Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (814.100)
CH - SH

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz

1
1 , der Verordnung vom
3) , der Verordnung vom 12.
4) , der Verordnung vom 1. Juli 1998
5) , der Luftreinhalte-
6) , der Lärmschutz-
7) , der Verordnung vom
8) , der Technischen Verord-
9) , der Verord-
10) ,
12) , der Verordnung vom 26. August 1998 , der Verordnung vom 5. April 2000 über die
14) , der Verordnung , der Verordnung vom 25. August 1999 über
17) , der Verordnung vom 25. August 1999
18) , der Verordnung vom
1/2011
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) 19) , der Verordnung vom
10. Januar 2001 über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger- Verordnung, DüV)
20) , der Verordnung vom 15. Juni 2001 über Ge- fahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverord- nung, GGBV)
21) , des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefähr- lichen Stoffen und Zubereitungen vom 15. Dezember 2000 (Che- mikaliengesetz, ChemG) 22) sowie Art. 50, 79 Abs. 4, 81 und 84 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni
2002 (KV) 23) , beschliesst als Gesetz: A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Dieses Gesetz stellt den Vollzug des Bundesrechtes über den Umweltschutz sicher und ermöglicht ergänzende kantonale Mass- nahmen zum Schutz der Umwelt.
2 Zudem regelt es die Umsetzung des Umweltschutzrechts im Kan- ton Schaffhausen, soweit dies verfahrensrechtlich nicht allgemein durch das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 24) geregelt wird.
Art. 2
1 Für behördliche Verrichtungen, wie Erteilung von Bewilligungen, Kontrollen, Messungen und besondere Dienstleistungen, können die Vollzugsorgane nach Aufwand zu bemessende Gebühren er- heben, sofern keine festen Ansätze vorgesehen sind.
2 Die Gebühren für Kontrollen und besondere Dienstleistungen des Interkantonalen Labors
34) werden auf der Basis von Aufwandpunk- ten oder nach marktüblichen Kriterien erhoben, sofern keine festen Ansätze vorgesehen sind.
3 Wer um ausserordentliche behördliche Emmissions- oder Immis- sionskontrollen ersucht, kann zur Bezahlung eines Kostenvor- schusses verpflichtet werden. Ergibt die Kontrolle, dass die Anlage oder deren Betrieb den Vorschriften oder den Verfügungen ent- spricht, so können die Kosten der Gesuchstellerin oder dem Ge- suchsteller überbunden werden, andernfalls der Inhaberin oder dem Inhaber der Anlage. Zweck und Geltungsbereich Gebühren und Kostenvor- schuss
3 Aufgaben des Kantons und der Gemeinden Fachstellen
1/2017 Zuständige Behörde
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 a) der Entscheid, ob bei der Planung, Errichtung oder Änderung einer Anlage eine UVP durchgeführt werden muss (Art. 1 und Anhang UVPV); b) die Veröffentlichung der Beurteilung durch die Fachstellen so- wie der Ergebnisse der Prüfung und des Entscheids unter Vor- behalt von Art. 3 Abs. 3 dieses Gesetzes; c) der Entscheid über die Anträge der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zur Geheimhaltung (Art. 9 Abs. 8 USG); d) eine Anordnung weiterer Abklärungen (Art. 9 Abs. 6 USG); e) die Koordination mit anderen Verfahren nach den Richtlinien des Bundesamtes.

Art. 6 Das für die Prüfung in der Regel massgebliche Verfahren wird in

einer Verordnung festgelegt, soweit es nicht durch Bundesrecht ge- regelt ist.
Art. 7
1 Für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit werden von der zu- ständigen Behörde durch die Koordinationsstelle nach Aufwand zu bemessende Gebühren erhoben.
2 Barauslagen, wie Kosten für Gutachten und Sachverständige, sind den Behörden zu ersetzen.
3 Öffentliche Körperschaften und Anstalten sind von diesen Gebüh- ren nicht befreit. II. Katastrophenschutz
Art. 8
1 Das Interkantonale Labor vollzieht die Störfallverordnung, soweit bestimmte Aufgaben nicht anderen Fachstellen und Behörden ge- mäss des kantonalen Bevölkerungsschutzgesetzes übertragen werden.
37)
1 bis Es informiert das Bundesamt für Umwelt BAFU periodisch in Form einer Übersicht über die im Kanton vorhandenen Gefahren- potentiale und Risiken (Risikokataster) sowie über die getroffenen Massnahmen nach Art. 16 Abs. 1 StFV.
35)
2 Meldestelle im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StFV ist die Einsatzzent- rale der Polizei (§ 12 Katastrophen- und Nothilfeverordnung
25)
. Massgebliches Verfahren Gebühren Zuständigkeit
5
26) .
34) .
34) im Be-
34) unterzieht die VOC-Buchhaltungen
34) ,
34) , sofern dieses Gesetz oder an- Zuständigkeit
1/2015 Zuständigkeit des Kantons
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 dere Erlasse des kantonalen Rechts nichts Abweichendes festle- gen.

Art. 11 Die Gemeinden sind zuständig für:

a) Feuerungsanlagen für Heizöl „Extra leicht“ und für Gasbrenn- stoffe gemäss Anhang 3 und 4 LRV bis 350 kW Feuerungs- wärmeleistung; b) Holzfeuerungen, sofern ausschliesslich naturbelassenes Holz gemäss Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 1 lit. a und b LRV verbrannt wird, bis 70 kW Feuerungswärmeleistung, und Cheminées; c) Kohlefeuerungen bis 70 kW Feuerungswärmeleistung gemäss Anhang 3 LRV; d) Kamine für Anlagen gemäss lit. a bis c; e) die Abfallverbrennung im Freien; f) die Anordnung und Kontrolle von Massnahmen gemäss Bau- richtlinie Luft bei allen Bauvorhaben, die von den Gemeinden bewilligt werden; g) den Vollzug der Verordnung über den Schutz vor nichtionisie- render Strahlung, soweit nicht nach Art. 10 dieses Gesetzes der Kanton oder nach Art. 18 NISV der Bund zuständig ist.
2. Kontrolle und Vollzugsmassnahmen
Art. 12
1 Das Interkantonale Labor 34) kann Anordnungen für Eingaben, Messungen und Kontrollen treffen und die Verwendung bestimmter Messmethoden und Messgeräte vorschreiben.
2 Die Vollzugsbehörden kontrollieren stationäre Anlagen nach Art.
12 bis 15 und 29 LRV.
3 Die Vollzugsbehörden sind berechtigt, Messungen und Kontrollen durchzuführen. Es ist ihnen der ungehinderte Zutritt zu den Anla- gen zu gewähren.

Art. 13 Die Vollzugsbehörde ordnet die Sanierung bestehender Anlagen

gemäss Art. 7 bis 11 LRV an, welche den Anforderungen der LRV nicht genügen. Zuständigkeit der Gemeinden Kontrolle Sanierung bestehender Anlagen
7
34) einzuholen.
34) verfügt die notwendigen Schutzmas-
34) koordiniert die Feuerungskontrolle Massnahmen bei Umgehungs- leitungen Feuerungs- kontrolle
1/2015 Zuständigkeit des Kantons und der Gemeinden Sanierungen und Schallschutz- massnahmen
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

Art. 18 Die Vollzugsbehörden erstellen Strassensanierungsprogramme

aufgrund von Lärmbelastungskatastern.

Art. 19 Zur sofortigen Bekämpfung einer ausserordentlich hohen Luftbelas-

tung, insbesondere durch Ozon oder Feinstaub, kann der Regie- rungsrat in Absprache mit den Nachbarkantonen vorübergehende, auf ein Gesamtkonzept abgestützte Massnahmen anordnen.

Art. 19a 31)

Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b USG. VI. Schutz vor Schall-, Laser- und Lichteinwirkungen
Art. 20
1 Die Gemeinden erteilen die Bewilligung für den Einsatz von Schallverstärkeranlagen gemäss Art. 3 bis 7 und 10 bis 12 der Schall- und Laserverordnung.
2 Das Interkantonale Labor 34) erteilt die Bewilligung für den Einsatz von Laseranlagen gemäss Art. 8 und 9 und 10 bis 12 der Schall- und Laserverordnung.

Art. 21 Lichtemissionen müssen im Sinne der Vorsorge so weit begrenzt

werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaft- lich tragbar ist, mindestens aber so, dass sie für Mensch und Um- welt weder schädlich noch lästig werden. Strassen- sanierungs- programme Massnahmen zur Bekämpfung der Luftbelastung Programm- beziehungs- weise Leistungs- vereinbarungen mit dem Bund Zuständigkeit Lichtemissionen
9 Aufgabenteilung und Aufsicht Siedlungs- abfälle
1/2015
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
3. Bewilligung und Überwachung von Abfallanlagen

Art. 24 Die Koordination der verschiedenen Bewilligungsverfahren (Art. 20

TVA) richtet sich nach Art. 66 des Baugesetzes
28)
. Leitverfahren für die im Zusammenhang mit dem Anlagenbau erforderlichen Be- willigungen ist das Planungsverfahren bzw. das Baubewilligungs- verfahren, für die Betriebsbewilligung dagegen das abfallrechtliche bzw. subsidiär das arbeitsgesetzliche Bewilligungsverfahren.
Art. 25
1 Das Baudepartement erteilt die Errichtungsbewilligung (Art. 25 TVA). Das Interkantonale Labor
34) ist für die Betriebsbewilligung (Art. 27 TVA) und für die Überwachung (Art. 28 ff. TVA) der Depo- nien zuständig. Beide Behörden arbeiten mit den anderen Fach- stellen zusammen.
2 Die gemäss Abfallplanung bestehenden Deponien werden im Richtplan aufgeführt.

Art. 26 Die Voraussetzungen für Bau und Betrieb von Zwischenlagern ge-

mäss Art. 37 TVA sind im Rahmen des Planungsverfahrens bzw. des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen. Das Interkantonale La- bor
34) stellt dazu in Zusammenarbeit mit den betroffenen Fachstel- len die erforderlichen Anträge und überwacht die Zwischenlager.
Art. 27
1 Die Voraussetzungen für den Bau und Betrieb von Verbren- nungsanlagen (Art. 38 ff. TVA) und von Grüngutverwertungsanla- gen (Art. 43 und 44 TVA) sind im Planungsverfahren bzw. im Bau- bewilligungsverfahren sowie im arbeitsgesetzlichen Bewilligungs- verfahren zu prüfen.
2 Das Interkantonale Labor
34) stellt dazu in Zusammenarbeit mit den betroffenen Fachstellen die erforderlichen Anträge und über- wacht die Anlagen (Art. 42 und 45 TVA) sowie die Abgabe bzw. Verwertung von Schlacke (Art. 13 und 39 TVA).
3 Betreiberinnen oder Betreiber von Abfallanlagen haben den Nachweis zu erbringen, dass sie gegen Störfälle und erhebliche Umweltgefährdungen ausreichend versichert sind bzw. über genü- gende Rückstellungen verfügen. Koordination der Bewilligungs- verfahren Deponien Zwischenlage r Abfallve r - brennungs- anlagen, Grüngutver- wertungs- anlagen
11
34) erteilt Bewilligungen für Betriebe, die
34) prüft die Kennzeichnung der Geträn-
34)
.
34) ist zuständig für den Vollzug der Alt-
34) beurteilt die Ergebnisse und trifft die
36) Zuständigkeit Zuständigkeit
1/2015 Zuständigkeit Vorgehen bei Aushubmaterial Kataster der belasteten Standorte
12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Der Kataster der belasteten Standorte ist öffentlich und richtet sich nach den Vorschriften der Geoinformationsgesetzgebung. Er kann von jedermann eingesehen werden. Die belasteten Standorte werden im Richtplan aufgeführt.
36)
3 Das Interkantonale Labor 34) veranlasst die Anmerkung „belasteter Standort“ oder „Altlast“ gemäss Art. 5 AltlV im Grundbuch.
4 Für Grundstücke, die im Kataster der belasteten Standorte einge- tragen sind, gilt ein Zerstückelungsverbot gemäss Art. 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
29)
. Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot richten sich nach Art. 14 Abs. 2 EG GSchG und § 16 der Kantonalen Gewäs- serschutzverordnung 30) .
5 Das Interkantonale Labor 34) veranlasst die Anmerkung „Zerstü- ckelungsverbot“ im Grundbuch.
Art. 33
1 Die zuständigen Baubehörden haben Gesuche über Bauvorhaben auf belasteten Standorten der zuständigen Behörde zur Einleitung des Koordinationsverfahrens gemä ss Art. 66 Baugesetz zuzustel- len.
2 Das Interkantonale Labor
34) veranlasst bei Bauvorhaben auf be- lasteten Standorten die Prüfung der Überwachungs- und Sanie- rungsbedürftigkeit gemäss Art. 7 ff. AltlV.
3 Die Baubewilligung ist erst dann zu erteilen, wenn: a) der belastete Standort nicht sanierungsbedürftig ist oder b) eine spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht erschwert wird oder c) der belastete Standort saniert wird und die Entsorgung von ver- unreinigtem Aushub gestützt auf ein Entsorgungskonzept gere- gelt ist oder d) wenn anzunehmen ist, dass allfällig vorhandenes belastetes Material im Rahmen der Bauausführung umweltgerecht ent- sorgt werden kann.
4 Nach Beendigung der baulichen Ausführung ist dem Interkantona- len Labor
34) umgehend und unaufgefordert der Entsorgungsnach- weis zu erbringen. Bauvorhaben auf belasteten Standorten
13
34) vollzieht die Freisetzungsverordnung
34) informiert
34) vollzieht die Einschliessungsverord-
34) ist in Zusammenarbeit mit dem Land-
34) ist zuständige Vollzugsbehörde im
34) ist im Weiteren zuständig für die Kon- Zuständigkeit Zuständigkeit
1/2015 Zuständigkeit
14 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 XIV. Chemikalien
Art. 37
1 Der Vollzug der Chemikaliengesetzgebung ist grundsätzlich Auf- gabe des Kantons. Zuständig ist das Interkantonale Labor
34) , so- fern dieses Gesetz oder andere Erlasse des kantonalen Rechts nichts Abweichendes festlegen.
2 Die Gemeinden sorgen in Zusammenarbeit mit dem Interkantona- len Labor
34) für die Sammlung von Stoffen und Zubereitungen aus Haushalten und Kleingewerbe und führen sie einer geeigneten Be- handlung zu. Der Transport von Stoffen und Zubereitungen zur An- nahmestelle ist Sache der Inhaberin oder des Inhabers. C. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 38 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erfor-

derlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 39
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten 32) .
3 Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
33) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SR 814.01.
2) SR 814.011.
3) SR 814.012.
4) SR 814.018.
5) SR 814.12.
6) SR 814.318.142.1.
7) SR 814.41.
8) SR 814.49.
9) SR 814.600.
10) SR 814.610.
11) SR 814.620.
12) SR 814.621.
13) SR 814.680. Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden Vollziehungs- verordnung Inkrafttreten
15
1/2017
Markierungen
Leseansicht