Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden
1
1) , Zuständigkeiten Prävention / Findel- und Verzichtstiere
1/2010
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 II. Voraussetzung für das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential
§ 3
1 Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten reinrassige Hunde und Mischlingshunde der folgenden Rassentypen: a) American Staffordshire Terrier, b) Bullterrier, c) Staffordshire Bullterrier, d) American Pitbull. e) Cane corso,
4) f) Dobermann, 4) g) Dogo Argentino,
4) h) Fila Brasileiro, 4) i) Mastiff,
4) j) Mastín Español, 4) k) Mastino Napoletano,
4) l) Presa Canario (Dogo Canario),
4) m) Rottweiler, 4) n) Tosa.
4)
2 In Zweifelsfällen entscheidet das Veterinäramt auf Grund der Ab- stammungsnachweise, des äusseren Erscheinungsbildes und von Wachstumsmerkmalen.
§ 4
1 Wer einen Hund der Rassentypenliste halten will, hat ein schriftli- ches Gesuch mit den vom Veterinäramt verlangten Angaben und Nachweisen zur gesuchstellenden Person und ihren kynologischen Fähigkeiten sowie zum Hund und zur Hundehaltung einzureichen.
2 Das Veterinäramt anerkennt auswärtige Haltungsbewilligungen, soweit sie gleichwertig sind.
3 Der Hund darf erst gehalten werden, wenn eine Haltungsbewilli- gung nach Art. 9 des Gesetzes vorliegt. Art. 9 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes bleiben vorbehalten.
4 Das Veterinäramt kann im Hinblick auf die vollständige Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen weitere Unterlagen anfordern und Untersuchungen vornehmen.
5 Den Kontrollorganen ist jederzeit der Zutritt zu den Haltungsberei- chen des Hundes zu gewähren. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Rassentypen- liste Bewilligungs- gesuche
3
5) Ausstellen der Bewilligung und Ausweis Änderungen Registrierung Kantonsbeitrag aus der Hundeabgabe
1/2017
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 9 Für behördliche Tätigkeiten und Bewilligungen im Zusammenhang
mit dem Vollzug des Gesetzes werden Gebühren gemäss Verwal- tungsgebührenverordnung
2) erhoben. V. Schlussbestimmungen
§ 10 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung zum
Gesetz über das Halten von Hunden vom 16. Oktober 1984 aufge- hoben.
§ 11
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. April
2009 in Kraft.
2
§ 8 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
3 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
3) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 455.200.
2) SHR 172.201.
3) Amtsblatt 2009, S. 391.
4) Fassung gemäss RRB vom 2. September 2009, in Kraft getreten am
1. Oktober 2009 (Amtsblatt 2009, S. 1315). Wer beim Inkrafttreten der Änderung vom 2. September 2009 Wohnsitz im Kanton Schaff- hausen hat und einen Hund gemäss § 3 Abs. 1 lit. e - n hält, muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Haltungsbewilligung gemäss Art. 9 des Gesetzes einreichen. Für Hunde gemäss § 3 Abs. 1 lit. e - n, die bei Inkrafttreten dieser Ände- rung gehalten werden, entscheidet die zuständige kantonale Behör- de im Rahmen der Bewilligungserte ilung über die Notwendigkeit ei- ner Ausbildung nach Art. 8 des Gesetzes.
5) Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 2014, in Kraft getreten am
1. Januar 2015 (Amtsblatt 2014, S. 1815).
6) Fassung gemäss RRB vom 22. November 2016, in Kraft getreten am
1. Januar 2017 (Amtsblatt 2016, S. 1867, S. 1901). Gebühren Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
Feedback