Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen
1 Zweck
1/2018 Ziele
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 II. Förderungsmassnahmen
Art. 3
1 Zur Förderung kann der Kanton Finanzhilfen in Form von Investi- tions- und Betriebsbeiträgen oder Zinskostenzuschüssen oder Dar- lehen gewähren für innovative und wertschöpfungsorientierte Vor- haben, die a) einen volkswirtschaftlichen Nutzen für den Kanton bzw. seine Regionen und Gemeinden haben, b) zu einer Verbesserung der Rahmenbedingungen führen bzw. die Konkurrenzposition gegenüber anderen Regionen im Wett- bewerb der Standorte verbessern, c) strukturelle Probleme der Gegenwart oder Zukunft lösen oder d) nachhaltig positive Auswirkungen auf den Kanton bzw. die Re- gionen und Gemeinden haben und die Standortattraktivität er- höhen.
2 Unter Vorbehalt von Art. 14 bis werden nicht gefördert: 5) a) Investitionen, welche die Basisinfrastruktur betreffen; b) Vorhaben, die unter andere Förderprogramme fallen oder zu den Kernaufgaben von Kanton und Gemeinden gehören; c) Projekte, welche nicht den langfristigen Zielsetzungen des kan- tonalen Umsetzungsprogramms entsprechen.
3 Den Vorhaben muss ein klares Konzept sowie eine definierte Trägerschaft zugrunde liegen.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderungsmassnahmen.
Art. 4
1 Die Gewährung von Förderungsmassnahmen wird mit den Leis- tungsempfängern in einer Vereinbarung, welche die gegenseitigen Verpflichtungen festhält, geregelt.
2 Förderungsmassnahmen werden von Auflagen abhängig ge- macht.
3 Zu Unrecht bezogene Förderungsmassnahmen sind mit Zins zu- rückzuerstatten. Ebenso sind ausgerichtete Förderungsmassnah- men ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn die mit der Leis- tungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig eingehalten werden.
4 Die Leistungsvereinbarung ist in geeigneter Weise zu publizie- ren. 7) Massnahmen und Voraus- setzungen Leistungs- vereinbarung
3 Mittelherkunft Generationen- fonds für Kanton und Gemeinden Beiträge des Bundes
1/2018 Beteiligung der Leistungs- empfänger Kantonsrat
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Sollen mit dem Budget einmalige Fördermassnahmen aus dem Generationenfonds von mehr als 1 Mio. Franken oder wiederkeh- rende Fördermassnahmen aus dem Generationenfonds von mehr als 100‘000 Franken bewilligt werden, so informiert der Regie- rungsrat den Kantonsrat mit dem Budget über die Trägerschaft, die Grundidee, die Projektkosten, die geplante Umsetzung und die an- gestrebten Ziele dieser Fördermassnahmen.
Art. 10 Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen der zur Verfügung ste-
henden Mittel über die Gewährung von Förderungsmassnahmen aufgrund des von ihm genehmigten kantonalen Umsetzungs- programms. Er erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über die verwendeten Mittel, die getroffenen Massnahmen und die erzielten Auswirkungen.
Art. 11
8)
1 Der Kanton führt eine Geschäftsstelle a) als Anlauf-, Informations- und Beratungsorgan zwischen Ver- waltung und Leistungsempfängern; b) zur Administration und Überwachung der Realisierung der ge- förderten Projekte und Programme sowie zur Kontrolle der Ein- haltung der Leistungsvereinbarungen.
2 Der Regierungsrat kann die Aufgaben gemäss Abs. 1 lit. a mit ei- nem Leistungsauftrag Dritten übertragen.
3 Mit Zustimmung des Regierungsrates darf der Dritte in Ausnah- mefällen von der Trägerschaft Aufträge zur Sachbearbeitung oder Leitung von Projekten übernehmen, die ausserhalb der Aufgaben gemäss Abs. 1 lit. a liegen. Solche Tätigkeiten sind aus den für das Vorhaben zur Verfügung stehenden Mitteln zu finanzieren und der Dritte darf nicht selbst Träger des Projektes sein oder dieses in ei- genem Namen durchführen. V. Änderung bisherigen Rechts
Art. 12
1 Das Gesetz betreffend die Organisation des kaufmännischen Di- rektoriums vom 20. März 1860 1) wird aufgehoben.
2 Der kaufmännische Direktorialfonds wird liquidiert. Die Aktiven gehen zum Verkehrswert unbelastet ins Kantonsvermögen über. Der Liquidationserlös wird dem Generationenfonds zugewiesen. Regierungsrat Geschäftsstelle Aufzuhebende Gesetze
5
2) wird
3)
.
4) und in die kan- Anzupassende Gesetze Vor Inkrafttreten verwendete Mittel Verordnung des Regierungs- rates Inkrafttreten
1/2018
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
4) Amtsblatt 2008, S. 737.
5) Fassung gemäss G vom 6. Juni 2011, in Kraft getreten am
1. November 2011 (Amtsblatt 2011, S. 759, S. 1436).
6) Eingefügt durch G vom 6. Juni 2011, in Kraft getreten am
1. November 2011 (Amtsblatt 2011, S. 759, S. 1436).
7) Eingefügt durch G vom 4. September 2017, in Kraft getreten am
1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1417, S. 2051).
8) Fassung gemäss G vom 4. September 2017, in Kraft getreten am
1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1417, S. 2051).
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