Verordnung über das Grundbuch
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung über das Grundbuch  (VGB)  vom 31. Oktober 2005 (Stand 1. November 2021)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 97 und 99 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch  vom 29.  April 2012 (EG ZGB),  *  beschliesst:  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt:  a)  die Einführung des eidgenössischen Grundbuches;  b)  die kantonalen Grundbucheinrichtungen;  c)  die laufende Grundbuchführung;  d)  die Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung;  e)  die Organisation des Grundbuchwesens;  f)  die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken.  Art.  1a  *  Begriffsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In dieser Verordnung gilt als Grundbuchamt  a)  im inneren Landesteil das Grundbuch- und Erbschaftsamt Appenzell;  b)  im äusseren Landesteil das Grundbuchamt Oberegg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Einführung des eidgenössischen Grundbuches  B.I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsatz
                            1  Das Grundbuchamt Appenzell und das Grundbuchamt Oberegg führen das  eidgenössische Grundbuch ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hierzu haben sie eine umfassende Bereinigung der Rechtsverhältnisse an  den einbezogenen Grundstücken vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zweck der Bereinigung
                            1  Die Bereinigung bezweckt:  a)  die Feststellung und Eintragung nicht protokollierter Rechte, insbe  -  sondere der vor dem 1.  Januar 1912 entstandenen Rechtsverhältnis  -  se, die nach den Bestimmungen des ZGB eintragungspflichtig sind;  b)  die Überprüfung der in den kantonalen Registern eingetragenen  Rechte, die Behebung bestehender Mängel und die Überführung der  bereinigten Rechte in das eidgenössische Grundbuch;  c)  die Löschung der nicht eintragungsfähigen und der untergegangenen  Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Durchführung
                            1  Die Bereinigung wird unter der Leitung des Grundbuchverwalters  1  )   oder ei  -  ner seiner Stellvertreter durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Standeskommission   kann   kantonale   Bereinigungsbeamte,   welchen  Stellvertreterfunktion zukommt, ernennen. Sie unterstützen den mit der Lei  -  tung der Bereinigung betrauten Grundbuchverwalter oder Grundbuchverwal  -  ter-Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Mitwirkungspflicht der Beteiligten und der Behörden
                            1  Die Grundstückseigentümer und die weiteren Beteiligten sind zur Mitwir  -  kung im Bereinigungsverfahren verpflichtet. Wird zweimal unentschuldigt ei  -  ner Vorladung oder Aufforderung zur Mitwirkung nicht nachgekommen, so  wird das Verfahren trotzdem fortgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörden sind verpflichtet, den Bereinigungsorganen die für die Durch  -  führung der Bereinigung erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In gleicher Weise sind die Vermessungsorgane verpflichtet, die für die Be  -  reinigung erforderlichen und vorhandenen Daten und Auskünfte den Bereini  -  gungsorganen kostenlos zu überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * ...
Art. 7 Gebühren
                            1  Die Kosten des Bereinigungsverfahrens trägt der Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die den bisherigen öffentlichen Büchern entnommenen Eintragungen in  das Grundbuch dürfen keine Gebühren erhoben werden.  B.II. Bereinigungsverfahren  B.II.1. Einvernehmliche Erledigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vorprüfung
                            1  Das Grundbuchamt stellt vor jeder Bereinigungsverhandlung durch Vorprü  -  fung fest:  a)  Einträge, die nicht zu bereinigen sind;  b)  Einträge, Vermerke und Ansprüche, die zu bereinigen sind und einer  Vereinbarung bedürfen;  c)  unzulässige und offensichtlich bedeutungslose Einträge, die zu  löschen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bereinigungsverhandlung
                            1  Mit den Grundstückseigentümern und soweit erforderlich mit den weiteren  Beteiligten ist über bestehende Einträge, Vermerke und Ansprüche, die nach  dem Ergebnis der Vorprüfung zu bereinigen sind, zu verhandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei ist ihre Bereitschaft zur Erledigung der Bereinigungsfälle abzuklären  und gleichzeitig die Bereinigung nach Möglichkeit durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bedürfen eingetragene Rechtsverhältnisse einer vertraglichen Erneuerung,  Änderung oder Ergänzung und können sich die Beteiligten hierüber nicht ei  -  nigen, so verweist das Grundbuchamt den Fall zur gerichtlichen Erledigung  nach Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung.  B.II.2. Behandlung der eingetragenen und angemeldeten Rechte und  Lasten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Altrechtliche Verhältnisse
                            1  Eingetragene altrechtliche Zeddel, die nicht nach Art. 13 dieser Verordnung  gelöscht oder umgewandelt werden können, sind im Grundbuch in der Ko  -  lumne der Grundpfandrechte mit der Bezeichnung "altrechtlicher Zeddel"  einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Eigentum
                            1  Die Eigentumsverhältnisse sind zu überprüfen und die Eigentümerbezeich  -  nungen zu vervollständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Eigentumseintrag infolge ausserbuchlichen Erwerbs nicht nachge  -  führt, so veranlasst das Grundbuchamt den Erwerber zur Beschaffung der  notwendigen Ausweise und zur Anmeldung. Wird dieser Aufforderung keine  Folge geleistet, so kann die Eintragung von Amtes wegen auf Kosten des  Erwerbers erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Grundstücke, über die bisher kein Eigentumseintrag besteht, hat der  Erwerber den Eigentumserwerb gestützt auf ein Ersitzungsverfahren ge  -  mäss Art. 662 ZGB nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkun -
                            gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eingetragene Rechtsverhältnisse, die keiner Änderung bedürfen, sind mit  ihrem ursprünglichen Eintragungsdatum zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von Amtes wegen werden gelöscht:  a)  Nutzniessung und Wohnrecht infolge Todes des Berechtigten;  b)  befristete Dienstbarkeiten und Grundlasten infolge Zeitablaufs;  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Wird ein altrechtlicher Eintrag von einem Beteiligten als hinfällig bezeich  -  net oder vom Grundbuchverwalter als bedeutungslos erkannt, und weigert  sich der aus den Büchern ersichtliche Berechtigte, die Löschungsbewilligung  zu erteilen,  ist das Klageverfahren nach Art. 17 durchzuführen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  In den Büchern eingetragene Dienstbarkeiten und Grundlasten und vor  -  gemerkte Rechte, die nicht bedeutungslos, aber nach geltendem Recht nicht  eintragungsfähig sind und nicht durch Vereinbarung in eine eintragungsfähi  -  ge Form überführt werden können, sind im Grundbuch anzumerken (Art. 45  SchlT ZGB).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Andere Einträge, die jede rechtliche Bedeutung verloren haben oder nicht  eintragungsfähig sind, werden nach Art. 964 ZGB oder nötigenfalls nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            976 ZGB gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist der Berechtigte nicht feststellbar, so wird die Löschungsverfügung wäh  -  rend der öffentlichen Auflage der Fertigstellung der Grundbucheinführung  beim Grundbuchamt aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Grundpfandrechte
                            1  Anlässlich der Bereinigung der Grundpfandrechte wirken die Bereinigungs  -  organe darauf hin, dass altrechtliche Pfandrechte gelöscht und durch die  Neuerrichtung eines Pfandrechtes nach den Vorschriften des ZGB ersetzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Grundbuchamt verlangt alle Pfandtitel ein, soweit sie zu entkräften,  nachzuführen oder zu kontrollieren sind. Wird dieser Aufforderung nicht  nachgekommen, so ist das Grundbuchamt von der Verantwortung entlastet,  die sich aus der Nichteintragung der Änderung ergeben könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Pfandtitel vermisst, sind die dazu Berechtigten zur Einleitung des  Verfahrens auf Kraftloserklärung gemäss den Bestimmungen des ZGB auf  -  zufordern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Hauptbuchblatt und Grundstücksnummer
                            1  Die Aufnahme der Grundstücke in das eidgenössische Grundbuch erfolgt  durch Anlegung der vorgeschriebenen Hauptbuchblätter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hauptbuchblattnummern müssen mit den im Vermessungswerk zuge  -  teilten Grundstücknummern übereinstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Grundstücke, die zum Finanzvermögen gehören, sowie für die zum  Verwaltungsvermögen und zu den öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch  gehörenden Grundstücke (Art. 944 ZGB) sind Hauptbuchblätter anzulegen.  *  B.II.3. Anmeldung und Behandlung noch nicht eingetragener Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Publikation des Aufrufes zur Anmeldung von Rechten
                            1  Nach erfolgter Bereinigung der eingetragenen und angemeldeten Rechte  erlassen die Bereinigungsorgane eine direkte Information (Zustellung eines  Grundbuchauszuges) an die beteiligten Grundstückseigentümer. Zusätzlich  publizieren sie unter Hinweis auf Art. 44 des Schlusstitels zum Schweizeri  -  schen Zivilgesetzbuch vom 10.  Dezember 1907 (SchlT ZGB) einen öffentli  -  chen Aufruf im amtlichen Publikationsorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Publikation fordern die Bereinigungsorgane die Beteiligten auf,  a)  allfällig bestehende, aber noch nicht eingetragene Rechte an Grund  -  stücken zur Eintragung sowie  b)  bereits eingetragene, aber tatsächlich untergegangene Rechte zur  Löschung anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anmeldefrist beträgt 30 Tage ab der Publikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach unbenütztem Ablauf der Anmeldefrist im Sinne von Abs. 3 dieses Ar  -  tikels sind altrechtliche Ansprüche gemäss Abs. 2 lit. a dieses Artikels ver  -  wirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Anmeldung und Erledigung
                            1  Die Anmeldung muss enthalten:  a)  die genaue Bezeichnung und Umschreibung des Anspruches;  b)  die Bezeichnung des Rechtstitels – oder wenn ein solcher nicht be  -  kannt ist – die Angabe, seit wann das Recht nachweisbar ausgeübt  wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bezeichnung des berechtigten Grundstückes oder der berechtig  -  ten Person;  e)  bei Grundlasten den mutmasslichen Gesamtwert;  f)  bei Grundpfandrechten die Angabe von Pfandsumme, Schuldner und  Gläubiger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anmeldungen sind mit einem Eingangsvermerk und einer fortlaufenden  Nummer zu versehen und geordnet zu sammeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bereinigungsorgane erledigen zusammen mit den Beteiligten die ein  -  gegangenen Anmeldungen nach den vorstehenden Bestimmungen.  B.II.4. Gerichtliche Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Klagefristansetzung
                            1  Kann im Bereinigungsverfahren zwischen den Beteiligten über Bestand, In  -  halt, Umfang oder Rang eines Rechtes keine gütliche Einigung erzielt wer  -  den, so setzen die Bereinigungsorgane den Beteiligten eine Frist von 60 Ta  -  gen an, um die Sache gerichtlich anhängig zu machen. Das Verfahren rich  -  tet sich nach der Zivilprozessgesetzgebung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Klagefristansetzung ist darauf hinzuweisen, dass nach unbenütztem  Fristablauf der geltend gemachte Anspruch im Bereinigungsverfahren nicht  mehr berücksichtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zuweisung der Klägerrolle
                            1  Das Grundbuchamt weist die Klägerrolle zu:  a)  jedem Ansprecher, der ein nicht eingetragenes Recht geltend macht  oder die Änderung eines Eintrages beantragt;  b)  jedem Ansprecher, der ein in der kantonalen Grundbucheinrichtung  eingetragenes Recht ganz oder teilweise bestreitet;  c)  dem Berechtigten, wenn beide Parteien oder die Bereinigungsorgane  im Bereinigungsverfahren die Änderung eines eingetragenen Rech  -  tes verlangen oder wenn über den Gesamtwert einer Grundlast, wel  -  cher für deren Eintragung Voraussetzung ist, keine Verständigung er  -  zielt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B.II.5. Bereinigungsabschluss und Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Publikation des Abschlusses der Bereinigungsarbeiten
                            1  Der Abschluss der Bereinigungsarbeiten ist durch die Bereinigungsorgane  im amtlichen Publikationsorgan anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Publikation ist darauf hinzuweisen, dass:  a)  das bereinigte Grundbuch während 60 Tagen zur öffentlichen Ein  -  sicht auf dem Grundbuchamt aufliegt;  b)  innert der Auflagefrist bei den Bereinigungsorganen Einwendungen  wegen Mängeln und Unrichtigkeiten erhoben werden können;  c)  eintragungsbedürftige, noch nicht eingetragene Rechte anzumelden  sind, andernfalls sie vom Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Grundbu  -  ches an gegenüber gutgläubigen Dritten nicht mehr geltend gemacht  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Behandlung der Einwendungen und der angemeldeten Rechte
                            1  Die Bereinigungsorgane erledigen zusammen mit den Beteiligten die neu  -  en Ansprüche nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf bereits behandelte Begehren tritt das Grundbuchamt nicht mehr ein  und erlässt eine anfechtbare Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Offene Rechtsverhältnisse
                            1  Die noch streitigen dinglichen Rechte bleiben bzw. werden von Amtes we  -  gen durch eine vorläufige Eintragung (Art. 961 ZGB) gesichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach rechtskräftiger Erledigung des Streites wird die vorläufige Eintragung  gelöscht und gegebenenfalls durch die definitive ersetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Verifikation und Inkraftsetzung
                            1  Die Bereinigungsorgane teilen der Standeskommission mit:  a)  die Erledigung aller Anmeldungen;  b)  die Erledigung der Einwendungen;  c)  die vor dem Zivilrichter hängigen und im Grundbuch durch eine vor  -  läufige Eintragung gesicherten dinglichen Rechte (Art. 961 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission prüft die Richtigkeit der Grundbuchanlage und  setzt das eidgenössische Grundbuch in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hängige   Rechtsstreitigkeiten   über   Rechtsverhältnisse   an  Grundstücken  schliessen die Inkraftsetzung nicht aus, sofern eine Sicherung durch vorläu  -  fige Eintragung stattgefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Publikation der Inkraftsetzung
                            1  Die Bereinigungsorgane veröffentlichen die Inkraftsetzung im amtlichen  Publikationsorgan. In der Anzeige ist auf den Gutglaubensschutz des eidge  -  nössischen Grundbuches hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Kantonale Grundbucheinrichtungen
Art. 24 Grundsatz
                            1  Die Bestimmungen über die Führung des eidgenössischen Grundbuches  gelten für die kantonalen Grundbucheinrichtungen sinngemäss.  Art.  24a  *  Elektronische Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird das kantonale Grundbuch mittels elektronischer Datenverarbeitung  geführt, werden die Einträge für ein Grundstück aus dem Servituten-, Hand  -  änderungs- und Pfandprotokoll auf ein Hauptbuchblatt übertragen. Die ent  -  sprechenden Protokolleinträge werden geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Hauptbuchblatt wird mit dem Hinweis versehen, dass es sich um das  kantonale Grundbuch handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Servitutenprotokoll
                            1  Die Eintragung und Änderung der Dienstbarkeiten und Grundlasten erfolgt  mittels Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des Rechtsgrundausweises im  Servitutenprotokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Löschung erfolgt unter Angabe von Datum und Beleg der Löschungs  -  bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                D. Laufende Grundbuchführung
Art. 26 Rechtliche Grundlagen
                            1  Für die Grundbuchführung gelten insbesondere die Vorschriften des ZGB  und der GBV sowie die nachfolgenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Grundstücksnummern
                            1  Die Nummer für selbständige und dauernde Rechte ist mit dem Geometer  festzulegen und darf im Vermessungswerk für Liegenschaften nicht mehr  verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Belege
                            1  Sämtliche Belege sind in chronologischer Reihenfolge aufzubewahren und  entsprechend der Ordnungsnummer des Tagebuches zu nummerieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Grundpfandrechte
                            1  Anlässlich der Errichtung sind Schuldbriefe und Grundpfandverschreibun  -  gen fortlaufend zu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Verzeichnis sind insbesondere anzugeben:  a)  die Art des Grundpfandrechts;  b)  die Pfandsumme;  c)  das Datum der Ausstellung;  d)  der Name des Eigentümers;  e)  der Name des Gläubigers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einwilligung des Schuldners und des Eigentümers des belasteten  Grundstückes zur Aushändigung  von Schuldbriefen und Grundpfandver  -  schreibungen sowie die Bescheinigung über deren Aushändigung sind bei  den Belegen aufzubewahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Pfandhaftverteilung und Hinterlegung
                            1  Die Verteilung der Pfandhaft gemäss Art. 833 und Art. 852 ZGB erfolgt  durch den Grundbuchverwalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenso kann,  wenn der Wohnsitz eines Gläubigers unbekannt ist oder zum  Nachteil eines Schuldners verlegt wird, die Hinterlegung einer Zahlung bei  der Landesbuchhaltung erfolgen,  sofern der Schuldner Wohnsitz im Kanton  hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden  mehrere  Grundstücke   für  die  nämliche  Forderung   verpfändet,  ohne dass ein Gesamtpfandrecht errichtet werden soll, und haben die Par  -  teien über die Verteilung nichts bestimmt, so weist der Grundbuchverwalter  die Anmeldung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Aktenaufbewahrung
                            1  Sämtliche Akten sind dauernd und geeignet aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Belege sind fortlaufend elektronisch zu erfassen und zu  sichern. Die  Registereinträge sind, soweit für sie noch kein Hauptbuchblatt im informati  -  sierten Grundbuch eröffnet wurde, mindestens alle fünf Jahre auf unverän  -  derbaren Bild- oder Datenträgern zu sichern und aufzubewahren.  *  E. Führung des Grundbuches mit elektronischer  Datenverarbeitung  E.I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Grundsatz
                            1  Das Grundbuch wird mittels Informatik geführt (informatisiertes Grund  -  buch).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Überführung des kantonalen Grundbuchs in das eid  -  genössische Grundbuch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Personendaten
                            1  Die Personendaten, welche in jedem Fall mindestens in den Anmeldungs  -  belegen enthalten sein müssen (Art. 51 GBV), werden elektronisch gespei  -  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Personendaten können elektronisch erfasst werden, wenn sie für  die Identifikation der berechtigten Person oder für die Erfüllung der Aufga  -  ben des Grundbuchamtes nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 * Aufnahme von Grundstücken
                            1  ...  *  E.II. Datensicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Grundsatz
                            1  Die Datensicherung umfasst alle technischen und organisatorischen Mass  -  nahmen, damit die Daten vor Verlust, Entwendung sowie unbefugter Bear  -  beitung und Kenntnisnahme gesichert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Informatik ist für die technische und organisatorische Datensi  -  cherung sowie für die Verhinderung  a)  von Datenverlusten,  b)  der Entwendung elektronischer Grundbuchdaten,  c)  der unbefugten Bearbeitung über Arbeitsplätze und Schnittstellen, die  keinen direkten Zugriff auf die Grundbuchsoftware haben,  d)  des Zugriffs auf Grundbuchdaten durch nicht autorisierte Personen  und  e)  von Viren und dergleichen bei den Grundbuchdaten  verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Datensicherung
                            1  Sämtliche Daten sind täglich, wöchentlich, monatlich und jährlich nach den  Weisungen der Standeskommission zu sichern. Die Monats- und Jahressi  -  cherung ist vom Amt für Informatik ausserhalb der Gebäulichkeiten des  Grundbuchamtes aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Grundbuchamt stellt dem Bund die Daten für die langfristige Sicherung  zur Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Erweiterter Zugriff im Abrufverfahren *
                            1  Der im eidgenössischen Geometerregister für Appenzell I.Rh. eingetragene  Ingenieur-Geometer, die kantonale Steuerverwaltung und das Schatzungs  -  amt dürfen direkt oder mittelbar auf die Daten des Hauptbuches (Grund  -  stücksbeschrieb, Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Grundlas  -  ten, Personendaten) greifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benöti  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission entscheidet über den Zugriff weiterer Personen  auf Grundbuchdaten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie er  -  lässt über die Erteilung der Zugriffsberechtigung einen Beschluss mit den er  -  forderlichen Auflagen oder schliesst mit den Benutzern Vereinbarungen über  die Zugriffsberechtigung ab oder ermächtigt damit eine Trägerorganisation.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Protokolle über die erfolgten Zugriffe sind für das Grundbuchamt jeder  -  zeit einsehbar. Die Standeskommission entzieht die Zugriffsberechtigung  unverzüglich, wenn der begründete Verdacht besteht, dass  Daten miss  -  bräuchlich bearbeitet werden, insbesondere bei Verwendung der Daten für  Kundenwerbung.  *  Art.  37a  *  Elektronischer Geschäftsverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standeskommission entscheidet, für welches Grundbuchamt oder wel  -  chen Grundbuchkreis der elektronische Geschäftsverkehr zugelassen ist  und veröffentlicht ein entsprechendes Verzeichnis im Internet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im elektronischen Geschäftsverkehr sind sämtliche für die Anmeldung er  -  forderlichen Belege elektronisch einzureichen. Pfandtitel sind dem Grund  -  buchamt vorgängig einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standeskommission bestimmt erforderlichenfalls die Plattform für die  sichere Zustellung von elektronischen Dokumenten.  Art.  37b  *  Qualifizierte Zertifikate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standeskommission bestätigt die Funktionsbezeichnung des Zertifi  -  katsinhabers und die Bezeichnung der Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt dafür, dass ein qualifiziertes Zertifikat für ungültig erklärt wird,  wenn der Zertifikatsinhaber die Funktion nicht mehr ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37c * Elektronische Auskunft und Einsichtnahme
                            1  Die Standeskommission beschliesst, ob und in welchem Umfang ohne In  -  teressennachweis einsehbare Daten des Hauptbuchs im Internet öffentlich  zugänglich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann Serienabfragen einschränken und hierfür  das Erforderliche re  -  geln.  E.III. Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Grundsatz
                            1  Der Datenschutz beinhaltet den Schutz von Personen vor der widerrechtli  -  chen Bearbeitung und Bekanntgabe von Grundbuchdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Datenschutz obliegt dem Grundbuchamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Richtlinien
                            1  Für alle Organe der Grundbuchführung gelten für die Bearbeitung von Per  -  sonendaten die Bestimmungen des ZGB und der GBV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 * ...
Art. 41 * ...
Art. 42 Datenschutzgesetzgebung
                            1  Im Übrigen richten sich Datenschutz und Datensicherheit nach den Bestim  -  mungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Subsidiär gelangen die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den  Datenschutz zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            F. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Ausstand
                            1  Für den Grundbuchverwalter und die Stellvertreter gelten die Ausstands  -  gründe gemäss dem Verwaltungsverfahrensgesetz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Will eine Partei gegen den Grundbuchverwalter oder die Stellvertreter  einen Ausstandsgrund geltend machen, so hat sie ihm bzw. diesen rechtzei  -  tig davon Kenntnis zu geben. Lässt dieser oder lassen diese den Ausstands  -  grund nicht gelten, so erlässt er eine bei der Standeskommission anfechtba  -  re Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Befinden sich Grundbuchverwalter und Stellvertreter gleichzeitig im Aus  -  stand, bezeichnet die Standeskommission einen ausserordentlichen Stell  -  vertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Haftpflichtversicherung
                            1  Der Kanton versichert die Angestellten der Grundbuchämter gegen Scha  -  denersatzansprüche aus fehlerhafter Grundbuchführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht über das Grundbuchwesen obliegt der Standeskommission.  Sie kann Weisungen erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstellt die Geschäftsführung der Grundbuchämter einer regelmässi  -  gen Aufsicht und Inspektion, trifft die geeigneten Massnahmen und ahndet  Amtspflichtverletzungen der Angestellten des Grundbuchamtes  nach Mass  -  gabe des  kantonalen Personalrechts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Grundbuchinspektion hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:  *  a)  Überprüfung der Organisation und der Führung der Grundbuchämter;  b)  Überprüfung der Einhaltung der für die Grundbuchführung und der  mit dieser verbundenen Beurkundungstätigkeit massgebenden Vor  -  schriften des Bundes und des Kantons, insbesondere durch die stich  -  probenweise Prüfung von Belegen und deren Verarbeitung im Grund  -  buch;  c)  Überprüfung der sachgerechten Archivierung der Grundbuchdaten;  d)  Erteilen von allgemeinen Fachauskünften zu Grundbuchfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            G. Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an  Grundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Grundsatz
                            1  Das Grundbuchamt Appenzell und das Grundbuchamt Oberegg veröffentli  -  chen innert angemessener Frist den Erwerb des Eigentums an Grund  -  stücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veröffentlichung erfolgt mittels Publikation im Internet und im amtlichen  Publikationsorgan. Die Dauer der Veröffentlichung beträgt im Internet 20  Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Inhalt
                            1  Die Veröffentlichung umfasst:  a)  die Nummer, die Fläche, die Art und die Ortsbezeichnung des Grund  -  stücks sowie die Art der in der Liegenschaftsbeschreibung aufgeführ  -  ten Gebäude;  b)  die Namen und den Wohnort oder den Sitz der Personen, die das  Eigentum veräussern und derjenigen, die es erwerben;  c)  bei Miteigentum den Anteil und bei Stockwerkeigentum die Wertquo  -  te.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht veröffentlicht werden namentlich:  a)  die Gegenleistung;  b)  der Erwerb kleiner Flächen sowie geringfügiger Anteile oder Wert  -  quoten.  H. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 * ...
Art. 49 Grundbucheinführung
                            1  In Bearbeitung stehende Grundbuchanlagen sind ab Inkrafttreten dieser  Verordnung nach neuem Recht fortzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat mit der Ge  -  nehmigung des Bundes in Kraft  1  )  . Die Art. 32 - 42 bedürfen zusätzlich der  Ermächtigung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 30.  November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                31.10.2005 31.10.2005 Erlass Erstfassung -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 34 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 48 aufgehoben -
02.12.2013 01.09.2014 Art. 24a eingefügt -
01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 17 Abs. 1 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 43 Abs. 1 geändert -
24.06.2019 24.06.2019 Art. 6 aufgehoben 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 11 Abs. 4 aufgehoben 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 11 Abs. 5 aufgehoben 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 12 Abs. 2, c) aufgehoben 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 12 Abs. 2 bis eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 12 Abs. 2 ter eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 13 Abs. 3 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 14 Abs. 3 eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 21 Abs. 2 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 29 Abs. 1 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 29 Abs. 3 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 30 Abs. 2 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 31 Abs. 2 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 32 Abs. 1 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 32 Abs. 2 eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 33 Abs. 1 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 34 Abs. 1 aufgehoben 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 35 Abs. 2 aufgehoben 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 35 Abs. 4 aufgehoben 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 36 Abs. 2 eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 37 Titel geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 37 Abs. 1 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 37 Abs. 2 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 37 Abs. 3 eingefügt 2019-12
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2019 24.06.2019 Art. 37a eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 37b eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 37c eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 40 aufgehoben 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 41 aufgehoben 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 42 Abs. 1 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 45 Abs. 1 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 45 Abs. 2 eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 45 Abs. 3 eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 50 Abs. 1 geändert 2019-12
25.10.2021 01.11.2021 Art. 1a eingefügt 2021-35
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  31.10.2005  31.10.2005  Erstfassung  -  Ingress  01.12.2014  01.12.2014  geändert  -  Art. 1a  25.10.2021  01.11.2021  eingefügt  2021-35
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Art. 11 Abs. 4 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Art. 11 Abs. 5 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Art. 12 Abs. 2, c) 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Art. 12 Abs. 2 bis 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Art. 12 Abs. 2 ter 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Art. 13 Abs. 3 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 14 Abs. 3 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Art. 17 Abs. 1 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 21 Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 24a 02.12.2013 01.09.2014 eingefügt -
Art. 29 Abs. 1 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 29 Abs. 3 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 30 Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 31 Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 32 Abs. 1 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 32 Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Art. 33 Abs. 1 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 34 20.11.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 34 Abs. 1 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Art. 35 Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Art. 35 Abs. 4 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Art. 36 Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Art. 37 24.06.2019 24.06.2019 Titel geändert 2019-12
Art. 37 Abs. 1 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 37 Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 37 Abs. 3 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Art. 37a 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Art. 37b  24.06.2019  24.06.2019  eingefügt  2019-12  Art. 37c  24.06.2019  24.06.2019  eingefügt  2019-12  Art. 40  24.06.2019  24.06.2019  aufgehoben  2019-12  Art. 41  24.06.2019  24.06.2019  aufgehoben  2019-12  Art. 42 Abs. 1  24.06.2019  24.06.2019  geändert  2019-12  Art. 43 Abs. 1  01.12.2014  01.12.2014  geändert  -  Art. 45 Abs. 1  24.06.2019  24.06.2019  geändert  2019-12  Art. 45 Abs. 2  24.06.2019  24.06.2019  eingefügt  2019-12  Art. 45 Abs. 3  24.06.2019  24.06.2019  eingefügt  2019-12  Art. 48  20.11.2006  01.01.2007  aufgehoben  -  Art. 50 Abs. 1  24.06.2019  24.06.2019  geändert  2019-12