Verordnung über die Schätzung von Grundstücken (211.450)
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Verordnung über die Schätzung von Grundstücken

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über die Schätzung von Grundstücken vom 26. Februar 2007 (Stand 1. November 2021) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 843 und 848 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom

10. Dezember 1907 (ZGB), Art. 90 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über

das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) sowie Art. 185 des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (StG), * beschliesst: l. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundstücke

1. Als Grundstücke im Sinne dieser Verordnung gelten:

a) Grundstücke gemäss Art. 655 ZGB, nämlich

1. Liegenschaften;

2. in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde

Rechte (Art. 779, 780 ZGB);

3. Bergwerke;

4. Miteigentumsanteile an Grundstücken (Art. 646 ff., 712a ff.

ZGB). b) Gebäude, welche nicht Bestandteil eines Grundstückes sind, sondern auf Grund eines unselbständigen Baurechtes oder eines schuldrecht - lichen Vertrages auf fremdem Boden erstellt wurden. c) im kantonalen Recht begründete Grundstücke, nämlich

1. altrechtliche Baurechte;

2. Hüttenrechte in den Gemeinalpen gemäss Verordnung über

die Gemeinen Alpen vom 12. Februar 1996 (Alpbüchlein);

3. selbständige Anteilrechte an privaten Alpen.

Art. 2 Grundstückskategorien

1 Für die Schätzung wird zwischen landwirtschaftlichen und nichtlandwirt - schaftlichen Grundstücken sowie gemischten Betrieben unterschieden:
2 Als landwirtschaftlich gelten Grundstücke im Sinne von Art. 655 ZGB, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) unterstellt sind, sowie Grundstücke im Sinne von Art. 1 lit. c Ziff. 2 und 3 dieser Verordnung. Als gemischte Betriebe gelten Grundstücke im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB. Alle andern Grundstücke gelten als nichtlandwirtschaftlich.

II. Organisation und Zuständigkeit

Art. 3 Schätzungsorgane

1 Schätzungsorgane sind: a) das kantonale Schatzungsamt; b) die landwirtschaftliche Schätzungskommission; c) die nichtlandwirtschaftliche Schätzungskommission; d) das Oberforstamt (für Waldgrundstücke).
2 Der Vorsteher
1 ) des kantonalen Schatzungsamtes oder dessen Stellvertre - ter ist zugleich Präsident der beiden Schätzungskommissionen. Er ist dafür verantwortlich, dass die Schätzungen im ganzen Kanton einheitlich vorge - nommen werden. Er besorgt alle administrativen Arbeiten und führt den voll - ständigen Schätzungskataster. Zu seiner Aufgabe gehört die permanente In - struktion der Mitglieder der Schätzungskommissionen. Er ist kantonaler Angestellter.
3 Die landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Schätzungskommission bestehen je aus dem Vorsteher bzw. Stellvertreter des kantonalen Schat - zungsamtes als Präsident und je vier Experten als Mitglieder. Bei den Schät - zungen haben in der Regel der Vorsteher (bzw. sein Stellvertreter) und ein Mitglied mitzuwirken. Die Experten der beiden Kommissionen können bei Bedarf gegenseitig ausgetauscht werden.
4 Die Wahl der Mitglieder der Schätzungskommissionen erfolgt alljährlich durch den Grossen Rat.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
5 Die Mitglieder der Schätzungskommissionen haben die Ausstandsvor - schriften gemäss Art. 121 StG zu beachten.

III. Umfang der Schätzungen

Art. 4 Landwirtschaftliche Grundstücke

1 Bei der Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Waldgrundstücke sind nachfolgende Werte zu bestimmen: * a) Ertragswert mit allfälligen Verkehrswertzuschlägen im Sinne von Abs. 3 dieses Artikels als Steuerwert nach Art. 42 Abs. 6 StG; b) Verkehrswert als Steuerwert nach Art. 42 Abs. 6 StG; c) Belastungsgrenze für die Errichtung von Grundpfandrechten im Sin - ne von Art. 73 f. BGBB.
2 Für die Ertragswertschätzung und die Belastungsgrenze ist die Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993 (VBB) massgebend.
3 Bei nicht land- oder forstwirtschaftlichen Verhältnissen (Bauland, Kies- oder Sandausbeutung etc.) wird ein Verkehrswertzuschlag gemacht.

Art. 5 * Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke

1 Bei der Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke ist der Verkehrs - wert der Grundstücke als Steuerwert zu bestimmen (Art. 42 Abs. 6 StG).

IV. Verfahren

Art. 6 Neuschätzung

1 Eine Totalrevision der Grundstückschätzungen findet normalerweise alle zehn Jahre statt.

Art. 7 Zwischenschätzung

1 Eine Zwischenrevision der Grundstückschätzungen findet statt: a) für neu errichtete Grundstücke; b) auf Verlangen des Grundeigentümers;
c) auf Begehren der kantonalen Steuerverwaltung; d) * auf Veranlassung der für das Grundbuch zuständigen Stelle; e) auf Begehren der Perimeterschätzungskommissionen; f) auf Begehren der Bodenrechtskommission.
2 Die Schätzungskommissionen ordnen von sich aus Neuschätzungen an, wenn erhebliche Änderungen (Neu- und Umbauten, Landzukauf, wertverän - dernde Gegebenheiten usw.) eingetreten sind.

Art. 8 Bekanntgabe

1 Dem Grundeigentümer wird die Vornahme der Schätzung rechtzeitig mit - geteilt. Die Bekanntgabe an weitere Beteiligte (Pächter, Mieter etc.) ist Sa - che des Eigentümers.
2 Die Schätzung ist, von Ausnahmen abgesehen, aufgrund einer Besichti - gung durch die zuständige Schätzungskommission vorzunehmen. Wenn die Schätzung besondere, den Schätzern abgehende Fachkenntnisse erfordert, kann die Schätzungskommission entsprechende Sachverständige beizie - hen. Der Grundeigentümer ist verpflichtet, der Schätzung beizuwohnen und der Schätzungskommission alle erforderlichen Auskünfte zu geben. Diese Auskünfte sind auf Verlangen zu belegen. Der Eigentümer sowie die Mieter und Pächter oder andere Berechtigte haben den Schätzern Zutritt zu allen Räumen zu gewähren. Verweigert der Grundeigentümer die verlangten Aus - künfte oder steht er den Schätzungsorganen nicht zur Verfügung, so kann die Schätzung nach freiem Ermessen vorgenommen werden.
3 Kann die Schätzung trotz rechtzeitiger Ankündigung aus Verschulden des Eigentümers nicht vorgenommen werden, so hat dieser für die erwachsen - den zusätzlichen Kosten nach Massgabe der zeitlichen Mehrbeanspruchung der Schätzungsorgane und allfälliger Reisekosten aufzukommen. Dies gilt auch, wenn zufolge Auskunftsverweigerung des Eigentümers besondere Er - hebungen notwendig sind.

Art. 9 Protokoll

1 Über jede Schätzung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses enthält alle er - forderlichen Angaben über die Schätzungsgrundlagen und die Berechnungs - art.

Art. 10 Eröffnung

1 Das kantonale Schatzungsamt hat das Ergebnis der Schätzung dem Grundeigentümer und dem Nutzniesser schriftlich und mit Rechtsmittelbe - lehrung versehen mitzuteilen. Auf entsprechendes Begehren ist diesem auch das Schätzungsprotokoll auszuhändigen.
2 Der kantonalen Steuerverwaltung ist eine Kopie des Schätzungsprotokolls zu übermitteln.
3 Die für das Grundbuch zuständigen Stellen werden vom Ergebnis der Schätzung in Kenntnis gesetzt, sobald diese in Rechtskraft erwachsen ist. *

Art. 11 Rechtsmittellegitimation der Steuerverwaltung

1 Die Steuerverwaltung hat das Recht, gegen das Ergebnis von Schätzun - gen Rechtsmittel zu ergreifen.

Art. 12 * ...

Art. 13 Entschädigung Schätzungskommissionen

1 Die Entschädigung für die Mitglieder der Schätzungskommissionen erfolgt im Rahmen der kantonalen Besoldungsverordnung.

Art. 14 Ausführungsbestimmungen

1 Die Standeskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmun - gen. Sie ist insbesondere befugt, Schätzungsmethoden und Schätzungs - handbücher als anwendbar zu erklären.

V. Schlussbestimmung

Art. 15 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

26.02.2007 26.02.2007 Erlass Erstfassung -

01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -

01.12.2014 01.12.2014 Art. 4 Abs. 1 geändert -

01.12.2014 01.12.2014 Art. 5 geändert -

24.06.2019 01.01.2020 Art. 12 aufgehoben 2019-18

25.10.2021 01.11.2021 Art. 7 Abs. 1, d) geändert 2021-35

25.10.2021 01.11.2021 Art. 10 Abs. 3 geändert 2021-35

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 26.02.2007 26.02.2007 Erstfassung - Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert - Art. 4 Abs. 1 01.12.2014 01.12.2014 geändert - Art. 5 01.12.2014 01.12.2014 geändert - Art. 7 Abs. 1, d) 25.10.2021 01.11.2021 geändert 2021-35 Art. 10 Abs. 3 25.10.2021 01.11.2021 geändert 2021-35 Art. 12 24.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-18
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