Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen (702.010)
CH - AI

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen

Kanton Appenzell Innerrhoden Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen (EV ZWG) vom 20. Juni 2016 (Stand 1. November 2021) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, beschliesst:

Art. 1 Aufsicht

1 Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Zweit - wohnungsgesetzgebung aus.
2 Das Bau- und Umweltdepartement nimmt in diesem Bereich die unmittel - bare Aufsicht wahr.

Art. 2 Wohnungsinventar

1 Das Schatzungsamt führt das Wohnungsinventar für die Bezirke und legt es jährlich dem Bund vor.

Art. 3 Meldung Eigentumsübertragung

1 Bei Bezirken mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20% meldet die für das Grundbuch zuständige Stelle der zuständigen Baubewilligungsbehörde innert 30 Tagen nach dem grundbuchlichen Vollzug alle Eigentumsübertra - gungen von Grundstücken mit einer Nutzungsbeschränkung gemäss Zweit - wohnungsgesetzgebung. *

Art. 4 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

20.06.2016 20.06.2016 Erlass Erstfassung -

25.10.2021 01.11.2021 Art. 3 Abs. 1 geändert 2021-35

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 20.06.2016 20.06.2016 Erstfassung - Art. 3 Abs. 1 25.10.2021 01.11.2021 geändert 2021-35
Markierungen
Leseansicht