Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (211.100)
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Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Einführungsgesetz zum ZGB Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1 ) Vom 27. April 1911 (Stand 1. Januar 2022) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat zur Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
2 unter An - schluss an dessen Anordnung und Reihenfolge beschlossen was folgt: Einleitung I. Veröffentlichungen

§ 1

1 Die durch das Zivilgesetzbuch (ZGB) und das Einführungsgesetz vorgeschriebenen Veröffentlichun - gen, öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen erfolgen durch einmalige Anzeige im Kantonsblatt.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Einführungsgesetzes, welche mehrfache Anzeige und neben dem Kantonsblatt auch andere Publikationsmittel vorsehen, sowie die Vorschriften über Veröf - fentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. II. Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren

§ 2 Rechtsmittel gegen Verfügungen des Erbschaftsamtes

3 )
1 Für die gerichtliche Zuständigkeit und für das gerichtliche Verfahren in Angelegenheiten, die vom ZGB und vom Einführungsgesetz geregelt werden, gelten das Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015 und die ZPO.
4 )
2 Gegen Verfügungen des Erbschaftsamtes oder dessen Vorsteherin oder Vorstehers können die Betei - ligten binnen zehn Tagen den Entscheid der Aufsichtsbehörde anrufen; die Frist für die Begründung beträgt ab dem gleichen Zeitpunkt 30 Tage.
5 )
3 Die Aufsicht über das Erbschaftsamt wird durch die im Gesetz betreffend Einführung des Bundesge - setzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Juni 1891 bezeichnete Spezialbehörde wahrge - nommen.
6 )
4 Der Entscheid der Aufsichtsbehörde kann beim Appellationsgericht angefochten werden.
7 )
1) Vom Bundesrat genehmigt am 26. 5. 1911.
2) SR . Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
4) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
5)

§ 2 Abs. 2 in der Fassung von § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

6) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
7) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
1
Einführungsgesetz zum ZGB I. Teil: Das Personenrecht

1.Titel: Die natürlichen Personen

1.I. Ehrenfähigkeit

8 )

§ 3

1 Die bürgerliche Ehrenfähigkeit (Aktivbürgerrecht) geht in den durch das öffentliche Recht bestimm - ten Fällen dauernd oder auf Zeit verloren.
2 Personen unter umfassender Beistandschaft sind während der Dauer dieser Massnahme in den bür - gerlichen Rechten stillgelegt.
9 )

1.II. Mündigerkärung (ZGB 15, 422 Ziff. 6, 431)

§ 4

10 )
...

1.III. Namensrecht

§ 5

11 )

1. Namensschutz (ZGB 29)

§ 6 2. Namensänderung (ZGB 30 Abs. 1 und 2)

1 Gesuche um Namensänderung sind dem vom Regierungsrat als zuständig bezeichneten Departement schriftlich begründet einzureichen. Beizulegen sind amtliche Nachweise über Alter und Heimat der Person, deren Namen geändert werden soll.
12 )
2 Steht diese unter umfassender Beistandschaft, so ist eine Vernehmlassung der Kindes- und Erwach - senenschutzbehörde und der Beiständin bzw. des Beistandes einzuholen. )
3 Das Departement trifft einen mit Kostenfestsetzung versehenen Entscheid, der im Falle der Abwei - sung zu begründen ist.
14 )
4 Der Entscheid des Departementes kann mit Rekurs an das Verwaltungsgericht weitergezogen wer - den. )

§ 7

16 )

3. Anfechtung der Namensänderung (ZGB 30 Abs. 3)

1.IV. Verschollenheit (ZGB 35-38)

§ 8

17 )
1
2
3 Der öffentliche Aufruf (ZGB 36 Abs. 2) hat zweimal im Kantonsblatt zu erfolgen; überdies bleibt anderweitige angemessene Veröffentlichung vorbehalten.
8) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
9)

§ 3 Abs. 2 in der Fassung von § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG

212.400; Geschäftsnr. 11.0811 ).

10)

§ 4 aufgehoben durch GRB vom 14. 12. 1995 (wirksam seit 1. 1. 1996).

11)

§ 5 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. ).

12)

§ 6 Abs. 1: erster Satz in der Fassung von § 53 Ziff. 15 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976.

13)

§ 6 Abs. 2 in der Fassung von § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG

212.400; Geschäftsnr. 11.0811 ).

§ 6 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 15. 9. 1977 und erneut geändert durch Abschn. II des GRB vom 20. 11. 1996 (Änderung des Ver -

waltungsrechtspflegegesetzes, wirksam seit 1. 2. 1997).
15)

§ 6 Abs. 4 beigefügt durch GRB vom 20. 11. 1996 (Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, wirksam seit 1. 2. 1997).

16)

§ 7 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. ).

17)

§ 8: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des E ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

2
Einführungsgesetz zum ZGB
4 Die Verschollenerklärung ist im Kantonsblatt und, wenn der Verschollene nicht im Kanton Basel- Stadt heimatberechtigt ist, ausserdem in einem amtlichen Blatt seiner Heimat zu veröffentlichen.

1.V. Organisation des Zivilstandswesens

18

§ 9

19 )

1. Zivilstandsamt (ZGB 49)

1 Der Kanton bildet einen einzigen Zivilstandskreis Basel-Stadt.

§ 10

20 )

2. Kantonale Aufsichtsbehörde (ZGB 45, 47)

1 Die Aufsicht über das Zivilstandswesen wird durch das vom Regierungsrat für zuständig erklärte De - partement wahrgenommen.
2 Für die disziplinarische Ahndung von Amtspflichtverletzungen der auf dem Zivilstandsamt tätigen Personen ist das Schweizerische Zivilgesetzbuch massgebend.

1.VI. Bereinigungen (ZGB 42, 43)

)

§ 11

22 )
1 Für Klagen auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung ist das Zivilgericht in erster Instanz zuständig. Vorbehalten bleiben Be - richtigungen der Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen, durch die Auf - sichtsbehörde.

1.VII. Findelkind

§ 12

23 )

1.VIII. Leichenfund

§ 13

24 )
...

1.IX. Gerichtliche Feststellung

§ 14

25 )
...

1.X. Kantonale Zivilstandsverordnung (ZGB 49, 103)

)

§ 15

27 )
1 und die Mitteilungspflichten des Zivilstandsamts sowie über die Führung der Familienbücher in den Bürgergemeinden.
18) Abschn. V–XI (§§ 9–15) aufgehoben und durch neugefasste Abschn. V–X (§§ 9–15) ersetzt gemäss G vom 9. 5. 1957 und erneut geändert durch GRB vom 8. 12. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2000).

§ 9: Titel (Verweis) geändert durch GRB vom 8. 12. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2000); Abs. 1 in der Fassung des G vom 9. 5. 1957; Abs. 2, 3 und 4

aufgehoben durch den erstgenannten GRB vom 8. 12. 1999.
20)

§ 10: Abs. 1 in der Fassung von Abschn. II. 3. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ); Titel und Abs. 2

in der Fassung des GRB vom 8. 12. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2000).
21) Abschnittstitel VI. in der Fassung des GRB vom 8. 12. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2000).
22)

§ 11 in der Fassung des GRB vom 8. 12. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2000).

§ 12 aufgehoben durch GRB vom 8. 12. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2000).

24)

§ 13 aufgehoben durch GRB vom 8. 12. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2000).

25)

§ 14 aufgehoben durch GRB vom 8. 12. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2000).

26) Abschnittstitel X. in der Fassung des GRB vom 8. 12. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2000).
27)

§ 15 in der Fassung des GRB vom 8. 12. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2000).

3
Einführungsgesetz zum ZGB

2. Titel: Die juristischen Personen

§ 16

28 )
...

2.I. Auflösung von Vereinen durch Gerichtsurteil (ZGB 78)

29 )

§ 16a

30 )
1 Die zur Anhebung der Auflösungsklage zuständige Behörde ist die Staatsanwaltschaft.

2.II. Aufsicht über die Stiftungen

31 ) (ZGB 84)

§ 17

32 )

1. Die Aufsichtsbehörde

1 Bei Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder einer oder mehreren Einwohnergemein - den angehören, wird die Aufsicht durch die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) ausge - übt.
2 Bei vor dem 1. Januar 2012 gegründeten Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung der Bürgergemeinde Basel oder der Bürgergemeinde Riehen angehören, wird die Aufsicht durch den Bürgerrat ausgeübt.

§ 18 2. Die Ausübung der Aufsicht

1 Der Stiftungserrichtungsakt ist der Aufsichtsbehörde in beglaubigter Abschrift mitzuteilen und zwar, wenn die Errichtung unter Lebenden erfolgte, durch die Urkundsperson, wenn die Errichtung in einer letztwilligen Verfügung erfolgte, durch die Behörde, welche diese Verfügung eröffnete.
2 Vom Eintrag der Stiftung im Handelsregister hat der Handelsregisterführer der Aufsichtsbehörde Kenntnis zu geben.
3 Die Organe der Stiftung haben der Aufsichtsbehörde jährlich Bericht und Rechnung einzureichen.
4 Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Einsicht in die Bücher, Belege und Korrespondenzen der Stif - tungsverwaltungen zu nehmen und alle zweckdienlichen Aufschlüsse von ihnen zu verlangen.

§ 18a

33 )
1 Die erforderlichen Vorschriften über die Durchführung der Stiftungskontrolle und über die für die Aufsichtstätigkeit zu erhebenden Gebühren erlässt die BSABB für die ihr unterstellten Stiftungen. Für die der Aufsicht der Bürgergemeinden Basel oder Riehen unterstehenden Stiftungen werden die ent - sprechenden Vorschriften durch den jeweiligen Bürgerrat erlassen. Für diese Stiftungen nimmt die BSABB auch die Aufgaben der Änderungsbehörde im Sinne von Art. 85 und Art. 86 wahr.

2.III. Rechtsweg

34 )

§ 19

35 )
1 Verfügungen der BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) im Bereich der klassischen Stif - tungen können nach Massgabe der Rechtspflegebestimmungen des Kantons Basel-Stadt angefochten werden.
28)
§ 16 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 Abschnittstitel I. in der Fassung von § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2001, Geschäftsnr. 09.0915
30)

§ 16a in der Fassung von § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

31) Abschn. II: Betr. Aufsicht über Personalvorsorgestiftungen: Siehe Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVB- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag) vom 14. 6. 2011 (SG 833.100 ).
32)

§ 17 in der Fassung des GRB vom 9. 11. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012; Geschäftsnr. 11.0825 ). Abschn. II dieses GRB enthält eine Übergangs -

bestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang 2.

§ 18a in der Fassung des GRB vom 9. 11. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012; Geschäftsnr. 11.0825 ). Abschn. II dieses GRB enthält eine Übergangs -

bestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang 2.
34) Untertitel III. in der Fassung des GRB vom 9. 11. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012; Geschäftsnr. ).
35)

§ 19 in der Fassung des GRB vom 9. 11. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012; Geschäftsnr. 11.0825 ). Abschn. II dieses GRB enthält eine Übergangs -

bestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang 2.
4
Einführungsgesetz zum ZGB
2 Verfügungen betreffend die Änderung der Stiftungsurkunde sind dem Handelsregister anzuzeigen.

2.IV. Aufhebung der Stiftungen (ZGB 88 Abs. 1)

36 )

§ 20

37 )
1 Für die Aufhebung von Stiftungen gemäss Art. 88 Abs. 1 ZGB ist die BSABB zuständig, soweit die Stiftungen ihrer Aufsicht unterstellt sind. Der Bürgerrat der Gemeinde Basel oder Riehen ist hierfür zuständig, falls die Stiftung seiner Aufsicht untersteht.
2 Für die Aufhebung von Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen gemäss Art. 88 Abs. 2 ZGB ist in erster Instanz das Zivilgericht zuständig. II. Teil: Das Familienrecht

1. Abteilung: Das Eherecht und das Recht der eingetragenen Partnerschaft

38 )

3. Titel: Die Eheschliessung und die eingetragene Partnerschaft

39 )

3.I. Verweigerung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (ZGB 94 Abs. 2; PartG 3 Abs. 2)

40 )

§ 21

41 )

3.II. Ehe eines verschollenen, Auflösung; Wartefristen, Abkürzung; zuständiger Richter und Verfahren

(ZGB 102–104)

§ 22

42 )
...

3.III. Eheeinspruch, zuständiger Einsprecher bei Nichtigkeitsgrund (ZGB 109)

§ 23

43 )
...

3.IV. Trauungsbewilligung und Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer (ZGB SchlT 59

(NAG 7e)

§ 24

44 )
...

3.V. Ungültigkeit einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft

)

§ 25

46 )

1. Zuständiger Kläger bei unbefristeter Ungültigkeit (ZGB 106 Abs. 1; PartG 9 Abs.

2)
1 Die Ungültigkeit einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ist von der Staatsanwaltschaft gericht - lich geltend zu machen.
36) Untertitel IV. in der Fassung des GRB vom 9. 11. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012; Geschäftsnr. 11.0825 ).

§ 20 in der Fassung des GRB vom 9. 11. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012; Geschäftsnr. 11.0825 ). Abschn. II dieses GRB enthält eine Übergangs -

bestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang 2.
38) Titel «Erste Abteilung» in der Fassung des GRB vom 18. 10. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2007; Ratschlag Nr. 05.1156.01 ).
39) Titel «Dritter Teil» in der Fassung des GRB vom 18. 10. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2007; Ratschlag 05.1156.01 ).
40) Untertitel I. in der Fassung des GRB vom 18. 10. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2007; Ratschlag Nr. ).
41)
§ 21 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915

§ 22 aufgehoben durch GRB vom 8. 12. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2000).

43)

§ 23 aufgehoben durch GRB vom 8. 12. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2000).

44)

§ 24 aufgehoben durch GRB vom 14. 12. 1995 (wirksam seit 1. 1. 1996).

45) Untertitel V. in der Fassung des GRB vom 18. 10. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2007; Ratschlag Nr. ).
46)

§ 25 samt Titel in der Fassung des GRB vom 18. 10. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2007; Ratschlag Nr. 05.1156.01 ).

5
Einführungsgesetz zum ZGB

§ 25a

47 )
...
48 )

4. Titel: Die Ehescheidung und die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

49 )

4.I. Zuständigkeit zur Aussprechung der Scheidung, Trennung und Auflösung einer eingetragenen

Partnerschaft auf gemeinsames Begehren und auf Klage (ZGB 111–116; PartG 29–34)
50 )

§ 26

51 )
...

4.II. Vorsorgliche Massnahmen bei Trennung, Scheidung, Ungültigerklärung der Ehe und Trennung

oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (ZGB 137; vgl. ZGB 110; PartG 17 Abs. 2 und 4)
52 )

§ 27

53 )
...

4.III. Rechte der Eltern und der Kinder

)

§ 28

55 )
...
56 )

§ 28a

57 )
...
58 )

§ 28b

59 )
...
60 )

§ 28c

61 )
...
62 )

§ 28d

63 )

5. Ausbildung der mit der Kindesanhörung und Kindesvertretung beauftragten Perso -

nen
1 Die mit der Kindesanhörung und Kindesvertretung beauftragten Personen haben eine geeignete Aus - bildung zu absolvieren. Dies wird durch eine Verordnung geregelt.

4.IV. Prozessverfahren (ZGB 135–149)

§ 29

64 )
...
47)

§ 25a aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

Titel 2 (eingefügt durch GRB vom 8. 12. 1999) in der Fassung des GRB vom 18. 10. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2007; Ratschlag 05.1156.01 ).
49) Titel «Vierter Titel» in der Fassung des GRB vom 18. 10. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2007; Ratschlag Nr. 05.1156.01 ).
50) Untertitel I. in der Fassung des GRB vom 18. 10. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2007; Ratschlag Nr. 05.1156.01 ).
51)
§ 26 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915
52) Untertitel II. in der Fassung des GRB vom 18. 10. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2007; Ratschlag Nr. 05.1156.01 ).
53)

§ 27 aufgehoben durch § 1 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. ).

Untertitel III. in der Fassung des GRB vom 8. 12. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2000).
55)
§ 28 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915
56)

1. Titel in der Fassung des GRB vom 8. 12. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2000).

57)

§ 28a aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

58)

2. Titel beigefügt durch GRB vom 8. 12. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2000).

59)

§ 28b aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

3. Titel beigefügt durch GRB vom 8. 12. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2000).

61)

§ 28c aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

62)

4. Titel beigefügt durch GRB vom 8. 12. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2000).

63)

§ 28d samt 5. Titel beigefügt durch GRB vom 8. 12. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2000).

64)
§ 29 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915
6
Einführungsgesetz zum ZGB

4.V. Urteilsänderung, Vollstreckung

65 )

§ 29a

66 )
...
67 )

§ 29b

68 )
...
69 )

5. Titel: Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

70 )

5.I. Ausgleich für ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten (ZGB 165)

71 )

§ 30

72 )
...

5.II. Allgemeine richterliche Massnahmen, Massnahmen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft

oder der Gemeinschaft der eingetragenen Partnerschaft
73 )

§ 31

74 )
...
75 )

§ 32

76 )
...

6. Titel: Das Güterrecht der Ehegatten

77 )

6.I. Allgemeine Vorschriften

§ 33

78 )
...

§ 34

79 )

2. Auseinandersetzung bei Eintritt der Gütertrennung (ZGB 192)

1 Tritt während der Ehe Gütertrennung ein, so vollzieht auf Begehren der Ehegatten die Zivilgerichts - schreiberei die Auseinandersetzung.

§ 35

80 )

3. Inventarerrichtung: Zuständigkeit (ZGB 195a, Art. 20 PartG)

1 Für die Inventarisierung der Vermögenswerte ist bei übereinstimmender Wahl beider Teile ein Notar oder die Zivilgerichtsschreiberei, wenn sie aber verschieden wählen, auf Begehren eines Ehegatten oder eingetragenen Partners bloss die Zivilgerichtsschreiberei zuständig.

§ 36

81 )

4. Streitigkeiten über die güterrechtliche Auseinandersetzung: Zuständigkeit (ZGB

194 ) Untertitel V. beigefügt durch GRB vom 8. 12. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2000).
66)

§ 29a aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

67)

1. Titel beigefügt durch GRB vom 8. 12. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2000).

68)

§ 29b aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

69)

2. Titel beigefügt durch GRB vom 8. 12. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2000).

70) Fünfter Titel in der Fassung des GRB vom 21. 10. 1987 (wirksam seit 1. 1. 1988). Untertitel I. in der Fassung des GRB vom 21. 10. 1987 (wirksam seit 1. 1. 1988).
72)
§ 30 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915
73) Untertitel II in der Fassung des GRB vom 18. 10. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2007; Ratschlag Nr. 05.1156.01 ).
74)
§ 31 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915
75) Titel 1. in der Fassung des GRB vom 18. 10. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2007; Ratschlag Nr. 05.1156.01 ).
76)

§ 32 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 Sechster Titel in der Fassung des GRB vom 21. 10. 1987 (wirksam seit 1. 1. 1988).

78)
§ 33 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915
79)

§ 34 in der Fassung von § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

80)

§ 35 samt Titel in der Fassung des GRB vom 18. 10. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2007; Ratschlag Nr. 05.1156.01 ).

81)
§ 36 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915
7
Einführungsgesetz zum ZGB

6.II. Errungenschaftsbeteiligung, Klage gegen Dritte (ZGB 208, 220)

§ 37

82 )
...

6.III. Gütergemeinschaft, Ausschlagung und Annahme der Erbschaft (ZGB 230)

)

§ 38

84 )
...

6.IV. Gütertrennung, Zuweisung von Miteigentum (ZGB 251)

§ 39

85 )
...

6.V. Güterrechtsregisterführung (ZGBSchlT 9e, 10b, 10e)

§ 40

86 )
1 Das Güterrechtsregister wird für den ganzen Kanton in Basel durch das Grundbuch- und Vermes - sungsamt unter Aufsicht des zuständigen Departements verwahrt. Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft

7. Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses

87 )

7.I. Die Vaterschaft des Ehemannes

§ 41 Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes an einem vor Abschluss der Ehe erzeugten

Kinde: Anfechtungsberechtigte Behörde (ZGB 259)
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig, die Anerkennung der Vaterschaft eines Einwohners an einem vor Abschluss der Ehe erzeugten Kinde anzufechten.
88 )
2 Für ausserhalb des Kantons wohnhafte Baslerbürger ist die Exekutive der Bürgergemeinde zur An - fechtung zuständig.
89 )

7.II. Anerkennung und Vaterschaftsurteil

§ 42 Klagerecht (ZGB 260a, 261)

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig, die Anerkennung der Vaterschaft eines Einwohners an einem Kinde anzufechten.
90
2 Für ausserhalb des Kantons wohnhafte Baslerbürger ist die Exekutive der Bürgergemeinde zur An -
91 )
82)

§ 37 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)

84)
§ 38 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915
85)
§ 39 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915
86)

§ 40 in der Fassung von Abschn. II. 3. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).

87) Siebenter Titel (§§ 41–44) in der Fassung des G vom 15. 9. 1977.
88)

§ 41 Abs. 1 in der Fassung des G vom 15. 9. 1977 und geändert durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12.

9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400; Geschäftsnr. 11.0811 ).

89)

§ 42 Abs. 2 in der Fassung des G vom 15. 9. 1977.

90)

§ 42 Abs. 1 in der Fassung des G vom 15. 9. 1977 und geändert durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12.

9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400; Geschäftsnr. 11.0811 ).

91)

§ 42 Abs. 2 in der Fassung des G vom 15. 9. 1977.

8
Einführungsgesetz zum ZGB
3 Hatte der verstorbene Vater seinen letzten Wohnsitz im Kanton und hinterlässt er weder Nachkom - men, Eltern noch Geschwister, so richtet sich die Klage gegen das Departement, welchem das Fürsor - gewesen untersteht.
92 )

7.III. Adoption

7.III.1.

§ 43 1. Zuständige Behörde (ZGB 264–268b, 422 Ziff. 1)

1 Adoptionsgesuche sind dem vom Regierungsrat als zuständig bezeichneten Departement schriftlich begründet einzureichen. Beizulegen sind amtliche Nachweise über Handlungsfähigkeit, Familienver - hältnisse, Alter und Wohnsitz des Adoptierenden und des zu Adoptierenden.
93 )
2 Das Departement nimmt die erforderlichen Erhebungen vor und holt, falls eine der Parteien unter umfassender Beistandschaft oder das minderjährige Adoptivkind unter Vormundschaft steht, die Zu - stimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein, in welcher die Vernehmlassung der ge - setzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters zu erwähnen ist.
94 )
3 Das Departement erlässt die Adoptionsverfügung; sie ist kurz zu begründen und hat allenfalls die Verleihung eines neuen Vornamens an den Adoptierten zu enthalten.
95 )
4 Das Departement setzt die Kosten fest; es veranlasst die in der bundesrätlichen Zivilstandsverord - nung vorgeschriebenen amtlichen Mitteilungen.
96 )

§ 44

97 )

2. Adoptivkindervermittlung (ZGB 269c)

1 Das vom Regierungsrat als zuständig bezeichnete Departement erteilt, nach Vornahme der erforderli - chen Erhebungen, die Bewilligung zur berufsmässigen Vermittlung von Kindern zur späteren Adopti - on.
2 Die Bewilligung ist kurz zu begründen, unter Festsetzung einer Gebühr.

8. Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses

98 )

8.I. Die Unterhaltspflicht der Eltern

§ 45

99 )
...

§ 46

100 )

2. Vorsorgliche Massregeln (ZGB 281-284)

§ 42 Abs. 3 in der Fassung des G vom 15. 9. 1977.

93)

§ 43 Abs. 1 in der Fassung des G vom 15. 9. 1977.

94)

§ 43 Abs. 2 in der Fassung von § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG

212.400; Geschäftsnr. 11.0811 ).

95)

§ 43 Abs. 3 in der Fassung des G vom 15. 9. 1977.

96)

§ 43 Abs. 4 in der Fassung des G vom 15. 9. 1977.

§ 44 in der Fassung des G vom 15. 9. 1977. Diese Bestimmung hat keine Bedeutung mehr. Die Zuständigkeit zur Erteilung von Bewilligungen

zur Adoptionsvermittlung liegt heute beim Bund (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Adoptionsvermittlungsverordnung vom 29. 6. 2011, SR 211.221.36 ).
98) Achter Titel in der Fassung des G vom 15. 9. 1977.
99)
§ 45 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915
100)
§ 46 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915
9
Einführungsgesetz zum ZGB

§ 47

101 ) Inkassohilfe und Vorschüsse (ZGB 290, 131) )
1 Erfüllt ein Elternteil die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen oder volljährigen Kind nicht, so werden diesem auf Gesuch des andern Elternteils oder des volljährigen Kindes unentgeltlich Inkassohilfe und Vorschüsse gewährt, bis die Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens aber bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr. Voraussetzung ist, dass das Kind Wohn - sitz im Kanton hat. Für die Gewährung von Vorschüssen ist zusätzlich erforderlich, dass es sich dau - ernd in der Schweiz aufhält.
103 )
104 )
...
105 )
...
106 )
...
2 Vorschüsse werden auch gewährt, wenn die Höhe der Unterhaltsbeiträge noch nicht gerichtlich oder vertraglich festgesetzt ist und der unterhaltspflichtige Elternteil unbekannt abwesend ist oder wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nach durchgeführtem Vaterschaftsprozess nicht festgestellt werden konnte, soweit eine entsprechende, vorsorgliche richterliche Verfügung vorliegt.
107 )
108 )
...
109 )
...
110 )
...
2bis Kein Anspruch auf Vorschüsse besteht, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil mit dem anderen El - ternteil und/oder mit dem unterhaltsberechtigten Kind im gleichen Haushalt wohnt. )
3 Kommt ein geschiedener oder getrennt lebender Ehegatte oder eine in getrennter oder aufgelöster eingetragener Partnerschaft lebende Person seiner bzw. ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten oder der anderen Partnerin bzw. dem anderen Partner nicht nach, so wird diesen auf Gesuch unentgeltliche Inkassohilfe gewährt, wenn die unterhaltsberechtigte Person Wohnsitz im Kanton hat.
112 )
113 )
...
114 )
...
115 )
...
116 )
...
4
...
117
5
...
118

§ 47a

119 ) Ausrichtung von Vorschüssen
1 Die Bevorschussung erfolgt bis zu einem durch Verordnung festzusetzenden Höchstbetrag.
2 Vorschüsse werden nur ausgerichtet, sofern Einkommen und Vermögen des unterhaltsberechtigten Kindes, des obhutsberechtigten Elternteils oder eines Stiefelternteils die durch Verordnung festzule - genden Beträge nicht übersteigt.
101)

§ 47 Ziff. 1 Abs. 1 und 2, Ziff. 2 und 5 (bisher 4) in der Fassung des GRB vom 16. 6. 1988 (wirksam seit 1. 5. 1989); Ziff.1 Abs. 3 in der Fas -

sung des GRB vom 8. 12. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2000); Ziff. 3 in der Fassung des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009); Ratschlag Nr. 08.1209.01 ); Ziff. 4 in der Fassung des GRB vom 14. 12. 1995 (wirksam seit 1. 1. 1966); durch den letztgenannten GRB wurde die bisherige Ziff. 4 zu Ziff. 5.
102) Fassung vom 20. Oktober 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 23.10.2021) Fassung vom 20. Oktober 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 23.10.2021)
104) Aufgehoben am 20. Oktober 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 23.10.2021)
105) Aufgehoben am 20. Oktober 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 23.10.2021)
106) Aufgehoben am 20. Oktober 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 23.10.2021)
107) Fassung vom 20. Oktober 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 23.10.2021)
108) Aufgehoben am 20. Oktober 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 23.10.2021) Aufgehoben am 20. Oktober 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 23.10.2021)
110) Aufgehoben am 20. Oktober 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 23.10.2021)
111) Eingefügt am 20. Oktober 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 23.10.2021)
112) Fassung vom 20. Oktober 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 23.10.2021)
113) Aufgehoben am 20. Oktober 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 23.10.2021)
114) Aufgehoben am 20. Oktober 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 23.10.2021) Aufgehoben am 20. Oktober 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 23.10.2021)
116) Aufgehoben am 20. Oktober 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 23.10.2021)
117) Aufgehoben am 20. Oktober 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 23.10.2021)
118) Aufgehoben am 20. Oktober 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 23.10.2021)
119) Eingefügt am 20. Oktober 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 23.10.2021)
10
Einführungsgesetz zum ZGB
3 Die Vorschüsse werden unabhängig von der Einbringlichkeit der Forderung ausgerichtet.

§ 47b

120 ) Zuständigkeiten
1 Inkassohilfe und Vorschüsse werden durch das vom Regierungsrat als zuständig bezeichnete Depar - tement geleistet.
2 Betreut oder unterstützt die Sozialhilfe die in der Einwohnergemeinde Riehen oder Bettingen wohn - hafte unterhaltsberechtigte Person, werden die Inkassohilfe bzw. Vorschüsse durch die zuständige Gemeindebehörde geleistet. Der Regierungsrat kann jedoch auch in diesen Fällen die Zuständigkeit gemäss Abs. 1 festlegen.
3 Betreut oder unterstützt die Sozialhilfe die in der Stadt Basel wohnhafte unterhaltsberechtigte Person, kann der Regierungsrat die Sozialhilfe für die Leistung der Inkassohilfe bzw. Vorschüsse für zuständig erklären.
4 Der Regierungsrat kann im Kanton tätige private oder öffentlich-rechtliche Organisationen ermächti - gen, Inkassohilfe und Vorschüsse zu gewähren. Die ermächtigten Organisationen stehen unter der Aufsicht des zuständigen Departements. In Beschwerdefällen ist es erste Instanz.

§ 47c

121 ) Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.

§ 48

122 )
...

§ 49

123 )
...

8.II. Die elterliche Sorge

124 )

8.II.1. Unterstützung und behördliches Einschreiten (ZGB 307–310, 313)

§ 50

125 )
1 Das behördliche Einschreiten zum Schutze der Kinder und zur Unterstützung der elterlichen Sorge wird durch das Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) geregelt.

8.II.2. Entziehung der elterlichen Sorge

126 )

§ 51

127 )
...

§ 52

128 )
...

§ 53

129 )
...
120) Eingefügt am 20. Oktober 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 23.10.2021)
121) Eingefügt am 20. Oktober 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 23.10.2021)
122)
§ 48 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915
§ 49 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915
124) Untertitel II. in der Fassung des GRB vom 8. 12. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2000).
125)

§ 50 in der Fassung von § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
126) Titel 2. in der Fassung des GRB vom 8. 12. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2000).
127)

§ 51 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
128)

§ 52 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
129)

§ 53 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
11
Einführungsgesetz zum ZGB

§ 54

130 )

3. Aufsicht über Pflegekinder und Hüteplätze (ZGB 316)

1 Die Aufnahme von Pflegekindern sowie das Führen von Hüteplätzen bedürfen einer Bewilligung.
2 Personen und Institutionen, die Kinder zur Pflege oder zum Hüten aufnehmen, müssen dafür Gewähr bieten, dass die Pflege oder das Hüten dem Wohle des Kindes dient.
3 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungswege.

8.III. Das Kindesvermögen

§ 55

131 )
...

§ 56 2. Anzeigepflicht der Gerichte und Behörden

1 Wird im Kanton Basel-Stadt eine Ehe, aus der minderjährige Kinder vorhanden sind, aufgelöst, so haben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde davon Kenntnis zu geben:
132 ) bei gerichtlicher Todesfeststellung: das Gericht, dessen Urteil in Rechtskraft erwachsen ist; bei Auflösung der Ehe durch Tod oder administrativer Todesfeststellung: das Zivilstands - amt.
2 Zuwendungen an im Kanton wohnhafte Kinder haben zu melden:
133 ) durch letztwillige Verfügung: das Erbschaftsamt; durch Schenkung, welche der Schenkungssteuer unterliegt: die Steuerverwaltung.

§ 57

134 )

3. Pflicht zur Inventur des Kindesvermögens

1 Nach Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten, veranlasst die Kindes- und Erwachsenenschutz - behörde den überlebenden Elternteil und Inhaberin bzw. Inhaber der elterlichen Sorge zur Erklärung, ob Kindesvermögen vorhanden ist, und, wenn dies zutrifft, zur Einreichung eines Inventars dieses Vermögens.

§ 58

135 )

4. Inventar

1 Für das Inventar des Kindesvermögens finden die Bestimmungen von Art. 405 Abs. 2 bis 4 ZGB ent - sprechende Anwendung.
2 Die Inhaberin bzw. der Inhaber der elterlichen Sorge hat das Inventar mit der Versicherung der Rich - tigkeit und Vollständigkeit und mit ihrer bzw. seiner Unterschrift zu versehen.
3 Ist das eingereichte Inventar nicht amtlich aufgenommen worden, so kann die Kindes- und Erwach - senenschutzbehörde, wenn sie an seiner Vollständigkeit zweifelt, die Inventaraufnahme durch die Zi - vilgerichtsschreiberei oder eine Notarin bzw. einen Notaren auf Kosten des Kindesvermögens anord - nen, und, wenn sich eine grobe Unrichtigkeit des eingereichten Inventars ergibt, der Inhaberin bzw. dem Inhaber der elterlichen Sorge die Kosten auferlegen.
130)

§ 54 in der Fassung des G vom 15. 9. 1977.

131)
§ 55 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915
132)

§ 56 Abs. 1 in der Fassung von § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG

212.400; Geschäftsnr. 11.0811 ).

§ 56 Abs. 2 in der Fassung des G vom 15. 9. 1977.

134)

§ 57 in der Fassung von § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
135)

§ 58 in der Fassung von § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
12
Einführungsgesetz zum ZGB

8.III.5. Ordnungsbusse

§ 59

136 )

5. Ordnungsbusse

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann bei pflichtwidrigem Verhalt der Eltern diese ver - warnen oder mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 200 belegen.
2 Für das Verfahren findet das Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz entsprechend Anwendung.

§ 60

137 )
...

§ 61

138 )
...

§ 62

139 )
...

§ 63

140 )
...

§ 64

141 )
...

§ 65

142 )
...

§ 66

143 )
...

§ 67

144 )
...

§ 68

145 )
...

9. Titel: Die Familiengemeinschaft

9.I. Unterstützungspflicht

§ 69

146 )
...
147 )

§ 70

148 )

2. Unterhalt von Findelkindern (ZGB 330)

136)

§ 59 in der Fassung von § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
137)

§ 60 aufgehoben durch G vom 15. 9. 1977.

§ 61 aufgehoben durch G vom 15. 9. 1977.

139)

§ 62 aufgehoben durch G vom 15. 9. 1977.

140)

§ 63 aufgehoben durch G vom 15. 9. 1977.

141)

§ 64 aufgehoben durch G vom 15. 9. 1977.

142)

§ 65 aufgehoben durch G vom 15. 9. 1977.

143)

§ 66 aufgehoben durch G vom 15. 9. 1977.

§ 67 aufgehoben durch G vom 15. 9. 1977.

145)

§ 68 aufgehoben durch G vom 15. 9. 1977.

146)
§ 69 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915
147) Titel 1. in der Fassung des G vom 15. 9. 1977
148)
§ 70 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915
13
Einführungsgesetz zum ZGB

9.II. Hausgewalt. Verantwortlichkeit für Geisteskranke (ZGB 333)

§ 71

149 )
1 Auf Anzeige des Familienhaupts trifft das zuständige Departement gegenüber geistig behinderten Personen, Personen unter umfassender Beistandschaft und Personen mit einer psychischen Störung die erforderlichen Schutzmassregeln.

9.III. Das Familienvermögen. Familienheimstätten (ZGB 349)

§ 72

1 Die Gründung von Familienheimstätten ist nicht gestattet.

3. Abteilung: Die Vormundschaft

150 )

10. Titel: Die allgemeine Ordnung der Vormundschaft

1. Abschnitt (10. Titel): Die vormundschaftlichen Organe

§ 73

151 )
...

§ 74

152 )
...

§ 75

153 )
...

§ 76

154 )
...

§ 77

155 )
...

§ 78

156 )
...

§ 79

157 )
...

§ 80

158 )
...

§ 81

159 )
...

§ 81a

160 )
...
149)

§ 71 in der Fassung von § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
150) Gesamte 3. Abteilung aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1.
2013, SG 212.400; Geschäftsnr. 11.0811 ).

§ 73 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
152)

§ 74 aufgehoben durch G vom 13. 4. 1944.

153)

§ 75 aufgehoben durch G vom 13. 4. 1944.

154)

§ 76 aufgehoben durch G vom 13. 4. 1944.

155)

§ 77 aufgehoben durch G vom 13. 4. 1944.

§ 78 aufgehoben durch G vom 13. 4. 1944.

157)

§ 79 aufgehoben durch G vom 13. 4. 1944.

158)

§ 80 aufgehoben durch G vom 13. 4. 1944.

159)

§ 81 aufgehoben durch G vom 13. 4. 1944.

160)

§ 81a aufgehoben durch G vom 13. 4. 1944.

14
Einführungsgesetz zum ZGB

10.1.II. Vormund und Beistand

§ 82

161 )
...

2. Abschnitt (10. Titel): Die Bevormundungsfälle

10.2.I. Entmündigung, Zuständigkeit und Verfahren

§ 83

162 )
...

§ 84

163 )
...

§ 85

164 )
...

10.2.II. Veröffentlichung und Kosten der Entmündigung (ZGB 375)

§ 86

165 )
...

3. Abschnitt (10. Titel): Die Zuständigkeit

§ 87

166 )
...

4. Abschnitt (10. Titel): Die Bestellung des Vormunds

10.4.I. Anstalts- und Amtsvormund (ZGB 380, 381)

§ 88

167 )
...

10.4.II. Vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit (ZGB 386)

§ 89

168 )
...

10.4.III. Mitteilung der Ernennung zum Vormund (ZGB 387)

§ 90

169 )
...
161)

§ 82 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
162)

§ 83 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
163)

§ 84 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
164)

§ 85 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
165)

§ 86 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
166)

§ 87 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
167)

§ 88 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
168)

§ 89 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
169)

§ 90 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
15
Einführungsgesetz zum ZGB

10.4.IV. Ablehnung und Anfechtung (ZGB 388, 390)

§ 91

170 )
...

10.4.V. Übergabe des Amtes (ZGB 391)

§ 92

171 )
...

5. Abschnitt (10. Titel): Die Beistandschaft

10.5.I. Beistandschaft behufs Vermögensfürsorge (ZGB 393)

§ 93

172 )
...

10.5.II. Beschränkung der Handlungsfähigkeit; Beirat (ZGB 395)

§ 94

173 )
...

10.5.III. Beistandbestellung (ZGB 397)

174 )

§ 94a

175 )
...

11. Titel: Die Führung der Vormundschaft

1. Abschnitt (11. Titel): Das Amt des Vormunds

11.1.I. Übernahme des Amtes

§ 95

176 )
...

11.1.I.2. Verwahrung von Wertsachen (ZGB 399, 425)

§ 96

177 )
...

§ 97

178 )
...

§ 98

179 )
...
170)

§ 91 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).

§ 92 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
172)

§ 93 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
173)

§ 94 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ). Untertitel III. eingefügt durch G vom 13. 4. 1944.
175)

§ 94a aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
176)

§ 95 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
177)

§ 96 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
178)

§ 97 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
179)

§ 98 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
16
Einführungsgesetz zum ZGB

11.1.I.3. Versteigerungen von beweglichen Sachen und Grundstücken (ZGB 400, 404)

§ 99

180 )
...

11.1.I.4. Anlage von Barschaft (ZGB 401, 425)

§ 100

181 )
...

§ 101

182 )
...

11.1.II. Eigenes Handeln des Bevormundeten (ZGB 410)

§ 102

183 )
...

11.1.III. Jahresbericht und Jahresrechnung (ZGB 413, 425)

§ 103

184 )
...

§ 104

185 )
...

§ 105

186 )
...

§ 106

187 )
...

11.1.IV. Amtsdauer (ZGB 415)

§ 107

188 )
...

11.1.V. Entschädigung der Amts- und Anstaltsvormünder (ZGB 416)

§ 108

189 )
...
180)

§ 99 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
181)

§ 100 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
182)

§ 101 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
183)

§ 102 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
184)

§ 103 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
185)

§ 104 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
186)

§ 105 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
187)

§ 106 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
188)

§ 107 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
189)

§ 108 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
17
Einführungsgesetz zum ZGB

2. Abschnitt (11. Titel): Das Amt des Beistandes (ZGB 417–419)

190 )

3. Abschnitt (11. Titel): Die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden

11.3.I. Beschwerden und Zustimmungsgesuch (ZGB 420–422, 425)

§ 109

191 )
...

11.3.II. Prüfung von Bericht und Rechnung (ZGB 423, 425)

§ 110

192 )
...

11.3.III. Verwaltungsvorschriften und Gebühren

§ 111

193 )
...

4. Abschnitt (11. Titel): Die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe

§ 112

194 )
...

12. Titel: Das Ende der Vormundschaft

12.I. Das Ende der Bevormundung

§ 113

195 )
...

§ 114

196 )
...

§ 115

197 )
...

§ 116

198 )
...

§ 117

199 )
...

§ 118

200 )
...
190) Das EG enthält zu ZGB 417–419 keine Bestimmungen.
191)

§ 109 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).

§ 110 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
193)

§ 111 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
194)

§ 112 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).

§ 113 aufgehoben durch GRB vom 14. 12. 1995 (wirksam seit 1. 1. 1996).

196)

§ 114 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
197)

§ 115 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
198)

§ 116 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
199)

§ 117 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
200)

§ 118 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
18
Einführungsgesetz zum ZGB

12.II. Das Ende des Vormundschaftlichen Amtes

§ 119

201 )
...

§ 120

202 )
...

12.III. Die Folgen der Beendigung

12.III.1. Schlussbericht und -rechnung

§ 121

203 )
...

§ 122

204 )
...

§ 123

205 )
... III. Teil: Das Erbrecht

13. Titel: Die gesetzlichen Erben

§ 124

206 )
...

14. Titel: Die Verfügungen von Todes wegen

14.I. Pflichtteil der Geschwister (ZGB 470–472, SchlT 61 Abs. 2)

§ 125

207 )
...

14.II. Sicherungsmittel bei Nacherbenfolge (ZGB 490)

§ 126

1 Für die Anordnung der Sicherungsmittel bei Nacherbenfolge ist der Vorsteher des Erbschaftsamtes zuständig. § 136 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes ist anwendbar.

14.III. Verfügungsformen

499, 504)
1 Öffentliche letztwillige Verfügungen hat der instrumentierende Notar in sein Testamentsprotokoll anders verfügt, entweder selber in Verwahrung zu nehmen oder gegen Hinterlagsschein dem Erb - schaftsamt verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.
201)

§ 119 gestrichen durch § 53 Ziff. 15 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976.

202)

§ 120 gestrichen durch § 53 Ziff. 15 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976.

203)

§ 121 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
204)

§ 122 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
205)

§ 123 aufgehoben durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400;

Geschäftsnr. 11.0811 ).
206)

§ 124 aufgehoben durch GRB vom 21. 10. 1987 (wirksam seit 1. 1. 1988).

207)

§ 125 aufgehoben durch GRB vom 21. 10. 1987 (wirksam seit 1. 1. 1988).

19
Einführungsgesetz zum ZGB

§ 128 2. Aufbewahrung eigenhändiger letztwilliger Verfügungen (ZGB 505)

1 Eigenhändige letztwillige Verfügungen können offen oder verschlossen einem Notar oder dem Erb - schaftsamt gegen Hinterlagsschein zur Aufbewahrung übergeben werden. Die Notare sind berechtigt, Verfügungen, die ihnen übergeben werden, verschlossen beim Erbschaftsamt zu hinterlegen.

§ 129

208 )

3. Mündliche letztwillige Verfügungen, Beurkundung (ZGB 507)

1 Bei letztwilligen mündlichen Verfügungen sind für die Entgegennahme der Niederlegung und der be - züglichen Erklärungen die Vorsteherin oder der Vorsteher des Erbschaftsamtes oder ihre Vertretung zuständig.
2 Für die Entgegennahme der Erklärung zu Protokoll bei der Gerichtsbehörde (ZGB 507 Abs. 2) ist eine Zivilgerichtspräsidentin oder ein Zivilgerichtspräsident zuständig.

14.III.4. Erbverträge, Urkundspersonen

§ 130 4. Erbverträge, Urkundspersonen (ZGB 512)

1 Bei der Errichtung von Erbverträgen findet § 127 des Einführungsgesetzes entsprechende Anwen - dung.

14.IV. Inventarisierung bei Ausrichtung des Vermögens zu Lebzeiten des Erblassers aus Erbvertrag

(ZGB 534)

§ 131

1 Für die Aufnahme des öffentlichen Inventars bei Vermögensübertragungen unter Lebenden aus Erb - vertrag ist das Erbschaftsamt zuständig. § 136 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes ist anwendbar.

15. Titel: Die Eröffnung des Erbgangs

15.I. Auslieferung der Erbschaft eines Verschollenen gegen Sicherheitsleistung. Erbrecht des

Verschollenen (ZGB 546, 548)

§ 132

209 )
1 Die Sicherheit, welche Erben und Bedachte eines Verschollenerklärten vor der Auslieferung seines Nachlasses für den Fall zu leisten haben, dass sie das Vermögen an Besserberechtigte oder an den Verschollenen selbst herausgeben müssen, ist der Zivilgerichtskasse zu bestellen. Anstände über die Höhe, das Mittel, die Dauer und die Rückgabe der Kaution entscheidet eine Zivilgerichtspräsidentin oder ein Zivilgerichtspräsident als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter.
2 Für die in ZGB 548 Abs. 2 vorgesehenen Massnahmen ist ebenfalls eine Zivilgerichtspräsidentin oder ein Zivilgerichtspräsident als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter zuständig.
1 Der Vorsteher des Erbschaftsamtes ist zuständig, die Verschollenerklärung von Amts wegen zu ver -
208)

§ 129 in der Fassung von § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

209)

§ 132 in der Fassung von § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

20
Einführungsgesetz zum ZGB

16. Titel: Die Wirkungen des Erbgangs

16.I. Sicherungsmassregeln

16.I.1. Zuständige Behörde (ZGB 551)

§ 134

1 Für die zur Sicherung des Erbgangs nötigen Massregeln ist der Vorsteher des Erbschaftsamtes zu - ständig.
2 Das Zivilstandsamt teilt dem Erbschaftsamt täglich die Todesfälle von Kantonseinwohnern mit.
210 )

16.I.2. Sieglung (ZGB 552)

§ 135

1 Die Sieglung der Erbschaft kann von dem Vorsteher des Erbschaftsamtes von Amts wegen oder auf Begehren eines Erben angeordnet werden, wenn ein begründetes Interesse an dieser Massregel vor - liegt.

16.I.3. Inventur (ZGB 553)

§ 136 A. Die Fälle und die zuständige Behörde

1 In allen Todesfällen erfolgt von Amts wegen Inventaraufnahme durch einen Inventurbeamten des Erbschaftsamtes.
2 Mit Genehmigung des Finanzdepartements können die Erben an Stelle des Erbschaftsamtes einen Notar mit der Inventur betrauen. Ein solches Begehren ist binnen Wochenfrist nach dem Todesfalle mit der Erklärung des bezeichneten Notars, dass er den Auftrag annimmt, dem Erbschaftsamte schrift - lich einzureichen. Das Erbschaftsamt übermittelt das Gesuch mit einer Vernehmlassung dem Finanz - departement zur Entscheidung. Der Notar steht unter Kontrolle des Erbschaftsamtes.
3 Der inventierende Beamte oder Notar ist befugt, Hilfspersonal und Sachverständige beizuziehen.

§ 137 B. Aufschlusspflicht

1 Auf Aufforderung des inventierenden Beamten oder Notars sind alle Personen, welche über die Ver - mögensverhältnisse des Verstorbenen Auskunft geben können oder Vermögensstücke desselben in Händen haben, zur wahrheitsgemässen Auskunft und zur Ablieferung der Nachlassaktiven verpflich - tet, insbesondere: die Erben; die Hausgenossen, die mit dem Verstorbenen in einem Haushalt lebten; Personen, welche Vermögensstücke des Verstorbenen verwalten oder innehaben.

§ 138 C. Inhalt des Inventars

1 Das Inventar enthält ein Verzeichnis der einzelnen Vermögensstücke und der einzelnen Schulden des Erblassers; die Vermögensstücke sind mit Schätzung zu versehen. Über die Wertansätze soll vor Ab - Liegenschaften ist eine genaue Beschreibung und, falls sie im Kanton Basel-Stadt gelegen sind, die Parzellennummer, die Strassenlage, der Flächeninhalt und die Brandversicherungssumme anzugeben. Bei Wertpapieren sind ausser der genauen Beschreibung (Titelnummer, Zinshöhe, Zinsverfalltag, Kündigungs- oder Rückzahlungstermin, Sicherheiten usw.) der Nominal- und der Kurswert anzuge - ben. In Inventurfällen, die nicht vom ZGB selber (ZGB 490, 553, 580) vorgeschrieben sind, kann Schätzung der Inventurobjekte angeordnet oder zulässig erklärt werden, insbesondere bei Fahrnisge - genständen eine Zählung und Schätzung nach Kategorien.
210)

§ 134 Abs. 2 in der Fassung des G vom 9. 5. 1957.

21
Einführungsgesetz zum ZGB
2 Im Inventar ist anzugeben, ob Ehe-, Vermögensverträge oder letztwillige Verfügungen vorhanden sind. )
3 Der inventierende Beamte oder Notar hat das Inventar zu unterzeichnen.
4 Wenn nicht besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen, soll mit der Inventaraufnahme bis zum Ablauf von drei Tagen seit dem Todesfall zugewartet werden.

16.I.4. Erbschaftsverwaltung (ZGB 554, 555)

§ 139

1 Das Erbschaftsamt kann die Erbschaftsverwaltung entweder selber vornehmen oder andere geeignete Personen, sei es unbeteiligte Vertrauenspersonen (z. B. Notare, Bankiers, sonstige Sachverständige), sei es auch Beteiligte, unter seiner Aufsicht damit betrauen.
2 Beschwerden gegen Massregeln des vom Erbschaftsamt betrauten Erbschaftsverwalters sind binnen zehn Tagen nach erlangter Kenntnis schriftlich beim Vorsteher des Erbschaftsamtes anzubringen. Ge - gen Unterlassungen ist jederzeit Beschwerde zulässig.
3 Unbekannte Erben sind zweimal im Kantonsblatt aufzurufen, sich zu melden; überdies bleibt ander - weitige angemessene Veröffentlichung vorbehalten.

16.I.5. Eröffnung letztwilliger Verfügungen (ZGB 556–558)

§ 140

1 Letztwillige Verfügungen, die nicht schon beim Erbschaftsamt hinterlegt sind, sind ihm nach dem Tode des Erblassers unverweilt einzuliefern.
2 Die letztwilligen Verfügungen eröffnet der Vorsteher des Erbschaftsamtes, sofern die Erbfolge im Kanton eröffnet wird. Sie bleiben im Original beim Erbschaftsamte verwahrt.
3 An Bedachte unbekannten Aufenthalts erfolgt die wörtliche oder auszugsweise Mitteilung des sie angehenden Inhalts der eröffneten Verfügung durch zweimalige Veröffentlichung im Kantonsblatt; überdies bleibt anderweitige angemessene Veröffentlichung vorbehalten.

16.II. Erwerb der Erbschaft

§ 141 1. Ausschlagung (ZGB 570)

1 Die Ausschlagung ist beim Erbschaftsamt zu erklären. Erfolgt die Erklärung mündlich, so ist die Pro - tokollaufnahme vom Erklärenden zu unterzeichnen.

§ 142 2. Fristverlängerung und Restitution gegen Fristversäumnisse (ZGB 576)

1 Für Fristverlängerungen und Ansetzung neuer Fristen ist der Vorsteher des Erbschaftsamtes zustän - dig.
1 Das öffentliche Inventar ist beim Erbschaftsamt zu verlangen; dasselbe hat das zur Sicherung und
2 - messene Veröffentlichung vorbehalten.
211)

§ 138 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 18. 10. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2007; Ratschlag 05.1156.01 ).

22
Einführungsgesetz zum ZGB

§ 144

212 )

2. Sicherstellungsbegehren (ZGB 585)

1 Gestattet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Erbschaftsamtes die Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Erben und verlangt infolgedessen ein Miterbe Sicherstellung, so ist hiefür ohne Rücksicht auf den Streitwert eine Zivilgerichtspräsidentin oder ein Zivilgerichtspräsident als Einzel - richterin bzw. Einzelrichter zuständig.

§ 145 3. Erklärungsfristen (ZGB 587)

1 Der Vorsteher des Erbschaftsamtes entscheidet auf schriftliches Begehren eines Erben, ob zur Einho - lung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen und dergleichen dem Erben über die nach Abschluss des Inventars angesetzte Monatsfrist hinaus eine weitere Frist für die Erklärung über den Erwerb der Erbschaft einzuräumen sei.

16.IV. Die amtliche Liquidation

§ 146

213 )

1. Begehren der Gläubiger des Erblassers (ZGB 594)

1 Streitigkeiten über die dem Gläubiger oder Vermächtnisnehmer zu leistende Sicherheit und darüber, ob ein Gläubiger oder Vermächtnisnehmer berechtigt sei, die amtliche Liquidation zu verlangen, ent - scheidet eine Zivilgerichtspräsidentin oder ein Zivilgerichtspräsident als Einzelrichterin bzw. Einzel - richter.

§ 147 2. Liquidationsbehörde (ZGB 595)

1 Zuständige Behörde für die amtliche Liquidation ist das Erbschaftsamt. Es kann die Liquidation ent - weder selbst vornehmen oder geeignete Vertrauenspersonen (z.B. Notare, Bankiers, sonstige Sachver - ständige) unter seiner Aufsicht damit betrauen.
2 Der Rechnungsruf ist zweimal im Kantonsblatt zu veröffentlichen; überdies bleibt anderweitige ange - messene Veröffentlichung vorbehalten.
3 Für Beschwerden gegen Massnahmen des vom Erbschaftsamt ernannten Liquidators ist § 139 Abs. 2 des Einführungsgesetzes anwendbar.

16.V. Erbschaftsklage

§ 148

214 ) Sicherstellungsmassregeln (ZGB 598 Abs. 2)
1 Für die Sicherstellungsbegehren des Erbschaftsklägers ist eine Zivilgerichtspräsidentin oder ein Zi - vilgerichtspräsident als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter zuständig.

17. Titel: Die Teilung der Erbschaft

1 Auf Begehren eines Miterben kann der Vorsteher des Erbschaftsamtes für die Erbengemeinschaft bis

§ 150

)

2. Teilungsanspruch (ZGB 604)

1 Massregeln nach ZGB 604 Abs. 2 und 3 trifft die Zivilgerichtspräsidentin oder der Zivilgerichtspräsi - dent als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter.
212)

§ 144 in der Fassung von § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

213)

§ 146 in der Fassung von § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

214)

§ 148 in der Fassung von § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

215)

§ 150 in der Fassung von § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

23
Einführungsgesetz zum ZGB

17.II. Die Teilungsart

§ 151 1. Mitwirkung der Behörde bei der Ordnung der Teilung (ZGB 609)

1 Das Erbschaftsamt hat ausser in den in ZGB 609 vorgesehenen Fällen an Stelle der nachgenannten Erben bei der Teilung mitzuwirken: wenn einer der Erben nicht handlungsfähig ist und keinen gesetzlichen Vertreter besitzt; wenn einer der Erben, ohne einen Vermögensverwalter bestellt zu haben, unbekannt ab - wesend ist und keinen gesetzlichen Vertreter besitzt; wenn einer der Erben die Mitwirkung verlangt.
2 Auf Verlangen der Erben hat das Erbschaftsamt die Liquidation und die Teilung selbst zu besorgen. Mit Zustimmung der Erben kann das Erbschaftsamt die Besorgung einer Notarin oder einem Notar übertragen.
216 )

§ 152

217 )

2. Losbildung; Verkauf einzelner Sachen usw. (ZGB 611–613)

1 Die Losbildung erfolgt auf Begehren eines Erben durch das Erbschaftsamt.
2 Zuständige Behörde für Entscheide gemäss ZGB 613 Abs. 3 ist das Erbschaftsamt.

§ 153

218 )
... IV. Teil: Das Sachenrecht

1. Abteilung (IV. Teil): Das Eigentum

18. Titel: Allgemeine Bestimmungen

§ 154

219 )
...

19. Titel: Das Grundeigentum

19.I. Aneignung derelinquierter Grundstücke (ZGB 658)

§ 155

1 Wird ein im Grundbuch eingetragenes Grundstück nach Ausweis des Grundbuchs herrenlos, so fällt es in das Eigentum des Kantons.

19.II. Ausserordentliche Ersitzung (ZGB 662)

§ 156

1 Die Grundbucheintragung infolge ausserordentlicher Ersitzung erfolgt aufgrund eines Urteils des Zi - vilgerichts.
2 Die vorgängige öffentliche Auskündung hat zweimal im Kantonsblatt zu erfolgen.
216)

§ 151 Abs. 2 in der Fassung von § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

217)

§ 152 in der Fassung von § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

218)

§ 153 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

219)

§ 154 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

24
Einführungsgesetz zum ZGB

19.III. Herrenlose und Öffentliche Sachen (ZGB 664)

§ 157

1 Für die Aneignung herrenlosen Landes im Sinn von ZGB 664 sowie für die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen werden die kantonalen Gebräuche und Vorschriften vorbe - halten.

19.IV. Beschränkungen des Grundeigentums durch das Bergbauregal (ZGB 667)

§ 158

1 Das Bergbauregal steht dem Kanton zu. Es umfasst alle in der Erde befindlichen nutzbaren metalli - schen Erze, Salze, Solen, Mineralwasser, fossile Brenn- und Leuchtstoffe, wie Stein-, Braun-, Schie - ferkohle, Erdöle und die Erdwärme, dagegen nicht Baumaterialien, Steine, Sand, Lehm, Salpeter, in der Landwirtschaft zu verwertende Erden und diejenige Erdwärme, die durch kürzere Erdsonden, die zur Gewinnung von Erdwärme für den Eigengebrauch dienen, gewonnen wird.
220 )
2 Der Kanton allein ist berechtigt, die dem Bergbauregal unterstellten nutzbaren Stoffe aufzusuchen und auf eigene Rechnung auszubeuten oder dieses Regal konzessionsweise an Dritte zu übertragen. Er kann zu diesem Zwecke im Expropriationswege die erforderliche Abtretung von Grund und Boden verlangen.
3 Die Erteilung der Konzession zu Schürf- und Bohrungsarbeiten steht dem Regierungsrat, diejenige zur Ausbeutung des Regals dem Grossen Rate zu.

19.V. Nachbarrecht

§ 159 1. Gruben, Stützmauern, allgemeine Bauvorschriften (ZGB 686)

1 Die Bauvorschriften der Spezialgesetze bleiben vorbehalten. Stein-, Kies- und Lehmgruben sind in einer Entfernung von wenigstens 1 m vom Nachbargrundstück anzulegen.
2 Der Eigentümer einer obern Liegenschaft ist verpflichtet, die zur Stützung des Erdreichs notwendi - gen Mauern auf seinem eigenen Boden zu errichten und instand zu halten. Nur wenn die Mauern zu gemeinschaftlichem Gebrauch beider Nachbarn bestimmt sind, kann dafür die halbe Hofstatt in An - spruch genommen werden und sind die Bau- und Unterhaltungskosten gemeinsam zu bestreiten. Der Eigentümer des untern Grundstücks ist berechtigt, die Errichtung von Stützmauern zu verlangen, wenn er die Gefahr eines Erdrutsches dartut. )

§ 160 2. Öffnungen in Scheidemauern

1 Bei Giebellichtern, welche aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Nachbarrechtsgesetzes vom 26. September 1881
222 ) stammen und sich in der Scheidemauer zwischen Gebäuden oder in der dem Nach - bar zugekehrten Seite eines, sei es frei auf der nachbarlichen Grenze, sei es weniger als 2 m von der - durch ein festes Drahtgitter und überdies durch eiserne senkrechte Stäbe, die je 15 cm von Mitte zu Mitte abstehen, sowie, nach Erfordernis der Grösse der Fenster, durch eiserne Querstäbe zu verlangen. Auch ist er berechtigt, durch eine Baute die Giebellichter völlig zuzudecken.
220)

§ 158 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 2. 6. 2004 (wirksam seit 18. 7. 2004).

221)

§ 159 Abs. 2 geändert durch § 187 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.100).

222)

§ 160: Dieses G ist aufgehoben.

25
Einführungsgesetz zum ZGB

§ 161 3. Öffnungen in Hinterfassaden

1 Solange in einer hintern Fassade Fenster bestehen, die vor Inkrafttreten des Hochbautengesetzes vom Jahr 1864
223 ) nur in einer Entfernung von mindestens 2 m von jener Hinterfassade bauen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Mauer der Hinterfassade eine gemeinschaftliche ist oder nicht. Doch gilt als hintere Fassade hier nur die Seite eines Hauses, welche mit der Strassenfassade durch denselben Giebel und First ver - bunden ist, nicht die hintere Seite eines durch einen Hof vom Vorderhause getrennten Hinterhauses.

19.V.4. Recht der halben Hofstatt (ZGB 686)

§ 162

224 )
...

§ 163

225 )
...

19.V.4.C. Umbau von Scheidemauern

§ 164

226 )
...

§ 164a

227 )
...

§ 164b

228 )
...

19.V.4.D. Halbe Hofstatt, Eigentum und Benützung

§ 165

229 )
...

19.V.4.E. Nichtbenützung des Rechts der halben Hofstatt

§ 166

230 )
...

19.V.4.F. Abscheidungsmauern

§ 167

231 )
...

19.V.5. Pflanzen (ZGB 688)

§ 168

1 Der Eigentümer eines landwirtschaftlich benützten Grundstücks ist berechtigt, von seinem Nachbar gemessen, nicht wenigstens 2 m beträgt. Die an Mauern bis zu deren Höhe gezogenen Spalierbäume sind von dieser Vorschrift ausgenommen.
223)

§ 161: G vom 4. 4. 1864.

224)

§ 162 aufgehoben durch § 187 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.100).

225)

§ 163 aufgehoben durch § 187 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.100).

226)

§ 164 aufgehoben durch § 187 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.100).

§ 164a aufgehoben durch § 187 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.100).

228)

§ 164b aufgehoben durch § 187 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.100). 147

229)

§ 165 aufgehoben durch § 187 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.100).

230)

§ 166 aufgehoben durch § 187 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.100).

231)

§ 167 aufgehoben durch § 187 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.100).

26
Einführungsgesetz zum ZGB

19.V.6. Durchleitungen (ZGB 691–693)

§ 169

232 )

19.V.7. Wegrechte

§ 170

233 )
...

§ 171 B. Streck- oder Tretrecht (ZGB 695)

1 Das Streck- oder Tretrecht, wonach beim Pflügen auf der Langseite des Ackers der Nachbaracker mit dem einen Tier des Gespannes darf befahren und an der Schmalseite das Gespann auf dem Nachbara - cker darf gewendet werden, soll für landwirtschaftlich benützte, nicht bepflanzte und nicht mit hohem Gras bewachsene Grundstücke auf offenem Feld auch ferner gelten, sofern es ohne übermässige Schä - digung des Nachbarn kann ausgeübt werden, darf aber keinesfalls weiter als 3,50 m reichen. Für verur - sachten Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten.

§ 172

234 )
...

19.V.8. Einfriedigungen (ZGB 697)

§ 173

235 )
1 Der Eigentümer einer bebauten Liegenschaft im offenen Feld hat seine Liegenschaft einzufriedigen, wenn es zum Schutze der benachbarten Kulturen nötig ist.
2 Wenn Nutzungspläne nichts anderes bestimmen, müssen Einfriedungen an Feldwegen mindestens
2,5 m von der Mitte (Axe) des Weges entfernt bleiben.

19.VI. Zutritt Jagd- und Fischereiberechtigter (ZGB 699)

§ 174

1 Für die Befugnis der Jagd- und Fischereiberechtigten, fremdes Grundeigentum zu betreten, sind die Vorschriften der kantonalen Jagd- und Fischereiverordnungen massgebend.

19.VII. Öffentlich-Rechtliche Beschränkungen (ZGB 702)

§ 175

236 )

1. Allgemeine Vorbehalte des kantonalen Rechts. Lage der Parzellen an öffentlichen

Fahrwegen. Bauten an der Kantonsgrenze und an den Gemeindegrenzen
237 )
1 Die Beschränkung des Grundeigentums durch die kantonalen Erlasse über Bau-, Feuer- und Gesund -
2 Für die Verbindungen von neu geschaffenen Parzellen mit dem öffentlichen Strassennetz gelten die Vorschriften des kantonalen Bau- und Planungsrechts.

§ 176

238 )
...
232)

§ 169 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

233)

§ 170 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

234)

§ 172 aufgehoben durch § 187 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.100).

235)

§ 173: Abs. 1 (früher Abs. 4) in der Fassung des HBG vom 11. 5. 1939; Abs. 2 (früher Abs. 5) in der Fassung von § 187 des Bau- und Planungs -

gesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.100); Abs. 1–3 aufgehoben durch das letztgenannte G, weshalb die bisherigen Abs.
4 und 5 zu Abs. 1 und 2 wurden.
236)

§ 175: Abs. 2 in der Fassung von Abschn. II. 3. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. ); Abs. 3 aufgeho -

ben durch § 187 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.100).
237) Titel ergänzt durch G vom 11. 2. 1954.
238)
§ 176 aufgehoben durch GRB vom 20. 1. 2005 (wirksam seit 6. 3. 2005; Ratschlag Nr. 9230 , Kommissionsbericht Nr.
27
Einführungsgesetz zum ZGB

§ 177

239 )
...

19.VII.4. Bodenverbesserung und dauernde Bodenverschiebungen (ZGB 703)

240 ) A. Anlage von Feldwegen

§ 178

241 )
1 Feldwege sind wenigstens 2,5 m und höchstens 3,5 m breit anzulegen. Einfriedungen müssen einen Mindestabstand von 2,5 m zur Wegmitte einhalten.
2 Können sich die beteiligten Grundeigentümer nicht einigen, werden die nötigen Entscheide auf An - trag der Mehrheit, der zugleich mehr als die Hälfte des Bodens gehört, im Umlegungsverfahren getrof - fen.
3 Sind nur Entschädigungen umstritten, entscheidet die Expropriationskommission.
4 Die Beteiligten tragen sämtliche Kosten. B. Zusammenlegungen

§ 179

242 ) a) Wald und landwirtschaftliche Grundstücke
1 Die Vorschriften des Bau- und Planungsgesetzes sind auf die Zusammenlegung von Wald und land - wirtschaftlichen Gütern (Äcker, Wiesen, Pflanzland und Rebstücke) mit folgenden Abweichungen ent - sprechend anwendbar:
2 Wird die Zusammenlegung von landwirtschaftlichen Gütern vom Gemeinderat der Gemeinde, in welcher die zusammenzulegenden Grundstücke liegen, oder von einem Sechstel der beteiligten Grund - eigentümer oder von Grundeigentümern, die zusammen wenigstens einen Sechstel der in Betracht fal - lenden Bodenfläche besitzen, beantragt, so hat der Gemeindepräsident die beteiligten Grundeigentü - mer zu einer frühestens acht Tage nach Absendung der schriftlichen Einladung anberaumten Ver - sammlung einzuladen und ihnen den gestellten Antrag zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Auf Begehren von mindestens einem Viertel der Beteiligten ist die Schlussabstimmung auf eine späte - re Versammlung zu verschieben. Bei der Schlussabstimmung werden die Nichterschienenen als zu - stimmend gezählt. Das Protokoll über die Abstimmung ist dem Antrag der Versammlung an den Gemeinderat beizulegen; bei ihm kann auch binnen fünf Tagen nach dem Abstimmungstag wegen Formwidrigkeiten bei der Einberufung und Abstimmung schriftlich Einsprache erhoben werden.
3 Über Waldzusammenlegungen entscheidet der Regierungsrat nach der Gesetzgebung über die Forst - polizei.
4 Von der Übernahme einer neuen Parzelle sind die Grundeigentümer ausgeschlossen, die bei der Ver - teilung ein Stück unter fünf Aren erhalten würden. Für Reben und Pflanzland beträgt das Mindestmass
1½Aren und für Waldgrundstücke 18 Aren.

§ 180 b) Baugebiet

243 )
1 Für das Umlegungsverfahren zur Herbeiführung einer günstigeren Parzelleneinteilung in bebauten oder unbebauten Gebieten gelten die Vorschriften des kantonalen Bau- und Planungsgesetzes.
239)

§ 177 aufgehoben durch Abschn. 5 des Geoinformationsgesetzes (KGeolG) vom 16. 11. 2011 (wirksam seit 1. 9. 2012, SG 214.300, Geschäfts -

nr. 11.0028

4. Titel in der Fassung von Ziff. II des GRB vom 24. 1. 2001 (wirksam seit 15. 7. 2001).

241)

§ 178 in der Fassung von § 187 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.100).

242)

§ 179: Abs. 1 in der Fassung von Ziff. II des GRB vom 24. 1. 2001 (wirksam seit 15. 7. 2001); Abs. 2–4 in der Fassung von § 57 des G über Bo -

denordnungsmassnahmen vom 20. 11. 1969: Änderung vom 21. 5. 1981, in Kraft seit 14. 8. 1981.
243)

§ 180 in der Fassung von Ziff. II des GRB vom 24. 1. 2001 (wirksam seit 15. 7. 2001).

28
Einführungsgesetz zum ZGB

§ 180a

244 ) c) Rutschungsgebiet
1 Die Zugehörigkeit von Grundstücken zu einem dauernd rutschungsgefährdeten Gebiet ist auf Anmel - dung des zuständigen Departementes im Grundbuch anzumerken und den Grundeigentümern geeignet mitzuteilen.
2 Die Vorschriften des Bau- und Planungsgesetzes über die Landumlegung und die Grenzregulierung sind für die Durchführung notwendiger Grenzbereinigungen sinngemäss anzuwenden.

19.VIII. Quellen und Brunnen

§ 181

245 )
...

§ 182

246 )
...

§ 183 3. Pflicht zur Abtretung von Wasser und Boden für Trinkwasserversorgung (ZGB 711,

712)
1 Für den Anspruch auf Abtretung von Quellen und dergleichen zu Wasserversorgungen oder andern Unternehmungen des allgemeinen Wohls sind die Grundsätze und das Verfahren des kantonalen Ent - eignungsrechts massgebend.

20. Titel: Das Fahrniseigentum

20.I. Eigentumsvorbehalt (ZGB 715)

§ 184

1 Die Führung des Eigentumsvorbehaltsregisters wird durch ein vom Zivilgericht zu erlassendes Re - glement geordnet.

20.II. Fund (ZGB 720-722, 725)

§ 185

247 )
1 Die Entgegennahme von Fundanzeigen obliegt in den Landgemeinden den Polizeiposten, in der Stadt dem Fundbüro des zuständigen Departements.
2 Wer eine verlorene Sache anderswo als in einem bewohnten Haus oder in einer dem öffentlichen Ge - brauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet (ZGB 720 Abs. 3), ist berechtigt und auf Anordnung der Polizeibehörde verpflichtet, den Fundgegenstand auf Kosten des Eigentümers beim Fundbüro des zu - ständigen Departements zu hinterlegen.
3
...
4 Die Bewilligung zur Versteigerung von Fundgegenständen ist beim zuständigen Departementsvorste - her oder bei einer von diesem bezeichneten Verwaltungseinheit nachzusuchen.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten sowie die Gebühren auf dem Verordnungswege.

§ 180a eingefügt durch Ziff. II des GRB vom 24. 1. 2001 (wirksam seit 15. 7. 2001).

245)

§ 181 aufgehoben durch § 9 des Wassernutzungsgesetzes vom 15. 12. 1983 (wirksam seit 29. 1. 1984).

246)

§ 182 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

247)

§ 185: Abs. 1, 2 und 5 in der Fassung von Abschn. II. 3. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ); Abs. 3

aufgehoben durch denselben GRB; Abs. 4 in der Fassung von § 53 Ziff. 15 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976.
29
Einführungsgesetz zum ZGB

2. Abteilung (IV. Teil): Die beschränkten dinglichen Rechte

21. Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten

21.I. Sicherstellung des Eigentümers durch den Nutzniesser (ZGB 760-762)

§ 186

248 )

21.II. Öffentlich-rechtliche Grundlasten (ZGB 784)

§ 187

249 )

§ 188

250 )
1 Ohne Eintragung im Grundbuch sind öffentlich-rechtliche Grundlasten die Ansprüche auf: die Prämien und die Schatzungsgebühren der kantonalen Gebäudeversicherung; Die Kosten von Landumlegungen und von Grenzregulierungen; Erschliessungsbeiträge und Mehrwertabgaben der Grundeigentümer; die Kosten des Anschlusses einer Liegenschaft an öffentliche Versorgungsnetze und an die Kanalisation; die Kosten der amtlichen Vermessung für die Vermessung und Nachführung der Pläne sowie für die Vermarkung der Liegenschaften; die Kosten der von den zuständigen Behörden angeordneten Ersatzvornahmen von Hand - lungen, zu denen das Grundeigentum verpflichtet; Ersatzabgaben und Kosten für Ersatzvornahmen gemäss Baumschutzgesetz; Abgaben nach Überschreitung der Jahresfahrtenzahl unter einem Fahrtenmodell.
2 Die Grundlasten umfassen auch Verzugszinsen und Betreibungskosten. Sie gehen den im Grundbuch eingetragenen Belastungen vor.
3 Bei Stundung, Zahlungsverzug oder aufgrund besonderer Vorschrift sind die Grundlasten im Grund - buch anzumerken. Bei fehlender Anmerkung erlischt der Anspruch, wenn das Grundstück nach sechs Monaten die Hand ändert.

§ 189

251 )
...

§ 189a

252 )
...
248)

§ 186 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

249)

§ 187 samt Untertitel 1. aufgehoben durch § 187 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.100).

250)

§ 188: Abs. 1 Ziff. 2, 3, 4 und 6 in der Fassung von § 187 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG

730.100); Abs. 1 Ziff. 5 (beigefügt durch G vom 1. 9. 1949) in der Fassung von Ziff. II des GRB vom 24. 1. 2001 (wirksam seit 15. 7. 2001);

Abs. 1 Ziff. 7 (eingefügt durch § 27 des Baumgesetzes vom 16. 10. 1980) in der Fassung von Ziff. II des GRB vom 14. 10. 2009 (wirksam seit

29. 11. 2009; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht Nr. 09.0476.02 ); Abs. 1 Ziff. 8 beigefügt durch Ziff. II des GRB vom 3. 2. 2010

(wirksam seit 21. 3. 2010, Ratschlag Nr. 08.1544.01
251)

§ 189 aufgehoben durch § 187 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.100).

252)

§ 189a (eingefügt durch G vom 7. 4. 1927) aufgehoben durch § 187 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2001,

SG 730.100).
30
Einführungsgesetz zum ZGB

22. Titel: Das Grundpfand

22.I. Unverpfändbare Grundstücke (ZGB 796)

§ 190

253 )
1 Nicht verpfändet werden dürfen diejenigen Grundstücke des Staates, der Einwohner- und der Bürger - gemeinden, welche den Zwecken dieser Körperschaften unmittelbar mit ihrem Gebrauchswert dienen, sei es, dass sie kraft besonderer Widmung der zuständigen Behörde zur allgemeinen und unentgeltli - chen Benützung offenstehen (Sachen im Gemeingebrauch), sei es, dass sie ohne Gemeingebrauch dem öffentlichen Dienst als Verwaltungsvermögen direkt gewidmet und nicht als Finanzvermögen aus - schliesslich oder vorwiegend zur Beschaffung der Geldbedürfnisse jener Körperschaften bestimmt sind.

22.II. Massregeln bei Wertverminderung des Grundpfandes

§ 191

254 )
...

§ 192

255 )
...

§ 193

256 )
...

22.III. Einseitige Ablösung von Grundpfandverschreibungen (ZGB 828-830)

§ 194

1 Die einseitige Ablösung von Grundpfandverschreibungen (ZGB 828–830) ist nicht zulässig.

22.IV. Amtliche Schätzung (ZGB 843 Abs. 1, 848)

§ 195

257 )
...

22.V. Ausfertigung von Schuldbrief und Gült (ZGB 857)

§ 196

258 )
...

22.VI. Stellvertretung der Gläubigerschaft bei Schuldbriefen (ZGB 850 Abs. 3)

259 )

§ 197

260 )
1 so trifft, wenn sich die Parteien nicht einigen, auf Gesuch hin eine Zivilgerichtspräsidentin oder ein Zi - vilgerichtspräsident als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter die nötigen Anordnungen.
253)

§ 190 in der Fassung des G vom 11. 2. 1932.

254)

§ 191 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

255)

§ 192 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 .

§ 193 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

257)

§ 195 aufgehoben durch GRB vom 19. 10. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. ).

258)

§ 196 aufgehoben durch GRB vom 19. 10. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftnr. 11.0596 ).

259) Titel VI. in der Fassung des GRB vom 19. 10. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.0596 ).
260)

§ 197 in der Fassung des GRB vom 19. 10. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.0596 ).

31
Einführungsgesetz zum ZGB
2 Die Zivilgerichtspräsidentin oder der Zivilgerichtspräsident kann bis zum Zeitpunkt, wo sich die Par - teien über die Bestellung einer neuen Vertretung oder Aufhebung der Vertretung geeinigt haben, eine bevollmächtigte Person ernennen. Bei Emission von Titeln in grösseren Beträgen kann die Zivilge - richtspräsidentin oder der Zivilgerichtspräsident die Einberufung einer Generalversammlung gericht - lich anordnen.

22.VII. Zahlungsort (ZGB 861)

§ 198

1 Zuständige Behörde zur Entgegennahme der Zahlungshinterlegungen des Pfandschuldners bei unbe - kanntem oder zum Nachteil des Schuldners verlegtem Wohnsitz des Gläubigers ist die Kasse des Zi - vilgerichts.
2 Der Kassier darf Hinterlegungen nur aufgrund der Spezialbewilligung eines Zivilgerichtspräsidenten entgegennehmen.

22.VIII. Kraftloserklärung von Titeln und Coupons bei Gült und Schuldbrief (ZGB 870, 871)

§ 199

261 )
...

22.IX. Überwachung der Auslosung und Tilgung bei Anleihensobligationen mit Gültsicherung und bei

Seriengülten (ZGB 882)

§ 200

262 )
...

23. Titel: Das Fahrnispfand

23.I. Viehverpfändung (ZGB 885)

§ 201

1 Zur Ermächtigung von Geldinstituten und Genossenschaften, Viehverpfändungen ohne Besitzüber - tragung abzuschliessen, ist der Regierungsrat zuständig.
2 Das Viehverpfändungsprotokoll wird für den ganzen Kanton vom Betreibungsamt geführt; nötigen - falls kann der Kantonstierarzt beigezogen werden. Aufsichtsinstanz ist die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt.

23.II. Versatzanstalten (ZGB 907-915)

§ 202

263 )
1 Der Regierungsrat kann Vorschriften über das Pfandleihgewerbe erlassen

23.III. Pfandbriefe (ZGB 916-918)

)

§ 203

265 )
...

§ 199 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

262)

§ 200 aufgehoben durch GRB vom 19. 10. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. ).

263)

§ 202 in der Fassung des GRB vom 19. 1. 2011 (wirksam seit 1. 7. 2011; Geschäftsnr. 10.0282 .)

264) ZGB 916-918 aufgehoben durch BG vom 25. 6. 1930.
265)

§ 203 aufgehoben durch G vom 19. 5. 1938.

32
Einführungsgesetz zum ZGB

3. Abteilung (IV. Teil) Besitz und Grundbuch

24. Titel: Der Besitz

Keine Bestimmungen.

25. Titel: Das Grundbuch

25.I. Gegenstand der Aufnahme im Grundbuch (ZGB 944, 949)

§ 204

1 Der Regierungsrat ist ermächtigt: im Verordnungswege vorzuschreiben, dass die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke ins Grundbuch aufgenommen wer - den; besondere Vorschriften über die Eintragungen der dem kantonalen Rechte unterstellten dinglichen Rechte an Grundstücken aufzustellen.

25.II. Grundbuchorganisation

§ 205

266 )

1. Grundbuchkreis (ZGB 951)

1 Der Kanton Basel-Stadt bildet einen Grundbuchkreis mit Sitz in Basel.

§ 206

267 )

2. Grundbuchverwaltung und Aufsicht (ZGB 953–957)

1 Der Regierungsrat bestimmt die für die Verwaltung des Grundbuchs zuständige Verwaltungseinheit.
2 Für die Regelung der Organisation der Grundbuchverwaltung gelten, unter Vorbehalt der Vorschrif - ten der Bundesgesetzgebung, die allgemeinen Bestimmungen. Der Regierungsrat erlässt ergänzende Bestimmungen und regelt die Grundbuchgebühren.
3 Das Grundbuch wird mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV- Grundbuch) geführt.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Geoinformationsgesetzes (KGeoIG).

§ 206a

268 )
1 Die für die Verwaltung des Grundbuchs zuständige Verwaltungseinheit steht unter der Aufsicht des zuständigen Departements; es erlässt die hierzu erforderlichen Vorschriften.
2 Bei der Beaufsichtigung der für die Grundbuchverwaltung zuständigen Verwaltungseinheiten wirkt die Grundbuchkommission mit. Die Grundbuchkommission besteht aus drei Mitgliedern, welche auf Antrag des zuständigen Departements vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. Mindestens ein Mitglied sollte zur Ausübung des Notariats in Basel-Stadt zugelassen sein.

§ 206b

269 )
1 Beschwerden gegen Verfügungen sind innert 30 Tagen seit Zustellung dem zuständigen Departement einzureichen.
2 Gegen einen Entscheid des Departements kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Rekurs er - hoben werden.
266)

§ 205 samt Titel in der Fassung des G vom 11. 4. 1929.

267)

§ 206 in der Fassung von Abschn. 5 des Geoinformationsgesetzes (KGeolG) vom 16. 11. 2011 (wirksam seit 1. 9. 2012, SG 214.300; Geschäfts -

nr. 11.0028
268)

§ 206a eingefügt durch Abschn. 5 des Geoinformationsgesetzes (KGeolG) vom 16. 11. 2011 (wirksam seit 1. 9. 2012, SG 214.300; Geschäftsnr.

11.0028 ).

269)

§ 206b eingefügt durch Abschn. 5 des Geoinformationsgesetzes (KGeolG) vom 15. 11. 2011 (wirksam seit 1. 9. 2012, SG 214.300; Geschäftsnr.

11.0028 ).

33
Einführungsgesetz zum ZGB

25.III. Vorläufige Eintragung auf richterlichen Befehl (ZGB 961, 966)

§ 207

270 )
...

25.IV. Anmerkung öffentlich-rechtlicher Beschränkungen (ZGB 962)

§ 208

271 )
1 Für die Anmerkung der Bauverbote und anderer öffentlichrechtlicher Beschränkungen gelten die Vorschriften des Bundesrechts sowie der Spezialgesetze und Verordnungen.

25.V. Anmeldungen (ZGB 963; Grundbuchverordnung Art. 20)

§ 209

272 )
...

25.Va. Aufhebung und Veränderung der Einträge (ZGB 975, 976, 976a-c)

273 )

§ 209a

274 )

§ 209b

275 )
1 Für die Anordnung des gemäss Bundesrecht vorgesehenen Bereinigungsverfahrens ist die für die Grundbuchführung zuständige Verwaltungseinheit zuständig.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.

25.VI. Gerichtliche Anfechtung versehentlicher Grundbucheinträge (ZGB 977, Grundbuchverordnung

Art. 98 Abs. 4)

§ 210

276 )
1 Beruht die Unrichtigkeit eines Grundbucheintrags auf einem Versehen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Grundbuchamts, und muss die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter dafür um gerichtliche Bewilligung nachsuchen, so ist ohne Rücksicht auf den Streitwert die Zivilge - richtspräsidentin oder der Zivilgerichtspräsident zuständig. V. Teil: Das Obligationenrecht I. (V. Teil) Wildschaden (OR 56 Abs. 3)

§ 211

1 Für Wildschaden, der durch ein aus einem Gehege entwichenes jagdbares Tier angerichtet wird, be - stimmt sich die Haftung nach Massgabe des Art. 56 Abs. 1 und 2 des Obligationenrechts.
2 Im Übrigen ist für Wildschaden an Bäumen und Pflanzungen der Jagdpächter haftbar.
270)

§ 207 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

271)

§ 208 in der Fassung des GRB vom 19. 10. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.0596 ).

§ 209 aufgehoben durch GRB vom 18. 1. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 04.1152.01 Nr. 04.1152.02 ).

273) Titel Va (eingefügt durch G vom 9. 10. 1924) geändert durch GRB vom 19. 10. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. ).
274)

§ 209a aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

275)

§ 209b eingefügt durch GRB vom 19. 10. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.0596 ).

276)

§ 210 in der Fassung von § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

34
Einführungsgesetz zum ZGB II. (V. Teil) Verjährung (OR 127f.)

§ 212

1 Alle Ansprüche, für welche das Bundesrecht oder kantonale Gesetze keine andere Frist bestimmen, verjähren durch Ablauf von zehn Jahren.
2 Für die Verjährung werden die Vorschriften von Art. 127f. des Obligationenrechts anwendbar erklärt. III. (V. Teil) Kauf geistiger Getränke (OR 186)

§ 213

1 Forderungen aus dem Kleinvertriebe geistiger Getränke einschliesslich der Forderungen für Wirtsze - che ist nur bis auf den Betrag von zehn Franken Recht zu halten. III bis
. (V. Teil) Trödelgewerbe
277 )

§ 213a

278 )
1 Der Regierungsrat kann Vorschriften über den gewerbsmässigen Handel mit gebrauchten Gegenstän - den, Altmetallen und Metallabfällen (Trödelgewerbe) erlassen.
2 Er kann den Betrieb eines Trödelgewerbes namentlich einer Melde- und Buchführungspflicht unter - stellen und Geschäfte mit Minderjährigen untersagen. IV. (V. Teil) Miete und Pacht
279

§ 214 1. Kündigung, ortsüblicher Termin (OR 266b–d, 296 Abs. 2)

)
1 Als ortsüblicher Termin, auf welchen die Miete oder Pacht der in den Art. 266b–d und 296 Abs. 2 des Obligationenrechts genannten unbeweglichen Sachen gekündigt werden kann, gilt jeweils der letz - te Tag eines Monats, ausgenommen der 31. Dezember.
281 )
2 Als letzte Frist für die Räumung gilt der Vormittag, als letzte Frist für den Bezug gilt der Nachmittag des dritten Tages des nachfolgenden Monats; hierbei fallen Sonntage und Festtage nicht in Betracht.
282 )

§ 214a

283 )

2. Schlichtungsbehörde und Hinterlegungsstelle (OR 274a, 259g)

284 )

§ 214b

285 )

3. Formulare (OR 266l Abs. 2, 269d Abs. 1, 270 Abs. 2, 298)

286 )
1 Zuständige Behörde für die Genehmigung von Formularen für Mietzinserhöhungen und anderen ein - seitigen Vertragsänderungen im Sinne von Art. 269d Abs. 1 des Obligationenrechts sowie für Kündi - gungen ist der Schreiber oder die Schreiberin der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten.
2 Beträgt der Leerwohnungsbestand im Kanton höchstens 1,5 Prozent, sind Vermieterinnen und Ver - mieter von Wohnräumen verpflichtet, beim Abschluss eines Mietvertrages das in Art. 270 Abs. 2 OR vorgesehene Formular zu verwenden.
287 )
277) Untertitel III bis eingefügt durch GRB vom 19. 1. 2011 (wirksam seit 1. 7. 2011; Geschäftsnr. ).

§ 213a eingefügt durch GRB vom 19. 1. 2011 (wirksam seit 1. 7. 2011; Geschäftsnr. 10.0282 ).

279) Untertitel IV. in der Fassung des GRB vom 8. 2. 1995 (wirksam seit 1. 6. 1995).
280) Titel in der Fassung des GRB vom 8. 2. 1995 (wirksam seit 1. 6. 1995).
281)

§ 214 Abs. 1 in der Fassung von § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

282)

§ 214 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 8. 2. 1995 (wirksam seit 1. 6. 1995).

283)

§ 214a aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

Titel eingefügt durch GRB vom 8. 2. 1995 (wirksam seit 1. 6. 1995).
285)

§ 214b eingefügt durch GRB vom 8. 2. 1995 (wirksam seit 1. 6. 1995); Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 10. 11. 2004 (wirksam seit 26. 12.

2004, Ratschlag Nr. 9353).
286) Titel eingefügt durch GRB vom 8. 2. 1995 (wirksam seit 1. 6. 1995).
287)

§ 214b Abs. 2 geändert durch Volksabstimmung vom 10. 6. 2018 (in Kraft seit 5. 7. 2018).

35
Einführungsgesetz zum ZGB
3 Das kantonale Statistische Amt ermittelt jeweils per 1. Juni den Leerwohnungsbestand im Kanton. Liegt dieser Wert gegenüber dem Vorjahr neu unter 1,5 Prozent, ordnet der Regierungsrat die Pflicht zur Verwendung des Formulars an. Liegt dieser Wert neu über 1,5 Prozent, hebt der Regierungsrat diese Pflicht auf. Eine Änderung der Formularpflicht gilt ab 1. November desselben Jahres.
288 ) V. (V. Teil) Normalarbeitsvertrag, Warenpapiere (OR 324, 482)

§ 215

1 Der Regierungsrat ist zuständig, Normalarbeitsverträge aufzustellen und Lagerhaltern die Ausgabe von Warenpapieren zu bewilligen. V bis
. (V. Teil) Ehe- und Partnerschaftsvermittlung (OR 406c Abs. 1)

§ 215a

289 )
1 Zuständige Behörde für die Bewilligung berufsmässiger Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung im Sin - ne von Art. 406c Abs. 1 des Obligationenrechts ist das vom Regierungsrat zu bezeichnende Departe - ment. VI. (V. Teil) Pfrundanstalten (OR 522, 524 Abs. 3)

§ 216

1 Für die staatliche Anerkennung von Pfrundanstalten und für die Genehmigung der Bestimmungen ih - rer Hausordnung über ihre Leistungen an die Pfründer ist der Regierungsrat zuständig. VII. (V. Teil) Depositenstellen (OR 633, 764)

§ 216a

290 )
... VIII. (V. Teil) Handelsregister (OR 927f.)
291 )

§ 217

292 )
1 Das Handelsregister des Kantons Basel-Stadt wird von dem Handelsregisterführer geführt. Die Auf - sicht darüber liegt dem zuständigen Departement ob. IX. (V. Teil) Gerichtszuständigkeit ) )

§ 217c

295 )
...
288)

§ 214b Abs. 3 eingefügt durch Volksabstimmung vom 10. 6. 2018 (in Kraft seit 5. 7. 2018).

289)

§ 215a samt Titel beigefügt durch GRB vom 8. 12. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2000).

290)

§ 216a aufgehoben durch GRB vom 17. 9. 1992 (wirksam seit 1. 11. 1992).

Untertitel VIII. in der Fassung des G vom 8. 7. 1937.
292)

§ 217 in der Fassung von Abschn. II. 3. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).

293)

§ 217a aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

294)

§ 217b aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

295)

§ 217c aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

36
Einführungsgesetz zum ZGB

§ 217d

296 )
... Schlusstitel des ZGB I. (Schlusstitel) Anwendungs- und Einführungsbestimmungen des ZGB I.I. Eheliches Güterrecht, Übergangsbestimmungen und Bürgerrecht )

§ 218

298 )
...

§ 219

299 )

2. Bürgerrecht (ZGBSchlT 8b)

1 Eine Frau, die zufolge Heirat unter bisherigem Recht ein baselstädtisches Gemeindebürgerrecht ver - loren hat, kann bis zum 31. Dezember 1988 gegenüber dem Zivilstandsamt Basel-Stadt erklären, sie nehme das Bürgerrecht, das sie als ledig hatte, wieder an.

§ 220

300 )
...

§ 221

301 )
...

§ 222

302 )
... I.II. Eltern- und Kindesrecht

§ 223 1. Allgemeines (ZGBSchlT 12 Abs. 3)

303 )
1 Befinden sich Kinder, die nach dem neuen Recht unter der elterlichen Gewalt stehen, bei dessen In - krafttreten unter Vormundschaft, so ist diese spätestens nach Abschluss der laufenden Berichtsperiode, jedenfalls aber binnen einem halben Jahre, durch elterliche Gewalt zu ersetzen.

§ 223a

304 )

2. Altrechtliche Kindesannahmen (ZGBSchlT 12a)

1 Für Kindesannahmen, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1972 über die Änderung des ZGB, d. h. vor dem 1. April 1973 ausgesprochen worden sind, gelten die §§ 43 (in der Fassung vom 13. April 1944)
305 ) und 44 (in der Fassung vom 27. April 1911) ) sinn - gemäss weiter.
2 Die Ermächtigung zur Aufhebung der Kindesannahme wird vom Departement, das vom Regierungs - rat als zuständig bezeichnet worden ist, nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen erteilt.
3 Für das Verfahren gilt im Übrigen § 43 in der Fassung vom 8. Februar 1973.

§ 217d aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

297) Titel in der Fassung des GRB vom 21. 10. 1987 (wirksam seit 1. 1. 1988).
298)

§ 218 aufgehoben durch § 15 Ziff. 6 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).

299)

§ 219 samt Titel in der Fassung des GRB vom 21. 10. 1987 (wirksam seit 1. 1. 1988).

300)

§ 220 aufgehoben durch GRB vom 21. 10. 1987 (wirksam seit 1. 1. 1988).

301)

§ 221 aufgehoben durch GRB vom 21. 10. 1987 (wirksam seit 1. 1. 1988).

§ 222 aufgehoben durch GRB vom 21. 10. 1987 (wirksam seit 1. 1. 1988).

303) Überschrift zu § 223 eingefügt durch G vom 8. 2. 1973.
304)

§ 223a in der Fassung des G vom 15. 9. 1977.

305)

§ 223a Abs. 1: § 43 in der Fassung vom 13. 4. 1944: Siehe Anhang 1 Ziff. 1.

306)

§ 223a Abs. 1: § 44 in der Fassung vom 27. 4. 1911: Siehe Anhang 1 Ziff. 2.

37
Einführungsgesetz zum ZGB

§ 223b

307 )

3. Unterstellung unter das neue Adoptionsrecht (ZGBSchlT 12b)

1 Begehren um Unterstellung einer nach dem bisherigen Recht ausgesprochenen Kindesannahme einer unmündigen Person unter die neuen Bestimmungen sind bis zum 31. März 1978 dem vom Regie - rungsrat als zuständig bezeichneten Departement schriftlich begründet einzureichen. Beizulegen sind amtliche Nachweise über Handlungsfähigkeit, Familienverhältnisse und Wohnsitz der Adoptiveltern und des Adoptivkindes.
2 Das Departement erlässt, nach Durchführung der allenfalls erforderlichen Erhebungen, die entspre - chende Verfügung. Für das Verfahren gilt § 43 subsidiär.

§ 223c

308 )

4. Adoption mündiger oder entmündigter Personen (ZGBSchlT 12c)

1 Für die Adoption gemäss Art. 12c des Schlusstitels zum Schweizerischen ZGB gilt § 43.
2 Solche Gesuche sind bis zum 31. März 1978 einzureichen. I.III. Vormundschaft (ZGBschlT 14 Abs. 2 und 3)

§ 224

1 Die vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingetretenen Bevormundungen sind spätestens nach Ab - schluss der laufenden Berichtsperiode, jedenfalls aber binnen einem halben Jahre mit dem neuen Recht in Einklang zu bringen.
2 Bevormundungen, die nach bisherigem Rechte eingetreten sind, nach dem neuen Rechte aber nicht zulässig sein würden, sind bis spätestens nach Abschluss der laufenden Berichtsperiode, jedenfalls aber binnen einem halben Jahre, aufzuheben. I.IV. Erbrecht (ZGBSchlT 15, 16)

§ 225

1 Die erbrechtlichen Wirkungen des Todes eines nach dem 31. Dezember 1911 verstorbenen Erblassers bestimmen sich nach eidgenössischem Rechte. Diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf den Erbgang als auf die Erben, auf den überlebenden Ehegatten jedoch, soweit gesetzliches Erbrecht in Betracht kommt, nur, sofern nicht ein vor dem 1. Januar 1912 errichteter Ehevertrag dessen Rechte für den Fall des Todes des andern Ehegatten festgesetzt hat. I.V. Grundpfandrechte

§ 226 1. Anerkennung der bestehenden Pfandtitel (ZGBSchlT 22 Abs. 2)

1 Eine Neuausfertigung der bestehenden Pfandtitel auf der Grundlage des neuen Rechts wird gesetzlich nicht angeordnet.

§ 227 2. Gleichstellung bisheriger Pfandrechte mit solchen des neuen Rechts (ZGBSchlT 33)

1 Die unter der Herrschaft des baselstädtischen Rechts errichteten grundversicherten Obligationen un - - bung.
307)

§ 223b samt Überschrift in der Fassung des G vom 15. 9. 1977.

308)

§ 223c samt Titel eingefügt durch G vom 8. 2. 1973.

38
Einführungsgesetz zum ZGB I.VI. Einführung des Grundbuchs (ZGBSchlT 38, 46)

§ 228

1 Das beim Inkrafttreten des ZGB vorhandene kantonale Grundbuch wird unter möglichster Anpassung an die Formvorschriften des neuen Rechts weitergeführt. Die völlige Durchführung der neuen Bestim - mungen kann durch den Regierungsrat im Verordnungswege verfügt werden.
2 Das bisherige Lagerbuch wird zum Hauptbuch; die Liegenschaftsbeschreibungen werden im Haupt - buchblatt aufgenommen. Neben den aufbewahrten Belegen wird das Grundprotokoll wie bisher wei - tergeführt und kann auch als Urkundenprotokoll benützt werden; in dasselbe werden unter anderem die Zessionen aufgenommen. Das bisherige Personenregister wird zum Eigentümerverzeichnis.
3 Erforderlichenfalls erlässt der Regierungsrat die näheren Ausführungsbestimmungen im Verord - nungswege. I.VII. Grundbüchliche Behandlung aufgehobener Rechte (ZGBSchlT 45)

§ 229

1 Die roten Einträge des bisherigen Grundbuchrechts bleiben einstweilen in bisheriger Weise bestehen. Allfällige durch das neue Recht erforderte Änderungen werden im Verordnungswege festgesetzt. Für neue Überbauten gemäss ZGB 674 werden die kantonalen Bau-, Feuer- und Sanitätspolizeivorschrif - ten vorbehalten. I.VIII. Öffentliche Beurkundung und Beglaubigung (ZGBSchlT 55, 55a)
309 )

§ 230 1. Zuständige Stelle

1 Für die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften sind, unter Vorbehalt abweichender gesetzli - cher Bestimmungen, ausschliesslich die Notare zuständig.
2 Für die Beurkundung der Zeichnungsberechtigung einer Person, die im Handelsregister eingetragen ist, ist auch der Handelsregisterführer oder einer seiner Substituten zuständig.
3 Für die Beurkundung von Rechtsänderungen, die infolge Erbgangs eingetreten sind, ist auch der Vor - steher des Erbschaftsamtes zuständig, wenn das Erbschaftsamt die Erbschaft liquidiert oder geteilt hat.
4 Für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind zuständig: Die Notare, das Justiz- und Sicherheitsdepartement sowie die Gemeindekanzleien von Riehen und Bettingen; für die Unterschrift der Einwohner einer Landgemeinde des Kantons Basel- Stadt auch der Präsident dieser Einwohnergemeinde oder der Gemeindeschreiber; endlich für im Handelsregister eingetragene Perso - nen auch der Handelsregisterführer oder dessen Substituten bezüglich der im Handelsregister eingetra - genen Unterschriften.
310 )
5 Für die Beurkundung eines Vorsorgeauftrages gemäss Art. 360 f. ZGB sind ebenfalls die Vorsitzen - den der Spruchkammern der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
311 )

§ 230a

312 )
1a. Elektronische Ausführung und Beglaubigung
1 - bigungen für zulässig zu erklären und die notwendigen Regelungen hierzu zu erlassen.

§ 231

313 )
...
309) Titel VIII in der Fassung des GRB vom 19. 10. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. ).

§ 230 Abs. 4 in der Fassung des GRB vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 28. 10. 2012; Geschäftsnr. 12.0697 ).

311)

§ 230 Abs. 5 (Absatznummerierung redaktionell berichtigt) beigefügt durch § 27 Abs. 2 Ziff. e des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom

12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG 212.400; Geschäftsnr. 11.0811
312)

§ 230a eingefügt durch GRB vom 19. 10. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.0596 ).

313)

§ 231 aufgehoben durch GRB vom 18. 1. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 04.1152.01 Nr. 04.1152.02 ).

39
Einführungsgesetz zum ZGB

§ 232

314 )
...

§ 233

315 )
...

§ 234

316 )
...

§ 235

317 )
...

§ 236

318 )
...

§ 237

319 )
...

§ 238

320 )
...

§ 239

321 )
... I.IX. Sicherung der Sparkasseneinlagen (ZGBSchlT 57
322 ) )

§ 240

323 )
...

§ 241

324 )
... I.X. Verkündungs- und Trauungserlaubnis an Ausländer (ZGBSchlT 59 Ziff. 7e)

§ 242

325 )
... II. (Schlusstitel) Aufhebung und Änderung kantonalen Rechts II.1. Allgemeines. Gänzliche Aufhebung kantonaler Erlasse

§ 243

1 Mit dem Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches werden alle mit dem ZGB und diesem Einführungsgesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen kantonaler Gesetze und Verordnungen aufgehoben, soweit nicht deren fortdauernde Geltung durch die eidgenössischen und kantonalen Ein - führungs- und Übergangsbestimmungen ausdrücklich oder stillschweigend vorbehalten ist.
2 Insbesondere werden vollständig aufgehoben:
326 )
314)

§ 232 aufgehoben durch GRB vom 18. 1. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 04.1152.01 Nr. 04.1152.02 ).

315)

§ 233 aufgehoben durch GRB vom 18. 1. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 04.1152.01 Nr. 04.1152.02 ).

§ 234 aufgehoben durch GRB vom 18. 1. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 04.1152.01 Nr. 04.1152.02 ,).

317)

§ 235 aufgehoben durch GRB vom 18. 1. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 04.1152.01 Nr. 04.1152.02 ).

318)

§ 236 aufgehoben durch GRB vom 18. 1. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 04.1152.01 Nr. 04.1152.02 ).

319)

§ 237 aufgehoben durch GRB vom 18. 1. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 04.1152.01 Nr. 04.1152.02 ).

320)

§ 238 aufgehoben durch GRB vom 18. 1. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 04.1152.01 Nr. 04.1152.02 ).

321)

§ 239 aufgehoben durch GRB vom 18. 1. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 04.1152.01 Nr. 04.1152.02 ).

ZGBSchlT 57 aufgehoben durch BG vom 8. 11. 1934.
323)

§ 240 aufgehoben durch G über das Pfandrecht für Spareinlagen vom 19. 5. 1938.

324)

§ 241 aufgehoben durch G über das Pfandrecht für Spareinlagen vom 19. 5. 1938.

325)

§ 242 aufgehoben durch G vom 9. 5. 1957.

326)

§ 243: Die Liste der durch § 243 aufgehobenen Erlasse wird hier nicht abgedruckt.

40
Einführungsgesetz zum ZGB II.2. Teilweise Aufhebung und Änderung kantonaler Erlasse
327 )

§ 244 ...

§ 245 ...

§ 246 ...

§ 247 ...

§ 248 ...

§ 249 ...

§ 250 ...

§ 251 ...

§ 252 ...

§ 253 ...

§ 254 ...

§ 255 ...

§ 256 ...

§ 257 ...

§ 258 ...

§ 259 ...

§ 260 ...

§ 261 ...

§ 262 ...

§ 264 ...

§ 265 ...

§ 266 ...

327) §§ 244-276: Die Abänderungen anderer Gesetze werden hier nicht abgedruckt.
41
Einführungsgesetz zum ZGB

§ 267 ...

§ 268 ...

§ 269 ...

§ 270 ...

§ 271 ...

§ 272 ...

§ 273 ...

§ 274 ...

§ 275 ...

§ 276 ...

III. Neue kantonale Gesetze

§ 277

1 Gesetz betreffend die kantonalen Versorgungs- und Erziehungsanstalten für Jugendliche.
328 )

§ 278

329 )
1 Notariatsgesetz. IV. Inkrafttreten dieses Gesetzes

§ 279

1 Dieses Gesetz tritt in Kraft am 1. Januar 1912, soweit seine Bestimmungen nicht ihrem Inhalt nach von einem frühern Zeitpunkt an durchgeführt werden müssen.
330 )

§ 280

1 Dieses Gesetz ist dem hohen Bundesrate zur Genehmigung zu unterbreiten.
331 ) Nach erfolgter Geneh - migung ist es zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
328)

§ 277: Gesetz aufgehoben durch § 55 Ziff. 7 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976.

329)

§ 278 aufgehoben durch GRB vom 18. 1. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 04.1152.01 Nr. 04.1152.02 ).

330)

§ 279: Zwei nachfolgende Absätze werden, weil bedeutungslos, hier nicht abgedruckt.

331) Vom Bundesrat genehmigt am 26. 5. 1911.
42
Einführungsgesetz zum ZGB Anhang 1 Anhang z u § 223a

1. § 43 in der Fassung vom 13. 4. 1944:

III. K INDESANNAHME

1. Begründung, ermächtigende Behörde

ZGB 265, 266, 267, 422 Ziff. 1 § 43
1 Gesuche um Ermächtigung zur Kindesannahme sind dem Regierungsrat schriftlich begründet einz u- reichen. Beizulegen sind amtliche Nachweise über Handlungsfähigkeit, Familienverhältnisse, Alter und Wohnsitz des Annehmenden und des Anzunehmenden, ferner die Annahmeurkunde und, falls eine d er Parteien bevormundet ist, die Beschlussfassung des Vormundschafts - und Jugendrates, in der die Vernehmlassung des Vormunds zu erwähnen ist, sowie die Zustimmungserklärung der Aufsicht s- behörde.
2 Der Regierungsrat holt Bericht und Antrag des Justizdepart ements ein. Das Justizdepartement nimmt die zum Entscheid des Regierungsrats erfor derlichen Erhebungen vor.
3 Der Regierungsrat entscheidet endgültig unter Begründung und Kostenfestsetzung.

2. § 44 in der Fassung vom 27. 4. 1911:

2. Aufhebung, zuständige Behörde

ZGB 269 § 44
1 Die Vorschriften des § 43 finden bei der Aufhebung der Kindesan nahme entsprechende Anwendung.
Einführungsgese tz zum ZGB Anhang 2 Anhang 2 betreffend Fussnote zu den §§ 17, 18a, 19 und 20 Übergangsbestimmung aus Abschn. II des GRB vom 9. 11. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012) : Kommunale Stiftungen, welche nach dem 1. Janu a r 2012 errichtet werden, fallen ausschliesslich unter die Aufsicht durch die BVG - und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB). Bei kommunalen Stiftu n- gen, welche neu unter die Aufsicht der BSABB gestellt werden, wird die Auf sicht spätestens per

1. Ja nuar 2014 auf die BSABB übertragen. Die bisherige Aufsicht s behörde und die BSABB können

einvernehmlich beschliessen, dass die Übertragung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt.
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