Gesetz über den Zusammenschluss der Gemeinden Corbières und Villarvolard (141.1.87)
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Gesetz über den Zusammenschluss der Gemeinden Corbières und Villarvolard

1 Gesetz vom 12. November 2010 über den Zusammenschluss der Gemeinden Corbières und Villarvolard Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Beschlüsse der Gemeindeversammlungen von Corbières und Villarvolard; gestützt auf die Artikel 1, 10 Abs. 1 Bst. m und 133 des Gesetzes vom
25. September 1980 über die Gemeinden; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 28. September 2010; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst: Art. 1 Die Beschlüsse der Gemeinden Corb ières und Villarvolard, sich mit Wirkung auf den 1. Januar 2011 zu sammenzuschliessen, werden genehmigt. Art. 2 Die neue Gemeinde trägt den Namen Corbières. Art. 3
1 Infolgedessen gilt ab dem 1. Januar 2011 Folgendes: a) Die Gemeindegebiete von Corbière s und Villarvolard werden zu einem einzigen Gemeindegebiet vereinigt, demjenigen der neuen Gemeinde Corbières. Der Name Villarvolard ist von diesem Zeitpunkt an kein Gemeindename mehr; er wird zum Namen eines Dorfes auf dem Gemeindegebiet de r neuen Gemeinde. b) Die Ortsbürger von Villarvolard werden Ortsbürger der neuen Gemeinde Corbières.
2 c) Die Aktiven und Passiven der Ge meinden Corbières und Villarvolard werden vereinigt und bilden die Bila nz der neuen Gemeinde Corbières.
2 Im Übrigen gelten die Bestimm ungen der Vereinbarung, die von den Gemeinden Corbières und Villarvolar d am 6. September 2010 genehmigt wurde. Art. 4 Der Staat wird eine Finanzhilfe ausr ichten, vorausgesetzt dass der Grosse Rat die notwendige gesetzliche Grundlage genehmigt. Art. 5 Das Gesetz vom 11. Februar 1988 über die Zahl und den Umfang der Verwaltungsbezirke (SGF 112.5) wird wie folgt geändert:
... Art. 6
1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest .
1)
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum .
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2011 (StRB 21.12.2010).
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