Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft (196)
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Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft

Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft Vom 10. Februar 1976 (Stand 1. Januar 2015) Die römisch-katholischen Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel- Landschaft geben sich, im Vertrauen auf Gott, in der Absicht, im Kanton Vor - aussetzungen für eine lebendige Kirche zum Wohl der Menschen zu schaffen, in Mitverantwortung für die Bedürfnisse der Kirche im Bistum und in der Schweiz sowie für die Weltkirche, im Bewusstsein, dass die Umsetzung der Menschenrechte auch im kirchlichen Bereich zukunftsweisend ist, im Willen, die je eigenen kirchlichen und staatskirchenrechtlichen Zuständigkeiten zu be - achten und mit den kirchlichen Organen einvernehmlich zusammenzuarbeiten, im Rahmen des kirchlichen und des staatlichen Rechts, folgende Verfassung: *
1 Allgemeines
1.1 Grundlagen

§ 1 Die Landeskirche

1 Die Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft ist die staatskirchenrechtliche Organisation der römisch-katholischen Einwohnerinnen und Einwohner sowie der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Basel-Landschaft. *
2 Sie ist als anerkannte Landeskirche eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Kantonsverfassung § 136 Absatz 2) und hat ih - ren Sitz in Arlesheim. *
3 ... *

§ 2 Stellung zu Kanton und Kirche

1 Die Landeskirche ordnet ihre Rechtsverhältnisse im Rahmen der Kantonsver - fassung, des Kirchengesetzes und dieser Verfassung selbständig. *
2 In kirchlichen Belangen anerkennen Landeskirche und Kirchgemeinden die Lehre und die Rechtsordnung der römischkatholischen Kirche. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –

§ 3 * Die Kirchgemeinden

1 Die Kirchgemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (Kantonsverfassung § 139 Absatz 2). Sie ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Verfassung und der landeskirchlichen Ver - ordnung selbständig.

§ 4 Zugehörigkeit

1 Der Landeskirche gehören alle römisch-katholischen Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Landschaft an, sofern sie nicht durch schriftliche Erklärung beim Präsidium der Kirchgemeinde die Nichtzugehörigkeit oder den Austritt aus der Landeskirche erklärt haben (Kirchengesetz § 3). *
2 Die Angehörigen der Landeskirche gehören zum Bistum Basel
1 )
. *
3 Einer Kirchgemeinde gehören alle römisch-katholischen Einwohnerinnen und Einwohner im Gebiet der Einwohnergemeinden an, welche die Kirchgemeinde umfasst. *

§ 5 * Stimm- und Wahlrecht

1 Das Stimm- und Wahlrecht besitzen alle Angehörigen der Landeskirche, die das 16. Altersjahr vollendet haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähig - keit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauf - tragte Person vertreten werden.
2 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Landeskirche und in den Kirchgemeinden sinngemäss nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetz - gebung über die politischen Rechte
2 ) , sofern diese Verfassung und landes - kirchliche Verordnungen nicht etwas anderes bestimmen.
1.2 Organisatorisches

§ 6 Wählbarkeit

1 Unter Vorbehalt besonderer Wahlvoraussetzungen sind alle Stimmberechtig - ten in die Behörden wählbar. *
2 Bezüglich Ausschluss von der Wählbarkeit, Unvereinbarkeit, Ausstandspflicht und Schweigepflicht gelten sinngemäss die Bestimmungen der kantonalen Ge - setzgebung.
1) "Beitritts-Erklärung zu dem neu organisirten Bisthum Basel" vom 6. Oktober 1829 (SGS 195.5) und "Übereinkunft wegen der Wiederherstellung und neuen Umschreibung des Bisthums Basel" vom 26. März 1828 (SGS 195.2), Zusatzvereinba - rung vom 2. Mai 1978 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Heiligen Stuhl über die Organisation des Bis - tums Basel sowie § 142 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984 (GS 29.276, SGS 100) und § 7 Absatz 1 des Kirchen - gesetzes vom 3. April 1950 (GS 20.131, SGS 191).
2) GS 27.820, SGS 120 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –

§ 6a * Unvereinbarkeit

1 Die Mitglieder der Synode, des Landeskirchenrates und der Rekurskommissi - on können nur einer dieser Behörden angehören.
2 Der Synode können Angestellte der Verwaltung der Landeskirche sowie der juristische Sekretär oder die juristische Sekretärin der Rekurskommission nicht angehören.
3 Dem Landeskirchenrat und der Rekurskommission können nicht angehören:
a. Personen, die mit der Landeskirche in einem Anstellungs oder Besol - dungsvertragsverhältnis stehen,
b. der juristische Sekretär oder die juristische Sekretärin der Rekurskommis - sion,
c. gewählte Mitglieder eines Kirchgemeinderates,
d. Mitglieder von gemeinsamen Kommissionen mehrerer Kirchgemeinden mit eigenen Entscheidungsbefugnissen,
e. Mitglieder der Organe von Zweckverbänden mit eigenen Entscheidungs - befugnissen,
f. Mitglieder des Kontrollorgans einer Kirchgemeinde oder eines Zweckver - bands.
4 Die Ausschlussgründe gemäss Absatz 3 Buchstaben a und c-f gelten auch für den juristischen Sekretär oder die juristische Sekretärin der Rekurskommis - sion.

§ 7 Amtsdauer

1 Die Behörden der Landeskirche und der Kirchgemeinden werden auf 4 Jahre gewählt. *
2 Während der Amtsperiode frei werdende Sitze und Stellen werden gemäss den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über die politischen Rech - te
3 ) für den Rest der Amtsperiode besetzt, sofern nicht besondere landeskirchli - che Vorschriften bestehen. *

§ 8 * Verantwortlichkeit

1 Die Mitglieder der Behörden, die Angestellten und die Seelsorgenden sind für ihre Amtsführung verantwortlich. Die Bestimmungen der kantonalen Gesetzge - bung über die Haftung des Kantons und der Gemeinden
4 ) gelten sinngemäss.
3) GS 27.820, SGS 120
4) GS 36.732, SGS 105 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –

§ 9 * Amtsgelübde

1 Vor Antritt ihres Amtes geloben die Behördenmitglieder der Landeskirche vor der Synode, die Kirchgemeindepräsidentinnen und Kirchgemeindepräsidenten vor dem Landeskirchenrat, die Verfassung und die Erlasse der Landeskirche zu beachten und die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft zu erfüllen.

§ 10 * Angestellte

1 Angestellte der Landeskirche, der Kirchgemeinden und eines Zweckverban - des gemäss § 45b sind die aufgrund eines Arbeitsvertrages für die Landeskir - che, für die Kirchgemeinden und für die Zweckverbände tätigen Personen.

§ 11 Publikationsorgane

1 Die Publikationsorgane der Landeskirche sind das Amtsblatt des Kantons Ba - sel-Landschaft und die Pfarrblätter. Die Kirchgemeinden bestimmen ihre Publi - kationsorgane selbst.
2 Die Landeskirche
2.1 Zweck und Mittel

§ 12 Zweck

1 Die Landeskirche bezweckt die Förderung der römisch-katholischen Konfes - sion und die Ordnung der Rechtsverhältnisse zwischen Kirche und Staat.

§ 13 Aufgaben

1 Der Landeskirche obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie vertritt die konfessionellen Anliegen der römisch-katholischen Bevöl - kerung gegenüber staatlichen und kirchlichen Behörden.
a. bis * In gegenseitigem Respekt und unter Wahrung der je eigenen Zuständig - keitskompetenzen pflegt sie den Dialog mit den zuständigen, kirchlichen Organen und unterbreitet ihnen dabei auch Anliegen der römisch-katholi - schen Bevölkerung
a. ter * In diesem Rahmen unterbreitet sie das Anliegen - auch bei der Weiterent - wicklung des kirchlichen Rechts -, dass Veränderungen insbesondere in Bezug auf die gleichberechtigte Zulassung zum Priesteramt, unabhängig von Zivilstand und Geschlecht, ermöglicht werden.
b. Sie unterstützt in ihrem Gebiet die kirchlichen Organe bei der Erfüllung seelsorglicher Aufgaben und fördert damit verbundene soziale und karita - tive Werke. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
c. * Sie leistet Beiträge an das Bistum Basel zur Erfüllung seiner Aufgaben.
d. Sie arbeitet mit landeskirchlichen Organisationen anderer Kantone zu - sammen. d bis . Sie ist Mitglied der gesamtschweizerischen Vereinigung der landeskirchli - chen Organisationen römischkatholischer Konfession
5 )
.
e. Sie fördert die ökumenischen Bestrebungen.
f. Sie kann gemäss ihren finanziellen Möglichkeiten seelsorgliche, soziale und karitative Werke auch ausserhalb ihres Gebietes unterstützen, soweit dadurch die Erfüllung eigentlicher landeskirchlicher Aufgaben nicht beein - trächtigt wird.

§ 14 * Finanzen

1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Landeskirche die Beiträge des Kantons und ihr Anteil an den Steuern der juristischen Personen zur Verfü - gung
6 )
.
2 Die Erhebung einer Kirchensteuer von den natürlichen Personen steht aus - schliesslich den Kirchgemeinden zu
7 )
.
2.2 Organisation
2.2.1 Allgemeines

§ 15 * Organe

1 Oberstes Organ der Landeskirche ist die Gesamtheit der Stimmberechtigten. Sie entscheiden durch Abstimmung an der Urne.
2 Die zu selbständigen Entscheiden befugten Behörden sind *
a. die Synode,
b. der Landeskirchenrat,
c. die durch Verordnung eingesetzten Spezialbehörden,
d. die Rekurskommission.
3 Kontrollorgan der Landeskirche ist die Prüfungskommission.
4 Hilfsorgane der Landeskirche sind die Verwaltung mit den Angestellten sowie die durch die Synode oder den Landeskirchenrat eingesetzten beratenden Kommissionen. *
5 Die Amtsperiode der durch Wahl bestellten Organe, ausgenommen der bera - tenden Kommissionen, beginnt am 1. März. *
5) Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ)
6) Siehe Kantonsverfassung § 140 (GS 29.276, SGS 100), Kirchengesetz §§ 8, 8b, 8c, 8d (SGS 191).
7) Siehe Kantonsverfassung § 140 (GS 29.276, SGS 100), Kirchengesetz § 8a (SGS 191). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
2.2.2 Die Synode

§ 16 Zusammensetzung

1 Die Synode ist die oberste Behörde der Landeskirche.
2 Sie besteht aus 94 Abgeordneten, und zwar aus: *
a. * 7 Abgeordneten, die von der Pastoralkonferenz aus ihrer Mitte gewählt werden.
b. 87 Abgeordnete, die von der Kirchgemeindeversammlung gewählt wer - den, wobei jede Kirchgemeinde mindestens eine abgeordnete Person stellt.
c. * Bei Kirchgemeinden mit mehr als einer Vertretung muss mindestens eine abgeordnete Person als gewähltes Mitglied dem Kirchgemeinderat ange - hören.
d. * Die durch die Kirchgemeinden gewählten Personen dürfen nicht pastorale Funktionen ausüben.

§ 17 Wahl

1 Die Abgeordneten der Kirchgemeinden werden von den Stimmberechtigten im Urnenverfahren oder in der Kirchgemeindeversammlung in offener oder ge - heimer Abstimmung gewählt. Die Wahlart bestimmt die Kirchgemeindever - sammlung.
2 Massgebend für die Verteilung der Abgeordneten auf die Kirchgemeinden ist die Zahl der römisch-katholischen Personen gemäss der kantonalen Bevölke - rungsstatistik (Fortschreibung). *
3 Die Zahl der Abgeordneten einer Kirchgemeinde wird wie folgt errechnet: Die Zahl der römisch-katholischen Personen im Kanton wird durch die Zahl der Ab - geordneten gemäss § 16 Buchstabe b geteilt. Die Zahl der römisch-katholi - schen Personen in der Kirchgemeinde geteilt durch diesen Quotienten ergibt die Zahl der Abgeordneten der Kirchgemeinde. *
4 Wenn auf diese Weise die volle Zahl der Abgeordneten nicht erreicht wird, fallen die restlichen Mandate jenen Kirchgemeinden zu, welche bei der letzten Teilung den grössten Rest aufweisen.
5 Jede Kirchgemeinde kann 1 Ersatzmitglied wählen, welches im Falle des Ausscheidens einer abgeordneten Person nachrückt. *
6 Die Wahlen werden im September vor Ablauf der Amtsperiode durch den Landeskirchenrat angeordnet und müssen bis Ende Januar durchgeführt sein.

§ 18 Konstituierung

1 Die Synode tritt im März nach Beginn der neuen Amtsperiode zu ihrer konsti - tuierenden Sitzung zusammen. Sie wird durch den Landeskirchenrat einberu - fen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
2 Das Präsidium des bisherigen Landeskirchenrates hat den Vorsitz, bis die Konstituierung vollzogen ist. *
3 Nach Erwahrung der Wahlen bestimmt die Synode aus ihrer Mitte für ihre Amtsperiode ein Büro. Die Geschäftsordnung regelt die Zusammensetzung, die Befugnisse und Obliegenheiten. *

§ 19 Sitzungen

1 Die Synode tagt ordentlicherweise jährlich zweimal, ausserordentlicherweise auf Begehren des Landeskirchenrates oder auf schriftliches Verlangen von
15 Abgeordneten unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte.
2 Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Abgeordneten anwe - send ist
3 Die Verhandlungen der Synode sind öffentlich, sofern nichts anderes be - schlossen wird.
4 An der Sitzung der Synode nehmen teil: *
a. die Mitglieder des Landeskirchenrates mit beratender Stimme und An - tragsrecht,
b. der Verwalter oder die Verwalterin mit beratender Stimme,
c. eine vom Bischof bezeichnete Vertretung
8 ) mit beratender Stimme.

§ 20 * Rechte und Pflichten

1 Die Synode hat folgende Rechte und Pflichten:
a. Erwahrung der Wahlen in die Synode sowie der landeskirchlichen Ab - stimmungen,
b. Erlass der Geschäftsordnung,
c. Erlass der Verordnungen und Beschlüsse unter Vorbehalt des fakultati - ven Referendums,
d. * Oberaufsicht über die übrigen Behörden und über die Verwaltung,
e. Beschluss über den jährlichen Voranschlag der Landeskirche, der Stiftun - gen und der Fonds,
f. * Genehmigung der jährlichen Rechnungen und Jahresberichte,
g. Verkauf und Verpfändung von Eigentum der Landeskirche,
h. Aufnahme und Erneuerung von Anleihen,
i. * Beschluss über neue einmalige oder wiederkehrende Ausgaben; Ausga - ben, die dem fakultativen Referendum unterstehen, beschliesst die Syno - de separat, ibis endgültiger Beschluss über die Beiträge an das Bistum Basel zur Erfüllung seiner Aufgaben,
k. * Wahl des Landeskirchenrates, der Spezialbehörden, der Prüfungskom - mission, der Rekurskommission und beratender Kommissionen,
8) Eine Vertretung aus der Bistumsregionalleitung St. Urs. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
l. * Festsetzung der Vergütungen an den Landeskirchenrat im jährlichen Vor - anschlag,
m. * Wahl einer Person als Vertretung in die Diözesankonferenz,
n. * Beschluss über die Revision der Verfassung,
o. * Genehmigung von Verträgen mit dem Bistum, mit Kantonen und anderen landeskirchlichen Organisationen.
1 bis Die Synode regelt *
a. die Besoldung der Seelsorgenden durch die Landeskirche und die Kirch - gemeinden, insbesondere auch die Ferien, die Leistungen bei Militär - dienst, Krankheit und Unfall sowie das der sozialen Vorsorge dienende Versicherungswesen;
b. die Arbeitsverhältnisse und die Besoldung der Angestellten der Landes - kirche.
1 ter Sie kann Vorschriften über die Arbeitsverhältnisse und die Besoldung der Angestellten der Kirchgemeinden erlassen. *
2 Sie kann Stellungnahmen und Verlautbarungen zu Fragen der Kirche und der Gesellschaft beschliessen.

§ 21 Fakultatives Referendum

1 Die allgemeinverbindlichen Verordnungen sowie die Beschlüsse der Synode, welche eine neue einmalige Ausgabe von mehr als 200'000 Fr. oder eine neue wiederkehrende Einzelausgabe von mehr als 20'000 Fr. zur Folge haben, un - terstehen dem fakultativen Referendum. *
2 Die landeskirchliche Abstimmung ist innert 8 Wochen seit der Veröffentli - chung der Verordnung bzw. des Beschlusses von mindestens 500 Stimmbe - rechtigten unterschriftlich beim Landeskirchenrat zu verlangen. *
3 Der Landeskirchenrat stellt das Zustandekommen des Referendums fest und setzt die Abstimmung auf den nächsten kantonalen oder eidgenössischen Ab - stimmungstag an. Den Stimmberechtigten sind die Abstimmungsvorlage sowie Stimmrechtsausweise und Stimmzettel spätestens 3 Wochen vor dem Abstim - mungstag zuzustellen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach dem kanto - nalen Gesetz über die politischen Rechte. *
2.2.3 Der Landeskirchenrat

§ 22 Funktion, Wahl

1 Der Landeskirchenrat ist das oberste Vollzugs und Verwaltungsorgan der Landeskirche. Er vertritt sie nach aussen. *
2 Er besteht aus 7 Mitgliedern *
a. 4 Personen, die nicht der Pastoralkonferenz angehören,
b. 3 Mitgliedern der Pastoralkonferenz.. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
3 Die Person, welche das Präsidium übernimmt, darf weder der Pastoralkonfe - renz angehören noch sonst im kirchlichen Dienst stehen. *
4 Der Landeskirchenrat wird durch die Synode an ihrer konstituierenden Sit - zung gewählt, wobei die Regionen nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind. Wählbar sind die Stimmberechtigten der Landeskirche. Die Wahl des Präsidi - ums erfolgt in gesonderter Abstimmung aus der Mitte der gewählten Mitglieder des Landeskirchenrates. Im Übrigen konstituiert sich der Landeskirchenrat selbst. *
5 Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Die vor - sitzende Person kann mitstimmen. Bei Stimmengleichheit gibt sie den Stichent - scheid. *
6 ... *

§ 23 * Sitzungen

1 Der Landeskirchenrat versammelt sich auf Einladung des Präsidiums, so oft es die Geschäfte erfordern, oder auf Verlangen von 3 Mitgliedern.
2 An den Sitzungen des Landeskirchenrates nehmen teil: *
a. der Verwalter oder die Verwalterin mit beratender Stimme und Antrags - recht,
b. regelmässig eine vom Bischof bezeichnete Vertretung
9 ) mit beratender Stimme.

§ 24 * Rechte und Pflichten

1 Der Landeskirchenrat hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
a. Verwaltung des landeskirchlichen Vermögens und Sorge für die sat - zungsgemässe Verwendung der Fonds und Stiftungen;
b. Vorbereitung der Geschäfte (Berichte und Anträge) der Synode, nament - lich der Voranschläge und Rechnungen, der Verordnungen und Be - schlüsse;
c. Vollzug der Beschlüsse der Synode und Erlass von Ausführungsbestim - mungen;
d. Beschluss über neue einmalige Ausgaben bis 50'000 Fr.; ausserhalb des Voranschlags können solche Ausgaben bis zu einem jährlichen Gesamt - betrag von 100'000 Fr. beschlossen werden;
e. Aufsicht über die Verwaltung und regelmässige Überprüfung ihrer Tätig - keit,
f. Wahl der landeskirchlichen Organe, soweit sie nicht durch Verfassung der Synode vorbehalten ist;
9) Eine Vertretung aus der Bistumsregionalleitung St. Urs. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
g. Abschluss der Besoldungsverträge mit den Seelsorgenden sowie der Arbeitsverträgen mit dem Verwalter oder der Verwalterin und anderen Angestellten der Landeskirche im Rahmen der Bestimmungen gemäss § 20 Absatz 1 bis ;
h. Festsetzung der Besoldung des Verwalters oder der Verwalterin, der Seelsorgenden und der anderen Mitarbeitenden im Dienste der Landes - kirche im Rahmen der Verordnung;
i. Festsetzung der Vergütungen an die Spezialbehörden und Kommissio - nen;
k. * ...
l. Genehmigung der Voranschläge, Rechnungen, Anleihen, Veräusserung und Verpfändung von Vermögen der Kirchgemeinden;
m. Genehmigung der Kirchgemeindeordnung und der Reglemente der Kirch - gemeinden; [[m bis .]] Genehmigung der Statuten von Zweckverbänden sowie von Verträgen über die Zusammenarbeit von Kirchgemeinden in bischöflich errichteten überpfarreilichen Seelsorgeräumen
10 ) ;
n. Anordnung der periodischen Wahlen der Landeskirche und der Kirchge - meinden;
o. Bestätigung der Wahl des Kirchgemeindepräsidiums, der Kirchgemein - deräte und der Pfarrer bzw. des Gemeindeleiters oder der Gemeindeleite - rin;
p. Beschluss über die Wahlfähigkeit der Personen, die eine Pfarrei leiten, in Verbindung mit den kirchlichen Behörden;
q. Entscheid über Streitigkeiten und Anstände zwischen Kirchgemeinden, Kirchgemeinderäten und Seelsorgenden der Kirchgemeinden, soweit nicht kirchliche Behörden zuständig sind;
r. Erlass seines Geschäftsreglements.

§ 24a * Aufsicht über die Kirchgemeinden

1 Der Landeskirchenrat übt die Aufsicht über die Kirchgemeinden aus.
2 Die Kirchgemeinden reichen die genehmigungs bzw. bestätigungsbedürftigen Akten unaufgefordert beim Landeskirchenrat ein.
3 Die Organe der Kirchgemeinden gewähren dem Landeskirchenrat auf dessen begründetes Ersuchen hin Einsicht in die Akten und erteilen ihm die erforderli - chen Auskünfte.
4 Der Landeskirchenrat kann seine Aufsicht durch folgende Massnahmen aus - üben:
a. Erteilung verbindlicher Weisungen;
10) Pastoralräume * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
b. Nichtgenehmigung beziehungsweise Aufhebung von Beschlüssen und Verfügungen;
c. Nichtbestätigung von Wahlen;
d. Kürzung oder Verweigerung des Finanzausgleichs;
e. Beschränkung oder Entzug der Selbstverwaltung sinngemäss nach den entsprechenden Bestimmungen der kantonalen Gemeindegesetzge - bung
11 )
.
2.2.4 Spezialbehörden

§ 25 Funktion, Wahl

1 Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Synode Spezialbehörden schaf - fen.
2 Deren Rechte, Pflichten, Finanzen und Organe werden in einer Verordnung geregelt.
2.2.5 Die Prüfungskommission

§ 26 Funktion, Wahl

1 Die Prüfungskommission *
a. prüft die Voranschläge und Rechnungen der Landeskirche;
b. prüft die Amtsberichte der landeskirchlichen Behörde;
c. prüft die Tätigkeit der Behörden und Hilfsorgane der Landeskirche;
d. prüft die Anträge des Landeskirchenrates mit finanziellen Auswirkungen;
e. erstattet der Synode über ihre Prüfung Bericht und stellt Antrag.
1bis Die Prüfungskommission kann ein im Revisionswesen tätiges Unternehmen mit einzelnen Prüfungsarbeiten beauftragen. *
2 Voranschläge, Rechnungen und Amtsbericht sind der Prüfungskommission spätestens 6 Wochen vor der betreffenden Synode zuzustellen. *
3 Die Prüfungskommission besteht aus 7 Mitgliedern. Sie wird durch die Syno - de aus ihrer Mitte gewählt. Nach Ablauf der Amtsperiode ist mindestens 1 Mit - glied zu ersetzen.
2.2.6 Verwaltung *

§ 27 * Funktion, Wahl

1 Der Verwaltung obliegen das Finanz- und Rechnungswesen sowie die Administration der Landeskirche. Die Einzelheiten regelt die Synode in einer Verordnung.
11) GS 24.293, SGS 180 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
2 Der Verwalter oder die Verwalterin wird durch den Landeskirchenrat ange - stellt. *
2.2.7 Rekurskommission *

§ 27a * Funktion, Wahl

1 Die Rekurskommission beurteilt auf Beschwerde hin streitige Rechtsverhält - nisse.
2 Die Rekurskommission besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsiden - tin, ordentlichen Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Sie bezeichnet einen ju - ristischen Sekretär oder eine juristische Sekretärin.
3 Der Präsident oder die Präsidentin muss über ein abgeschlossenes juristi - sches Studium verfügen.
4 Die Rekurskommission entscheidet in Dreierbesetzung.
5 Die Vergütung richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Kantons für die nebenamtlichen Richter. Die Rekurskommission bestimmt die Vergü - tung des juristischen Sekretärs bzw. der juristischen Sekretärin.
6 Die Rekurskommission erstattet der Synode jährlich über ihre Tätigkeit Be - richt.
3 Die Kirchgemeinden
3.1 Grundlagen

§ 28 * Bestand

1 Es bestehen folgende Kirchgemeinden:
1. Aesch
2. Allschwil
3. Arlesheim
4. Binningen-Bottmingen
5. Birsfelden
6. Blauen
7. Brislach
8. Burg
9. Dittingen
11. Duggingen
12. Ettingen
13. Frenkendorf-Füllinsdorf * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
14. Gelterkinden (umfassend die Einwohnergemeinden Anwil, Buus, Gelter - kinden, Hemmiken, Kilchberg, Maisprach, Oltingen, Ormalingen, Ricken - bach, Rothenfluh, Rünenberg, Tecknau, Wenslingen und Zeglingen)
15. Grellingen
16. Laufen
17. Liesberg
18. Liestal (umfassend die Einwohnergemeinden Arisdorf, Bubendorf, Giebe - nach, Hersberg, Lausen, Liestal, Lupsingen, Ramlinsburg, Seltisberg und Ziefen)
19. Münchenstein
20. Muttenz
21. Nenzlingen
22. Oberwil
23. Pfeffingen
24. Pratteln-Augst
25. Reinach
26. Roggenburg
27. Röschenz
28. Schönenbuch
29. Sissach (umfassend die Einwohnergemeinden Böckten, Buckten, Dieg - ten, Diepflingen, Eptingen, Häfelfingen, Itingen, Känerkinden, Läufelfin - gen, Nusshof, Rümlingen, Sissach, Tenniken, Thürnen, Wintersingen, Wittinsburg und Zunzgen)
30. Therwil/Biel-Benken
31. Wahlen
32. Waldenburgertal mit Sitz in Oberdorf (umfassend die Einwohnergemein - den Arboldswil, Bennwil, Bretzwil, Hölstein, Lampenberg, Langenbruck, Lauwil, Liedertswil, Niederdorf, Oberdorf, Reigoldswil, Titterten und Waldenburg)
33. Zwingen
2 Die Kirchgemeinden können nur durch Verfassungsänderung verändert wer - den (Kirchengesetz § 6 Absatz 2). Voraussetzung sind zustimmende Urnenent - scheide der römisch-katholischen Einwohnerinnen und Einwohner der betroffe - nen Einwohner- und Kirchgemeinden.

§ 29 Zweck

1 Die Kirchgemeinden bezwecken die Förderung der römisch-katholischen Konfession auf ihrem Gebiet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –

§ 30 * Aufgaben

1 Den Kirchgemeinden obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie unterstützen die kirchlichen Organe in ihrer Tätigkeit und sorgen für die materiellen Grundlagen der örtlichen Seelsorge und der damit verbun - denen sozialen Werke.
b. Sie arbeiten mit andern Kirchgemeinden zusammen und fördern die öku - menischen Bestrebungen.
c. Sie können im Rahmen des Voranschlages gemäss ihren finanziellen Möglichkeiten seelsorgerliche, soziale und karitative Werke ausserhalb ihres Gebietes unterstützen, soweit dadurch die Erfüllung ihrer eigentli - chen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Diese Beiträge dürfen jährlich
5% des Kirchensteuerertrages des Vorjahres nicht übersteigen.
d. Über maximal weitere 5% kann anlässlich der Genehmigung der Rech - nung entschieden werden, sofern ein Mehrertrag und keine mittel- und langfristigen Schulden ausgewiesen werden.
e. Weitergehende Zuweisungen sind für den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden möglich.
f. Die Beschlüsse gemäss den Buchstaben d und e bedürfen der 2/3-Mehr - heit der an der Kirchgemeindeversammlung anwesenden Stimmberech - tigten.

§ 31 * Finanzen, Steuerrecht

1 Die finanziellen Bedürfnisse der Kirchgemeinden werden insbesondere ge - deckt durch die Kirchensteuern der natürlichen Personen und durch die Fi - nanzausgleichsbeiträge der Landeskirche.
2 Die Kirchgemeinden erheben von ihren Angehörigen eine Einkommens- und Vermögenssteuer in Prozenten der Staatssteuer (Kirchengesetz § 8 Buchsta - be a und § 8a). Der Grundstückgewinn wird nicht besteuert.
3 Weitere Einzelheiten sowie den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemein - den regelt eine landeskirchliche Verordnung.

§ 32 * Steuerverfahren

1 Die Kirchgemeindeversammlung legt den Steuerfuss anlässlich der Beratung des Voranschlages jährlich fest.
2 In Familien gemischter Konfessionszugehörigkeit wird die Kirchensteuer an - teilmässig erhoben (Kirchengesetz § 8a Absatz 3).
3 Wer aus der Landeskirche austritt, hat die Steuer bis und mit Vorjahr zu ent - richten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
3.2 Organisation
3.2.1 Allgemeines

§ 33 * Kirchgemeindeordnung

1 Die Kirchgemeinde regelt ihre Organisation in einer Kirchgemeindeordnung.

§ 34 Organe

1 Oberstes Organ der Kirchgemeinde sind die Stimmberechtigten. Sie entschei - den an der Kirchgemeindeversammlung oder durch Abstimmung an der Urne.
2 Die zu selbständigen Entscheiden befugten Behörden sind der Kirchgemein - derat, der Kirchgemeindepräsident oder die Kirchgemeindepräsidentin sowie die von der Kirchgemeindeversammlung eingesetzten Kommissionen, welchen einzelne, sonst dem Kirchgemeinderat zustehende Befugnisse übertragen sind. *
3 Kontrollorgan der Kirchgemeinde ist die Prüfungskommission. *
4 Hilfsorgane sind der Aktuar oder die Aktuarin, der Kirchgemeindekassier oder die Kirchgemeindekassierin, das Wahlbüro sowie die von der Kirchgemeinde - versammlung oder vom Kirchgemeinderat eingesetzten beratenden Kommis - sionen. *

§ 35 Anwendbarkeit kantonalen Rechts

1 Soweit Verfassung und Verordnungen der Landeskirche nichts anderes be - stimmen, gelten für die Organe der Kirchgemeinden sinngemäss die Bestim - mungen des kantonalen Gemeindegesetzes
12 )
.

§ 36 * Wahl, Amtsperiode

1 Der Kirchgemeinderat wird im Urnenverfahren oder in der Kirchgemeindever - sammlung gewählt. Die übrigen Organe, ausgenommen die vom Kirchgemein - derat eingesetzten beratenden Kommissionen, werden in der Kirchgemeinde - versammlung gewählt.
2 Die Wahlen in der Kirchgemeindeversammlung finden in offener oder gehei - mer Abstimmung statt. Die Wahlart wird durch die Kirchgemeindeversammlung festgesetzt.
3 Die Amtsperiode der Organe, ausgenommen der nicht ständigen Kommissio - nen, beginnt am 1. Januar vor der Amtsperiode der Synode.
12) GS 24.293, SGS 180 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –

§ 37 * Besoldung und Vergütungen

1 Die Kirchgemeindeversammlung entscheidet über die Schaffung von Stellen, den Besoldungsrahmen und die Vergütungen an die Organe. Vorbehalten blei - ben die Vorschriften gemäss § 20 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 1 ter .
3.2.2 Die einzelnen Organe

§ 38 Die Kirchgemeindeversammlung

1 Die Kirchgemeindeversammlung besteht aus den stimmberechtigten Angehö - rigen der Kirchgemeinde.
1bis Wenn der Pfarrer, der Gemeindeleiter oder die Gemeindeleiterin ausserhalb der Kirchgemeinde Wohnsitz hat, kann er oder sie mit beratender Stimme und Antragsrecht an der Kirchgemeindeversammlung teilnehmen. *
2 Die von der Kirchgemeindeversammlung beschlossene Kirchgemeindeord - nung und die Reglemente bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenra - tes.

§ 39 Fakultatives Referendum

1 Ein Beschluss der Kirchgemeindeversammlung wird der Urnenabstimmung unterstellt, wenn dies 1/10 der Stimmberechtigten innert 30 Tagen unterschrift - lich verlangt. Bei mehr als 3000 Stimmberechtigten genügen 300 Unterschrif - ten. Voranschlag, Steuersatz, Rechnungen und Wahlen sind dem Referendum nicht unterstellt.

§ 40 * Der Kirchgemeinderat

1 Der Kirchgemeinderat besteht aus 5 - 7 Mitgliedern. In Kirchgemeinden mit mehreren Pfarreien kann die Mitgliederzahl erhöht werden. *
1bis Der Pfarrer, der Gemeindeleiter oder die Gemeindeleiterin gehört dem Kirchgemeinderat von Amtes wegen an, wenn er oder sie in der Kirchgemein - de Wohnsitz hat. *
1ter Wenn der Pfarrer, der Gemeindeleiter oder die Gemeindeleiterin ausserhalb der Kirchgemeinde Wohnsitz hat, nimmt er oder sie an den Sitzungen des Kirchgemeinderates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. Er oder sie kann eine ständige Stellvertretung mit dieser Aufgabe betrauen. *
2 Der Kirchgemeinderat hält in der Regel jeden Monat eine Sitzung ab. Er ist auch einzuberufen, wenn es die Mehrheit der Mitglieder verlangt. *
3 Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
4 Er schliesst Besoldungsverträge mit den Seelsorgenden sowie Arbeitsverträ - ge mit den Angestellten der Kirchgemeinde aufgrund der von der Kirchgemein - deversammlung beschlossenen Stellen ab. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –

§ 41 * Die Kirchgemeindepräsidentin/der Kirchgemeindepräsident

1 Die Kirchgemeindepräsidentin/der Kirchgemeindepräsident ist die Vorstehe - rin/ der Vorsteher der Kirchgemeinde und vorsitzende Person des Kirchge - meinderates. Sie oder er darf weder der Pastoralkonferenz angehören noch sonst im kirchlichen Dienst stehen. Sie oder er wird aus der Mitte der gewähl - ten Mitglieder des Kirchgemeinderates durch die Kirchgemeindeversammlung gewählt.

§ 42 * Die Aktuarin/der Aktuar und die Kassierin/der Kassier

1 Jede Kirchgemeinde bezeichnet eine Aktuarin oder einen Aktuar und eine Kassierin oder einen Kassier. Die beiden Aufgaben können zusammengelegt werden. Näheres regelt die Kirchgemeindeordnung.
2 Durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlung können diese Aufgaben je einem Mitglied des Kirchgemeinderates übertragen werden.

§ 43 * Die Prüfungskommission

1 Kontrollorgan der Kirchgemeinde ist die aus 3-5 Mitgliedern bestehende Prü - fungskommission, welche von der Kirchgemeindeversammlung gewählt wird.
2 Obliegenheiten und Befugnisse der Prüfungskommission entsprechen jenen der Rechnungsprüfungs- und jenen der Geschäftsprüfungskommission der Einwohnergemeinde.

§ 44 Das Wahlbüro

1 Jede Kirchgemeinde bestellt aus den Stimmberechtigten mindestens 1 Wahl - büro von 3–5 Mitgliedern. Das Wahlbüro konstituiert sich selbst.
2 Das Wahlbüro hat die Abstimmungen und Wahlen der Landeskirche und der Kirchgemeinde nach dem Urnenverfahren gemäss den Anordnungen des Landeskirchenrates bzw. des Kirchgemeinderates durchzuführen. Für die Aus - mittlung und Protokollierung der Ergebnisse gelten sinngemäss die Bestim - mungen der kantonalen Gesetzgebung über die politischen Rechte
13 )
. *
3 Die Aufgaben des Wahlbüros können von den Kirchgemeinden dem Wahlbü - ro der Einwohnergemeinde abgetreten werden.
3.3.3 Zusammenarbeit

§ 45 * Formen der Zusammenarbeit

1 Die Kirchgemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufga - ben
a. mit anderen Kirchgemeinden Verträge abschliessen;
b. mit anderen Kirchgemeinden gemeinsame Kommissionen einsetzen;
13) GS 27.820, SGS 120 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
c. mit anderen Kirchgemeinden Zweckverbände gründen oder bestehenden Zweckverbänden beitreten.

§ 45a * Gemeinsame Kommissionen

1 Kommissionen mit eigenen Entscheidungsbefugnissen werden zur gemeinsa - men Erfüllung bestimmter Aufgaben durch Vertrag zwischen den beteiligten Kirchgemeinden eingerichtet.
2 Die gemeinsame Kommission erstattet den Kirchgemeinderäten der beteilig - ten Kirchgemeinden jährlich über ihre Tätigkeit Bericht.
3 Bezüglich Aufsicht durch den Landeskirchenrat sind die gemeinsamen Kom - missionen den Kirchgemeinderäten gleichgestellt.

§ 45b * Zweckverbände

1 Zweckverbände haben eigene Rechtspersönlichkeit.
2 Die Statuten des Zweckverbandes und ihre Änderungen bedürfen
a. der Genehmigung der Kirchgemeindeversammlungen aller beteiligten Kirchgemeinden; das fakultative Referendum bleibt vorbehalten;
b. der Genehmigung des Landeskirchenrates.
3 Kirchgemeinden dürfen Zweckverbänden von ausserkantonalen Kirchgemein - den beitreten.
4 Ausserkantonale Kirchgemeinden dürfen Zweckverbänden von baselland - schaftlichen Kirchgemeinden beitreten.
5 Für die Organe der Zweckverbände gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen der kantonalen Gemeindegesetzgebung.
6 Bezüglich Aufsicht durch den Landeskirchenrat sind die Zweckverbände den Kirchgemeinden gleichgestellt.

§ 45c * Zusammenarbeit in bischöflich errichteten, überpfarreilichen

Seelsorgeräumen
1 Die Synode kann in einer Verordnung MinimalVorschriften über die Zusam - menarbeit der Kirchgemeinden in den bischöflich errichteten, überpfarreilichen Seelsorgeräumen erlassen.
2 Diese Vorschriften sind für alle Kirchgemeinden verbindlich, sofern die Kirch - gemeinden der einzelnen bischöflich errichteten, überpfarreilichen Seelsorge - räume nicht abweichende Regelungen vereinbaren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
4 Die Seelsorgenden *
4.1 Allgemeines

§ 46 * Seelsorge

1 Die Seelsorge wird in den Kirchgemeinden und in der Landeskirche durch Seelsorgende mit kirchlicher Sendung ausgeübt.

§ 47 * Rechtsstellung der Seelsorgenden

1 Die Seelsorgenden stehen zur Landeskirche beziehungsweise zur Kirchge - meinde in einem Besoldungsvertragsverhältnis.
2 Für die Tätigkeit im kirchlichen Bereich unterstehen sie den zuständigen kirchlichen Vorgesetzten.
3 Nach Entzug der kirchlichen Sendung leitet der Landeskirchenrat bzw. der Kirchgemeinderat das Verfahren auf Auflösung des Besoldungsvertrages ein. Die Synode regelt das Verfahren.

§ 48 * ...

4.2 Die Pfarrer, Gemeindeleiter und Gemeindeleiterinnen *

§ 49 * Wählbarkeit, Wahlart

1 Als Pfarrer ist wählbar, wer ein eidgenössisch oder kantonal anerkanntes Ma - turitätszeugnis sowie die kirchliche Sendung besitzt. In Ausnahmefällen kann der Landeskirchenrat auf die Erfüllung einzelner Ausbildungsvoraussetzungen verzichten (Kirchengesetz § 5
14 ) ). *
2 Der Pfarrer, bzw. der Gemeindeleiter oder die Gemeindeleiterin, wird nach Vereinbarung mit dem Diözesanbischof auf Vorschlag des Kirchgemeinderates durch die Stimmberechtigten der Kirchgemeinde im Urnenverfahren auf 5 Jah - re gewählt. *
3 Falls nur eine Person zur Wahl vorgeschlagen wird, kann die Kirchgemeinde - versammlung in geheimer Abstimmung die Wahl durchführen. *

§ 50 * Bestätigungswahl

1 Je nach Ablauf von 5 Jahren soll über Beibehaltung oder Nichtbeibehaltung des Pfarrers, resp. des Gemeindeleiters oder der Gemeindeleiterin, an der Urne abgestimmt werden, sofern wenigstens 1/20, mindestens aber 25 Stimm - berechtigte eine solche Abstimmung spätestens 3 Monate vor Ablauf der Amts - dauer des Pfarrers, resp. des Gemeindeleiters oder der Gemeindeleiterin, schriftlich verlangen (Kirchengesetz § 4)
14) GS 20.131, SGS 191 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –

§ 51 * Rücktritt

1 Der Pfarrer, bzw. der Gemeindeleiter oder die Gemeindeleiterin, hat den Rücktritt der Wahlbehörde schriftlich zu erklären. Vorbehalten bleiben die Rechte des Diözesanbischofs.
4.3 *

§ 52 Einsetzung

1 Die Vikare werden nach Rücksprache mit dem Kirchgemeinderat durch den Diözesanbischof eingesetzt.
4.4 *

§ 53 * Anstellung, Vorbildung

1 Die übrigen Seelsorgenden werden durch den Landeskirchenrat bzw. den Kirchgemeinderat angestellt.
2 Durch Beschluss der Synode können unter Vorbehalt kirchlichen Rechts die für die Anstellung dieser Seelsorgenden notwendigen Voraussetzungen hin - sichtlich Vorbildung festgelegt werden.
5 Die Rechtsmittel

§ 54 * Beschwerde an den Landeskirchenrat *

1 Innert 10 Tagen seit Zustellung oder Veröffentlichung können beim Landes - kirchenrat wegen Verletzung von Bundesrecht, kantonalem oder landeskirchli - chem Recht angefochten werden:
a. Beschlüsse der Stimmberechtigten und der Behörden der Kirchgemein - den;
a. bis Beschlüsse der gemeinsamen Kommissionen mehrerer Kirchgemeinden und der Behörden der Zweckverbände;
b. Beschlüsse der durch Verordnung eingesetzten Spezialbehörden der Landeskirche.
2 Beschwerdeberechtigt: *
a. ist, wer durch den angefochtenen Beschluss berührt ist und ein schutz - würdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat;
b. sind ausserdem alle Stimmberechtigte bei Beschlüssen der Kirchgemein - deversammlung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
3 Alle Stimmberechtigten können innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Be - schwerdegrundes, spätestens aber am dritten Tage nach der ordnungsgemäs - sen Veröffentlichung des Ergebnisses unter Vorbehalt von § 54a Absatz 1 beim Landeskirchenrat Beschwerde erheben: *
a. wegen der Verletzung des Stimmrechts,
b. wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen.
4 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Im Übrigen richtet sich dieses Verfahren sinngemäss nach den Bestimmungen der kanto - nalen Gesetzgebung über das Verwaltungsverfahren 10 beziehungsweise über die politischen Rechte
15 )
.
5 Der Landeskirchenrat kann eine Beschwerde als Sprungbeschwerde an die Rekurskommission weiterleiten. *

§ 54a * Beschwerde an die Rekurskommission

1 Bei der Rekurskommission kann Beschwerde erhoben werden:
a. Gegen Verfügungen und Entscheide des Landeskirchenrates wegen Ver - letzung von Bundesrecht, kantonalem oder landeskirchlichem Recht,
b. gegen Handlungen und Unterlassungen des Landeskirchenrates wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen.
2 Die Beschwerde ist einzureichen:
a. bei Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts oder wegen Unre - gelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmun - gen und Wahlen: innert 3 Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrun - des beziehungsweise seit der Eröffnung der Verfügung, spätestens je - doch am dritten Tag nach der ordnungsgemässen Veröffentlichung der Ergebnisse;
b. in allen übrigen Fällen: innert 10 Tagen seit Zustellung oder Veröffentli - chung des angefochtenen Aktes.
3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über das Verwaltungsverfahren
16 ) beziehungs - weise über die politischen Rechte
17 )
.
15) GS 27.820, SGS 120
16) GS 29.677, SGS 175
17) GS 27.820, SGS 120 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –

§ 55 * Weiterzug

1 Beschlüsse der Stimmberechtigten der Landeskirche sowie letztinstanzliche Beschlüsse der Behörden der Landeskirche können nach den kantonalen Be - stimmungen über die Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) angefochten werden.
2 Das Kantonsgericht überprüft die Übereinstimmung des angefochtenen Akts mit Bundesrecht, kantonalem und landeskirchlichem Recht.
6 Die Revision

§ 56 Voraussetzungen

1 Die Revision dieser Verfassung kann von der Synode durch die Mehrheit der Abgeordneten beschlossen werden.
2 Die Revision kann ferner von mindestens 1000 Stimmberechtigten unter - schriftlich verlangt werden. Die Synode entscheidet mit einfachem Mehr, ob sie diesem Begehren entsprechen will oder nicht.
3 Lehnt die Synode das Begehren der Stimmberechtigten ab, so ist durch landeskirchliche Abstimmung zu entscheiden, ob die verlangte Revision vorzu - nehmen ist oder nicht.
4 Wird das Begehren der Stimmberechtigten in der Abstimmung von der Mehr - heit der Stimmenden gutgeheissen, so hat die Synode einen entsprechenden Verfassungstext zu beschliessen.

§ 57 Verfahren

1 Handelt es sich um eine Teilrevision, so hat der Landeskirchenrat den neuen Text mit Bericht und Antrag der Synode zum Beschluss vorzulegen.
2 Ist die Totalrevision beschlossen, so setzt die Synode eine Kommission ein, welche einen Entwurf auszuarbeiten hat. Der Landeskirchenrat delegiert in die - se Kommission 2 seiner Mitglieder.
3 Die Kommission unterbreitet ihren Entwurf mit Bericht und Antrag sowie der schriftlichen Stellungnahme des Landeskirchenrates der Synode zum Be - schluss.
4 Jede Verfassungsrevision unterliegt der landeskirchlichen Urnenabstimmung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 58 Inkrafttreten

1 Diese Verfassung wird von der Synode in Kraft gesetzt, wenn die Mehrheit der Stimmenden ihr zugestimmt hat
18 )
. Sie bedarf der Genehmigung
19 ) des Re - gierungsrates (Kirchengesetz § 2).
2 Bis zum Erlass der durch die Verfassung bedingten neuen Verordnungen und Reglemente sind die bisherigen Vorschriften sinngemäss anzuwenden.

§ 58 bis * ...

§ 58 ter * ...

§ 59 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung werden die Verfassung der Römisch- katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Oktober
1952 und alle mit der neuen Verfassung in Widerspruch stehenden Bestim - mungen landeskirchlicher Erlasse aufgehoben.
2 Mit dem Inkrafttreten der Änderungen vom 8. September 1993 sind alle Steu - erreglemente der Kirchgemeinden aufgehoben
20 )
. *
18) In der Abstimmung vom 13. Juni 1976 angenommen und von der Synode am 28. Juni 1976 auf den 1. Juli 1976 in Kraft gesetzt.
19) Mit RRB 2681 vom 10. September 1976 genehmigt.
20) In der Abstimmung vom 28. November 1993 angenommen; vom RR am 4. Januar 1994 genehmigt. In Kraft seit 4. Januar
1994. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.02.1976 01.07.1976 Erlass Erstfassung GS –
08.09.1993 04.01.1994 § 1 Abs. 2 geändert GS 31.541
08.09.1993 04.01.1994 § 2 Abs. 1 geändert GS 31.541
08.09.1993 04.01.1994 § 3 totalrevidiert GS 31.541
08.09.1993 04.01.1994 § 4 Abs. 2 geändert GS 31.541
08.09.1993 04.01.1994 § 14 totalrevidiert GS 31.541
08.09.1993 04.01.1994 § 15 totalrevidiert GS 31.541
08.09.1993 04.01.1994 § 20 totalrevidiert GS 31.541
08.09.1993 04.01.1994 § 21 Abs. 3 geändert GS 31.541
08.09.1993 04.01.1994 Titel 2.2.6 geändert GS 31.541
08.09.1993 04.01.1994 § 27 totalrevidiert GS 31.541
08.09.1993 04.01.1994 § 31 totalrevidiert GS 31.541
08.09.1993 04.01.1994 § 36 totalrevidiert GS 31.541
08.09.1993 04.01.1994 § 40 totalrevidiert GS 31.541
08.09.1993 04.01.1994 § 49 totalrevidiert GS 31.541
08.09.1993 04.01.1994 § 54 totalrevidiert GS 31.541
08.09.1993 04.01.1994 § 59 Abs. 2 eingefügt GS 31.541
15.06.2004 01.01.2005 § 1 Abs. 1 geändert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 1 Abs. 3 aufgehoben GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 4 Abs. 1 geändert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 4 Abs. 3 geändert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 6 Abs. 1 geändert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 7 Abs. 1 geändert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 9 totalrevidiert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 15 Abs. 4 geändert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 16 Abs. 2 geändert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 17 Abs. 2 geändert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 17 Abs. 3 geändert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 18 Abs. 2 geändert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 20 Abs. 1, lit. f. geändert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 20 Abs. 1, lit. m. geändert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 22 Abs. 2 geändert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 22 Abs. 4 geändert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 22 Abs. 5 geändert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 23 totalrevidiert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 28 totalrevidiert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 30 totalrevidiert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 32 totalrevidiert GS 35.257 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.06.2004 01.01.2005 § 33 totalrevidiert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 34 Abs. 2 geändert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 34 Abs. 4 geändert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 38 Abs. 1 bis eingefügt GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 40 Abs. 1 geändert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 40 Abs. 1 bis eingefügt GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 40 Abs. 1 ter eingefügt GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 40 Abs. 2 geändert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 42 totalrevidiert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 46 totalrevidiert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 49 Abs. 2 geändert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 49 Abs. 3 eingefügt GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 50 totalrevidiert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 53 totalrevidiert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 54 Abs. 2 geändert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 55 totalrevidiert GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 58 bis aufgehoben GS 35.257
15.06.2004 01.01.2005 § 58 ter aufgehoben GS 35.257
01.12.2011 01.01.2013 Ingress geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 2 Abs. 2 geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 5 totalrevidiert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 6a eingefügt GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 7 Abs. 2 geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 8 totalrevidiert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 10 totalrevidiert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 13 Abs. 1, lit. c. geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 15 Abs. 2 geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 15 Abs. 5 geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 16 Abs. 2, lit. a. geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 16 Abs. 2, lit. c. geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 16 Abs. 2, lit. d. eingefügt GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 5 geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 18 Abs. 3 geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 19 Abs. 4 eingefügt GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 20 Abs. 1, lit. d. geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 20 Abs. 1, lit. i. geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 20 Abs. 1, lit. k. geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 20 Abs. 1, lit. l. geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 20 Abs. 1, lit. n. geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 20 Abs. 1, lit. o. geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 20 Abs. 1 bis eingefügt GS 38.47 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.12.2011 01.01.2013 § 20 Abs. 1 ter eingefügt GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 21 Abs. 1 geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 21 Abs. 2 geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 22 Abs. 1 geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 22 Abs. 3 geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 22 Abs. 6 aufgehoben GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 23 Abs. 2 eingefügt GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 24 totalrevidiert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 24 Abs. 1, lit. k. aufgehoben GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 24a eingefügt GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 26 Abs. 1 geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 26 Abs. 1 bis eingefügt GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 26 Abs. 2 geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 27 Abs. 2 geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 Titel 2.2.7 eingefügt GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 27a eingefügt GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 34 Abs. 3 geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 37 totalrevidiert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 40 Abs. 4 geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 41 totalrevidiert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 43 totalrevidiert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 44 Abs. 2 geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 45 totalrevidiert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 45a eingefügt GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 45b eingefügt GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 45c eingefügt GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 Titel 4 geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 47 totalrevidiert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 48 aufgehoben GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 Titel 4.2 geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 49 Abs. 1 geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 51 totalrevidiert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 Titel 4.3 aufgehoben GS 38.47
01.12.2011 01.01.2012 Titel 4.4 aufgehoben GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 54 Titel geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 54 Abs. 3 geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 54 Abs. 4 geändert GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 54 Abs. 5 eingefügt GS 38.47
01.12.2011 01.01.2013 § 54a eingefügt GS 38.47
25.06.2014 01.01.2015 § 13 Abs. 1, lit. a. bis eingefügt GS 2014.124
25.06.2014 01.01.2015 § 13 Abs. 1, lit. a. ter eingefügt GS 2014.124 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.02.1976 01.07.1976 Erstfassung GS – Ingress 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

§ 1 Abs. 1 15.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.257

§ 1 Abs. 2 08.09.1993 04.01.1994 geändert GS 31.541

§ 1 Abs. 3 15.06.2004 01.01.2005 aufgehoben GS 35.257

§ 2 Abs. 1 08.09.1993 04.01.1994 geändert GS 31.541

§ 2 Abs. 2 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

§ 3 08.09.1993 04.01.1994 totalrevidiert GS 31.541

§ 4 Abs. 1 15.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.257

§ 4 Abs. 2 08.09.1993 04.01.1994 geändert GS 31.541

§ 4 Abs. 3 15.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.257

§ 5 01.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert GS 38.47

§ 6 Abs. 1 15.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.257

§ 6a 01.12.2011 01.01.2013 eingefügt GS 38.47

§ 7 Abs. 1 15.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.257

§ 7 Abs. 2 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

§ 8 01.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert GS 38.47

§ 9 15.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.257

§ 10 01.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert GS 38.47

§ 13 Abs. 1, lit. a. bis 25.06.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.124

§ 13 Abs. 1, lit. a. ter 25.06.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.124

§ 13 Abs. 1, lit. c. 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

§ 14 08.09.1993 04.01.1994 totalrevidiert GS 31.541

§ 15 08.09.1993 04.01.1994 totalrevidiert GS 31.541

§ 15 Abs. 2 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

§ 15 Abs. 4 15.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.257

§ 15 Abs. 5 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

§ 16 Abs. 2 15.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.257

§ 16 Abs. 2, lit. a. 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

§ 16 Abs. 2, lit. c. 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

§ 16 Abs. 2, lit. d. 01.12.2011 01.01.2013 eingefügt GS 38.47

§ 17 Abs. 2 15.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.257

§ 17 Abs. 3 15.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.257

§ 17 Abs. 5 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

§ 18 Abs. 2 15.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.257

§ 18 Abs. 3 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

§ 19 Abs. 4 01.12.2011 01.01.2013 eingefügt GS 38.47

§ 20 08.09.1993 04.01.1994 totalrevidiert GS 31.541

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 20 Abs. 1, lit. d. 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

§ 20 Abs. 1, lit. f. 15.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.257

§ 20 Abs. 1, lit. i. 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

§ 20 Abs. 1, lit. k. 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

§ 20 Abs. 1, lit. l. 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

§ 20 Abs. 1, lit. m. 15.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.257

§ 20 Abs. 1, lit. n. 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

§ 20 Abs. 1, lit. o. 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

§ 20 Abs. 1 bis 01.12.2011 01.01.2013 eingefügt GS 38.47

§ 20 Abs. 1 ter 01.12.2011 01.01.2013 eingefügt GS 38.47

§ 21 Abs. 1 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

§ 21 Abs. 2 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

§ 21 Abs. 3 08.09.1993 04.01.1994 geändert GS 31.541

§ 22 Abs. 1 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

§ 22 Abs. 2 15.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.257

§ 22 Abs. 3 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

§ 22 Abs. 4 15.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.257

§ 22 Abs. 5 15.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.257

§ 22 Abs. 6 01.12.2011 01.01.2013 aufgehoben GS 38.47

§ 23 15.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.257

§ 23 Abs. 2 01.12.2011 01.01.2013 eingefügt GS 38.47

§ 24 01.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert GS 38.47

§ 24 Abs. 1, lit. k. 01.12.2011 01.01.2013 aufgehoben GS 38.47

§ 24a 01.12.2011 01.01.2013 eingefügt GS 38.47

§ 26 Abs. 1 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

§ 26 Abs. 1 bis 01.12.2011 01.01.2013 eingefügt GS 38.47

§ 26 Abs. 2 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

Titel 2.2.6 08.09.1993 04.01.1994 geändert GS 31.541

§ 27 08.09.1993 04.01.1994 totalrevidiert GS 31.541

§ 27 Abs. 2 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

Titel 2.2.7 01.12.2011 01.01.2013 eingefügt GS 38.47

§ 27a 01.12.2011 01.01.2013 eingefügt GS 38.47

§ 28 15.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.257

§ 30 15.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.257

§ 31 08.09.1993 04.01.1994 totalrevidiert GS 31.541

§ 32 15.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.257

§ 33 15.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.257

§ 34 Abs. 2 15.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.257

§ 34 Abs. 3 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

§ 34 Abs. 4 15.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.257

§ 36 08.09.1993 04.01.1994 totalrevidiert GS 31.541

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 37 01.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert GS 38.47

§ 38 Abs. 1 bis 15.06.2004 01.01.2005 eingefügt GS 35.257

§ 40 08.09.1993 04.01.1994 totalrevidiert GS 31.541

§ 40 Abs. 1 15.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.257

§ 40 Abs. 1 bis 15.06.2004 01.01.2005 eingefügt GS 35.257

§ 40 Abs. 1 ter 15.06.2004 01.01.2005 eingefügt GS 35.257

§ 40 Abs. 2 15.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.257

§ 40 Abs. 4 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

§ 41 01.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert GS 38.47

§ 42 15.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.257

§ 43 01.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert GS 38.47

§ 44 Abs. 2 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

§ 45 01.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert GS 38.47

§ 45a 01.12.2011 01.01.2013 eingefügt GS 38.47

§ 45b 01.12.2011 01.01.2013 eingefügt GS 38.47

§ 45c 01.12.2011 01.01.2013 eingefügt GS 38.47

Titel 4 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

§ 46 15.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.257

§ 47 01.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert GS 38.47

§ 48 01.12.2011 01.01.2013 aufgehoben GS 38.47

Titel 4.2 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

§ 49 08.09.1993 04.01.1994 totalrevidiert GS 31.541

§ 49 Abs. 1 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

§ 49 Abs. 2 15.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.257

§ 49 Abs. 3 15.06.2004 01.01.2005 eingefügt GS 35.257

§ 50 15.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.257

§ 51 01.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert GS 38.47

Titel 4.3 01.12.2011 01.01.2013 aufgehoben GS 38.47 Titel 4.4 01.12.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 38.47

§ 53 15.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.257

§ 54 08.09.1993 04.01.1994 totalrevidiert GS 31.541

§ 54 01.12.2011 01.01.2013 Titel geändert GS 38.47

§ 54 Abs. 2 15.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.257

§ 54 Abs. 3 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

§ 54 Abs. 4 01.12.2011 01.01.2013 geändert GS 38.47

§ 54 Abs. 5 01.12.2011 01.01.2013 eingefügt GS 38.47

§ 54a 01.12.2011 01.01.2013 eingefügt GS 38.47

§ 55 15.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.257

§ 58 bis

15.06.2004 01.01.2005 aufgehoben GS 35.257

§ 58 ter 15.06.2004 01.01.2005 aufgehoben GS 35.257

§ 59 Abs. 2 08.09.1993 04.01.1994 eingefügt GS 31.541

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
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