Verordnung über die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlungen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung über die Landsgemeinde und die  Gemeindeversammlungen  (VLGV)  vom 1. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2018)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 1 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Die Verordnung gilt für die Landsgemeinde sowie für Bezirksgemeinden,  Kirchgemeinden, Schulgemeinden und die Dunke der Feuerschaugemeinde  Appenzell.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Versammlungsleitung
                            1  Der Vorsteher  1  )   der Exekutive der Körperschaft leitet die Versammlung, bei  dessen Verhinderung der Stellvertreter und nachfolgend ein anderes Behör  -  denmitglied gemäss Rangfolge, bei Fehlen einer solchen nach dem Amtsal  -  ter. Erforderlichenfalls wird ein ausserordentlicher Gemeindeführer gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Stimmrecht
                            1  Die Grundsätze der Stimmberechtigung richten sich nach der Kantonsver  -  fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einer Kirchgemeinde wohnende Ausländer mit Niederlassungsbewilli  -  gung können gemäss Kirchgemeindereglement für Kirchgemeindegeschäfte  als stimmberechtigt erklärt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stimmberechtigung beginnt nach erfolgter Eintragung in das örtliche  Stimmregister.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In ein durch Volkswahl besetztes Amt gewählt werden und ein solches Amt  ausüben kann nur, wer in der entsprechenden Körperschaft das Stimmrecht  hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beschlüsse
                            1  Über Geschäfte, die nicht in der Geschäftsordnung enthalten sind, kann an  der Landsgemeinde oder an Gemeindeversammlungen kein Beschluss ge  -  fasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An ausserordentlichen Versammlungen darf nur über Gegenstände abge  -  stimmt werden, derentwillen die Versammlung einberufen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wahlen und Abstimmungen
                            1  Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit offenem Handmehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erwahrung des Mehrs erfolgt durch Abschätzen seitens des Gemein  -  deführers. Im Zweifel werden die weiteren Mitglieder der Exekutivbehörde  zugezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann die Mehrheit nicht durch Abschätzen festgestellt werden, ordnet der  Gemeindeführer die Auszählung der Stimmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ergibt die Auszählung einen Gleichstand der Stimmen, entscheidet im Fal  -  le einer Wahl das vom Gemeindeführer zu ziehende Los; im Falle einer  Sachabstimmung gilt die Vorlage als abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Entlassung aus dem Amt und Rücktritt
                            1  Möchte eine dem Amtszwang unterstehende Person von ihrem Amt zu  -  rücktreten, hat sie spätestens 60  Tage vor der Versammlung ein schriftliches  Gesuch um Entlassung einzureichen. An der Versammlung wird ohne Dis  -  kussion über das Gesuch abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine dem Amtszwang nicht unterstehende Person kann bis spätestens 60  Tage vor der Versammlung schriftlich ihren Rücktritt erklären. Macht sie dies  nicht, kann sie eine allfällige Wiederwahl nicht ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche um Entlassung und Rücktrittserklärungen sind spätestens 50  Tage vor der Versammlung im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentli  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird der Termin für die Versammlung mit weniger als 70 Tagen Vorlauf be  -  kanntgegeben, sind Gesuche um Entlassung und Rücktritte innert 10 Tagen  nach der Bekanntgabe einzureichen und die Publikation innert weiterer 10  Tage vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vorgeschlagene Kandidaten
                            1  Steht ein bisheriger Amtsinhaber für sein Amt weiterhin zur Verfügung, gilt  er für dieses als vorgeschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeindeführer gibt bei jeder Wahl bekannt, ob ein Bisheriger als vor  -  geschlagen gilt, und gibt der Gemeinde Gelegenheit, weitere Kandidaten zu  rufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gilt eine bisherige Person als vorgeschlagen, und gibt es keine weiteren  Vorschläge, ist sie gewählt; bei der Wahl des regierenden Landammanns  und des Ständerates wird immer ausgemehrt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden aus der Gemeinde Wahlvorschläge gemacht, wird immer ausge  -  mehrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aussprache über Wahlfragen
                            1  Abgesehen von allfälligen Erklärungen der Vorgeschlagenen findet an der  Versammlung keine Aussprache über Wahlfragen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Wahlverfahren
                            1  Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erreicht kein Kandidat die Mehrheit, wird ausgemehrt. Bei eindeutigen Ver  -  hältnissen können pro Wahlgang mehrere Kandidaten aus dem Wahlverfah  -  ren entlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erreicht einer der Kandidaten mehr Stimmen als die anderen Kandidaten  zusammen, kann er als gewählt erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Nichtannahme einer Wahl
                            1  Will jemand, der dem Amtszwang nicht untersteht, die Wahl nicht anneh  -  men, muss er dies, soweit dieses Recht nicht wegen verspäteten Rücktritts  verwirkt ist, unmittelbar nach der getroffenen Wahl mitteilen, ansonsten er  als gewählt gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die gewählte Person, die dem Amtszwang nicht untersteht, an der Ver  -  sammlung nicht anwesend, hat sie eine allfällige Nichtannahme innert einer  Frist von drei Tagen zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Sachabstimmungen
                            1  Bei Sachfragen gibt der Gemeindeführer nach erfolgter Einführung das  Wort frei zur Aussprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungsanträge sind nicht möglich, ausser bei der Festlegung von Steu  -  erfüssen und -sätzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Schluss der Aussprache oder bei deren Nichtbenützung wird über  das Geschäft abgestimmt. Über Rückweisungsanträge kann auch schon  vorher abgestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rückweisungsanträge sind mit einem Auftrag zu verbinden. Über sie kann  sofort, im Verlauf der Aussprache oder nach dieser abgestimmt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird ein Rückweisungsantrag angenommen, ist die Behandlung des Ge  -  schäftes beendet; wird er abgelehnt, ist je nach gewähltem Abstimmungs  -  zeitpunkt die Aussprache fortzuführen, oder es ist die Sachabstimmung  durchzuführen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Landsgemeinde
Art. 12 Geschäftsordnung und Einladung
                            1  Die Geschäftsordnung wird durch den Grossen Rat festgelegt und ist in der  Regel spätestens vier Wochen vor der Landsgemeinde öffentlich bekannt zu  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bekanntgabe ist zu verbinden mit der Einladung an die Stimmberech  -  tigten, der Landsgemeinde beizuwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Mandat mit einer Zusammenfassung der Jahresrechnung und Erläute  -  rungen zu den Geschäften ist den Stimmberechtigten zusammen mit dem  Stimmrechtsausweis spätestens drei Wochen vor der Landsgemeinde zuzu  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In dringlichen Fällen kann die Geschäftsordnung unter sofortiger öffentli  -  cher Bekanntgabe auch später noch angepasst werden, und es können Un  -  terlagen nachgesandt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausweis für Stimmberechtigung
                            1  Als Ausweis für die Stimmberechtigung gilt der Stimmrechtsausweis, für  Männer auch das Seitengewehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Bericht über die Amtsverwaltungen
                            1  An der ordentlichen Landsgemeinde erstattet der Landsgemeindeführer  einen gedrängten Bericht über die kantonalen Amtsverwaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach der Berichterstattung wird das Wort zur Aussprache freigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden im Rahmen der Aussprache Anträge zu Geschäften gestellt, die  nicht in der Geschäftsordnung enthalten sind, ist nach geschlossener Aus  -  sprache darüber abzustimmen, ob der Antrag dem Grossen Rat zur Prüfung  und Berichterstattung überwiesen oder direkt abgelehnt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Wahl Landammann
                            1  Der regierende Landammann gilt nach zwei Jahren in diesem Amt als still  -  stehender Landammann vorgeschlagen. Gleichzeitig gilt der stillstehende  Landammann als regierender Landammann vorgeschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tritt der regierende Landammann zurück, gilt der stillstehende Landam  -  mann für das Amt des regierenden Landammanns als vorgeschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Wahl des regierenden Landammanns wird immer ausgemehrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Zuzug Kantonsgericht
                            1  Zur Erwahrung des Mehrs durch Abschätzen kann der Landsgemeindefüh  -  rer zusätzlich zur Standeskommission das Kantonsgericht zuziehen. Für  eine Auszählung wird das Kantonsgericht beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vereidigung
                            1  Die Vereidigung von Landammann und Landvolk erfolgt an der Landsge  -  meinde im Anschluss an die Wahl des regierenden und des stillstehenden  Landammanns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der stillstehende Landammann nimmt dem regierenden und dieser dem  Landvolk den Eid gemäss Anhang ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schwurformeln sind von den Vereidigten mit erhobenen Schwurfingern  nachzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Protokoll
                            1  Das Protokoll der Landsgemeinde untersteht der Genehmigung des  Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Weitere Bestimmungen
                            1  Die Standeskommission kann nähere Bestimmungen über die Landsge  -  meinde erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Gemeindeversammlungen
Art. 20 Versammlungen
                            1  Gemeindeversammlungen finden ordentlicherweise einmal im Jahr statt.  Auf Beschluss der Gemeindebehörde können ausserordentliche Versamm  -  lungen durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Geschäftsordnung, Einladung und Stimmrechtsausweis
                            1  Die Geschäftsordnung der Gemeindeversammlung wird durch die betref  -  fende Gemeindebehörde aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsordnung ist in der Regel spätestens eine Woche vor der  Gemeindeversammlung öffentlich bekannt zu geben, mit der Einladung an  die Stimmberechtigten, der Gemeinde beizuwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In dringlichen Fällen kann die Geschäftsordnung unter sofortiger öffentli  -  cher Bekanntgabe auch später noch angepasst werden, und es können Un  -  terlagen nachgesandt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gemeinde steht es frei, einen Stimmrechtsausweis vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Wahlen
                            1  Für Mitglieder der Exekutivbehörde einer Gemeinde gilt die Unvereinbar  -  keitsregel nach Art. 30 Abs. 10 der Kantonsverfassung sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde kann die ordentliche Amtsdauer von Behörden, Kommissio  -  nen und Abordnungen in einem Reglement auf höchstens vier Jahre festset  -  zen. Macht eine Gemeinde davon Gebrauch, werden im Zwischenjahr nur  allfällige Ersatzwahlen vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Protokoll
                            1  Das Protokoll der Gemeindeversammlung untersteht der Genehmigung der  Gemeindebehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Reglemente
                            1  Von Gemeinden erlassene Reglemente unterliegen der Genehmigung der  Standeskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind der Standeskommission vorgängig zur Vorprüfung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbestimmung
Art. 25 Änderung bestehenden Rechts
                            1  Die Verordnung über die politischen Rechte vom 11.  Juni 1979 wird geän  -  dert:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Art. 1 Abs. 2 lautet neu:
                            2  Für die Teilnahme an der Landsgemeinde und den Gemein  -  deversammlungen sowie für die Wahl des Vertreters des  Kantons im Schweizerischen Ständerat gelten die Bestimmun  -  gen der Verordnung betreffend die Landsgemeinde und die  Gemeindeversammlungen vom 1. Dezember 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Art. 29 Abs. 2 lautet neu, Abs. 3 wird eingefügt:
                            2  Eine gewählte, dem Amtszwang nicht mehr unterstehende  Person kann innert gleicher Frist die Nichtannahme der Wahl  erklären. Im Falle einer Wiederwahl kann diese nicht abge  -  lehnt werden, wenn nicht spätestens 60 Tage vor der Wahl  der Rücktritt schriftlich erklärt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bleibt eine Beamtung wegen Nichtannahme einer Wahl oder  aus anderen Gründen unbesetzt, hat eine Nachwahl stattzu  -  finden. Dabei gilt im ersten Wahlgang das einfache, im zwei  -  ten das relative Mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Art. 30 erster Satz lautet neu:
                            1  Im Falle einer Wahl entscheidet bei Stimmengleichheit das  Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Art. 32 lautet neu: Marginalie "Reglemente"
                            1  An der Urne genehmigte Reglemente unterliegen der Geneh  -  migung der Standeskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind der Standeskommission vorgängig zur Vorprüfung  vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 ...
Art. 27 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt mit Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                01.12.2014 01.12.2014 Erlass Erstfassung -
23.10.2017 01.01.2018 Art. 3 Abs. 2 geändert -
23.10.2017 01.01.2018 Art. 3 Abs. 3 eingefügt -
23.10.2017 01.01.2018 Art. 3 Abs. 4 eingefügt -
23.10.2017 01.01.2018 Art. 7 Abs. 3 geändert -
23.10.2017 01.01.2018 Art. 11 Abs. 2 geändert -
23.10.2017 01.01.2018 Art. 11 Abs. 4 eingefügt -
23.10.2017 01.01.2018 Art. 11 Abs. 5 eingefügt -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  01.12.2014  01.12.2014  Erstfassung  -  Art. 3 Abs. 2  23.10.2017  01.01.2018  geändert  -  Art. 3 Abs. 3  23.10.2017  01.01.2018  eingefügt  -  Art. 3 Abs. 4  23.10.2017  01.01.2018  eingefügt  -  Art. 7 Abs. 3  23.10.2017  01.01.2018  geändert  -  Art. 11 Abs. 2  23.10.2017  01.01.2018  geändert  -  Art. 11 Abs. 4  23.10.2017  01.01.2018  eingefügt  -  Art. 11 Abs. 5  23.10.2017  01.01.2018  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Anhang 1: Vereidigung  (Stand 1. Dezember 2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Vereidigung des regierenden Landammanns
                            Der stillstehende Landammann verliest folgende Eidesbelehrung:  Im Namen der Dreifaltigkeit. Amen.  Ein jeder, der einen Eid zu schwören hat, soll wohl bedenken, welch ernste  und verantwortungsvolle Sache dies ist. Er hat die drei Schwurfinger empor-  zuhalten, die ihn an die drei göttlichen Personen, zu denen er schwört, erin-  nern. Wenn nun jemand so gewissenlos  wäre,  einen  falschen  Eid, einen  Meineid zu schwören oder etwas, das er eidlich versprochen und beschwo-  ren  hat,  nachher  nicht  zu  halten,  so  solle  er  wissen,  dass  er  eines  der  schwersten Verbrechen beginge.  Wer wissentlich falsch schwört, der ruft Gott zum Zeugen der Lüge an, der  verachtet  die  Gerechtigkeit  Gottes  und  macht  sich  schrecklicher  Strafen  schuldig, in diesem und im jenseitigen Leben.  Erstlich soll der Landammann schwören, die Ehre Gottes, sowie des Landes  Nutz und Ehre zu fördern und den Schaden zu wenden, Witwen und Waisen  und sonst männiglich zu schirmen und zum Rechten verhelfen zu wollen, so  gut er könne und es ungefähr vermöge, jedermann zu richten, wie es ihm  befohlen wird, nach den Rechten, wie sie ihm sein Gewissen weist, weder  durch  Wertgaben,  Freundschaften,  Feindschaften  noch  anderer  Sachen  willen, nur nach den Rechten und um den Lohn, der darauf gesetzt ist. Des-  gleichen soll er von keinem Fürsten noch Herrn keinerlei besondere Pensi-  on, Schenkung oder Gaben nehmen, denn in den Landsäckel.  Der  regierende  Landammann  spricht  mit  erhobenen  Schwurfingern  dem  stillstehenden Landammann die folgende Schwurformel nach:  Das hab ich wohlverstanden, wie es mir vorgelesen und eröffnet worden ist.  Das will ich wahr und stets halten, treulich und ungefährlich. Also bitte ich,  dass mir Gott und die Heiligen helfen. Amen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der regierende Landammann verliest folgende Eidesbelehrung:  Ebenso sollen die Landleute hinwiederum schwören, die Ehre Gottes, die  Ehre des Landammanns und des Landes Nutz und Ehre zu fördern und den  Schaden  zu  wenden  und  ein  Ammann  und  dessen  Gericht  und  Rat  zu  schirmen, dem Ammann und seinen Boten gehorsam zu sein, wozu jeder-  mann aufgefordert wird, dass er es halte und ein Genüge leiste nach besten  Kräften. Es sollen die Landleute auch in den Eid nehmen und schwören,  dass sie von keinem Fürsten noch Herrn keine besondere Pension, Schen-  kungen, Miet oder Gaben nehmen wollen, es sei denn in den Landsäckel.  Die  Landleute  sprechen  mit  erhobenen  Schwurfingern  dem  regierenden  Landammann die folgende Schwurformel nach:  Das hab ich wohl verstanden, wie es mir vorgelesen und eröffnet worden ist.  Das will ich wahr und stets halten, treu und ungefährlich. Also bitte ich, dass  mir Gott und die Heiligen helfen. Amen.