Geschäftsreglement der Standeskommission
Kanton Appenzell Innerrhoden Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) vom 21. Dezember 2021 (Stand 1. Januar 2022) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 30 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1 Standeskommission
1 Die Standeskommission besteht aus den von der Landsgemeinde gewähl - ten Mitgliedern.
2 Sie besorgt die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben.
3 Sie nimmt für den Kanton und die Verwaltung die strategische Planung vor, leitet die Verwaltung und sorgt für einen rechtmässigen, sachgerechten und effizienten Vollzug der staatlichen Aufgaben.
Art. 2 Landammann
1 Die regierende Frau Landammann oder der regierende Landammann steht der Standeskommission vor, leitet deren Sitzungen und vertritt diese nach aussen.
2 Wird keine andere Zuständigkeit festgelegt, führt sie oder er die Geschäfte, welche die Standeskommission als Gesamtregierung betreffen.
3 In der Funktion als Landammann wird die regierende Frau Landammann oder der regierende Landammann im Verhinderungsfall durch die weiteren Standeskommissionsmitglieder in der verfassungsmässigen Reihenfolge vertreten.
Art. 3 Schlichtung
1 Die regierende Frau Landammann oder der regierende Landammann ver - sucht, bei Differenzen innerhalb der Standeskommission zu schlichten.
2 Gleiches gilt, wenn sich jemand aus der Öffentlichkeit oder der Verwaltung mit Anständen gegenüber einem Departement oder einem Standeskommis - sionsmitglied an sie oder ihn wendet.
3 Bei erheblichen Anständen wird die Standeskommission informiert; diese kann das Erforderliche zum Vorgehen anordnen.
Art. 4 Departemente
1 Jedes Standeskommissionsmitglied steht einem Departement vor.
2 Die Standeskommission legt für jedes Departement eine Vertretung fest.
Art. 5 Verhaltensgrundsätze
1 Die Standeskommissionsmitglieder sind dem Kollegialitätsprinzip verpflich - tet.
2 Sie wahren in ihrem Tun und Lassen die Interessen des Kantons.
Art. 6 Stellungnahmen in Abstimmungen
1 Die Standeskommission kann als Gremium zu einer Bundesvorlage öffent - lich Stellung nehmen, wenn der Kanton in besonderer Weise betroffen ist.
2 Die Standeskommissionsmitglieder nehmen bei Bedarf öffentlich Stellung zu Abstimmungsgeschäften; sie achten darauf, dass in erster Linie das sachlich zuständige Mitglied Stellung nimmt.
3 Hat die Standeskommission in einer Angelegenheit eine bestimmte Hal - tung eingenommen, vertreten die Standeskommissionsmitglieder diese.
4 Für persönliche Stellungnahmen in einem Abstimmungs- oder Wahlkampf, - tive Wahlunterstützung holt das Standeskommissionsmitglied vorgängig die Zustimmung der Standeskommission ein.
Art. 7 Private Erwerbstätigkeiten und Mandate
1 Die Standeskommissionsmitglieder melden der Ratskanzlei nach der Wahl ihre privaten Erwerbstätigkeiten und privaten Mandate sowie danach alle Änderungen.
2 Neue Erwerbstätigkeiten oder Mandate sind vor der Übernahme zu mel - den.
3 Die Ratskanzlei informiert die Standeskommission über eingegangene Mel - dungen.
4 Die Standeskommission bespricht die Liste der privaten Erwerbstätigkeiten und privaten Mandate mindestens einmal pro Jahr und bereinigt sie.
Art. 8 Interessenskonflikte
1 Stellt die Standeskommission Interessenskonflikte fest, versucht sie einver - nehmliche Lösungen zu finden, namentlich indem a) die privaten Erwerbstätigkeiten zeitlich, sachlich oder örtlich beschränkt werden; b) die Verwaltungsaufgaben angepasst werden.
2 Lässt sich keine einvernehmliche Lösung finden, legt die Standeskommis - sion im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten das Erforderliche fest.
Art. 9 Ausstand
1 Bestehen bezüglich eines Einzelgeschäfts Interessenskonflikte oder ande - re Ausstandsgründe im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes, teilt das betroffene Standeskommissionsmitglied dies von sich aus mit und begibt sich in den Ausstand.
2 Im Zweifelsfall entscheidet die Standeskommission über den Ausstand.
Art. 10 Aufgabenerledigung
1 Die Standeskommissionsmitglieder nehmen die ihnen obliegenden Aufga - ben selbständig wahr.
2 Bei Geschäften, in denen andere Departemente betroffen sein können, be - ziehen sie diese frühzeitig ein.
3 Die Standeskommission kann ihren Mitgliedern und den Departementen sowie der Ratskanzlei im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Weisungen erteilen oder Aufgaben und Befugnisse zuweisen oder entziehen.
4 Sie kann für bestimmte Geschäfte Delegationen bestimmen und Ermächti - gungen erteilen.
Art. 11 Ratskanzlei
1 Die Ratskanzlei wird von der Ratschreiberin oder vom Ratschreiber geleitet und untersteht der Aufsicht sowie der allgemeinen Weisungsbefugnis der re - gierenden Frau Landammann oder des regierenden Landammanns.
2 Sie ist die Stabsstelle der Standeskommission und besorgt als solche das Standeskommissionssekretariat.
3 Sie steht der Standeskommission und der regierenden Frau Landammann oder dem regierenden Landammann für organisatorische Belange zur Verfü - gung und führt die ihr zugewiesenen Geschäfte.
II. Sitzungen
Art. 12 Sitzungen
1 Die Standeskommission trifft sich in der Regel alle zwei Wochen zu einer Sitzung.
2 Im Sommer, Herbst und über Weihnachten wird eine Sitzungspause einge - legt.
3 Für die Bearbeitung strategischer Themen werden regelmässig separate Sitzungen abgehalten.
4 Bei Bedarf werden ausserordentliche Sitzungen einberufen.
Art. 13 Durchführung der Sitzungen
1 Die Sitzungen finden in der Regel im Standeskommissionszimmer statt.
2 In besonderen Situationen können die Sitzungen telefonisch oder virtuell durchgeführt werden.
3 Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Art. 14 Teilnahme
1 Für die Standeskommissionsmitglieder und die Ratschreiberin oder den Ratschreiber besteht eine Sitzungspflicht.
2 In besonderen Fällen kann man an der Sitzung telefonisch oder virtuell teil - nehmen.
3 Verhinderungen sind möglichst frühzeitig der regierenden Frau Landam - mann oder dem regierenden Landammann oder der Ratskanzlei zu melden.
Art. 15 Weitere Teilnehmende
1 Die Standeskommission kann an ihren Sitzungen Dritte zu Besprechungen empfangen und fallbezogen Mitarbeitende der Verwaltung oder externe Fachpersonen zuziehen.
III. Geschäfte
Art. 16 Verantwortung
1 Unter Vorbehalt abweichender Anordnungen sind die Departemente und die Ratskanzlei in ihren Bereichen für die Vorbereitung, Bearbeitung und den Vollzug der Standeskommissionsgeschäfte verantwortlich.
2 Eingehende Geschäfte werden von der Ratskanzlei zugewiesen. Ergeben sich unterschiedliche Auffassungen, entscheidet die Standeskommission, in dringenden Fällen die regierende Frau Landammann oder der regierende Landammann.
Art. 17 Vorbereitung
1 Die Geschäfte sind grundsätzlich in der Form vorzubereiten, wie sie verab - schiedet werden.
2 Sie sind der Ratskanzlei spätestens am Mittag des fünften Tags vor der Sitzung einzureichen, umfangreiche Geschäfte spätestens am Mittag des achten Tags vor der Sitzung. Vorbehalten sind Verschiebungen wegen Fei - ertagen.
3 Dringliche Geschäfte, einfache Delegationsgeschäfte oder Mitteilungen können abweichend zum Normalverfahren eingegeben oder mündlich unter - breitet werden.
4 Rechtsetzungsgeschäfte sind der Ratskanzlei vorab zur formellen Prüfung zuzustellen.
Art. 18 Einzel- und Blockgeschäfte
1 Einfache Geschäfte, bei denen zu erwarten ist, dass keine Diskussion gewünscht wird, können als fertig ausformulierte Blockgeschäfte eingegeben werden.
2 Andere Geschäfte werden als Einzelgeschäfte eingegeben.
3 Wird bei Blockgeschäften keine Diskussion gewünscht, gelten sie als ge - nehmigt.
Art. 19 Rechtsverfahren
1 Die Ratskanzlei führt in Rechtsverfahren vor der Standeskommission die Instruktion und stellt Antrag.
2 Die instruierende Stelle erlässt die notwendigen verfahrensleitenden Verfü - gungen und Anordnungen.
3 Die Departemente bereiten die Stellungnahmen der Standeskommission in ihren Bereichen vor, soweit sie nicht vorbefasst sind. In den übrigen Fällen bereitet die Ratskanzlei die Stellungnahmen vor.
4 Für Rechtsverfahren vor Gerichten delegiert die Standeskommission oder das Departement im Bedarfsfall Fachpersonen als Vertretung.
IV. Beschlüsse
Art. 20 Abstimmung
1 Über Beschlüsse wird abgestimmt, wenn die Zustimmung oder Ablehnung nicht bereits anderweitig feststeht oder wenn jemand eine Abstimmung wünscht.
2 Die Stimmabgabe erfolgt offen.
3 Es besteht kein Stimmzwang.
4 Die regierende Frau Landammann oder der regierende Landammann stimmt mit; bei Stimmgleichheit gibt diese Stimme den Ausschlag.
Art. 21 Verbindlichkeiten
1 Die Standeskommission fasst ihre Beschlüsse als Kollegialbehörde.
2 Die Standeskommissionsmitglieder tragen die Beschlüsse der Standes - kommission mit.
3 In besonderen Fällen kann diese ein Mitglied davon entbinden, einen Be - schluss in der Öffentlichkeit zu vertreten.
Art. 22 Zirkularbeschlüsse
1 Kann mit einem Beschluss nicht bis zur nächsten Sitzung gewartet werden, kann ein Zirkularbeschluss gefasst werden.
2 Dem Zirkularbeschluss sind entsprechende Beschlüsse auf dem elektroni - schen Wege gleichgestellt.
3 Der Antrag gilt als angenommen, wenn sich mindestens vier Standeskom - missionsmitglieder zustimmend geäussert haben. Andernfalls gilt der Antrag als abgelehnt, es kann aber erneut Antrag gestellt werden.
4 Über Zirkularbeschlüsse wird ein gesondertes Protokoll geführt.
Art. 23 Präsidialbeschlüsse
1 In dringlichen Angelegenheiten trifft die regierende Frau Landammann oder der regierende Landammann die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen.
2 Sind ordentliche oder Zirkularbeschlüsse nicht möglich, erlässt sie oder er in Vertretung der Standeskommission einen Beschluss.
3 Die Standeskommission ist über Präsidialbeschlüsse spätestens an der nächsten Sitzung zu orientieren.
Art. 24 Rückkommen
1 Auf einen Beschluss kann bis zum Versand, spätestens bis zur Protokoll -
Art. 25 Protokoll
1 Über die Beschlüsse der Standeskommission ist ein Protokoll zu führen. Dieses enthält neben den Erwägungen und den wesentlichen Diskussions - punkten den Beschluss.
2 Bei Geschäften, die an Adressatinnen und Adressaten ausserhalb der Ver - waltung versandt werden, ist der Diskussionsteil separat zu protokollieren. Bei nachträglichen Versänden wird der Diskussionsteil im Regelfall nicht mit - gesandt.
3 Über Geschäfte, die zur Kenntnis genommen werden, ist summarisch Pro - tokoll zu führen.
4 Die Protokolle der Vorsitzung werden zu Beginn der nächsten Sitzung ge - nehmigt.
Art. 26 Unterzeichnung
1 Protokolle, die versandt werden, werden von der regierenden Frau Land - ammann oder dem regierenden Landammann und von der Ratschreiberin oder vom Ratschreiber unterzeichnet.
2 Protokolle, die nach dem Beschluss rasch versandt werden müssen, wer - den von der Ratschreiberin oder vom Ratschreiber im Auftrag von Landam - mann und Standeskommission unterzeichnet; bei Verfügungen ist die Unter - schrift der regierenden Frau Landammann oder des regierenden Landam - manns oder der Stellvertretung erforderlich.
V. Schlussbestimmungen
Art. 27 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
21.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 2021-46
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 21.12.2021 01.01.2022 Erstfassung 2021-46
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