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Verordnung über die provisorische Tagespauschale für tagesklinische Behandlungen in der Psychiatrie

Verordnung vom 23. April 2012 über die provisorische Tagespau schale für tagesklinische Behandlungen in der Psychiatrie Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG); in Erwägung: Das Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit (FNPG) konnte für tagesklinische Behandlungen Tarifvertr äge abschliessen, die sich je nach Krankenversicherer unterscheiden. Aufgrund des Verfahrens, aber auch aufgrund der aussergewöhnlichen Anzahl gescheiterter Tarifverhandlungen in anderen Bereichen wird es dem Staatsrat nicht möglich sein, alle Tarife vor Ende des ersten Halbjahrs 2012 zu genehmigen. Der Staatsrat setzt in Form einer Tagespauschale den provisorischen Tarif für die Vergütung von tagesklinischen Behandlungen in der Psychiatrie fest; er verfährt damit gleich wie bei der Festsetzung der provisorischen Tarife im stationären Bereich. Der provisorische Tarif verfolgt ein einziges Ziel, nämlich zu verhindern, dass das FNPG in einen schweren Liquiditätsengpass gerät, bis der definitive Tarif bekannt ist. Er wirkt sich nicht auf das Tarifgenehmigungsverfahren aus. Weil der Tarif vorübergehender Natur ist, wurde die Preisüberwachung nicht angehört. Die Anhörung wird jedoch im Rahmen des üblichen Tarifgenehmigungsverfahrens nachgeholt. Die Vertragsparteien wurden ihrerseits aufgefordert, ihre grundsätzliche Haltung zur provisorischen Tagespauschale darzulegen. Sollte sich der provisorische Tarif vom definitiven unterscheiden, so bleiben Kompensationszahlungen zwischen den Leistungserbringern und den Krankenversicherern vorbehalten. Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,
beschliesst:

Art. 1

1 Die provisorischen Tarife für tagesklinische Behandlungen in der Psychiatrie sind Tagespauschalen. Sie werden wie folgt festgelegt: tarifsuisse Helsana, Sanitas, KPT Übrige Versicherer Fr. Fr. Fr. Ta g es p auschale 195. – 230. – 230. –
2 Es wird das System des «tiers payant» angewendet.

Art. 2

Diese Verordnung kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Allfällige Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 3

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.
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