Westschweizer Schulvereinbarung der Interkantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz der ... (416.3)
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Westschweizer Schulvereinbarung der Interkantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz der französischen Schweiz und des Tessins

Westschweizer Schulvereinbarung der Interkantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz der französischen Schweiz und des Tessins vom 21. 06. 2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2009 )
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die vorliegende Vereinbarung hat zum Zweck, den französischsprachigen Westschweizer Bildungsraum in Einklang mit der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule vom 14. Juni 2007 (nachfolgend: die Schweizer Vereinbarung) zu verankern und zu stärken. Sie regelt zudem d ie spezifischen Koordinationsbereiche der Interkantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz der französischen Schweiz und des Tessins (nachfolgend: die CIIP).
2 Die Mitgliedskantone der CIIP achten darauf, ihr Handeln mit den Tätigkeiten des Bundes und der übr igen Kantone zu koordinieren.

Art. 2 Anwendungsbereich

Die vorliegende Vereinbarung umfasst Bereiche, in denen: – die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen obligatorisch ist (Art. 3 und 11); sie ist dann Gegenstand verbindlicher Regelungen; – die Zusammenar beit zwischen den Kantonen nicht obligatorisch ist (Art. 17); sie ist dann Gegenstand von Empfehlungen.
2. KAPITEL Obligatorische interkantonale Zusammenarbeit ABSCHNITT 1 Bereiche der Zusammenarbeit

Art. 3 Allgemeines

1 Die Unterzeichnerkantone sind gehal ten, in den folgenden Bereichen der obligatorischen Schule zusammenzuarbeiten: a) Zeitpunkt der Einschulung (Art. 4);
b) Dauer der Schulstufen (Art. 5); c) Referenztests auf der Grundlage von nationalen Standards (Art. 6); d) Harmonisierung der Lehrpläne ( Art. 7 und 8); e) Lehrmittel und didaktische Materialien (Art. 9); f) Dokumentierung von Wissen und Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler mittels nationaler oder internationaler, von der EDK empfohlener Portfolios (Art. 10).
2 Die CIIP erlässt die Vollz ugsregelung.

Art. 4 Zeitpunkt der Einschulung

1 Die Schülerinnen und Schüler werden mit dem vollendeten 4. Altersjahr eingeschult. Stichtag ist der 31. Juli.
2 Die Festlegung eines Stichtags schliesst individuelle Ausnahmen nicht aus; diese bleiben in der Zuständigkeit der Kantone.

Art. 5 Dauer der Schulstufen

1 Die obligatorische Schule beinhaltet zwei Schulstufen: die Primarstufe und die Sekundarstufe I.
2 Die Primarstufe dauert acht Jahre und setzt sich aus zwei Zyklen zusammen: a) Primarschulzyklus 1 (1 –4); b) Primarschulzyklus 2 (5 –8).
3 Die Sekundarstufe I schliesst an die Primarstufe an und dauert in der Regel drei Jahre (9 –11).
4 Die Kantone können diese Zyklen und Stufen weiter unterteilen.
5 Die Zeit für das Durchlaufen der Schulstufen ist im Einzelfall abhängig von der individuellen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers.

Art. 6 Referenztests auf der Grundlage von nationalen Standards

Die CIIP arbeitet unter der Federführung der EDK an der Erarbeitung von Referenztests mit, die dazu dienen, das Erreichen der nationalen Standards zu prüfen.

Art. 7 Lehrplan für die französischsprachige Schweiz

Die CIIP erlässt einen Lehrplan für die französischsprachige Schweiz.

Art. 8 Inhalt des Lehrplans für die französischsprachige Schweiz

1 Der Lehrplan für d ie französischsprachige Schweiz definiert:
a) die Lernziele für jede Stufe und jeden Zyklus; b) die entsprechenden Fachbereichsanteile der jeweiligen Zyklen und der Sekundarstufe I, wobei jedem Kanton ein Spielraum von maximal 15 % der gesamten Unterrichtsdauer eines Zyklus überlassen wird.
2 Der Rahmenlehrplan für die französischsprachige Schweiz ist entwickelbar. Er gründet auf den in Artikel 7 der Schweizer Vereinbarung festgelegten Ausbildungsstandards.

Art. 9 Lehrmittel und did aktische Materialien

1 Die CIIP gewährleistet die Koordinierung der Lehrmittel und der didaktischen Materialien auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone.
2 Sie setzt der Reihe nach folgende Massnahmen um: a) Genehmigung und Erwerb einer gemeinsamen Lehrmitt elreihe für den Unterricht eines Fachs in einer Stufe oder in einem Zyklus; b) Genehmigung und Erwerb von zwei bis drei Lehrmittelreihen für den Unterricht eines Fachs in einer Stufe oder in einem Zyklus; c) Definition eines offenen Angebots an sorgfältig ausgewählten und für gut befundenen Lehrmitteln; ein für gut befundenes Lehrmittel kann in den Klassen der Vereinbarungskantone verwendet werden; d) Herstellung (durch die CIIP oder durch Dritte) eines Originallehrmittels.

Art. 10 Portfolios

Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler ihr Wissen und ihre Kompetenzen mit den von der EDK empfohlenen nationalen oder internationalen Portfolios dokumentieren können. ABSCHNITT 2 Bereiche der regionalen Zusammenarbeit

Art. 11 Allgemeines

1 Die Unterzeichnerkantone sind gehalten, in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: a) Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer (Art. 12); b) Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer (Art. 13); c) Ausbildung der Schulkader (Art. 14); d) Verg leichsprüfungen für die französischsprachige Schweiz (Art. 15);
e) Wissens -/Kompetenzprofile (Art. 16).
2 Die CIIP erlässt die Vollzugsregelung.

Art. 12 Ausbil dung der Lehrerinnen und Lehrer

1 Die CIIP koordiniert die Inhalte der Grundausbildung der Lehrer innen und Lehrer im gesamten französischsprachigen Westschweizer Bildungsraum.
2 Sie sorgt für die Vielfalt der pädagogischen Methoden.
3 Sie trägt dabei den diesbezüglichen Anforderungen der EDK Rechnung, insbesondere den Mindestanforderungen für die Aner kennung der Diplome der Lehrerinnen und Lehrer.

Art. 13 Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer

1 Die CIIP koordiniert die Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer.
2 Zu diesem Zweck stellt sie die Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der EDK sicher .

Art. 14 Ausbildung der Schulkader

Die CIIP organisiert ein gemeinsames Ausbildungsangebot für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie für weitere Schulkader.

Art. 15 Vergleichsprüfungen für die französischsprachige Schweiz

1 Die CIIP organisiert Vergleich sprüfungen für den Westschweizer Bildungsraum, um das Erreichen der Ziele des Lehrplans zu überprüfen.
2 Am Ende eines Zyklus oder am Ende der Sekundarstufe I kann der Referenztest als gemeinsame Vergleichsprüfung dienen, sofern das für die gemeinsame Verg leichsprüfung auf Westschweizer Ebene gewählte Fach demjenigen eines Referenztests entspricht, mit dem ein nationaler Standard geprüft wird.

Art. 16 Wissens -/Kompetenzprofile

Die Vereinbarungskantone erarbeiten für das Ende der obligatorischen Schule individuelle Wissens -/Kompetenzprofile, die den Schulen der Sekundarstufe II sowie den Lehrmeisterinnen und Lehrmeistern als Dokumentation dienen.
3. KAPITEL Nicht obligatorische interkantonale Zusammenarbeit

Art. 17 Empfehlungen

Für alle Bereiche des öffentlichen Schulwesens, der Erziehung und der Bildung, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Vereinbarung erwähnt sind, kann die CIIP Empfehlungen zuhanden der Vereinbarungskantone erarbeiten.
4. KAPITEL Organisatorische Bestimmungen

Art. 18 Ausführ ungsbestimmungen der Westschweizer

Schulvereinbarung
1 Die CIIP erlässt die Bestimmungen zur Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung.
2 Die Finanzbefugnisse der kantonalen Parlamente bleiben vorbehalten.

Art. 19 Finanzierung

1 Die CIIP finanziert ihre Täti gkeiten aus den Beiträgen der Vereinbarungskantone, aus Beiträgen und Subventionen des Bundes sowie aus leistungsbezogenen Erträgen.
2 Der Beitrag der Kantone wird alle fünf Jahre aufgrund der Bundesstatistik im Verhältnis zur jeweiligen Wohnbevölkerung er mittelt. Für die zweisprachigen Kantone Bern, Freiburg und Wallis gilt der Verteilschlüssel der EDK.
3 Die Beiträge der Vereinbarungskantone werden den zuständigen Behörden gemäss dem für sie geltenden Verfahren zur Genehmigung vorgelegt.
5. KAPITEL Parlam entarische Kontrolle

Art. 20 Tätigkeitsbericht der CIIP

Die Kantonsregierungen unterbreiten ihrem Kantonsparlament jährlich einen vom Generalsekretariat der CIIP erarbeiteten Bericht. Dieser beinhaltet Informationen über: a) die Umsetzung der Vereinbarung;
b) das Jahresbudget und die mehrjährige Finanzplanung; c) die Jahresrechnung der CIIP.

Art. 21 Interparlamentarische Kommission

1 Die Vereinbarungskantone setzen eine interparlamentarische Kommission ein, die sich aus je sieben Vertreterinnen und Vertretern pro Kanton zusammensetzt, welche vom jeweiligen Parlament gemäss dem ihm eigenen Verfahren bezeichnet werden.
2 Die interparlamentarische Kommission prüft das Budget, den Jahresbericht sowie die entsprechenden Jahresrechnungen, bevor diese gegebenenfall s den Kantonsparlamenten unterbreitet werden.
3 Die interparlamentarische Kommission tagt mindestens zweimal jährlich. Sie kann zudem auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder oder auf Vorschlag ihres Büros aufgrund einer im Voraus festgelegten Traktanden liste einberufen werden.
4 Die interparlamentarische Kommission ist befugt, Anmerkungen oder Vorschläge zur Umsetzung der Vereinbarung zu machen.

Art. 22 Präsidium

1 An ihrer ersten Sitzung wählt die interparlamentarische Kommission aus dem Kreis ihrer Mitglieder und für die Dauer eines Jahres eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, wobei jede kantonale Delegation der Reihe nach berücksichtigt wird; bei Abwesenheit des Präsidiums bezeichnet die Kommissi on eine Tagespräsidentin oder einen Tagespräsidenten.
2 Das Parlamentsbüro des Kantons, der das Präsidium der CIIP innehat, beruft die konstituierende Sitzung der interparlamentarischen Kommission ein und legt nach Absprache mit anderen Parlamentsbüros den Ort und das Datum der Sitzung fest.
3 Jede kantonale Delegation in der interparlamentarischen Kommission ernennt eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter.

Art. 23 Abstimmungen

1 Die interparlamentarische Kommission fasst ihre Beschlüsse mit dem Mehr der anwesenden Mitglieder.
2 Gibt sie eine Empfehlung zuhanden der Parlamente ab, so werden die Ergebnisse der Abstimmung in den einzelnen kantonalen Delegationen im Protokoll erwähnt.
3 Das Ergebnis ihrer Arbeiten wird in einem Bericht zuhanden der

Art. 24 Vertretung der CIIP

1 Die CIIP ist an den Sitzungen der Kommission vertreten. Sie nimmt jedoch nicht an den Abstimmungen teil.
2 Die interparlamentarische Kommission kann von der CIIP Informationen jeglicher Art anfordern und m it ihrer Zustimmung Anhörungen vornehmen.

Art. 25 Prüfung des Berichts der CIIP durch die Parlamente

1 Die Büros der jeweiligen Parlamente setzen den Bericht der CIIP auf die Traktandenliste der nächstmöglichen Session und fügen ihm den Bericht der interparlamentarischen Kommission bei.
2 Diese Berichte werden den Parlamentarierinnen und Parlamentariern gemäss den Bestimmungen ihres Parlamentes vor der Session zugestellt.
3 Jedes Parlament ist aufgefordert, vom Bericht der CIIP gemäss den ihm eigenen Bestimmungen Kenntnis zu nehmen.
6. KAPITEL Rekurswege

Art. 26 Rekurswege

Jede Streitigkeit zwischen den Vereinbarungskantonen bezüglich der Umsetzung der Westschweizer Schulvereinbarung kann vor das Bundesgericht getragen werden (Art. 120 Abs. 1 Bst. b d es Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005).
7. KAPITEL Übergangsbestimmungen

Art. 27 Entscheidungsverfahren vor der Ratifizierung der

Westschweizer Schulvereinbarung Diejenigen Kantone, die die Westschweizer Schulvereinbarung noch nicht ratifiziert haben, können als Beobachter an den Beratungen über die Umsetzung teilnehmen und sich an der Finanzierung der damit verbundenen Aktivitäten der CIIP beteiligen. Ihre Vertreterinnen und Vertreter verfügen über kein Stimmrecht.

Art. 28 Umsetzung de r Ziele der obligatorischen Zusammenarbeit

Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die in Artikel 3 und 11 festgelegten Ziele innert einer Frist von höchstens sechs Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung umzusetzen.

Art. 29 Schulstufen und -zyklen

1 Der Primarzyklus 1 (1 –4) entspricht den heutigen Schuljahren – 2 bis +2.
2 Der Primarzyklus 2 (5 –8) entspricht den heutigen Schuljahren +3 bis +6.
3 Die Sekundarstufe I (9– 11) entspricht den heutigen Schuljahren +7 bis +9.
8. KAPITEL Schlussbestimmungen

Art. 30 Inkrafttreten

1 Die vorliegende Vereinbarung tritt sechs Monate nach Ratifizierung durch drei Kantone, darunter mindestens ein zweisprachiger Kanton, in Kraft.
2 Weichen die Zeitpunkte des Inkrafttretens der Schweizer Vereinbarung und d er Westschweizer Vereinbarung voneinander ab, so geht der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schweizer Vereinbarung für die sich daraus ergebenden Bestimmungen vor.

Art. 31 Dauer, Kündigung

1 Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbegrenzte Zeit abgeschloss en.
2 Diese Vereinbarung kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres mit Mitteilung an die CIIP gekündigt werden.

Art. 32 Ausserkrafttreten

Die vorliegende Vereinbarung wird hinfällig, sobald die Mindestanzahl von drei Vereinbarungskantonen nicht mehr erreicht wird. Beitritt durch Gesetz vom 12.2.2009 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.8.2009
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
2 1.06.2007 Erlass Grunderlass 0 1.0 8 .2009 2 009_013 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 2 1.06.2007 0 1.0 8 .2009 2 009_013
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