Gesetz über eine Jubiläumsausschüttung 2008 der Schaffhauser Kantonalbank (951.200)
CH - SH

Gesetz über eine Jubiläumsausschüttung 2008 der Schaffhauser Kantonalbank

ums ihres Bestehens schüttet die sschüttung von 40 Mio. Fr anken an den Kanton Kantonalbank mit einem An- lit. a und c verwendet werden, allgemeine Bankrisiken, für die
1) nicht zur An- Umfang der Ausschüttung Verwendung Herkunft der Mittel
2 Die Mittel zur Verwendung gemäss Art. 2 lit. b stammen ebenfalls aus den Reserven für allgemeine Bankrisiken. II. Jubiläumsfonds Schaffhauser Kantonalbank
Art. 4
1 Aus dem Jubiläumsfonds kann die Schaffhauser Kantonalbank Beiträge an nicht kommerzielle Pro jekte natürlicher und juristischer Personen aus den Bereichen Soziales, Wirtschaft, Kultur und Sport mit Bezug zum Kanton Schaffhausen ausrichten.
2 Zur Erreichung des Fondszweckes stehen die jährlichen Erträge des Fondsvermögens zur Verfügung. Das Vermögen ist grundsätz- lich zu erhalten und darf nur ausnahmsweise für Beiträge verwen- det werden.

Art. 5 Die Art der Unterstützung, die Verwaltung des Fondsvermögens

und die Organisation über die Behandlung von Gesuchen wird in einem vom Bankrat zu erlass enden Reglement festgelegt. III. Beitrag an die Schaffhauser Gemeinden

Art. 6 Der Beitrag an die Schaffhauser Gemeinden gemäss Art. 2 lit. c be-

läuft sich auf Fr. 125.-- pro Einwohner (Stand 31. Dezember 2007). IV. Schlussbestimmung
Art. 7
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten
2)
.
3 Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
3) und in die kan- tonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Zweck Zuständigkeit Beitragshöhe Inkrafttreten
1209).
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