2 ) können noch bis zum 30. Juni 2022 ausschliesslich elektro - nisch mittels des bereitgestellten Formulars beim Amt für Wirtschaft einge - reicht werden.
2 Auf solche Gesuche bleiben im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Covid-19-Här - tefallgesetzes die Bestimmungen der vorläufigen Verordnung über Härtefall - massnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epide - mie vom 19. Januar 2021 (Stand 5. April 2022) 3 ) anwendbar.

Art. 8 Geltungsdauer

1 Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2022.
2) SR 951.262
3) bGS 911.2
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