Verordnung über eine Entschädigung für die Übernahme der Spitalvermögen durch das F... (822.0.13)
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Verordnung über eine Entschädigung für die Übernahme der Spitalvermögen durch das Freiburger Spitalnetz

Verordnung über eine Entschädigung für die Übernahme der Spitalvermögen durch das Freiburger Spitalnetz vom 23. 10. 2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.11.2007 ) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 27. Juni 2006 über das Freiburger Spitalnetz (FSNG); in Erwägung: Nach Artikel 55 Abs. 1 FSNG gibt die Übernahme der Vermögenswerte durch das Freiburger Spitalnetz Anspruch auf eine Entschädigung von 12 Millionen Franken, die zwischen den Bezirken aufgeteilt werden. In dieser Verordnung wird die Aufteilung der Entschädigungssumme geregelt. Die parlamentarische Kommission willigte bei der Prüfung des Entwurfs für das FSNG in den Grundsatz ein, wonach die Entschädigung im Verhältnis zur Ausgabenverpflichtung je Einwohner/in erfolgt, die von den Gemeinden seit 1996 für die S pitalbauten eingegangen wurde oder noch einzugehen ist, damit jedes Spital seinen Auftrag gemäss der Spitalplanung erfüllen kann. Dieser Grundsatz wurde denn auch in Artikel 55 Abs. 2 FSNG festgeschrieben. Somit präsentiert sich die Aufteilung der Entschäd igung von 12 Millionen Franken vorläufig wie folgt : Bezirke Ausgaben zu Lasten der Gemeinden Durchschnitt - liche Bevöl - kerung Ausgaben je Einwohner/in zu Lasten der Gemeinden Entschädigung vorläufige Aufteilung Fr. Einwohner Fr. Fr. % Saane 17 626 454 82 239 214.35 984 406 8,20 Sense 18 244 262 38 534 473.45 2 174 324 18,12 Greyerz 23 378 705 38 818 602.25 2 765 839 23,05 Glane 9 043 729 17 987 502.80 2 309 114 19,24 Vivisbach 1 435 500 12 900 111.30 511 146 4,26
Broye 8 275 500 21 758 380.35 1 746 761 14,56 See (vorläufige und hypothetische
9 372 895 28 536 328.45 1 508 410 12,57 Insgesamt 87 377 045 240 772 12 000 000 100,00 Die für das Spital des Seebezirks genannten Zahlen sind vorläufig und hypothetisch. Veranschlagt wurden sie aufgrund der Erfahrung aus den Arbeiten für den Umbau des Spitals des Glanebezirks, wobei sich die beiden Objekte allerdings nicht gleichen. Weder der Staatsrat noch der Grosse Rat haben sich bisher zu einem Projekt für den Umbau und die Renovation des Spitals des Seebezirks geäussert: ihr diesbezüglicher Entscheid bleibt somit vorbehalten. Weil die Gemeinden des Seebezirks noch keine Ausgabenverpflichtung für das Spital Meyriez eingegangen sind, erfolgen Akontozahlungen bis zu
80 % des Betrags, der den 6 übrigen Bezirken gemäss der vorläufigen Aufteilung zusteht. Der Rest wird ausbezahlt, sobald der Betrag zu Lasten der Gemeinden des Seebezirks für den Bau und die Renovation des Spitals von Meyriez bekannt ist. Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1

1 Die Entschädigung von 12 Millionen Franken nach Artikel 55 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 über das Freiburger Spitalnetz (FSNG) wird im Verhältnis zu den Ausgaben je Einwohner/in, die seit 1996 für die Renovation, d en Bau und den Umbau der Bezirksspitäler zu Lasten der Gemeinden gehen, unter den Bezirken aufgeteilt. Der Aufwand je Einwohner/in wird aufgrund des vom Grossen Rat bewilligten subventionierbaren Betrags und der durchschnittlichen zivilrechtlichen Bevölker ungszahl von 1996 bis 2006 berechnet.
2 Der dem Saanebezirk zustehende Betrag wird unter den Gemeinden aufgeteilt; die Aufteilung erfolgt zu 50 % nach der zivilrechtlichen Bevölkerung am 31. Dezember 2006 und zu 50 % nach der im umgekehrten Verhältnis zur Klassifikation gewichteten zivilrechtlichen Bevölkerung am
31. Dezember 2006.
3 Der den übrigen Bezirken zustehende Betrag wird jedem Verband überwiesen, der die Ausgabenverpflichtung eingegangen ist. Die Verbände entscheiden über seine Verwendung.

Art. 2

1 In Erwartung des Dekrets über die Arbeiten zum Umbau und zur Renovation des Spitals des Seebezirks in Meyriez wird den Gemeinden des Saanebezirks sowie jedem Verband – mit Ausnahme des Verbands des Seebezirks – im Jahr 2007 eine Akontozahlung von 80 % der vorläufigen Entschädigung ausgerichtet. Die aufgrund der Tabelle in den Erwägungen berechneten Akontozahlungen belaufen sich auf: Fr. – für die Gemeinden des Saanebezirks 787 524. – – für den Sensebezirk 1 739 459. – – für den Greyerzbezirk 2 212 671. – – für den Glanebezirk 1 847 291. – – für den Vivisbachbezirk 408 917. – – für den Broyebezirk 1 397 409. –
2 Die Akontozahlungen erfolgen vor Ende 2007 in Absprache zwischen dem Amt für Gesundheit und der Finanzverwaltung.

Art. 3

Der Saldo der Entschädigung an jeden Bezirk sowie der dem Seebezirk zustehende Betrag werden aufgrund der endgültigen Aufteilung ausbezahlt; diese wird in Berücksichtigung des Dekrets über die Arbeiten am Spital des Seebezirks ermittelt.

Art. 4

Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
2 3.10.2007 Erlass Grunderlass 0 1.11.2007 2 007_101 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 2 3.10.2007 0 1.11.2007 2 007_101
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