Verordnung über die Informations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen (838.32)
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Verordnung über die Informations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen

Verordnung über die Informations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen vom 13.01.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2012) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersu - chungen beim Menschen (GUMG); in Erwägung: Nach Artikel 17 GUMG sorgen die Kantone dafür, dass unabhängige In - formations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen bestehen, die über das erforderliche fachkundige Personal verfügen. Sie können die Aufga - ben solcher Stellen an die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen übertragen. Nach dem Beschluss vom 12. März 1985 betreffend Schwangerschaftsbera - tungsstellen nimmt der Dienst für Familienplanung und Sexualinformation die Rolle als Schwangerschaftsberatungsstelle wahr. Es ist gerechtfertigt, die - sem Dienst die Aufgaben in Verbindung mit der Information und Beratung für pränatale Untersuchungen zu übertragen. Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1

1 Das Kantonsarztamt (das Amt) ist mit seinem Sektor für Familienplanung und Sexualinformation die Informations- und Beratungsstelle für pränatale Untersuchungen.

Art. 2

1 Das Amt nimmt die Aufgaben nach den Vorschriften der Bundesgesetzge - bung über genetische Untersuchungen beim Menschen wahr.
2 Namentlich informiert und berät es in allgemeiner Weise über pränatale Un - tersuchungen. Auf Wunsch vermittelt es Kontakte zu Vereinigungen von El - tern behinderter Kinder oder zu Selbsthilfegruppen.

Art. 3

1 Das Amt sorgt dafür, dass das Personal so ausgebildet ist, dass es den An - forderungen der Bundesgesetzgebung entspricht. Es kann auch die Dienste von Ärztinnen und Ärzten, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeite - rinnen und Sozialarbeitern und weiteren entsprechend ausgebildeten Perso - nen in Anspruch nehmen, die es für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach der Bundesgesetzgebung zu benötigen glaubt.

Art. 4

1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.01.2009 Erlass Grunderlass 01.02.2009 2009_003
28.02.2012 Art. 1 geändert 01.01.2012 2012_017
28.02.2012 Art. 2 geändert 01.01.2012 2012_017
28.02.2012 Art. 3 geändert 01.01.2012 2012_017 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 13.01.2009 01.02.2009 2009_003

Art. 1 geändert 28.02.2012 01.01.2012 2012_017

Art. 2 geändert 28.02.2012 01.01.2012 2012_017

Art. 3 geändert 28.02.2012 01.01.2012 2012_017

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