Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Te... (185.104)
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Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Teilliquidation

Kantonalen Pensionskasse nden Bedingungen erfüllt ist: des innerhalb eines Ka- lenderjahres um mindestens 250 Perso nen, wobei die Summe der Freizügigkeit der während des Kalenderjahres ausgetrete- nen Personen mindestens 5 % de r Summe der Freizügigkeits- leistungen aller in der Kasse ve rsicherten Personen beträgt. Kasse einer geschlossenen Personalgruppe von mindestens
20 Mitgliedern oder durch Verminderung der Belegschaft zu einem Austritt von mindestens 20 Mi tgliedern innerhalb eines Jahres führt und Freizügigkei tsleistungen von mindestens 2 Mio. Franken betreffen. destens 6 Versicherten nach sich zieht; haben die austretenden Versicherten enden Bestimmungen.
2. Individueller Anspruch auf freie Mittel Bei einer Teilliquidation haben die austretenden Versicherten ne- ben dem Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung einen individuel- len proportionalen Anspruch auf die freien Mittel der Aktiv- Versicherten.
3. Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Wertschwankungsreserve Tritt eine Gruppe von Versicherten, die gemäss Ziff. 1 eine Teilli- quidation auslöst, gemeinsam in ei ne andere Vorsorgeeinrichtung über, besteht zusätzlich zum individuellen Anspruch gemäss Ziff. 2 ein kollektiver proportionaler Anspruch auf die technischen Rück- stellungen der Aktiv-Versicherten un d die Wertschwankungsreser- ve (ohne Wertberichtigungsrückstellung für illiquide Anlagen).
4. Einschränkungen des Anspruchs
1 Beim Austritt eines Vertragspartners, welcher der Pensionskasse weniger als zehn Jahre angeschlossen war, besteht der Anspruch gemäss Ziff. 2 und 3 nur, soweit er während der Anschlussdauer erworben wurde.
2 Der kollektive Anspruch gemäss Ziff. 3 besteht nicht, wenn die Teilliquidation durch die austretende Gruppe verursacht wurde.
5. Berechnungsgrundlage
1 Zur Berechnung der massgebenden Reserven (technische Rück- stellungen und Wertschwankungsre serven) ist bei Teilliquidation auf das Ende eines Kalenderjahres die entsprechende Jahresrech- nung massgebend, bei unterjähriger Teilliquidation die Jahresrech- nung des Vorjahres. Im letzteren Fall kann die Kasse die Bilanz- werte des tatsächlichen Austrittsdatums zu Grunde legen, falls sich die finanzielle Lage seit dem Bilanzstichtag wesentlich geändert hat.
2 Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwi- schen dem Stichtag gemäss Abs. 1 und der tatsächlichen Überwei- sung können die zu übertragenden Reserven entsprechend ange- passt werden.
stechnischen Fehlb etrages aufgrund ngstechnischen Bilanz muss bei rechende Anteil des gesamten Fehl- eingekauft werden. Dieser des Arbeitgebers zur Summe der Kasse versicherten Perso- der Fehlbetrag individuell von Verteilungsplan der Teilliqui- waltungskommission festgelegt. en und Verteilungsplan ertragung an eine andere be des Fusionsgesetzes ein abgeschlossen. ang der Jahresrechnung Schaffhausen dargestellt.
9. Rechtsweg
1 Gegen die gemäss Ziff. 8 Abs. 2 mitgeteilten Beschlüsse kann in- nert 30 Tagen schriftlich bei der Verwaltungskommission Einspra- che erhoben werden. Das Verfahren ist kostenlos und es wird kei- ne Parteientschädigung ausgerichtet. Die Kantonale Pensionskas- se Schaffhausen kann jedoch Koste n verrechnen, die durch ver- meidbare und nicht schützenswerte Begehren verursacht werden.
2 Im Übrigen haben die Versicherten das Recht, innert gleicher Frist die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan beim Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen (BVS) in Zürich über- prüfen zu lassen. Die Überprüfung kann auch erst im Anschluss an den Einspracheentscheid innert 30 T agen ab Erhalt desselben ver- langt werden.
1)
10. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft. Fussnoten:
1) Fassung gemäss B der Verwaltungskommission der Kanto- nalen Pensionskasse Schaffhausen vom 22. August 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2007 (Amtsblatt 2007, S. 1346).
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