Reglement über die Struktur für Seed Capital (900.65)
CH - FR

Reglement über die Struktur für Seed Capital

Reglement über die Struktur für Seed Capital vom 02.03.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2010) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Dekret vom 18. Juni 2009 über den kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im Kanton Freiburg; auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Die Struktur für «Seed Capital» wird in Form einer nicht gewinnorien - tierten, gemeinnützigen Stiftung mit dem Namen «Stiftung Seed Capital Freiburg» errichtet.
2 Das Statut wird vom Staatsrat genehmigt.

Art. 2

1 Die Stiftung hat zum Ziel, die Innovation zu fördern, indem sie einen Bei - trag an die Finanzierung und Entwicklung von Unternehmen oder zukünfti - gen Unternehmen leistet, die in wissenschaftlichen, technologischen und wertschöpfungsintensiven Bereichen arbeiten und von offensichtlichem wirtschaftlichem Interesse für den Kanton sind.

Art. 3

1 Der Stiftungsrat setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, die von Staatsrat bezeichnet werden.
2 Der Stiftungsrat regelt seine Organisation in einem Reglement.
3 Der Stiftungsrat kann die operationellen Aufgaben im Auftragsverhältnis ausführen lassen.

Art. 4

1 Die Stiftung wird mit einem Startkapital von 2'000'000 Franken versehen, das sie im Sinne ihrer Ziele verwenden kann.
2 Sie kann dieses Kapital durch privates Kapital, Schenkungen, Vermächt - nisse und andere Beiträge von natürlichen und juristischen Personen ergän - zen, sofern diese Zuwendungen nicht mit Auflagen und Bedingungen ver - bunden sind, die mit ihren Zielen unvereinbar sind.
3 Allfällige Erträge aus den Aktivitäten der Stiftung dienen ebenfalls zur Er - gänzung ihres Kapitals.
4 Das Vermögen der Stiftung muss unter Berücksichtigung ihrer Ziele so verwaltet werden, dass die Liquidität, die Sicherheit, ein Ertrag und eine angemessene Verteilung der Risiken gewährleistet sind.

Art. 5

1 Die Finanzierung der Unternehmen oder künftigen Unternehmen wird in Form von verzinslichen oder zinslosen Darlehen oder direkten Beteiligun - gen von höchstens 200'000 Franken pro Empfängerin oder Empfänger gewährt. Die Auszahlung erfolgt in der Regel in Raten.
2 Die Finanzierung ist zeitlich beschränkt und das unterstützte Unternehmen ist verpflichtet, ab dem ersten Jahr, in dem es einen Gewinn erzielt, das Darlehen zurückzuzahlen oder die Beteiligungen zurückzukaufen. Ein Rückzahlungs- oder Rückkaufplan wird nach den vom Stiftungsrat festge - legten Bedingungen aufgestellt.

Art. 6

1 In den Genuss von Darlehen oder Beteiligungen können Unternehmen ge - langen, die kürzlich gegründet wurden oder noch nicht existieren.
2 Die folgenden Bedingungen für die Finanzierung müssen kumulativ erfüllt sein:
a) Das Unternehmen oder die Projektträgerin oder der Projektträger ist in wissenschaftlichen, technologischen und wertschöpfungsintensiven Bereichen tätig.
b) Dem Stiftungsrat müssen die verlangten Unterlagen ausgehändigt wer - den können.
c) Das Projekt ist entweder in Bezug auf das Herstellungsverfahren oder die angewendete Technologie oder das Geschäftsmodell innovativ.
d) Die Finanzierung muss es erlauben, ein Produkt auf den Markt zu bringen oder weitere Finanzierungsquellen zu finden.

Art. 7

1 Die Empfängerinnen und Empfänger der finanziellen Leistungen schlies - sen mit dem Stiftungsrat eine Vereinbarung ab, die mindestens:
a) die Auskunftspflicht der Empfängerinnen und Empfänger festlegt;
b) die Bedingungen des Darlehens oder der Beteiligung regelt;
c) die Höhe der Teilzahlungen und die Bedingungen für deren Auszah - lung gemäss den Vorgaben des Stiftungsrats nennt;
d) die betreffenden Personen verpflichtet, sich gemäss den vom Stif - tungsrat definierten Kriterien zu organisieren;
e) die betreffenden Personen verpflichtet, die gewährten finanziellen Mittel zur Realisierung des Projekts einzusetzen, für das sie zugespro - chen wurden;
f) die Firma oder die künftige Firma zu verpflichten, sich im Kanton Freiburg niederzulassen und hier auf lange Frist ihre wirtschaftliche Haupttätigkeit auszuüben.

Art. 8

1 Der Stiftungsrat unterbreitet dem Staatsrat einmal jährlich jeweils Ende Februar seinen Geschäftsbericht. Der erste Bericht ist 2011 fällig.
2 Dieser Geschäftsbericht umfasst namentlich die Jahresrechnung der Stif - tung, den Bericht der Revisionsstelle und den Stand der Unternehmen oder künftigen Unternehmen, die in den Genuss von Darlehen oder Beteiligun - gen gelangt sind, sowie die pro Empfängerin oder Empfänger gewährten Beträge.

Art. 9

1 Dieses Reglement tritt am 1. April 2010 in Kraft.
2 Mit Auflösung der Stiftung, spätestens jedoch wenn das Stiftungskapital einschliesslich der ergänzenden Mittel gemäss Artikel 4 Abs. 2 und 3 aufge - braucht ist, muss das Reglement aufgehoben werden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.03.2010 Erlass Grunderlass 01.04.2010 2010_032 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.03.2010 01.04.2010 2010_032
Markierungen
Leseansicht