Beschluss betreffend die Festsetzung der Entschädigungen der Mitglieder der Gerichtsb... (130.61)
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Beschluss betreffend die Festsetzung der Entschädigungen der Mitglieder der Gerichtsbehörden

Beschluss vom 5. Dezember 1977 betreffend die Festsetzung der Entschädigungen der Mitglieder der Gerichtsbehörden
1)
1) Erlass bis 31.12.2010 unter 131.0.16 eingeordnet. Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 132 des Gesetzes vom 22. November 1949 über die Gerichtsorganisation; gestützt auf den Artikel 13 des Gesetzes vom 23. November 1949 über die Organisation des Vormundschaftswesens; gestützt auf den Artikel 22 des Gesetzes vom 27. November 1973 über die Jugendstrafrechtspflege; gestützt auf den Artikel 23 des Gesetzes vom 22. November 1972 über die Gewerbegerichtsbarkeit; gestützt auf den Artikel 12 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 24. April 1990 über die Organisation des Verwaltungsgerichts (VGOG), in Erwägung: Die Teuerung der Leben shaltungskosten erfordert eine Aufbesserung der mit Beschluss vom 29. Dezember 1972 festgesetzten Entschädigungen der Mitglieder der Gerichtsbehörden. Die Aufbesserung erfolgt im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Kredite. Auf Antrag der Direktion der Justiz, der Gemeinden und Pfarreien, beschliesst: I. KAPITEL Entschädigungen der nichtständigen Mitglieder

Art. 1

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Art. 2

1 Die nebenberuflichen Richterinnen und Richter erhalten 190 Franken je ganztägige und 125 Franken je halbtägige Sitzung.
2 Die Entschädigung bemisst sich nach einem ganzen Tag, wenn die Sitzung 5 Stunden und mehr dauert, und nach einem halben Tag, wenn die Sitzung weniger als 5 Stunden dauert.
3 Die Beteiligung an Sitzungen, die im Gewerbegerichtsverfahren am Abend und in den anderen Fällen nach dem Nachtessen angesetzt werden, wird nach den Prinzipien, die für halbtägige Sitzungen gelten, entschädigt.

Art. 2

bis Die Ersatzrichter des Kantonsgerichts erhalten für das Vorbereiten der Sitzungen und das Verfassen von Berichten eine Stundenpauschale. Diese beträgt bei Selbständigerwerbenden 180 Franken und bei Unselbständigerwerbenden 110 Franken.

Art. 3

Die nebenberuflichen Richterinnen und Richter haben Anspruch auf die gleiche Entschädigung, wenn sie den Präsidenten in seinen Funktionen ersetzen.

Art. 4

1 Um sich an Sitzungen oder gesetzlichen Inspektionen der Friedensgerichte zu begeben, haben die nebenberuflichen Richterinnen und Richter Anspruch auf eine Reiseentschädigung je zurückgelegten Kilometer, die gemäss Artikel 126 Abs. 1 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal berechnet wird.
2 Hingegen werden die Dienstreisen, die im Verlauf von Zivil -, Straf - oder Verwaltungsjustizverfahren gemacht werden, gemäss den einschlägigen Gerichtskostenta rifen entschädigt.

Art. 5

1 Die nebenberuflichen Richterinnen und Richter haben Anrecht auf eine Verpflegungsentschädigung von 23 Franken, wenn sie an einer ganztätigen Sitzung teilnehmen und ihre Mahlzeit nicht am gewohnten Ort einnehmen.
2 Die gleiche Entschädigung erhalten sie, wenn die Nachmittagssitzung nach dem Nachtessen wieder aufgenommen wird.
II. KAPITEL Entschädigungen de r ständigen Mitglieder

Art. 6

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Art. 7

1 Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie die Mitarbeitenden des Gerichtswesens haben Anrecht auf Sitzungsgelder nur für Sitzungen, die im Gewerbegerichtsverfahren auf den Abend, in den anderen Verfahren nach dem Nachtessen angesetzt werden.
2 Die Teilnahme an diesen Sitzungen wird gemäss den Absätzen 1 und 2 von Artikel 2 dieses Beschlusse s entschädigt.
3 Dieselbe Entschädigung wird für Sitzungen gewährt, die an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen angesetzt werden.

Art. 8

1 Die Entschädigungen für Dienstreisen und Verpflegung der Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie die Mitarbeitenden des Gerichtswesens bestimmen sich nach dem Gesetz über das Staatspersonal.
2
...
3 Hingegen werden die Dienstreisen, die im Verlauf von Ziv il- , Straf - oder Verwaltungsjustizverfahren gemacht werden, gemäss den einschlägigen Gerichtskostentarifen entschädigt.

Art. 8

bis
... III. KAPITEL Gemeinsame und Schlussbestimmungen

Art. 9

1 Die aufgrund dieses Beschlusses geschuldeten Entschädigungen werden den Berechtigten durch die entsprechenden Gerichts - und Friedensgerichtsschreibereien ausbezahlt, welche dem Amt für Justiz alle drei Monate eine Abrechnung zustellen.
1bis Die den Mitgliedern der Schlichtungskommissionen geschuldeten Entschädigungen werden vierteljährlich durch das Amt für Justiz ausbezahlt.
2 Die Sicherheits - und Justizdirektion wird beauftragt, die in den Artikeln 2 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Beträge periodisch der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anzupassen.

Art. 10

Alle diesem Beschluss entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere: a) der Beschluss vom 29. Dezember 1972 betreffend die Festsetzung der Entschädigungen der ständigen und nichtständigen Mitglieder der Gerichtsbehörden; b) der Beschluss vom 18. Juni 1974 betreffend die Änderung des Beschlusses vom 29. Dezember 1972 betreffend die Festsetzung der Entschädigungen der ständigen und nichtständigen Mitglieder der Gerichtsbehörden.

Art. 11

1 Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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