Gebührenverordnung
Kanton Appenzell Innerrhoden Gebührenverordnung (GebV) vom 24. Juni 2019 (Stand 1. November 2021) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh. gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren der Verwaltungsbehörden des Kantons, soweit in Erlassen des Bundes oder des Kantons keine abwei - chenden Vorschriften bestehen.
2 Die in diesem Erlass genannten Beträge sind Frankenbeträge.
Art. 2 Gebührenpflicht
1 Gebühren werden erhoben: a) für amtliche Verrichtungen und Dienstleistungen, insbesondere für Bewilligungen, Genehmigungen, andere Verfügungen, Kontrollen und Bescheinigungen; b) für die Benützung öffentlicher Sachen oder Einrichtungen; c) in anderen Fällen, wenn die Erhebung durch einen Erlass vorgese - hen ist.
Art. 3 Gebührenpflichtige
1 Gebühren entrichtet, wer eine amtliche Verrichtung veranlasst oder verur - sacht hat, eine öffentliche Sache oder Einrichtung benützt oder in einem Er - lass als gebührenpflichtig bezeichnet wird.
2 Sind für die gleiche amtliche Verrichtung mehrere Personen gebühren - pflichtig, haften sie für die Gebühren solidarisch.
Art. 4 Bemessung
1 Besteht für Gebühren ein Rahmen, werden sie nach dem Aufwand für die gebührenpflichtige Verrichtung, ihrer Bedeutung und der erforderlichen Sachkenntnis bemessen.
2 Der Höchstansatz darf ausnahmsweise um bis zu 50% überschritten wer - den, wenn der Aufwand für die gebührenpflichtige Verrichtung besonders gross ist, sie besondere Schwierigkeiten bietet, dringlich ist oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit oder an einem anderen als dem üblichen Ort vorge - nommen wird. Die Überschreitung wird begründet.
3 Wird die Gebührenhöhe nach festgelegten Grössen berechnet, beispiels - weise in Prozenten eines Ausgangswerts bestimmt, ist die Gebühr herabzu - setzen, wenn sie nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der ge - bührenpflichtigen Leistung steht.
Art. 5 Gebühr nach Aufwand
1 Gebühren nach Aufwand werden erhoben, wenn ein Erlass dies vorsieht.
2 Gebühren nach Aufwand richten sich nach dem Zeitaufwand und einem Stundenansatz. Die Standeskommission legt Stundenansätze zwi - schen 50.-- und 300.-- fest.
3 Mit dem Stundenansatz ist der Einsatz von Gerätschaften und Verbrauchs - material abgegolten. Der Gebührentarif kann vorsehen, dass für Gerätschaf - ten zusätzliche Gebühren erhoben werden.
Art. 6 Barauslagen
1 Entstehen der Behörde bei amtlichen Verrichtungen Barauslagen, können sie zusätzlich zu den Gebühren auf die Gebührenpflichtigen überwälzt wer - den.
2 Barauslagen umfassen insbesondere a) Zustellungskosten; b) Kosten für den Beizug verwaltungsexterner Personen wie Sachver - ständige oder Übersetzerinnen und Übersetzer ; c) Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen oder Auskunftsperso - nen, d) Taggelder und Spesenentschädigungen für Angestellte und für Be - hördenmitglieder.
3 Allfällige Mehrwertsteuern werden zu den Gebühren hinzugerechnet.
Art. 7 Vorschuss
1 Für die zu erwartenden Gebühren und Barauslagen kann ein Vorschuss verlangt werden.
2 Wird der Vorschuss trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht fristgerecht geleistet, kann die amtliche Verrichtung unterbleiben.
Art. 8 Verzicht
1 Auf die Erhebung von Gebühren oder Barauslagen kann ganz oder teilwei - se verzichtet werden, wenn das Verfahren nicht zum Abschluss gelangt oder wenn andere besondere Umstände den Verzicht rechtfertigen.
2 Auf die Erhebung von Gebühren und Barauslagen kann verzichtet werden, wenn sie gesamthaft einen von der Standeskommission festgelegten Betrag unterschreiten.
Art. 9 Verzugszins
1 Ab dem 60. Tag nach dem Rechnungsdatum schuldet die gebührenpflichti - ge Person Verzugszins.
2 Die Höhe des Verzugszinses beträgt 5%, soweit die Standeskommission keinen tieferen Verzugszinssatz festlegt.
Art. 10 Rechnungsstelle und Inkasso
1 Die Behörde, die Gebühren oder Barauslagen erhebt, stellt Rechnung. Für die Begleichung wird eine Frist gesetzt.
2 Das Finanzdepartement ist für das anschliessende Inkasso zuständig. Es kann die Aufgabe für bestimmte Bereiche einem anderen Departement oder Amt oder einer anderen Behörde übertragen.
3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die Gebührenpflichtigen gemahnt. Die erste Mahnung ist unentgeltlich. Ab der zweiten Mahnung können Mahn - gebühren erhoben werden. Die Standeskommission legt die Mahngebühren zwischen 10.-- und 100.-- fest.
4 Die Standeskommission kann für weitere Inkassomassnahmen Gebühren von 20.-- bis 500.-- festlegen.
Art. 11 Stundung und Erlass
1 Für rechtskräftige Gebühren und Barauslagen können in begründeten Fäl - len Stundungen oder Ratenzahlungen vereinbart werden. Zuständig ist die Behörde, die das Inkasso besorgt.
2 Gegenüber natürlichen Personen können rechtskräftige Gebühren und Ba - rauslagen erlassen werden, wenn die Voraussetzungen für den Steuererlass nach dem Steuergesetz erfüllt sind. Zuständig ist bis zum Gesamtbetrag von
2‘000.-- die Behörde, die für das Inkasso sorgt, bei höheren Gesamtbeträ - gen die Standeskommission.
II. Gebührenhöhe
1. Gebührentarife und allgemeine Gebührenrahmen
Art. 12 Delegation; Gebührentarife
1 Die Standeskommission kann die Gebührenhöhe innerhalb der in Geset - zen oder Verordnungen gesetzten Gebührenrahmen durch Gebührentarife näher bestimmen.
Art. 13 Allgemeiner Gebührenrahmen
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht und kein anderer Erlass die Kostenfreiheit vorschreibt oder eine abweichende Kostenregelung ent - hält, betragen die Gebühren: a) des Grossen Rates 500.-- bis 6’000.-- b) der Standeskommission 50.-- bis 6’000.-- c) der Departemente 20.-- bis 3’000.-- d) der übrigen Dienststellen 10.-- bis 2’500.--
Art. 14 Rahmen für Kanzleigebühren
1 Verlangen Private Kopien in elektronischer oder Papierform, können Ge - bühren gefordert werden. Sie betragen 0.20 bis 2.--. Für Kopien von Doku - menten, die grösser sind als Format DIN A3, können Gebühren nach Auf - wand erhoben werden.
2 Soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht, betragen die Gebühren für Beglaubigungen und Bescheinigungen 5.-- bis 75.--.
2. Gebühren im Zivilrecht
Art. 15 Personen und Familienrecht
1 Die Gebühren im Personen- und Familienrecht, wie für Namensänderun - gen, Massnahmen der Stiftungsaufsicht oder für Adoptionen betragen 60.-- bis 3’000.--.
Art. 16 Kindes- und Erwachsenenschutz
1 Die Gebühren beim Kindes- und Erwachsenenschutz betragen 60.-- bis
5‘000.--.
2 Die jährlichen Entschädigungen für die persönliche Betreuung und die Rechnungslegung im Rahmen von Beistandschaften (Art. 404 Abs. 3 ZGB) und Kindesschutzmassnahmen betragen 100.-- bis 10’000.--.
Art. 17 Erbschaftswesen
1 Gebühren nach Aufwand werden erhoben für die folgenden Verrichtungen des Erbschaftswesens: a) Inventaraufnahme b) Siegelung der Erbschaft c) Testamentseröffnungen d) Erbenversammlungen e) Mitwirkung bei und Durchführung der amtlichen Teilung
2 Für die Durchführung der amtlichen Liquidation werden Gebühren von 3% bis 5% der Nachlassaktiven erhoben, mindestens aber 750.--.
3 Die Gebühren für Erbbescheinigungen betragen 75.-- pro Seite.
4 Vorbehältlich der Gebühren für Beurkundungen betragen die Gebühren des Erbschaftswesens im Übrigen 60.-- bis 1‘000.--.
Art. 18 Wasser
1 Für Entscheide über das Ableiten von Quellen über die Bezirks- oder Kantonsgrenzen (Art. 63 Abs. 1 EG ZGB) und über Wassernutzungskonzes - sionen (Art. 75 EG ZGB) betragen die Gebühren 60.-- bis 6‘000.--.
Art. 19 Grundbuch
1 Für Grundbuchauszüge und Bescheinigungen der für das Grundbuch zu - ständigen Stelle betragen die Gebühren 20.-- bis 600.--. *
Art. 20 Handelsregisterwesen
1 In Handelsregistersachen betragen die Gebühren 20.-- bis 2’000.--.
2 Zusätzlich werden Gebühren erhoben für: a) Prüfen von Belegen und Entwürfen nach Aufwand b) Abklärungen nach Aufwand c) Beurkundungen und Beglaubigungen nach dieser Verordnung
Art. 21 Beurkundungen
1 Die Gebühren für Beurkundungen des Eherechts, des Partnerschaftsgeset - zes, des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, des Erbrechts sowie für vorbereitende Verrichtungen betragen 75.-- bis 1'200.--.
2 Die Gebühren für sachenrechtliche Beurkundungen betragen: a) Handänderungsvertrag, Vorvertrag dazu: Je vom Handänderungswert 1 ‰, mind. 60.-- b) Begründung oder Abänderung von Mit- oder Stock - werkeigentum 300.-- bis 3’000.-- c) andere Beurkundungen 20.-- bis 2’000.--
3 Die Gebühren für gesellschaftsrechtliche Beurkundungen betragen: a) Gründung 400.-- bis 4’000.-- b) Kapitalerhöhung 300.-- bis 4’000.-- c) Beurkundungen gemäss Fusionsgesetz 400.-- bis 4’000.-- d) andere Beurkundungen 100.-- bis 2’000.-- e) Errichtung einer Stiftung (Art. 81 ZGB) 400.-- bis 4’000.--
4 Die Gebühren für weitere Beurkundungen betragen: a) Bürgschaften (Art. 493 OR), vom Haftungsbetrag 1 ‰ b) Beurkundung von in diesem Artikel nicht erwähnten Willensäusserungen 10.-- bis 200.--
3. Gebühren im Strafrecht
Art. 22 Staatsanwaltschaft
1 Die Gebühren der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft betra - gen a) für verfahrenserledigende Verfügungen, die Vertretung vor Gericht und für Eingaben in Rechtsmittelverfahren 20.-- bis
3’500.-- b) für andere Verrichtungen 10.-- bis 1’000.--
Art. 23 Haftkosten
1 Die Haftkosten betragen pro Tag 150.-- bis 300.--.
4. Gebühren im Verwaltungsrecht
Art. 24 Grundstückschätzung
1 Die Gebühren im Schätzungswesen (Verordnung über die Grundstück - schätzungen) betragen: a) Grundstückschätzungen 60.-- bis 5’000.-- b) schriftliche Auskünfte oder Auszüge aus dem Schät - zungskataster 10.-- bis 30.--
Art. 25 Veterinärwesen
1 Beim Vollzug der Gesetzgebungen über den Tierschutz und die Tierseu - chen und, soweit Organe des Veterinärdienstes Vollzugsaufgaben wahrneh - men, die Lebensmittel und die Tierarzneimittel betragen: a) die Gebühren für amtliche Verrichtungen 60.-- bis 5’000.-- b) die Gebühren für besondere Dienstleistungen und Kontrollen auf Antrag von Privaten 60.-- bis 5’000.--
c) die Kaution für den gewerbsmässigen Handel mit Tie - ren und die gewerbsmässige Wildtierhaltung 500.-- bis 20’000.--
Art. 26 Bau
1 Vorbehältlich der Gebühren für die Behandlung von Baugesuchen durch die Baubewilligungsbehörden betragen die Gebühren nach der Baugesetz - gebung 20.-- bis 5’000.--.
2 Werden nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung koordinations - pflichtige Verfügungen in einer Verfügung vereinigt, betragen die Gebühren bis 20'000.--.
Art. 27 Gesundheit
1 Die Gebühren beim Vollzug der Gesetzgebung über die Gesundheit, die Heilmittel und die Betäubungsmittel betragen: a) Bewilligungen, Kontrollen, Disziplinarverfügungen und Verfügungen der Berufsverbände über Ersatzabgaben beim Notfalldienst 100.-- bis 2’000.-- b) Aufbewahrung von Krankengeschichten:
1. bei medizinischen Berufen und anderen Beru -
fen der Gesundheitspflege (Art. 7 ff. GesG) bis 5’000.--
2. bei Einrichtungen der Gesundheitsversorgung
(Art. 26 GesG) bis 50’000.--
III. Schlussbestimmungen
Art. 28 Ausführungsbestimmungen
1 Die Standeskommission erlässt die zum Vollzug dieses Erlasses erforderli - chen Ausführungsbestimmungen.
Art. 31 Inkrafttreten
1 Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
24.06.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-16
25.10.2021 01.11.2021 Art. 19 Abs. 1 geändert 2021-35
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 24.06.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-16 Art. 19 Abs. 1 25.10.2021 01.11.2021 geändert 2021-35
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