Standeskommissionsbeschluss betreffend Brückenangebote
Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss betreffend Brückenangebote vom 26. Mai 2008 (Stand 1. August 2021) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 3 der Schulverordnung vom 21. Juni 2004 (SchV), * beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Brückenangebote bereiten Jugendliche mit individuellen Bildungsdefiziten und Bildungsbedürfnissen, die am Ende der Sekundarstufe I keinen Ausbil - dungsplatz gefunden haben, oder in begründeten Fällen Jugendliche, die vom Abbruch eines Lehrverhältnisses betroffen sind, auf den Einstieg oder Wiedereinstieg in eine Ausbildung vor. *
2 Lernende werden in Brückenangeboten in schulischen, methodischen, lebenspraktischen, persönlichen und sozialen Schlüsselkompetenzen geför - dert. Sie werden bei der Berufswahl, bei der Lehrstellensuche oder der Vor - bereitung auf eine Prüfung unterstützt.
3 Brückenangebote können rein schulisch, rein praktisch oder kombiniert ausgestaltet sein.
Art. 2 Angebote
1 Der Kanton kann Brückenangebote durchführen oder anerkennen.
2 Die anerkannten Angebote sind im Anhang aufgeführt.
Art. 3 Dauer
1 Ein Brückenangebot dauert höchstens ein Schuljahr.
Art. 4 Beteiligung des Kantons
1 Das Erziehungsdepartement bewilligt eine Beteiligung des Kantons an den Aufwendungen für eigene oder anerkannte Brückenangebote, wenn a) * der Jugendliche 1 ) das Brückenangebot für den Eintritt oder Wieder - eintritt in die berufliche Bildung braucht; b) zu erwarten ist, dass das Brückenangebot erfolgreich absolviert wer - den kann; c) der Jugendliche motiviert ist für den Besuch des Brückenangebotes; d) das bisherige Verhalten genügend war.
2 Die Beteiligung umfasst ein oder mehrere Brückenangebote mit einer Dau - er von insgesamt höchstens einem Jahr. Die Standeskommission kann in Ausnahmefällen einen Beitrag für eine Wiederholung oder ein weiteres Brückenangebot bewilligen. *
3 Fallen die Voraussetzungen für die kantonale Beteiligung dahin, kann das Erziehungsdepartement einen Entzug anordnen.
Art. 5 Gesuchstellung
1 Vor der definitiven Anmeldung für das Brückenangebot ist ein schriftliches Gesuch an das Departement zu richten, unter Beilage folgender Unterlagen: a) die Bestätigung einer Fachperson (Lehrkraft, Berufsberater) über die Notwendigkeit des Besuchs eines Brückenangebotes; b) der Nachweis, dass trotz aller zumutbaren Bemühungen während der obligatorischen Schulzeit keine Lehrstelle gefunden wurde; c) die Zeugniskopien der letzten drei Schuljahre.
2 Das Erziehungsdepartement kann weitere oder andere Unterlagen einfor - dern.
3 Wird das Gesuch verspätet eingereicht oder bleibt es trotz Aufforderung unvollständig, wird darauf nicht eingetreten.
Art. 6 Beitragshöhe und -form
1 Der Kantonsbeitrag beträgt 90% des effektiven Schulgeldbeitrages, höchs - tens aber Fr. 12'000.-- pro Schüler.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
2 Handelt es sich um ein Angebot des Kantons, wird der Beitrag des Kantons durch Bereitstellen des Angebotes erbracht, wobei die Kostengrenzen ge - mäss vorstehendem Absatz gelten, so dass 10% der Kosten oder ein Fr. 12'000.-- übersteigender Betrag als Schulgeld erhoben wird.
3 Der Kanton kann das gesamte Schulgeld des Brückenangebotes überneh - men, sofern dieses als erstes Lehrjahr einer eidgenössischen beruflichen Grundbildung anerkannt wird.
4 ... *
Art. 7 * Auszahlung
1 Die Auszahlung des Kantonsbeitrages erfolgt nach erfolgreichem Ab - schluss des Schuljahres unter der Bedingung, dass a) das Brückenangebot nachweislich absolviert wurde; b) eine berufliche Lösung gefunden wurde oder der Nachweis erbracht wird, dass dies trotz grösster Bemühungen nicht gelungen ist; c) eine quittierte Schulgeldrechnung vorgelegt wird.
2 In Härtefällen kann das Departement den Kantonsbeitrag früher auszahlen, im Regelfall direkt an den Anbieter des Brückenangebots. Es verfügt eine Rückzahlung durch den Jugendlichen oder dessen Eltern, wenn das Angebot nicht ordentlich absolviert wurde oder wenn * a) im Falle einer fehlenden beruflichen Lösung kein Nachweis erbracht ist, dass dies trotz grösster Bemühungen nicht gelungen ist; b) im Falle der unterbliebenen Direktzahlung kein quittierte Schulgeld - rechnung vorgelegt wird.
Art. 8 Stipendien
1
... *
Art. 9 Besonderheiten
1 In Berufsfeldern, in denen keine eidgenössisch anerkannte zweijährige Grundbildung mit Attest angeboten wird, kann das Departement kantonale Ausbildungen bewilligen.
2 Diese werden vom Kanton finanziert.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Beschlüsse der Standeskommission betreffend das fakultative zehnte Schuljahr vom 13. Juni 2006 (GS 411.013) sowie über die Berufsbildung vom 27. Juni 2006 (GS 413.011) werden aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. A1. Anhang 1: Liste der anerkannten ausserkantonalen Brückenangebote Art. A1-1
1
1. * schulische Brückenangebote
a) Berufsvorbereitungsjahr GBS St.Gallen b) * ... c) * ... d) * ...
2. * kombinierte Brückenangebote (berufspraktisch und schulisch)
a) * Vorlehre GBS St.Gallen b) * Brücke AR c) * ...
3. * Sprachaufenthalte
a) * Didac-Schulen AG b) * go 2 talk (Au-pair) c) * Pro Filia (Au-pair)
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
26.05.2008 26.05.2008 Erlass Erstfassung -
02.11.2010 02.11.2010 Art. 1 Abs. 1 geändert -
02.11.2010 02.11.2010 Art. 4 Abs. 1, a) geändert -
02.11.2010 02.11.2010 Art. 7 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Ingress geändert -
05.11.2019 01.08.2020 Art. 4 Abs. 2 geändert 2019-40
05.11.2019 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 1, 1. geändert 2019-40
05.11.2019 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 1,
1., b)
aufgehoben 2019-40
05.11.2019 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 1,
1., c)
aufgehoben 2019-40
05.11.2019 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 1,
1., d)
aufgehoben 2019-40
05.11.2019 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 1, 2. geändert 2019-40
05.11.2019 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 1,
2., a)
geändert 2019-40
05.11.2019 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 1,
2., b)
geändert 2019-40
05.11.2019 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 1,
2., c)
aufgehoben 2019-40
05.11.2019 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 1, 3. geändert 2019-40
05.11.2019 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 1,
3., a)
geändert 2019-40
05.11.2019 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 1,
3., b)
geändert 2019-40
05.11.2019 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 1,
3., c)
eingefügt 2019-40
26.10.2021 01.08.2021 Art. 6 Abs. 4 aufgehoben 2021-33
26.10.2021 01.08.2021 Art. 7 Abs. 2 geändert 2021-33
26.10.2021 01.08.2021 Art. 8 Abs. 1 aufgehoben 2021-33
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 26.05.2008 26.05.2008 Erstfassung - Ingress 16.09.2014 16.09.2014 geändert - Art. 1 Abs. 1 02.11.2010 02.11.2010 geändert - Art. 4 Abs. 1, a) 02.11.2010 02.11.2010 geändert - Art. 4 Abs. 2 05.11.2019 01.08.2020 geändert 2019-40 Art. 6 Abs. 4 26.10.2021 01.08.2021 aufgehoben 2021-33
Art. 7 02.11.2010 02.11.2010 geändert -
Art. 7 Abs. 2 26.10.2021 01.08.2021 geändert 2021-33
Art. 8 Abs. 1 26.10.2021 01.08.2021 aufgehoben 2021-33
Art. A1-1 Abs. 1, 1. 05.11.2019 01.08.2020 geändert 2019-40 Art. A1-1 Abs. 1,
1., b)
05.11.2019 01.08.2020 aufgehoben 2019-40
Art. A1-1 Abs. 1,
1., c)
05.11.2019 01.08.2020 aufgehoben 2019-40
Art. A1-1 Abs. 1,
1., d)
05.11.2019 01.08.2020 aufgehoben 2019-40
Art. A1-1 Abs. 1, 2. 05.11.2019 01.08.2020 geändert 2019-40 Art. A1-1 Abs. 1,
2., a)
05.11.2019 01.08.2020 geändert 2019-40
Art. A1-1 Abs. 1,
2., b)
05.11.2019 01.08.2020 geändert 2019-40
Art. A1-1 Abs. 1,
2., c)
05.11.2019 01.08.2020 aufgehoben 2019-40
Art. A1-1 Abs. 1, 3. 05.11.2019 01.08.2020 geändert 2019-40 Art. A1-1 Abs. 1,
3., a)
05.11.2019 01.08.2020 geändert 2019-40
Art. A1-1 Abs. 1,
3., b)
05.11.2019 01.08.2020 geändert 2019-40
Art. A1-1 Abs. 1,
3., c)
05.11.2019 01.08.2020 eingefügt 2019-40
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