Standeskommissionsbeschluss über die Steinwildjagd
Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Steinwildjagd (StKB Steinwild) vom 1. Februar 2022 (Stand 8. Februar 2022) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Jagdgesetz vom 13. Juni
1989, beschliesst:
I. Allgemeines und Zulassung
Art. 1 Zweck
1 Dieser Beschluss regelt die Zulassung für Jägerinnen und Jäger zur Stein - wildjagd, den Ablauf dieser Jagd und die zu erhebenden Gebühren.
Art. 2 Zulassungsbedingungen
1 Zur Steinwildjagd können sich jagdberechtigte Jägerinnen und Jäger an - melden.
2 Sie müssen zum Zeitpunkt der Anmeldung die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Lösen von mindestens fünf Hochjagdpatenten; b) Abschluss der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für Jägerin - nen und Jäger; c) Teilnahme an einer durch die Jagdverwaltung organisierten Feldbe - gehung im Alpstein im betreffenden Jagdjahr; d) Keine Ausübung einer Steinwildjagd in den vorangehenden sechs Jahren im Kanton Appenzell I.Rh. Davon ausgenommen sind Bockabschüsse nach Art. 3 dieses Beschlusses.
3 Jagdberechtigte Jägerinnen und Jäger, die zur Steinwildjagd zugelassen werden, müssen im betreffenden Jahr kein zusätzliches Hoch- oder Nieder - wildjagdpatent lösen.
Art. 3 Auslosung
1 Unter den angemeldeten Jägerinnen und Jägern für die Geissen- und Jungtierjagd wird die Reihenfolge der berechtigten Jägerinnen und Jäger ausgelost. Die zum Abschuss freigegebenen Tiere werden jährlich anhand dieser Liste zugeteilt.
2 Nach der Auslosung hinzukommende Jägerinnen und Jäger werden der Liste des ersten Jahrs angefügt und erstmals berücksichtigt, wenn alle Jäge - rinnen und Jäger der Vorjahre die Steinwildjagd ausgeübt haben. Kommen mehrere hinzu, wird unter diesen die Reihenfolge ausgelost.
3 Die Zulosung gilt für das fragliche Jahr und kann grundsätzlich nicht nach - geholt werden. Ist eine Teilnahme aus gesundheitlichen Gründen ausge - schlossen, ist eine Verschiebung auf das folgende Jahr möglich, sofern dies der Jagdverwaltung vor dem 1. Oktober schriftlich und unter Einreichung ei - nes Arztzeugnisses mitgeteilt wird. Eine weitere Verschiebung ist nicht mög - lich.
Art. 4 Steinbockabschuss der patentältesten Jägerin oder des patent -
ältesten Jägers
1 Die patentälteste Jägerin oder der patentälteste Jäger darf einen Steinbock erlegen. Hierfür sind die Zulassungsbedingungen nach Art. 2 dieses Erlas - ses zu erfüllen.
2 Der Bockabschuss richtet sich nach der Abschussplanung, welche auf - grund der Populationsstruktur erstellt wird. Es besteht kein Anspruch auf den Abschuss eines älteren Bockes.
3 Bei einem Ausfall einer Jägerin oder eines Jägers kann der Abschuss von der Jagdverwaltung turnusgemäss weitergegeben werden.
II. Abschussplan und Zuteilung der Abschüsse
Art. 5 Abschussplan und Altersklasse
1 Anzahl und Aufteilung der Abschüsse nach Geschlecht und Alter richten sich nach dem "Konzept für einen nachhaltigen Umgang mit dem Steinwild im Alpstein" und dem vom Bundesamt für Umwelt genehmigten, durch die Jagdverwaltung erstellten, Abschussplan.
2 Es gelten folgende Kategorien: a) Kitze; b) Jungtiere beiderlei Geschlechts (ein- und zweijährige); c) Nichtsäugende Geissen, dreijährige und älter; d) Böcke, drei- bis fünfjährige; e) Böcke, sechs- bis zehnjährige; f) Böcke, elfjährige und älter.
3 Säugende Geissen und Kitze sind geschützt.
Art. 6 Zuteilung der Abschüsse
1 Die Jagdverwaltung bestimmt jährlich die Anzahl der Jagdberechtigten.
2 Die Anzahl Jagdberechtigter richtet sich nach der Abschussplanung.
3 Die Abschussplanung kann aus wichtigen Gründen, beispielsweise wegen Krankheiten, jederzeit angepasst werden.
III. Vorschriften für die Steinwildjagd
Art. 7 Jagd- und Schusszeiten
1 Die Steinwildjagd findet zwischen dem 1. Oktober und 20. Oktober statt.
2 An Sonn- und Feiertagen findet keine Jagd statt.
3 Die Schusszeiten richten sich nach den Reglementen für die Hochjagd.
Art. 8 Weitere Vorgaben
1 Für die Verwendung von Fahrzeugen, Waffen und die Munition gelten die Vorschriften für die Hochjagd.
2 Die Abschussberechtigung ist persönlich und nicht übertragbar.
3 Die berechtigten Jägerinnen und Jäger dürfen selbständig jagen. Die Jagd - verwaltung kann eine Einteilung in Zweiergruppen vornehmen und ein be - stimmtes Gebiet sowie einen bestimmten Abschuss zuteilen.
4 Erlegte Tiere müssen am Abschusstag der Wildhut gemeldet und innert 24 Stunden zur Vorweisung in die Kühlzelle an der Mettlenstrasse 24 gehängt werden.
IV. Schlusstitel
Art. 9 Gebühren
1 Die Jagdgebühren betragen Fr. 250.--.
2 Rechtmässig erfolgte Abschüsse von Jährlingswild, nichtsäugenden Stein - geissen und zweijährigen Böcken werden mit Fr. 250.-- in Rechnung ge - stellt.
3 Rechtmässig erfolgte Abschüsse von Steinböcken zwischen drei und fünf Jahren werden mit Fr. 450.-- in Rechnung gestellt.
4 Rechtmässig erfolgte Abschüsse von sechsjährigen und älteren Steinbö - cken werden mit Fr. 650.-- in Rechnung gestellt.
5 Fehlabschüsse werden nach Art. 51 der Jagdverordnung vom 13. Juni
1989 bestraft.
Art. 10 Eigentum
1 Im Falle von rechtmässig erfolgten Abschüssen geht das Eigentum am Tier auf die Jägerin oder den Jäger über.
2 Im Falle von Fehlabschüssen wird das Tier eingezogen.
Art. 11 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2022 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
01.02.2022 08.02.2022 Erlass Erstfassung 2022-1
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 01.02.2022 08.02.2022 Erstfassung 2022-1
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