Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (838)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen Vom 7. Mai 2009 (Stand 1. Januar 2010) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 und § 107 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Land - schaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Familienzulagen und legt ergänzende kantonale Leistungen fest.

§ 2 Arten und Zweck der Familienzulagen

1 Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen die Kinder- und die Ausbil - dungszulagen.
2 Sie sind ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes zu verwenden.

§ 3 Unterstellung

1 Diesem Gesetz unterstehen:
a. alle Arbeitgebenden, die im Kanton Basel-Landschaft einen Geschäfts - sitz, eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte haben und nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946
3 ) über die Alters- und Hinter - lassenenversicherung beitragspflichtig sind;
b. alle Selbständigerwerbenden, die im Kanton Basel-Landschaft einen Ge - schäftssitz haben und nach der AHV-Gesetzgebung beitragspflichtig sind;
c. alle Arbeitnehmenden im Sinne der Sozialversicherungsgesetzgebung und der AHV-Gesetzgebung, die im Kanton Basel-Landschaft einer Arbeit nachgehen;
1) GS 29.276, SGS 100
2) Vom Landrat mit Vierfünftelmehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 9. Juli 2009.
3) SR 831.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1200
d. alle Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht nach

Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946

4 ) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die ihren Wohnsitz im Kanton Basel- Landschaft haben;
e. alle Nichterwerbstätigen.
2 Diesem Gesetz nicht unterstellt sind die auswärtigen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten der im Kanton Basel-Landschaft domizilierten Arbeitgeben - den.

§ 4 Wirkungen der Unterstellung

1 Die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht sind verpflich - tet, sich einer zugelassenen Familienausgleichskasse im Sinne der nachfol - genden Bestimmungen anzuschliessen.

§ 5 Anspruchsberechtigte Personen

1 Anspruchsberechtigt gemäss diesem Gesetz sind:
a. die als Arbeitnehmende in der AHV obligatorisch versicherten Personen;
b. die als Selbständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherten Per - sonen;
c. die als Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht in der AHV obligatorisch versicherten Personen;
d. die als Nichterwerbstätige in der AHV obligatorisch versicherten Perso - nen.
2 Personen, welche gemäss Abs. 1 Bst. a im Sinne der Gesetzgebung zur AHV als erwerbstätig gelten, jedoch das minimale Erwerbseinkommen gemäss

Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006

5 ) über die Familienzula - gen nicht erreichen, und im Kanton angemeldete Personen, welche nicht AHV- beitragspflichtig sind, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen für Nicht - erwerbstätige.
3 Der Anspruch richtet sich an die zuständige Familienausgleichskasse.

§ 6 Höhe der Familienzulagen

1 Die Höhe der Familienzulagen entspricht den bundesrechtlichen Mindestan - sätzen.

§ 7 Auszahlung der Familienzulagen

1 Die Auszahlung der Familienzulagen wird in der Regel vom Arbeitgebenden vorgenommen.
4) SR 831.10
5) SR 836.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1200
2 Dieser hat über seine Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen peri - odisch mit der Familienausgleichskasse abzurechnen.
3 Die Familienausgleichskassen können im Bedarfsfall die Familienzulagen di - rekt ausbezahlen.

§ 8 Melde- und Auskunftspflicht im Rahmen des Gesetzesvollzu -

ges
1 Alle Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden, Selbständigerwerbenden und Nicht - erwerbstätigen sind gegenüber ihrer Familienausgleichskasse melde- und aus - kunftspflichtig.
2 Die nach diesem Gesetz zugelassenen Familienausgleichskassen sind ge - genüber der Aufsichtsbehörde melde- und auskunftspflichtig.
3 Mehrkosten aufgrund einer Verletzung von Mitwirkungspflichten können den Säumigen auferlegt werden.
4 Die kantonalen Amtsstellen und die Gemeinden geben den zugelassenen Fa - milienausgleichskassen kostenlos alle für die Durchführung des Gesetzes er - forderlichen Auskünfte.

§ 9 Schweigepflicht

1 Personen, die an der Durchführung der Familienzulagen, des Lastenaus - gleichsverfahrens, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.

§ 10 Nachforderung nicht bezogener Familienzulagen

1 Wer eine ihm zustehende Familienzulage nicht bezogen oder eine niedrigere erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Be - trag nachfordern.
2 Die Nachforderung ist auf die letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs beschränkt.

§ 11 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Familienzulagen

1 Unrechtmässig bezogene Familienzulagen sind der Familienausgleichskasse zurückzuerstatten.
2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
6 ) über den All - gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts über die Rückerstattung unrecht - mässig bezogener Renten sind sinngemäss anwendbar.
6) SR 830.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1200
2 Familienzulagenordnung
2.1 Familienausgleichskassen: Zulassung und Organisation

§ 12 Zugelassene Familienausgleichskassen

1 Durchführungsorgane dieses Gesetzes sind:
a. die von der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen;
b. die Familienausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft (kantonale Familienausgleichskasse genannt);
c. die von einer vom Bund anerkannten AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskassen.

§ 13 Voraussetzungen der Zulassung

1 Die Gründung von beruflichen oder zwischenberuflichen Familienausgleichs - kassen erfolgt durch einen oder mehrere Verbände (sog. Gründerverbände). Diese Familienausgleichskassen gelten mit der Anerkennung und Genehmi - gung des Kassenreglements durch die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdi - rektion als errichtet.
2 Der Kanton Basel-Landschaft errichtet eine kantonale Familienausgleichskas - se und überträgt deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskas - se. Sie ist eine öffentlich-rechtliche selbständige Anstalt mit eigener Rechtsper - sönlichkeit und untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.
3 Die von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskassen müssen sich bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion anmelden und sich verpflichten, die Vorgaben dieses Gesetzes einzuhalten.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 14 Anerkennung von Familienausgleichskassen

1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion anerkennt die von einem oder mehreren Verbänden gegründete Familienausgleichskasse gemäss § 12 Bst. a, sofern sie:
a. aufgrund ihres Kassenreglements mindestens die Leistungen gemäss diesem Gesetz erbringt;
b. gesamtschweizerisch mindestens 300 Arbeitgebende umfasst, welche zusammen mindestens 2000 Arbeitnehmende beschäftigen;
c. für eine geordnete Geschäftsführung Gewähr bietet;
d. die erforderliche Sicherheit in Form einer Solidarbürgschaft in der Höhe von CHF 100'000 geleistet hat. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1200
2 Werden mehrere Familienausgleichskassen von der gleichen Kassenverwal - tung geführt, muss das Quorum lediglich von einer Kasse erfüllt werden.
3 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kann eine auf 1 Kalenderjahr befristete Anerkennung aussprechen, wenn nicht alle gesetzlichen Vorausset - zungen erfüllt sind. Die befristete Anerkennung ist höchstens 2-mal aufeinan - derfolgend zulässig.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 15 Zusammenschluss von Familienausgleichskassen

1 Schliessen sich zugelassene Familienausgleichskassen zusammen, erlischt deren Zulassung von Gesetzes wegen. Die neue Kasse bedarf der Zulassung durch die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion.

§ 16 Entzug der Zulassung

1 Bei Missachtung von gesetzlichen Vorgaben oder Weisungen kann die sach - lich zuständige Stelle die zugelassenen Familienausgleichskassen ermahnen oder ihnen auf jeden Zeitpunkt hin die Anerkennung entziehen respektive die Tätigkeit im Kanton untersagen.

§ 17 Kassenanschluss

1 Den Familienausgleichskassen gemäss § 12 Bst. a und c sind alle Arbeitge - benden und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerver - band angehören, ferner die versicherten Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht.
2 Arbeitgebende und Selbständigerwerbende, die mehreren Gründerverbänden angehören, können sich der Familienausgleichskasse des Gründerverbandes ihrer Wahl anschliessen.
3 Der kantonalen Familienausgleichskasse sind alle Arbeitgebenden und Selb - ständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Ver - bandsausgleichskasse angehören, ferner die versicherten Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht.
4 Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung über die Kassenzugehörigkeit und den Kassenwechsel sind sinngemäss anwendbar.
5 Beitrittspflichtige, die sich nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Betrieb - saufnahme über die Mitgliedschaft bei einer zugelassenen Familienausgleichs - kasse ausweisen können, werden der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1200

§ 18 Beschränkung der Wahlfreiheit

1 Schreibt ein Gesamtarbeitsvertrag für den Ausgleich weiterer Leistungen ge - mäss § 21 dieses Gesetzes zwingend den Anschluss an eine anerkannte Fa - milienausgleichskasse vor, so kann er die Anschlusspflicht auch für die Ab - rechnung der Familienzulagen gemäss diesem Gesetz vorsehen. Dies gilt je - doch nicht für Arbeitgebende und Selbständigerwerbende, welche einer im Kanton tätigen AHV-Ausgleichkasse mit Familienausgleichskasse gemäss § 12 Bst. c angeschlossen sind.

§ 19 Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse

1 Die kantonale Familienausgleichskasse hat folgende Aufgaben:
a. Anschluss aller diesem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden, Selbständi - gerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitrags - pflicht, die keiner Familienausgleichskasse gemäss § 12 Bst. a und c angehören;
b. Festsetzung und Erhebung der Beiträge von den angeschlossenen Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht;
c. Ausrichtung der Familienzulagen an die Bezugsberechtigten nach den gesetzlichen Vorschriften;
d. Führung eines Zentralregisters, insbesondere über alle dem Gesetz un - terstellten Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden;
e. Feststellung der Gesetzesunterstellung, der Anspruchsberechtigung und der Beitragspflicht;
f. Erlass von Verfügungen und Eröffnung von Einspracheentscheiden.
2 Der Kanton vergütet der kantonalen Familienausgleichskasse die Kosten für die Führung des Zentralregisters.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 20 Aufgaben der Familienausgleichskassen

1 Die Familienausgleichskassen gemäss § 12 Bst. a und c haben folgende Auf - gaben:
a. Anschluss der dem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden, Selbständiger - werbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitrags - pflicht;
b. Ausrichtung der Familienzulagen sowie Festsetzung und Erhebung der Beiträge;
c. unverzügliche Meldung der von ihnen zu erfassenden Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht an die kantonale Familienausgleichskasse zu Handen des Zentralregisters; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1200
d. unverzügliche Meldung aller Wechsel in der Mitgliedschaft mit Angabe des Eintritts- bzw. des Austrittsdatums an die kantonale Familienaus - gleichskasse zu Handen des Zentralregisters;
e. Feststellung der Gesetzesunterstellung, der Anspruchsberechtigung und der Beitragspflicht;
f. Erlass von Verfügungen und Eröffnung von Einspracheentscheiden;
g. jährliche Einreichung der erforderlichen Unterlagen an die Volkswirt - schafts- und Gesundheitsdirektion zur Überprüfung ihrer Tätigkeit und zur statistischen Erhebung des Bundes.

§ 21 Weitere Aufgaben und Leistungen der Familienausgleichskas -

sen
1 Die Familienausgleichskassen gemäss § 12 Bst. a und c können weitere Auf - gaben und Leistungen übernehmen wie insbesondere:
a. die Ausrichtung zusätzlicher Leistungen für Familien;
b. die Unterstützung von Angehörigen der Armee, des Zivilschutzes und der Feuerwehr;
c. Leistungen der beruflichen Vorsorge;
d. Massnahmen des Arbeitnehmer- und des Familienschutzes;
e. Massnahmen der Kinderbetreuung;
f. Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g. Massnahmen zur Berufs- und Weiterbildung;
h. Massnahmen, die ihnen zur Abwicklung und Durchführung in Gesamtar - beitsverträgen übertragen werden.
2 Die Aufgaben und Leistungen sowie die Durchführungsbestimmungen sind im Kassenreglement der Familienausgleichskasse abschliessend aufzuführen. Sie dürfen die ordnungsgemässe Abwicklung der gesetzlichen Familienzulagen nicht beeinträchtigen. Sie sind separat zu finanzieren und zu regeln.
3 Die weiteren Aufgaben und Leistungen gemäss Abs. 1 dürfen nicht in das Lastenausgleichsverfahren gemäss § 25 miteinbezogen werden.
4 Auftraggeber von Aufgaben und Leistungen gemäss Abs. 1 können insbeson - dere sein:
a. die Gründerverbände der Familienausgleichskassen;
b. die paritätischen Kommissionen von Gesamtarbeitsverträgen;
c. der Kanton.

§ 22 Genehmigung

1 Der Genehmigung durch die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion be - dürfen:
a. das Kassenreglement und allfällige Abänderungen desselben; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1200
b. der Beschluss über die zweckgebundene Verwendung des Liquidations - überschusses für Familienzulagen gemäss § 2 dieses Gesetzes;
c. die Beschränkung der Wahlfreiheit gemäss § 18 dieses Gesetzes.
2.2 Finanzierung und Lastenausgleich

§ 23 Finanzierung

1 Die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten erfolgt durch Beiträge der angeschlossenen Arbeitgebenden, der Selbständigerwer - benden und der Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht.
2 Die Beiträge für Familienzulagen dürfen nicht auf die Arbeitnehmenden über - wälzt werden.
3 Die Familienausgleichskassen sorgen für finanzielles Gleichgewicht durch Äufnung angemessener Schwankungsreserven.
4 Weitere Rücklagen dürfen nur für weitere Leistungen der Familienausgleichs - kassen gemäss § 21 Abs. 1 gebildet werden.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 24 Beiträge

1 Die Beiträge der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden mit Arbeitgeben - den ohne Beitragspflicht werden in Prozenten der AHV-pflichtigen Lohnsumme berechnet.
2 Die Beiträge der Selbständigerwerbenden werden in Prozenten des AHV- pflichtigen Einkommens berechnet. Die Beitragspflicht der Selbständigerwer - benden ist auf das maximal versicherbare Einkommen gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981
7 ) über die Unfallversicherung limitiert.
3 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb ein - gesetzte eigene Kapital werden von der kantonalen Steuerbehörde ermittelt und der Familienausgleichskasse auf Anfrage kostenlos gemeldet. Kann die kantonale Steuerbehörde keine Meldung erstatten, so hat die Familienaus - gleichskasse das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkom - men und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihr zur Verfü - gung stehenden Daten selbst einzuschätzen.

§ 25 Lastenausgleich

1 Unter den gemäss § 12 zugelassenen Familienausgleichskassen wird pro Ka - lenderjahr ein Lastenausgleich für die Familienzulagen gemäss § 2 durchge - führt.
7) SR 832.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1200

§ 26 Ermittlung des Lastenausgleichssatzes

1 Zur Ermittlung des für das entsprechende Kalenderjahr massgebenden Las - tenausgleichssatzes werden von allen Kassen einerseits die beitragspflichtige Einkommenssumme und andererseits das Total der gemäss gesetzlichem Um - fang geleisteten Familienzulagen ermittelt.
2 Das Total der Familienzulagen im Verhältnis zur Einkommenssumme ergibt den in Prozenten ausgedrückten Lastenausgleichssatz. Der Risikosatz der ein - zelnen Kasse ergibt sich aufgrund der gleichen Berechnung auf Kassenebene.
3 Die beitragspflichtige Einkommenssumme ist gleich der Lohnsumme der Arbeitnehmenden, inklusive derjenigen ohne beitragspflichtige Arbeitgebende, und der beitragspflichtigen Summe der Einkommen aus selbständiger Er - werbstätigkeit, beides berechnet gemäss AHV-Gesetzgebung.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 27 Durchführung des Lastenausgleichs

1 Die Durchführung des Lastenausgleichsverfahrens obliegt der kantonalen Fa - milienausgleichskasse.
2 Die Revisionsstelle der kantonalen Familienausgleichskasse erstellt einen Bericht über die gesetzeskonforme Durchführung des Ausgleichsverfahrens zu Handen der Zentralen Aufsichtskommission für Familienzulagen.
3 Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz unter dem Lastenaus - gleichssatz liegt, zahlen den Betrag, der sich aus der Differenz zwischen die - sen beiden Sätzen ergibt, in den Lastenausgleich ein. Familienausgleichskas - sen, deren eigener Risikosatz über dem Lastenausgleichssatz liegt, erhalten den Betrag, der sich aus der Differenz zwischen diesen beiden Sätzen ergibt, aus dem Lastenausgleich ausbezahlt.
4 Verspätet eintreffende Ausgleichszahlungen an den Lastenausgleich unterlie - gen einem Verzugszins.
5 Der Durchführungsstelle werden die ihr durch die Abwicklung des Lastenaus - gleichsverfahrens entstehenden Kosten von den zugelassenen Familienaus - gleichskassen zu gleichen Teilen vergütet.
6 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 28 Finanzierung und Vollzug der Familienzulagen für Nichter -

werbstätige
1 Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden durch den Kanton finan - ziert.
2 Die kantonale Familienausgleichskasse wird mit dem Vollzug der Familienzu - lagen für Nichterwerbstätige beauftragt.
3 Der Kanton trägt die Vollzugskosten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1200

§ 29 Revision der Kassen

1 Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu revidieren.
2 Die Revision hat durch eine Revisionsstelle zu erfolgen, welche vom Bundes - amt für Sozialversicherung anerkannt ist.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 30 Steuerbefreiung

1 Die Familienausgleichskassen sind von sämtlichen Kantons- und Gemeinde - steuern befreit.
2.3 Aufsicht, Haftung, Rechtspflege und Strafbestimmungen

§ 31 Zentrale Aufsichtskommission für Familienzulagen

1 Zur Überwachung des Gesetzesvollzugs und zur Aufsicht über die zugelasse - nen Familienausgleichskassen wählt der Regierungsrat eine 5-köpfige Auf - sichtskommission mit dem dazugehörigen Aktuariat auf Amtsperiode.
2 Sie besteht aus je 2 Vertretern oder Vertreterinnen der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden sowie 1 Vertretung des Kantons, die den Vorsitz führt.
3 Die Zentrale Aufsichtskommission verfügt im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über das Weisungsrecht gegenüber den zugelassenen Familienausgleichkas - sen und ist berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Un - terlagen einzufordern.
4 Der Kanton trägt die Kosten von Kommission und Aktuariat.

§ 32 Aufgaben der Zentralen Aufsichtskommission für Familienzula -

gen
1 Die Zentrale Aufsichtskommission für Familienzulagen hat insbesondere fol - gende Aufgaben:
a. Antragstellung an die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion über die Zulassung von Familienausgleichskassen, den allfälligen Entzug einer Zulassung, die Anerkennung eines Zusammenschlusses von Familien - ausgleichskassen und die Genehmigung der Verwendung des Liquidati - onsüberschusses einer Familienausgleichskasse;
b. Antragstellung an die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion über die Bewilligung zur Beschränkung der Wahlfreiheit gemäss § 18 dieses Ge - setzes;
c. Überwachung und Koordinierung der Tätigkeit der Familienausgleichs - kassen;
d. Prüfung der Jahresrechnung sowie der Geschäfts- und Revisionsberichte der Familienausgleichskassen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1200
e. Genehmigung des Kontrollberichtes über das Lastenausgleichsverfahren;
f. Entscheidung im Falle von Streitigkeiten zwischen Familienausgleichs - kassen, insbesondere über die Zuständigkeit;
g. Beratung des Regierungsrats in allen Fragen, die im Zusammenhang mit Familienzulagen stehen.

§ 33 Kontrolle durch die Familienausgleichskassen

1 Die Familienausgleichskassen haben die ihr angeschlossenen Arbeitgeben - den, Selbständigerwerbenden, Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren. Sie können dazu mit anderen Durchführungsorganen der Sozialversicherung zusammenarbeiten, soweit die Bundesgesetzgebung dies zulässt.
2 Werden Unregelmässigkeiten festgestellt, können die Kontrollkosten den Kontrollierten ganz oder teilweise auferlegt werden.

§ 34 Haftung gegenüber der Familienausgleichskasse

1 Fügt ein Arbeitgebender, ein Selbständigerwerbender oder ein Arbeitnehmen - der mit einem Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Familienausgleichskasse einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
2 Die zuständige Familienausgleichskasse macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend.
3 Schadenersatzansprüche verjähren 2 Jahre, nachdem die zuständige Famili - enausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls 5 Jahre nach Eintritt des Schadens.
4 Diese Fristen können durch alle Handlungen gemäss Art. 135 des Bundesge - setzes vom 30. März 1911
8 ) betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zi - vilgesetzbuches (Obligationenrecht) unterbrochen werden.
5 Arbeitgebende, Selbständigerwerbende oder Arbeitnehmende mit Arbeitge - benden ohne Beitragspflicht können auf die Einrede der Verjährung verzichten.
6 Werden Schadenersatzansprüche aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese Frist.

§ 35 Haftung für Schäden

1 Für Schäden, die von ihren Organen oder ihrem Personal durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht worden sind, haften:
a. die zugelassenen Familienausgleichskassen;
8) SR 220 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1200
b. die Gründerverbände bzw. Rechtsnachfolger für die Familienausgleichs - kassen gemäss § 12 Bst. a und c;
c. der Kanton für die kantonale Familienausgleichskasse.
2 Ersatzforderungen von Versicherten und Dritten gemäss Art. 78 des Bundes - gesetzes vom 6. Oktober 2000
9 ) über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche - rungsrechts sind bei der zuständigen Familienausgleichskasse geltend zu ma - chen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
3 Ersatzforderungen, die sich aus dem Lastenausgleichsverfahren ergeben, werden von der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion durch Verfügung geltend gemacht.
4 Die Ersatzforderung erlischt:
a. im Falle von Abs. 2, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert
1 Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle 10 Jahre nach der schädigenden Handlung;
b. im Falle von Abs. 3, wenn die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion nicht innert 1 Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung er - lässt, auf alle Fälle 10 Jahre nach der schädigenden Handlung.

§ 36 Vollstreckbarkeit

1 Die rechtskräftigen Verfügungen der Familienausgleichskassen sind voll - streckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom
11. April 1889
10 ) über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

§ 37 Verletzung von Ordnungs- und Kontrollvorschriften

1 Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften der zuständigen Familienausgleichs - kasse verletzt, wird von dieser nach vorausgegangener schriftlicher Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1000, im Wiederholungsfall innert 2 Jah - re mit einer solchen bis zu CHF 5000 belegt.
2 Die Bussenverfügung ist zu begründen. Sie kann innert 30 Tagen mit Be - schwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, angefoch - ten werden.

§ 38 Strafbestimmungen

1 Die Art. 87–90 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
11 ) über die Al - ters- und Hinterlassenenversicherung sind sinngemäss anwendbar auf natürli - che und juristische Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschrie - benen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.
9) SR 830.1
10) SR 281.1
11) SR 831.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1200

§ 39 Einsprache

1 Gegen Verfügungen der Familienausgleichskassen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Familienausgleichskasse schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfah - rensleitende Verfügungen.
2 Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen.
3 Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.

§ 40 Beschwerde

1 Einspracheentscheide sowie Verfügungen der Familienausgleichskassen, ge - gen die nicht Einsprache erhoben werden kann, können innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Beschwerde ange - fochten werden.
2 Wird entgegen dem Begehren einer betroffenen Person keine Verfügung oder kein Einspracheentscheid erlassen, so kann diese beim Kantonsgericht schrift - lich und begründet Beschwerde erheben.
3 Schlussbestimmung

§ 41 Übergangsbestimmung

1 Die aufgrund des Familienzulagengesetzes vom 9. Juni 2005
12 ) ergangenen Anerkennungsverfügungen bleiben vorbehältlich der Bestimmungen dieses Gesetzes weiterhin in Kraft. Die zuständige Behörde kann sie erneut vollstän - dig überprüfen.
2 Die aufgrund der Aufhebung des Lastenausgleichsfonds nicht mehr benötig - ten Grundbeiträge werden den berechtigten Familienausgleichskassen inklusi - ve Zins innert 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückerstattet.

§ 42 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Familienzulagengesetz vom 9. Juni 2005
13 ) wird aufgehoben.

§ 43 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Einführungsgesetz vom 22. September 1994
14 ) zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG - BL) wird wie folgt geändert: ...
15 )
12) GS 35.689
13) GS 35.689
14) GS 31.882, SGS 831
15) GS 36.1212 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1200
2 Das Gesetz vom 16. Dezember 1993
16 ) über die Verfassungs- und Verwal - tungsprozessordnung (VPO) wird wie folgt geändert: ...
17 )

§ 44 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten
18 )
.
16) GS 31.847, SGS 271
17) GS 36.1212
18) Vom Regierungsrat am 13. Oktober 2009 auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1200
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.05.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung GS 36.1200 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1200
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.05.2009 01.01.2010 Erstfassung GS 36.1200 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1200
zul agen SGS - Nr . 838 GS- Nr . 36. 1200 E r l a s s d a t u m 7. Mai 200 9 I n Kr aft sei t 1. Janu ar 201 0 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie Link s fü hre n in de r R eg el zum La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst wei t er e Li nks au f d i e ent spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr ot okol l der 1. Lesung z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
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