Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trä... (664.1)
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Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel

Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel Vom 27. Juni 2006 (Stand 1. Januar 2022) Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt vereinbaren:
1 )
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Universität Basel

1 Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt (nachfolgend Vertragskanto - ne) führen in gemeinsamer Trägerschaft die Universität Basel (nachfolgend Universität).
2 Die Universität ist eine bikantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen die - ses Vertrags und des Leistungsauftrags der Regierungen der Vertragskantone.
3 Die Universität orientiert sich an den internationalen Standards, berücksichtigt die Bundesgesetzgebung, interkantonale Vereinbarungen und wo notwendig die kantonalen Gesetzgebungen der Vertragskantone.
4 Studierende aus den Vertragskantonen sind beim Zugang zur Universität gleichberechtigt.
5 Die Universität hat ihren Sitz in Basel.
6 Die Vertragskantone streben die Erweiterung der Trägerschaft der Universität an.

§ 2 Zweck der Universität

1 Die Universität ist eine Stätte der wissenschaftlichen Lehre, Forschung und Dienstleistung. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit und achtet die Würde des Menschen und der Natur.

§ 3 Wissenschaftsfreiheit

1 Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
1) In der Volksabstimmung vom 11. März 2007 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0072

§ 4 Zusammenarbeit und Koordination

1 Die Universität arbeitet mit in- und ausländischen Universitäten sowie ande - ren Bildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen, insbesondere mit der Fachhochschule Nordwestschweiz.
2 Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit anderen Institutionen der Bildung und For - schung auf Hochschulstufe, namentlich bei den Studiengängen und in den For - schungsbereichen.
3 Sie fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden aus dem In- und Ausland.

§ 5 Förderung von Forschung und Wissenstransfer

1 Die Universität fördert die Grundlagenforschung und den Wissenstransfer zu Unternehmen und Institutionen.
2 Die Universität kann sich zur Förderung von Forschung, Lehre und Wissen - stransfer im Rahmen des Leistungsauftrags an Unternehmungen beteiligen.

§ 6 Dienstleistungen an die Regierungen der Vertragskantone

1 Die Regierungen der Vertragskantone können Mitglieder des Universitätslehr - körpers oder Universitätsinstitute mit Gutachtenaufträgen oder der Erbringung anderer Dienstleistungen beauftragen, ohne dass dafür besonders Rechnung gestellt wird, soweit die mit dem Budget bewilligten Ressourcen der betreffen - den universitären Gliederungseinheiten dies erlauben.

§ 7 Leistungsauftrag

1 Die Regierungen der Vertragskantone erteilen der Universität, vertreten durch den Universitätsrat, nach Konsultation dieses Gremiums, in der Regel vierjähri - ge Leistungsaufträge.
2 Der Leistungsauftrag legt insbesondere fest:
a. die allgemeine universitätspolitische Zielsetzung;
b. die von der Universität zu erbringenden Leistungen sowie die Kriterien der Zielerreichung;
c. die zugeteilten Mittel für die Auftragsperiode;
d. die jährlichen Beiträge;
e. die Modalitäten der Berichterstattung.
3 Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Dauer von den Vertragskantonen erneuert, gilt er mit den in Absatz 2 Buchstaben a, b und e genannten Inhalten bis zur Erneuerung des Leistungsauftrages weiter. Bezüglich Finanzierung gilt § 33 Absatz 5.
4 Über die Erfüllung des Leistungsauftrags, die Verwendung der Finanzierungs - beiträge und den Rechnungsabschluss erstattet die Universität den Regierun - gen der Vertragskantone jährlich Bericht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0072
5 Die Universität kann Angebote im Bereich der Forschung, Lehre oder Dienst - leistung im Auftrag eines einzelnen Vertragskantons führen.

§ 7a * Eigentümerstrategie

1 Die Regierungen beschliessen und veröffentlichen unter Berücksichtigung der jeweiligen kantonalen Vorgaben eine gemeinsame Eigentümerstrategie für die Universität.

§ 8 Akademische Grade und Titel

1 Die Universität verleiht akademische Grade und Titel.

§ 9 Universitätsgut

1 Der Kanton Basel-Stadt stellt der Universität das Universitätsgut, bestehend aus den gemäss Universitätsgutsgesetz vom 16. Juni 1999 zugehörigen Lie - genschaften sowie den Sammlungen und dem Inventar der Öffentlichen Bibliothek und der universitären Institute, zur Verfügung, soweit dieses für den Betrieb der Universität nötig ist.
2 Die Betriebs- und Unterhaltskosten des zur Verfügung gestellten Universitäts - gutes gehen zu Lasten der Universität.
3 Das Universitätsgut ist grundsätzlich unveräusserlich. Über Ausnahmen ent - scheidet der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Soweit die Nutzungs - rechte und Bedürfnisse der Universität tangiert sind, ist die Zustimmung der Universität erforderlich. Der Erlös aus einer allfälligen Veräusserung wird zweckgebunden, in Anrechnung an den Finanzierungsbeitrag von Basel-Stadt, für Investitionen und Anschaffungen bei der Universität (z.B. für Investitionen in von der Universität genutzten Liegenschaften) verwendet.
4 Für die Liegenschaften und Sammlungen der Museen des Kantons Basel- Stadt gelten weiterhin die Bestimmungen des Museumsgesetzes vom 16. Juni
1999. Der Zugang zu diesen Sammlungen für die Angehörigen der Universität zum Zwecke der Lehre und Forschung bleibt gewährleistet.
5 Über den Bestand des der Universität zur Verfügung gestellten Universitäts - gutes erstellt der Kanton Basel-Stadt ein Inventar.

§ 10 Öffentliche Bibliothek der Universität

1 Die Öffentliche Bibliothek der Universität Basel ist Teil der Universität.
2 Bei denjenigen Objekten der Universitätsbibliothek, die vor dem 1. Januar
1996 erworben wurden, gelangt § 9 Absatz 3 des vorliegenden Vertrags zur Anwendung. Über spätere Erwerbungen kann die Universität im Rahmen des Leistungsauftrags frei verfügen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0072

§ 11 Archivierung

1 Die Universität sorgt für die Archivierung ihrer Dokumente unter Berücksichti - gung der Archivgesetzgebungen der Vertragskantone.
2 Zulassung zum Studium und Gebühren

§ 12 Zulassung und Ausschluss

1 Die Universität regelt die Zulassung zum Universitätsstudium und legt das Lehrprogramm sowie die Grundlagen zum Erwerb bzw. zum Entzug von Gra - den und Titeln fest. Sie orientiert sich dabei an den Bestimmungen des Bun - desrechts, den Beschlüssen der zuständigen nationalen Gremien und der in - terkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüs - sen.
2 Zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen können, neben immatrikulierten Stu - dierenden, Hörer und Hörerinnen zugelassen werden.
3 Die Universität trifft geeignete Massnahmen für die Einhaltung der disziplinari - schen Regeln. Als äusserste Massnahme ist bei schwerwiegenden Verstössen der dauernde Ausschluss vom Studium an der Universität möglich.

§ 13 Zulassungsbeschränkungen

1 Die Universität kann, soweit und solange dies mit Rücksicht auf ein ordnungs - gemässes Studium oder auf ihre Aufnahmefähigkeit erforderlich ist, nach An - hörung des Rektorates, der betroffenen Fakultät und der Regenz, für bestimm - te Studiengänge die Zulassung sowie die Dauer derselben beschränken.
2 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheiden Kriterien wie die Eignung für das Studium. Namentlich bei Inhaberinnen und Inhabern von ausländischen Vorbildungsausweisen können bei Bedarf weitere Kriterien geltend gemacht werden.
3 Zulassungsbeschränkungen müssen von den Regierungen der Vertragskan - tone genehmigt werden.

§ 14 Gebühren

1 Die Universität erlässt eine Regelung über die Erhebung von Universitätsge - bühren unter Berücksichtigung folgender Grundsätze:
a. Die Gebühren tragen zur Deckung der Kosten der Universität bei und sind so zu bemessen, dass sie den Zugang zum Studium nicht beein - trächtigen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0072
b. Die Höhe der Gebühren für Studierende orientiert sich an den Gebühren an anderen Hochschulen in der Schweiz. Die Höhe der Studiengebühren darf die gemäss der Interkantonalen Universitätsvereinbarung festgesetz - te Höchstgrenze für Studiengebühren nicht überschreiten.
c. Für Studierende, die ihren Wohnsitz im Sinne der Interkantonalen Univer - sitätsvereinbarung ausserhalb der Vereinbarungskantone haben und für die kein Kanton oder Staat Lastenausgleichszahlungen leistet, kann die Universität höhere Studiengebühren bis hin zur Kostendeckung erheben.
d. Erfolgt eine Zulassungsbeschränkung durch das Verfahren eines Auf - nahme- oder Eignungstests, können dafür von den Studienanwärterinnen und Studienanwärtern Gebühren bis hin zur Kostendeckung verlangt wer - den.
e. Leistungen im Bereich der universitären Aus- und Weiterbildung, Leistun - gen sozialer und kultureller Einrichtungen sowie die Nutzung der Infra - struktur der Universität sind kostendeckend in Rechnung zu stellen. Aus - nahmen beschliesst der Universitätsrat.
3 Angehörige der Universität

§ 15 Angehörige und deren Mitbestimmung

1 Angehörige der Universität sind Studierende und Mitarbeitende.
2 Die Angehörigen der Universität haben Anspruch auf angemessene Informati - on und Mitbestimmung. Der Universitätsrat erlässt im Statut der Universität nä - here Vorschriften.

§ 16 Gleichstellung der Geschlechter

1 Frauen und Männer sind auf allen Ebenen und in allen Prozessen der Univer - sität gleichberechtigt und auf allen Hierarchiestufen ausgewogen vertreten.
2 Die Universität trifft geeignete Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere zur Erhöhung des Frauenanteils auf der Ebe - ne der Dozierenden.
3 Die Universität unterstützt die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie.

§ 17 Soziale und kulturelle Einrichtungen

1 Die Universität kann für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder unterstützen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0072

§ 18 Anstellungsverhältnisse

1 Die Anstellungsverhältnisse mit den Mitarbeitenden der Universität werden durch öffentlich-rechtliche Verträge geregelt. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Universität in Einzelfällen privatrechtliche Arbeitsverhältnisse begrün - den.
2 Der Universitätsrat regelt die Anstellungs- und Dienstverhältnisse. Die Eck - werte der Anstellungsbedingungen werden durch die Regierungen der Ver - tragskantone genehmigt.
3 Die Universität stellt im Rahmen der von den Vertragskantonen dafür zur Ver - fügung gestellten Mittel die berufliche Vorsorge ihres Personals sicher. Über die Wahl der Vorsorgeinstitution entscheidet der Universitätsrat im Einver - ständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.
4 Für die von den Spitälern angestellten Angehörigen der Medizinischen Fakul - tät gelten die Anstellungsbedingungen des jeweiligen Spitals.
4 Zuständigkeit kantonaler Behörden

§ 19 Parlamente der Vertragskantone

1 Die Parlamente der Vertragskantone haben die Oberaufsicht über die Univer - sität. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Genehmigung des Leistungsauftrags und des Globalbeitrags;
b. Kenntnisnahme der Berichterstattung zum Leistungsauftrag;
c. Wahl ihrer Mitglieder in der interparlamentarischen Geschäftsprüfungs - kommission gemäss § 20.
2 Beschlüsse gemäss Absatz 1 Buchstabe a und b kommen nur zustande, wenn ihnen die Parlamente beider Vertragskantone zustimmen.

§ 20 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

1 Die Vertragskantone setzen eine interparlamentarische Geschäftsprüfungs - kommission ein.
2 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission ist gemeinsames Organ der Oberaufsicht der Vertragskantone.
3 Das Parlament jedes Vertragskantons wählt für die Dauer der jeweiligen kantonalen Legislaturperiode sieben Parlamentsmitglieder in die interparla - mentarische Geschäftsprüfungskommission.
4 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0072
5 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission hat folgende Aufga - ben und Befugnisse:
a. Sie überprüft den Vollzug des Staatsvertrags und erstattet den Parlamen - ten Bericht.
b. Sie prüft die Berichterstattung zum Leistungsauftrag und nimmt den Ge - schäftsbericht und den Revisionsbericht zur Kenntnis.
c. Sie lässt sich vom Universitätsrat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten recht - zeitig und umfassend informieren.
d. Sie kann die Regierungen ersuchen, den Parlamenten der Vertragskanto - ne Änderungen des Staatsvertrags oder besondere oberaufsichtsrechtli - che Massnahmen zu beantragen.
e. Sie kann den Finanzkontrollen der Vertragskantone Aufträge erteilen.
6 Die Parlamente der Vertragskantone können ihr im Rahmen des Oberauf - sichtsrechts gemeinsam weitere Zuständigkeiten und Kompetenzen übertra - gen.

§ 21 Regierungen der Vertragskantone

1 Die Regierungen der Vertragskantone stellen die wirksame Aufsicht über die Universität sicher. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben, die sie durch übereinstimmende Beschlüsse wahrnehmen:
a. Beschluss über den Leistungsauftrag zuhanden der Parlamente; a bis . * Beschluss über die jährliche Aufteilung des verbleibenden Restdefizits gemäss § 33 Abs. 3;
b. Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Universitätsrats;
c. Festlegen der Vergütung des Universitätsrats;
d. Kenntnisnahme der Berichterstattung zum Leistungsauftrag;
e. Festlegen der Modalitäten und Kenntnisnahme von Jahresabschluss und Geschäftsbericht;
f. Genehmigung der Eckwerte der Anstellungsverhältnisse;
g. Genehmigung der Zulassungsbeschränkungen;
h. weitere Aufgaben, die ihnen durch diesen Vertrag zugewiesen sind.
2 Jede Regierung wählt je vier oder fünf der stimmberechtigten Mitglieder des Universitätsrats.
a. Für ein Mitglied des Universitätsrats besteht ein Vorschlagsrecht der Re - genz.
b. Das Präsidium wird von den beiden Regierungen gemeinsam bestimmt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0072

§ 22 Finanzaufsicht

1 Die Finanzkontrollen der Vertragskantone können in Ausübung der Finanz - aufsicht in alle Akten und Daten der Universität Einsicht nehmen. Die Prü - fungsaktivitäten werden von den beteiligten Finanzkontrollen gemeinsam direkt mit dem Rektorat koordiniert.
2 Die Finanzkontrollen der Vertragskantone können in Ausübung der Finanz - aufsicht in alle Akten vor Ort Einsicht nehmen, welche zur Überprüfung der im Zusammenhang mit den Abrechnungen der klinischen Lehre und Forschung der Universitätsspitäler und universitären Kliniken erstellten Kosten- und Leis - tungsberechnungen notwendig sind. Die Prüfungsaktivitäten werden von den beteiligten Finanzkontrollen gemeinsam direkt mit den entsprechenden Spital - direktionen koordiniert.
3 Ihre Berichterstattung richtet sich nach den Bestimmungen im Vertragskan - ton.
4 Zusätzlich unterbreiten die Finanzkontrollen ihren Bericht den Regierungen, dem Universitätsrat, dem Rektorat, den Spitaldirektionen und der Finanzkon - trolle des anderen Vertragskantons.
5 Organe der Universität und ihre Aufgaben

§ 23 Organe

1 Obligatorische Organe der Universität sind:
a. der Universitätsrat;
b. das Rektorat;
c. die Regenz;
d. die Fakultäten;
e. die Revisionsstelle.

§ 24 Universitätsrat

1 Der Universitätsrat ist das oberste Entscheidungsorgan der Universität und übt die Aufsicht über sie aus. Er wird jeweils für eine Amtsperiode gewählt, die der Dauer der Leistungsauftragsperiode entspricht. Wiederwahl ist möglich.
2 Er besteht aus neun oder elf stimmberechtigten Mitgliedern und setzt sich zu - sammen aus Persönlichkeiten aus Gesellschaft und Politik, Bildung und Wis - senschaft, Wirtschaft sowie Kultur. Sie dürfen nicht der Universität angehören. Auf einen angemessenen Frauenanteil ist zu achten. Rektor bzw. Rektorin, Verwaltungsdirektor bzw. Verwaltungsdirektorin und Sekretär bzw. Sekretärin des Universitätsrates sind Mitglieder mit beratender Stimme. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0072
3 Aus wichtigen Gründen können die Regierungen der Vertragskantone die von ihnen gewählten Mitglieder des Universitätsrats jederzeit abberufen. Der Präsi - dent bzw. die Präsidentin kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Re - gierungen abberufen werden.

§ 25 Aufgaben des Universitätsrates

1 Der Universitätsrat
a. ist verantwortlich für die Umsetzung des Leistungsauftrags und die Ein - haltung des Budgets;
b. definiert in Absprache mit dem Rektorat und nach Anhörung der betroffe - nen Fakultäten und der Regenz die strategische Ausrichtung und die Ent - wicklungsschwerpunkte der Universität; b bis . * definiert in Absprache mit dem Immobiliengremium die Immobilienstrate - gie der Universität; b ter . * ist verantwortlich für die Bauherrenrolle bei Bauprojekten der Universität;
c. regelt die Organisation der Universität in einem Statut, das insbesondere die Zusammensetzung und Kompetenzen der verschiedenen universitär - en Organe und die Ausgestaltung der inneruniversitären Rechtswege festlegt;
d. legt die Personalpolitik fest und unterbreitet den Regierungen der Ver - tragskantone die Eckwerte der Anstellungsbedingungen zur Genehmi - gung;
e. überwacht die Qualität der Leistungen der Universität;
f. entscheidet
1. nach Anhörung der entsprechenden Fakultäten und für die Medizini - sche Fakultät nach der Vorberatung im Strategischen Ausschuss Medizin (SAM) über die Schaffung und Aufhebung von Extraordina - riaten und Ordinariaten;
2. nach Anhörung der entsprechenden Fakultäten über die Schaffung und Aufhebung von Studiengängen;
g. ist Wahlbehörde für
1. die Ordinarien und Extraordinarien nach Anhörung der Fakultäten und für die Medizinische Fakultät nach der Vorberatung im SAM;
2. den Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin auf Antrag des Rektorats;
3. den Sekretär oder die Sekretärin des Universitätsrats;
4. die Rekurskommission für Verfügungen aller inneruniversitären In - stanzen;
5. die Revisionsstelle; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0072
h. kann nach Anhörung der Fakultäten und für die Medizinische Fakultät nach Vorberatung im SAM die von ihm gewählten Personen aus wichti - gen Gründen abberufen, resp. in der Medizinischen Fakultät die Profes - sur aberkennen;
i. erlässt die notwendigen Ordnungen, insbesondere
1. eine Personalordnung
2. eine Ordnung betreffend die Universitätsgebühren
3. eine Ordnung betreffend die Berufungsverfahren
4. die Zulassungsbeschränkungen nach Anhörung des Rektorates, der betroffenen Fakultäten und der Regenz;
j. genehmigt
1. das Wahlverfahren und die Wahl des Rektors bzw. der Rektorin und der Vizerektoren bzw. Vizerektorinnen auf Antrag der Regenz;
2. den Voranschlag, den Jahresabschluss, den Geschäftsbericht und die Berichterstattung zum Leistungsauftrag und bringt diese den Re - gierungen der Vertragskantone zur Kenntnis;
3. die Studienordnungen sowie die Ordnungen über Weiterbildung, Prüfungen und erforderliche Studienleistungen;
k. bestimmt
1. die Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Dritten
2. die Grundsätze für die sozialen und kulturellen Leistungen
l. schliesst Vereinbarungen ab, insbesondere die Vereinbarung über die Aufgaben und Kompetenzen des gemeinsamen Steuerungsausschusses Medizin;
m. stellt den Regierungen und den Finanzkontrollen der Vertragskantone den Revisionsbericht zu;
n. erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch diesen Vertrag zugewiesen sind.
o. Für Entscheide, Beschlüsse und Wahlen im Bereich der Medizin gilt § 31.

§ 26 Rektorat

1 Das Rektorat führt die gesamtuniversitären Geschäfte.
2 Es repräsentiert die Universität nach aussen und vertritt sie in den schweizeri - schen sowie in den internationalen akademischen Hochschulgremien.
3 Das Rektorat nimmt Stellung zu allen Anträgen inneruniversitärer Gremien an den Universitätsrat.

§ 27 Regenz

1 Die Regenz nimmt Stellung zu gesamtuniversitären akademischen Fragen sowie zu Entwicklungsschwerpunkten und Zielvorgaben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0072
2 Sie wählt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Universitätsrats die Mit - glieder des Rektorats mit Ausnahme des Verwaltungsdirektors bzw. der Ver - waltungsdirektorin.
3 Sie hat bei der Wahl eines stimmberechtigten Mitglieds des Universitätsrates das Vorschlagsrecht an die Regierungen.
4 Sie wird angehört bei Änderungen des Universitätsstatuts.

§ 28 Fakultäten

1 Fakultäten sind fächerübergreifende akademische Gremien.
2 Die Fakultäten stellen in ihrem Bereich die Qualität von Lehre, Forschung und Dienstleistung sicher.
3 Die Fakultäten erlassen die Studienordnungen und die Ordnungen über die Weiterbildung, Prüfungen und erforderliche Studienleistungen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat.

§ 29 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen der Universität, erstattet dem Universitätsrat Bericht und stellt Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung des Jahresabschlusses.
2 Sie prüft im Weiteren
a. die Ordnungsmässigkeit und Richtigkeit der Informationen, die von der Universität über ihre Tätigkeit erarbeitet werden;
b. das richtige und zweckmässige Funktionieren der Planungs-, Kontroll-, Steuerungs- und Berichtssysteme der Universität.

§ 30 Rekurskommission

1 Die Rekurskommission ist eine weisungsungebundene Instanz, welche für Beschwerden gegen Verfügungen aller inneruniversitären Organe zuständig ist.
2 Ihre Mitglieder werden vom Universitätsrat auf eine Amtsdauer von je vier Jahren gewählt und dürfen nicht der Universität angehören.
3 Die Leitung der Rekurskommission obliegt einer Gerichtspräsidentin oder ei - * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0072
6 Medizin

§ 31 Koordination zwischen der Universität und den leistungserbrin -

genden Spitälern
1 Träger der medizinischen Lehre und Forschung ist die Universität, insbeson - dere die Medizinische Fakultät. Die Leistungen werden sowohl in universitären Departementen und Instituten als auch in den Universitätsspitälern und Spitä - lern mit universitären Kliniken erbracht.
2 Zum Zweck der strategischen Steuerung zwischen der medizinischen Lehre und Forschung einerseits und der medizinischen Dienstleistung andererseits delegieren die Regierungen der Vertragskantone und der Universitätsrat ihre dafür notwendigen Kompetenzen durch übereinstimmende Beschlüsse einem «Steuerungsausschuss Medizin» (SAM).
3 Der SAM besteht aus vier stimmberechtigten Mitgliedern. Er ist paritätisch aus Vertretungen der Vertragskantone und der Universität zusammengesetzt. Er trifft seine Entscheidungen nach dem Einstimmigkeitsprinzip.
4 Aufgaben und Kompetenzen des SAM regeln die Regierungen der Vertrags - kantone und die Universität in einer gesonderten Vereinbarung. Der endgültige Abschluss der Vereinbarung obliegt den Regierungen der Vertragskantone und dem Universitätsrat.
5 Zwischen der Universität und den leistungserbringenden Spitälern werden Leistungsvereinbarungen abgeschlossen. Diese sind durch den SAM zu ge - nehmigen.
7 Finanzierung, Rechnungswesen, Steuerfreiheit

§ 32 Finanzierung

1 Die Universität finanziert ihre Aufwendungen durch:
a. Beiträge der Vertragskantone;
b. Beiträge des Bundes;
c. Beiträge der Herkunftskantone von Studierenden aus Nicht-Vertragskan - tonen;
d. nationale, europäische und andere internationale Förderungsmittel;
e. Gebühren;
f. Entgelte für Leistungen an Dritte;
g. Fonds, Schenkungen, Legate und weitere Drittmittel.
2 Für einmalige Investitionen können die Vertragskantone der Universität Darle - hen oder Garantien zur Verfügung stellen. *
3 Dienstleistungen sind grundsätzlich mindestens kostendeckend und zu bran - chenüblichen Ansätzen zu erbringen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0072

§ 33 Finanzierungsbeiträge der Vertragskantone

1 Grundlage für die Ermittlung der Beiträge der Vertragskantone bildet die Voll - kostenrechnung der Universität.
2 Die Vertragskantone finanzieren die Vollkosten ihrer Studierenden.
3 Das Restdefizit wird auf der Basis der Vollkosten unter Abzug der Erträge der Universität einschliesslich der Beiträge der Vertragskantone gemäss Abs. 2 be - rechnet. Die Vertragskantone finanzieren das Restdefizit des jeweiligen Bei - tragsjahres nach Abzug eines Standortvorteils von 10 % zulasten des Kantons Basel-Stadt. Sie teilen das verbleibende Restdefizit im Verhältnis ihrer von der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) für das Vorjahr errechneten und pu - blizierten Standardisierten Steuererträge (SSE) vor Ressourcenausgleich auf. *
3bis Die Regierungen überprüfen die Höhe des Standortvorteils bei erheblichen und langfristig wirkenden Änderungen der örtlichen Ansiedlung der Universität oder in Folge des Einflusses anderweitiger standortbezogener Parameter. *
3ter Sie überprüfen die Aufteilung des verbleibenden Restdefizits aufgrund der SSE, wenn sich der prozentuale Anteil eines Vertragskantons am verbleiben - den Restdefizit über eine Leistungsperiode um mehr als 5 Prozentpunkte ver - ändert. *
3quater Sie können den Parlamenten mit Vorlage des Berichts zum Globalbeitrag eine Änderung der Höhe des Standortvorteils gemäss Abs. 3 bis beziehungswei - se eine Änderung der Aufteilung des verbleibenden Restdefizits gemäss Abs. 3 ter beantragen. *
4 Die Regierungen der Vertragskantone einigen sich hinsichtlich der Detailrege - lungen.
5 Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig erneuert, entrichten die Vertrags - kantone den letzten jährlichen Finanzierungsbeitrag bis zum Abschluss der Verhandlungen jeweils für ein weiteres Jahr.

§ 34 Finanzkompetenz der Universität

1 Der Universitätsrat verfügt im Rahmen des Leistungsauftrags über das Bud - get der Universität.
2 Die Universität kann aus Ertragsüberschüssen Rücklagen bilden. Diese sind offen auszuweisen.
3 Die Universität kann Verpflichtungen über die Dauer einer Leistungsauftrags - periode hinaus eingehen, sofern dafür keine Erhöhung des Globalbeitrags nö - tig ist. Benötigt sie neben dem Globalbeitrag zusätzliche ausserordentliche Mit - tel, beantragt sie den Regierungen der Vertragskantone ausserordentliche Bei - träge gemäss den kantonalen Vorschriften. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0072

§ 35 Rechnungswesen

1 Die Universität wendet einen allgemein anerkannten Rechnungslegungsstan - dard an, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ver - mögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Dabei beachtet sie die einschlägi - gen Regeln der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK). *

§ 36 Umgang mit Ertrags- und Aufwandüberschüssen

1 Zur Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit bildet und verwendet die Universität Eigenkapital gemäss den Vorgaben der Regierungen der Vertrags - kantone. *
2 Erzielt die Universität einen Ertragsüberschuss, so wird dieser im Eigenkapi - tal mittels Rücklagen oder freier Reserven auf die Folgejahre vorgetragen. *
3 Die Leistungsperioden sind grundsätzlich ohne Verlust abzuschliessen. *

§ 37 Steuerfreiheit

1 Die Universität ist in den Vertragskantonen von allen kantonalen und kommu - nalen Steuern befreit.

§ 38 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit

1 Die Universität ist verpflichtet, besondere Risiken zu versichern.
2 In Bezug auf die Haftung der Universität für Ihre Mitarbeitenden gegenüber Dritten und die Haftung der Mitarbeitenden gegenüber der Universität gelten sinngemäss die Bestimmungen des Kantons Basel-Stadt über die Haftung des Staates und seines Personals.
3 Aus Forderungen gegenüber der Universität, deren Ursachen vor dem 1. Ja - nuar 2007 gesetzt wurden und für die bis zu diesem Datum die Universität oder der Kanton Basel-Stadt haftbar waren, darf dem Kanton Basel-Landschaft kei - ne finanzielle Belastung erwachsen, die über dessen ordentliche Beitragsleis - tungen hinausgeht.
4 Für per 31. Dezember 2006 vorhandene Mängel an Liegenschaften (zum Bei - spiel Asbest) bleibt der Kanton Basel-Stadt als Eigentümer direkt haftbar, so - fern diese nicht durch die übliche Abnutzung oder den Gebrauch durch die Uni - versität entstanden sind und es sich nicht um durch die Universität finanzierte Installationen handelt. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0072
8 Immobilien

§ 39 Liegenschaften

1 Die Vertragskantone tragen im Rahmen des Gesamtbudgets der Universität gemeinsam: *
a. * die Mietabgeltungen für Liegenschaften im Eigentum eines Vertragskan - tons oder Dritter einschliesslich der Aufwendungen der Universität für den Mieterausbau und dessen Unterhalt;
b. * die Kosten des Unterhalts und von Veränderungen in Liegenschaften im Eigentum der Universität;
c. * die laufenden Kosten des Betriebs der von der Universität genutzten Lie - genschaften und der Finanzierung der Liegenschaften im Eigentum der Universität.
2 Investitionen werden grundsätzlich finanziert: *
a. * bei Liegenschaften im Eigentum der Universität durch paritätische Beiträ - ge, im Falle der Fremdfinanzierung paritätische Garantien der Vertrags - kantone;
b. * bei Liegenschaften im Eigentum eines Vertragskantons durch diesen selbst.
2bis Die Regierungen können gemeinsame Investitionen in Liegenschaften für die Universität und Miteigentum der Vertragskantone daran prüfen. *
3 Der Erwerb und der Neubau von Liegenschaften durch die Universität ausser - halb des Gesamtbudgets sowie die Veräusserung von Liegenschaften durch die Universität bedürfen der Genehmigung der Regierungen der Vertragskan - tone. Die entsprechenden Kompetenzen der Parlamente bleiben gewährleis - tet. *
4 ... *
5 Die Regierungen der Vertragskantone schliessen zur Ausgestaltung des Im - mobilienwesens eine Vereinbarung ab. *

§ 40 Mittelverwendung

*
1 Die Universität führt eine separate Immobilienrechnung (Spartenrechnung) über alle Immobilienkosten. Die Immobilienrechnung wird im Jahresbericht ausgewiesen. *
2 Die Regierungen der Vertragskantone legen den Anteil des Globalbeitrags, der dem Immobilienwesen zugeführt wird, im Leistungsauftrag fest. *
3 Der Universitätsrat entscheidet im Rahmen der strategischen Ausrichtung der Universität über die Verwendung der dem Immobilienwesen zugeführten Mittel. Er berücksichtigt dabei die Empfehlungen des Immobiliengremiums. *
4 ... *
5 ... * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0072
6 Subventionen des Bundes für Investitionen der Universität fliessen in die Im - mobilienrechnung ein. *
7 In der Vereinbarung gemäss § 39 Abs. 5 konkretisieren die Regierungen der Vertragskantone die Bestimmungen über die Immobilienrechnung. *

§ 40a * Immobiliengremium

1 Die Regierungen der Vertragskantone setzen gemeinsam mit dem Universi - tätsrat ein Fachgremium Immobilien (Immobiliengremium) ein.
2 Das Immobiliengremium setzt sich paritätisch aus mindestens 2 Fachperso - nen jedes Vertragskantons und der Universität zusammen. Die Leitung obliegt alternierend den Vertragskantonen.
3 Es berät den Universitätsrat und die Regierungen der Vertragskantone in strategie- und kostenrelevanten Immobiliengeschäften der Universität und gibt hierzu Empfehlungen ab. Es geniesst hierfür ein umfassendes Einsichtsrecht in sämtliche Immobiliengeschäfte der Universität.
4 Es sorgt für die Abstimmung und Koordination der Interessen zwischen den beiden Trägerkantonen und der Universität.
5 In der Vereinbarung gemäss § 39 Abs. 5 konkretisieren die Regierungen der Vertragskantone die näheren Bestimmungen über das Immobiliengremium.
9 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege

§ 41 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege

1 Für das Verwaltungsverfahren, namentlich den Erlass von Verfügungen, gilt das Recht des Kantons Basel-Stadt.
2 Die Verfügungen der universitären Instanzen können bei der Rekurskommis - sion angefochten werden.
3 Entscheide der Rekurskommission in Examenssachen sind endgültig. Die üb - rigen Verfügungen können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Ver - waltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an dessen Verwaltungsgericht weitergezogen werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0072
10 Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 42 Ausserkraftsetzung bisheriger Bestimmungen

1 Dieser Vertrag ersetzt den bisherigen Vertrag vom 30. März 1994
2 ) zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an der Universität Basel (Universitätsvertrag) sowie den Vertrag vom 25./23. September 2003
3 ) über die Ausleihe von Liegenschaf - ten im Eigentum des Kantons Basel-Stadt an die Universität und die finanzielle Beteiligung am Unterhalt und an Veränderungen der von der Universität ge - nutzten Liegenschaften (Immobilienvertrag).
2 Aufgehoben wird zudem § 16 Absatz 2 des Vertrages vom 16. Februar 1998
4 ) zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universi - tätskinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag).

§ 43 Subsidiäres Recht

1 Soweit dieser Vertrag und die zu erlassenden Vollziehungsvorschriften keine Regelung enthalten, findet subsidiär und sinngemäss das Recht des Sitzkan - tons Anwendung.

§ 44 Übergangsbestimmungen betreffend Finanzierung

1 ... *
2 ... *
3 ... *
4 Zur Vorfinanzierung der Beiträge des Bundes gemäss dem Universitätsförde - rungsgesetz stellen die beiden Trägerkantone der Universität per 1. Januar
2007 ein unverzinsliches Darlehen aus dem Verwaltungsvermögen von je 30 Millionen Franken zur Verfügung. Die Regierungen der Vertragskantone schliessen eine Darlehensvereinbarung ab.

§ 44a * Übergangsbestimmungen betreffend Auflösung des Immobili -

enfonds
1 Im Hinblick auf die Auflösung des Immobilienfonds veranlassen die Regierun - gen der Vertragskantone die Durchführung einer externen Due Diligence-Prü - fung bis Ende 2023.
2 Über die Zuweisung der Mittel des Immobilienfonds an die Universität und die Vertragskantone entscheiden die Regierungen der Vertragskantone nach Vor - liegen der Ergebnisse der Due Diligence-Prüfung.
2) GS 32.186, SGS 664.1
3) GS 35.195, SGS 664.12
4) GS 33.272, SGS 932.4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0072

§ 45 Eröffnungsbilanz

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags wird eine von den Regie - rungen zu genehmigende Eröffnungsbilanz mit einem Anlagenverzeichnis für die Universität erstellt.
2 Für per 1. Januar 2007 bekannte Mängel an Vermögenswerten oder drohen - de Ansprüche gegen die Universität sind in der Eröffnungsbilanz der Universi - tät entsprechende Rückstellungen zu bilden.

§ 46 Beilegung von Streitigkeiten

1 Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen den Vertragskantonen sollen wo - möglich einvernehmlich beigelegt werden.
2 Ist eine einvernehmliche Beilegung einer Streitigkeit nicht möglich, entschei - det ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig.
3 Die Regierungen der Vertragskantone bezeichnen im Streitfall je eine Richte - rin oder einen Richter, die zusammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen - den bestimmen. Können sie sich nicht einigen, so wird die vorsitzende Richter - person von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Schweizerischen Bun - desgerichts bestimmt.

§ 47 Vertragsbeginn und Ende

1 Nach der Genehmigung des Vertrags durch die Parlamente der Vertragskan - tone
5 ) und nach Annahme in allfälligen Volksabstimmungen sowie nach der Genehmigung des ersten Leistungsauftrags durch die Parlamente bestimmen die Regierungen der Vertragskantone im gegenseitigen Einvernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags
6 )
.
2 Der Vertrag gilt ab Inkrafttreten für zwei Leistungsauftragsperioden fest. An - schliessend ist er jeweils auf das Ende einer Leistungsauftragsperiode künd - bar. Einigen sich die Vertragskantone nach Ablauf einer Leistungsauftragsperi - ode nicht auf einen neuen Leistungsauftrag, ist er auf das Ende eines Kalen - derjahres kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre.
3 Im Falle der Kündigung einigen sich die Regierungen der Vertragskantone über die Modalitäten der Auflösung der gemeinsamen Trägerschaft der Univer - sität Basel. Dabei ist den bestehenden Verpflichtungen und den Anteilen der von den Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen. Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös wird gemäss dem effektiven Finanzierungs - anteil zwischen den Vertragskantonen aufgeteilt.
5) Vom Landrat am 13. Dezember 2006 genehmigt.
6) Vom Regierungsrat am 27. März 2007 rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0072
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.06.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung GS 36.0072
25.05.2021 01.01.2022 § 7a eingefügt GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 21 Abs. 1, lit. a bis
. eingefügt GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 25 Abs. 1, lit. b bis . eingefügt GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 25 Abs. 1, lit. b ter . eingefügt GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 32 Abs. 2 geändert GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 33 Abs. 3 geändert GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 33 Abs. 3 bis eingefügt GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 33 Abs. 3 ter eingefügt GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 33 Abs. 3 quater eingefügt GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 35 Abs. 1 geändert GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 36 Abs. 1 geändert GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 36 Abs. 2 geändert GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 36 Abs. 3 eingefügt GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 38 Abs. 4 geändert GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 39 Abs. 1 geändert GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 39 Abs. 1, lit. a. eingefügt GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 39 Abs. 1, lit. b. eingefügt GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 39 Abs. 1, lit. c. eingefügt GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 39 Abs. 2 geändert GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 39 Abs. 2, lit. a. eingefügt GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 39 Abs. 2, lit. b. eingefügt GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 39 Abs. 2 bis eingefügt GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 39 Abs. 3 geändert GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 39 Abs. 4 aufgehoben GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 39 Abs. 5 geändert GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 40 Titel geändert GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 40 Abs. 1 geändert GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 40 Abs. 2 geändert GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 40 Abs. 3 geändert GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 40 Abs. 4 aufgehoben GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 40 Abs. 5 aufgehoben GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 40 Abs. 6 geändert GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 40 Abs. 7 geändert GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 40a eingefügt GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 44 Abs. 1 aufgehoben GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 44 Abs. 2 aufgehoben GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 § 44 Abs. 3 aufgehoben GS 2022.002 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0072
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.05.2021 01.01.2022 § 44a eingefügt GS 2022.002
25.05.2021 01.01.2022 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2022.002 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0072
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 27.06.2006 01.01.2007 Erstfassung GS 36.0072

§ 7a 25.05.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2022.002

§ 21 Abs. 1, lit. a bis

. 25.05.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2022.002

§ 25 Abs. 1, lit. b bis . 25.05.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2022.002

§ 25 Abs. 1, lit. b ter . 25.05.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2022.002

§ 32 Abs. 2 25.05.2021 01.01.2022 geändert GS 2022.002

§ 33 Abs. 3 25.05.2021 01.01.2022 geändert GS 2022.002

§ 33 Abs. 3 bis 25.05.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2022.002

§ 33 Abs. 3 ter 25.05.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2022.002

§ 33 Abs. 3 quater

25.05.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2022.002

§ 35 Abs. 1 25.05.2021 01.01.2022 geändert GS 2022.002

§ 36 Abs. 1 25.05.2021 01.01.2022 geändert GS 2022.002

§ 36 Abs. 2 25.05.2021 01.01.2022 geändert GS 2022.002

§ 36 Abs. 3 25.05.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2022.002

§ 38 Abs. 4 25.05.2021 01.01.2022 geändert GS 2022.002

§ 39 Abs. 1 25.05.2021 01.01.2022 geändert GS 2022.002

§ 39 Abs. 1, lit. a. 25.05.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2022.002

§ 39 Abs. 1, lit. b. 25.05.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2022.002

§ 39 Abs. 1, lit. c. 25.05.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2022.002

§ 39 Abs. 2 25.05.2021 01.01.2022 geändert GS 2022.002

§ 39 Abs. 2, lit. a. 25.05.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2022.002

§ 39 Abs. 2, lit. b. 25.05.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2022.002

§ 39 Abs. 2 bis 25.05.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2022.002

§ 39 Abs. 3 25.05.2021 01.01.2022 geändert GS 2022.002

§ 39 Abs. 4 25.05.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2022.002

§ 39 Abs. 5 25.05.2021 01.01.2022 geändert GS 2022.002

§ 40 25.05.2021 01.01.2022 Titel geändert GS 2022.002

§ 40 Abs. 1 25.05.2021 01.01.2022 geändert GS 2022.002

§ 40 Abs. 2 25.05.2021 01.01.2022 geändert GS 2022.002

§ 40 Abs. 3 25.05.2021 01.01.2022 geändert GS 2022.002

§ 40 Abs. 4 25.05.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2022.002

§ 40 Abs. 5 25.05.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2022.002

§ 40 Abs. 6 25.05.2021 01.01.2022 geändert GS 2022.002

§ 40 Abs. 7 25.05.2021 01.01.2022 geändert GS 2022.002

§ 40a 25.05.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2022.002

§ 44 Abs. 1 25.05.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2022.002

§ 44 Abs. 2 25.05.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2022.002

§ 44 Abs. 3 25.05.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2022.002

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0072
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 44a 25.05.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2022.002

Anhang 1 25.05.2021 01.01.2022 Name und Inhalt geändert GS 2022.002 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0072
1/1 Erlasstitel: Vertrag zwischen den Kantonen Basel -Landschaft und Basel - Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Uni versität Basel SGS -Nr. 664.1 GS -Nr. 36.72 Erlassdatum 27. 06. 2006 ( 2006/ 179 , Gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel , vom Landrat zuhanden der Volksabstimmung genehmigt am
13.12.2006, in der Volksabstimmung vom 11.03.2007 angenommen) In Kraft seit 01.01. 2007 > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL www.bl.ch Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
25.05. 2021 2022.02 3 01.01.2022 2021/349 , Teilrevision des Vertrags , vom Landrat genehmigt am 21.10.2021 , vom Grossen Rat genehmigt am 27.10.2021
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