Gesetz über eine Jubiläumsausschüttung 2008 der Schaffhauser Kantonalbank
                            ums  ihres  Bestehens  schüttet  die  sschüttung  von  40  Mio.  Fr  anken  an  den  Kanton  Kantonalbank  mit  einem  An-  lit. a und c verwendet werden,  allgemeine Bankrisiken, für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    nicht  zur  An-  Umfang der  Ausschüttung  Verwendung  Herkunft der  Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mittel zur Verwendung gemäss Art. 2 lit. b stammen ebenfalls  aus den Reserven für allgemeine Bankrisiken.  II.   Jubiläumsfonds   Schaffhauser  Kantonalbank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Aus  dem  Jubiläumsfonds  kann  die  Schaffhauser  Kantonalbank  Beiträge an nicht kommerzielle Pro  jekte natürlicher und juristischer  Personen aus den Bereichen Soziales, Wirtschaft, Kultur und Sport  mit Bezug zum Kanton Schaffhausen ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zur  Erreichung  des  Fondszweckes  stehen  die  jährlichen  Erträge  des Fondsvermögens zur Verfügung. Das Vermögen ist grundsätz-  lich  zu  erhalten  und  darf  nur  ausnahmsweise  für  Beiträge  verwen-  det werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Die Art der Unterstützung, die Verwaltung des Fondsvermögens
                            und  die  Organisation  über  die  Behandlung  von  Gesuchen  wird  in  einem vom Bankrat zu erlass  enden Reglement festgelegt.  III.  Beitrag an die Schaffhauser Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Der Beitrag an die Schaffhauser Gemeinden gemäss Art. 2 lit. c be-
                            läuft sich auf Fr. 125.-- pro Einwohner (Stand 31. Dezember 2007).  IV.  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und in die kan-  tonale Gesetzessammlung aufzunehmen.  Zweck  Zuständigkeit  Beitragshöhe  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1209).