Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (312.000)
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Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung

Kanton Appenzell Innerrhoden Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 26. April 2009 (Stand 1. Juni 2021) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 445 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Ok - tober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) und Art. 20 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst:

Art. 1 Anwendung der StPO

1 Die Vorschriften der Strafprozessordnung finden auch auf das kantonale Strafrecht und das eidgenössische Übertretungsstrafrecht Anwendung, so - fern das kantonale Recht keine anderslautenden Bestimmungen enthält.

Art. 2 Anwendung des GOG

1 Für die Organisation und das allgemeine Verfahrensrecht der Gerichte gilt ergänzend das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz.

Art. 3 Parlamentarische Immunität

1 Mitglieder des Grossen Rates, der Standeskommission und der Gerichte können wegen Äusserungen im Grossen Rat nur strafrechtlich verfolgt wer - den, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder dazu die Ermächtigung erteilen (Art. 7 Abs. 2 lit. a StPO). Solche Entscheide sind endgültig.

Art. 4 Ermächtigungsverfahren

1 Strafverfahren gegen Mitglieder der Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen und Vergehen dürfen nur mit Er - mächtigung der Standeskommission eröffnet werden, welche endgültig ent - scheidet (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO).

Art. 5 Kantonspolizei

1 Die Kantonspolizei erfüllt die Aufgaben der Polizei (Art. 12 lit. a StPO).

Art. 6 Staatsanwaltschaft

1 Der Staatsanwalt 1 ) leitet das Vorverfahren, führt die Untersuchung durch und erhebt Anklage und vertritt diese gegebenenfalls (Art. 12 lit. b StPO).
2 Er kann Untersuchungsbeamte mit Einvernahmen (Art. 142 Abs. 1 StPO), Beweiserhebungen (Art. 311 Abs. 1 StPO) und dem Erlass von Strafbefeh - len beauftragen sowie die Einvernahmen von Zeugen an Angehörige der Kantonspolizei delegieren (Art. 142 Abs. 2 StPO). *
3 Der Staatsanwalt ist ferner zuständig für die interkantonale und die interna - tionale Rechtshilfe in Strafsachen.

Art. 7 Standeskommission

1 Die Standeskommission wählt die ordentlichen und ausserordentli - chen Staatsanwälte (Art. 14 Abs. 2 StPO). *
2 Sie führt die Aufsicht über die Strafverfolgungsbehörden. Diese umfasst: * a) * die organisatorischen, administrativen und personellen Belange; b) * die Abwicklung der Fälle (Geschäftsführung), ausgenommen die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall; c) * die Beurteilung von Aufsichtsbeschwerden, soweit die eidgenössi - schen Strafprozessvorschriften keine andere Zuständigkeit vorsehen.
3 Sie hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ein Einsichts- und Auskunftsrecht, und sie kann Weisungen erteilen. In Verfahrensakten kann sie nur Einsicht nehmen, wenn dies für die Beurteilung einer Aufsichtsbeschwerde erforder - lich ist oder das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. * Art. 7a * Fachkommission
1 Der Grosse Rat wählt eine unabhängige Fachkommission, bestehend aus drei Mitgliedern mit Fachkenntnissen im Straf- und Strafprozessrecht.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
2 Die Kommission führt im Auftrag der Standeskommission fachliche Abklä - rungen bei den Strafverfolgungsbehörden durch. Der Grosse Rat kann die Standeskommission zur Erteilung solcher Aufträge verpflichten; die Standes - kommission berichtet in diesem Fall dem Grossen Rat über die Ergebnisse in geeigneter Form, beispielsweise mittels einer anonymisierten Fassung des Berichts der Fachkommission.
3 Für die Erfüllung dieser Aufträge steht der Kommission gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ein Auskunftsrecht und ein Einsichtsrecht in die Akten zu.
4 Die Kommission erstattet der Standeskommission jährlich Bericht und kann Anträge stellen. Für aufsichtsrechtliche Massnahmen bleibt die Standeskom - mission zuständig.

Art. 8 Bezirksgericht

a) Zwangsmassnahmengericht *
1 Ein Einzelrichter des Bezirksgerichts übt die Funktion des Zwangsmass - nahmengerichts aus (Art. 13 lit. a StPO).
2 Der Bezirksgerichtspräsident kann bei Bedarf einen Stellvertreter einset - zen. * Art. 8a * b) Präsident
1 Der Bezirksgerichtspräsident entscheidet über Einsprachen gegen Strafbe - fehle (Art. 356 StPO).

Art. 9 c) Gesamtgericht *

1 Das Bezirksgericht entscheidet als erstinstanzliches Gericht in Strafsachen (Art. 13 lit. b StPO), soweit das kantonale Recht keine Ausnahmen vor - sieht. * Art. 9a * Kantonsgericht a) Präsident
1 Der Kantonsgerichtspräsident entscheidet über Berufungen gegen Ent - scheide des Bezirksgerichtspräsidenten (Art. 13 lit. d StPO).

Art. 10 b) Kommission *

1 Die kantonsgerichtliche Kommission für Entscheide in Strafsachen amtet als Beschwerdeinstanz (Art. 13 lit. c StPO).

Art. 11 c) Abteilung Zivil- und Strafgericht *

1 Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafgericht, ist Berufungsgericht (Art. 13 lit. d StPO), soweit das kantonale Recht keine Ausnahmen vor - sieht. *

Art. 12 Verfahrenssprache

1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch (Art. 67 StPO).

Art. 13 Belohnungen

1 Die Standeskommission kann auf Antrag des Staatsanwaltes Privaten für die erfolgreiche Mitwirkung bei der Fahndung Belohnungen ausrichten (Art.
211 Abs. 2 StPO).

Art. 14 Meldepflicht für aussergewöhnliche Todesfälle

1 Ärzte, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen im Sinne von Art. 321 StGB sind verpflichtet, aussergewöhnliche Todesfälle der Strafbehörde zu melden (Art. 253 Abs. 4 StPO).

Art. 15 Strafanzeige

1 Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sind berechtigt, Anzeige zu erstatten, wenn sie in ihrer amtli - chen Tätigkeit Kenntnis von einer von Amtes wegen zu verfolgenden straf - baren Handlung erhalten; die Eigenschaft als Behördenmitglied und Beam - ter richtet sich nach Art. 110 Abs. 3 StGB.
2 Bezieht sich die Kenntnis auf ein Verbrechen im Sinne des StGB, muss Anzeige erstattet oder eine von der Standeskommission eingesetzte Bera - tungskommission beigezogen werden; im Falle des Beizuges der Beratungs - kommission befindet diese über eine Anzeige.
3 Vor der Anzeigeerstattung können von der Standeskommission bezeichne - te Fachpersonen zugezogen werden. Diese und die Mitglieder der Bera - tungskommission sind in den Fällen, in denen sie beigezogen wurden, von der Pflicht nach Abs. 2 befreit.
4 Die Standeskommission kann Weisungen erlassen, insbesondere über die Anzeigeerstattung durch die Beratungskommission.

Art. 16 Vollzug

1 Im Rahmen des Strafvollzuges sind zuständig (Art. 363 Abs. 3 StPO): a) die Standeskommission für die Entlassung oder die Aufhebung von Massnahmen einschliesslich eines allfälligen Widerrufes nach Art.
62b, Art. 62c Abs. 1–5, Art. 62d, Art. 63a Abs. 1–2, Art. 64a Abs. 1, Art. 64b Abs. 1 und Art. 86–89 StGB; b) das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement für den Straf- und Mass - nahmenvollzug (Art. 372 StGB) sowie die Durchführung von gemein - nütziger Arbeit (Art. 375 StGB); c) die Verfahrensleitung der den Endentscheid fällenden Behörde für Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehungen (Art. 374 StGB).

Art. 17 Inkasso

1 Die Landesbuchhaltung ist kantonale Inkassobehörde (Art. 442 Abs. 3 StPO).

Art. 18 Grosser Rat

1 Der Grosse Rat erlässt eine Verordnung über den Straf- und Massnahmen - vollzug (Art. 439 Abs. 1 StPO).

Art. 19 Standeskommission

1 Die Standeskommission erlässt die für die Anwendung des Strafgesetzbu - ches und dieses Einführungsgesetzes notwendigen Bestimmungen.
2 Sie schliesst die für den ausserkantonalen Strafen- und Massnahmenvoll - zug erforderlichen Vereinbarungen ab. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Grossen Rates über den Beitritt zu Konkordaten (Art. 27 Abs. 3 Kantonsverfassung). *

Art. 20 Inkrafttreten

1 Das Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde auf den gleichen Zeitpunkt wie die Strafprozessordnung 1 ) in Kraft.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere das Gesetz über die Strafprozessord - nung vom 27. April 1986 (StPO).
1) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (BRB vom 31. März 2010).
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

26.04.2009 01.01.2011 Erlass Erstfassung -

26.04.2015 26.04.2015 Art. 19 Abs. 2 geändert -

28.04.2019 01.01.2021 Art. 6 Abs. 2 geändert 2020-28

28.04.2019 01.01.2021 Art. 7 Abs. 2 geändert 2020-28

28.04.2019 01.01.2021 Art. 7 Abs. 2, a) eingefügt 2020-28

28.04.2019 01.01.2021 Art. 7 Abs. 2, b) eingefügt 2020-28

28.04.2019 01.01.2021 Art. 7 Abs. 2, c) eingefügt 2020-28

28.04.2019 01.01.2021 Art. 7 Abs. 3 eingefügt 2020-28

28.04.2019 01.01.2021 Art. 7a eingefügt 2020-28

09.05.2021 01.06.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert 2021-12

09.05.2021 01.06.2021 Art. 8 Titel geändert 2021-12

09.05.2021 01.06.2021 Art. 8 Abs. 2 eingefügt 2021-12

09.05.2021 01.06.2021 Art. 8a eingefügt 2021-12

09.05.2021 01.06.2021 Art. 9 Titel geändert 2021-12

09.05.2021 01.06.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert 2021-12

09.05.2021 01.06.2021 Art. 9a eingefügt 2021-12

09.05.2021 01.06.2021 Art. 10 Titel geändert 2021-12

09.05.2021 01.06.2021 Art. 11 Titel geändert 2021-12

09.05.2021 01.06.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert 2021-12

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 26.04.2009 01.01.2011 Erstfassung - Art. 6 Abs. 2 28.04.2019 01.01.2021 geändert 2020-28 Art. 7 Abs. 1 09.05.2021 01.06.2021 geändert 2021-12 Art. 7 Abs. 2 28.04.2019 01.01.2021 geändert 2020-28 Art. 7 Abs. 2, a) 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-28 Art. 7 Abs. 2, b) 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-28 Art. 7 Abs. 2, c) 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-28 Art. 7 Abs. 3 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-28 Art. 7a 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-28

Art. 8 09.05.2021 01.06.2021 Titel geändert 2021-12

Art. 8 Abs. 2 09.05.2021 01.06.2021 eingefügt 2021-12

Art. 8a 09.05.2021 01.06.2021 eingefügt 2021-12

Art. 9 09.05.2021 01.06.2021 Titel geändert 2021-12

Art. 9 Abs. 1 09.05.2021 01.06.2021 geändert 2021-12

Art. 9a 09.05.2021 01.06.2021 eingefügt 2021-12

Art. 10 09.05.2021 01.06.2021 Titel geändert 2021-12

Art. 11 09.05.2021 01.06.2021 Titel geändert 2021-12

Art. 11 Abs. 1 09.05.2021 01.06.2021 geändert 2021-12

Art. 19 Abs. 2 26.04.2015 26.04.2015 geändert -

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