Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen
Kantonalen Pensionskasse des Regierungsrates über die e technischen Rückstellungen, die ionskasse festgelegt. n für berufliche Vorsorge Zweck Allgemeines
4 Ist ein Mindestbetrag für die technische Rückstellung definiert, so darf am Bilanzstichtag dieser Betrag nicht unterschritten werden. Ist eine Aufstockung auf den Mindestbetrag erforderlich, so erfolgt diese Aufstockung über die Betriebsrechnung.
5 Ist für eine technische Rüc kstellung ein Maximalbetrag definiert, so kann eine Erhöhung der Rückstellung über den Mindestbetrag hinaus ebenfalls zulasten der Betriebsrechnung erfolgen. Die Ver- waltungskommission entscheidet darüber jährlich.
6 Wird der Maximalbetrag einer technischen Rückstellung über- schritten, dann wird der Teil der Rückstellung, der über dem Maxi- malbetrag liegt, zugunsten de r Betriebsrechnung aufgelöst.
7 Mindestbetrag und Maximalbetrag beziehungsweise die geforder- te Höhe einer Rückstellung sind abhängig von der Höhe der Leis- tungen und Beiträge gemäss Pensionskassenverordnung und dem Reglement der Verwaltungsko mmission zur Verordnung über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen. Änderungen des Vorsor- ge- oder Finanzierungsplans könn en somit eine Änderung der er- forderlichen technischen Rückstellungen zur Folge haben.
§ 3 Der Experte für berufliche Vo rsorge legt die versicherungstechni-
schen Grundlagen fest. Zur Anwendu ng gelangen die Zahlen der Versicherungskasse der Stadt Zürich ("VZ").
§ 4 Der technische Zinssatz wird von der Verwaltungskommission im
Einvernehmen mit dem Experten für berufliche Vorsorge festgelegt.
§ 5 In der Pensionskasse bestehen folge nde technischen Rückstellun-
gen: a) Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung b) Bewertungsrückstellung technischer Zinssatz c) Rückstellung für Pensionierungsverluste d) Risikoschwankungsreserve e) Indexfonds
2)
§ 6
1 Mit der Rückstellung für die Zuna hme der Lebenserwartung wird der seit der Veröffentlichung der ve rwendeten technischen Grund- lagen bis zum Bilanzstichtag vermuteten Abnahme der Sterblichkeit Versicherungs- technische Grundlagen Technischer Zinssatz Arten der Rückstellungen Rückstellung für die Zunahme der Lebens- erwartung
agen finanzieren. Bei der der Rentner, wenn der erten für berufliche Vorsorge mit dem Experten für berufli- r Versicherten, die das 57. Al- Bewertungs- rückstellung technischer Zinsfuss Rückstellung für Pensionierungs- verluste Risikoschwan- kungsreserven
3 Als Mindestbetrag der Risikoschwa nkungsreserve gilt derjenige Betrag, der zusammen mit den Risikobeiträgen erforderlich ist, die Kosten der Risikoversicherung über einen Zeitraum von einem Jahr mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % abzudecken.
4 Als Maximalbetrag der Risikoschwankungsreserve gilt derjenige Betrag, der zusammen mit den Risikobeiträgen erforderlich ist, die Kosten der Risikoversicherung über einen Zeitraum von drei Jah- ren mit einer Wahrscheinlichk eit von 99.9 % abzudecken.
5 Die Berechnung des Mindest- und des Maximalbetrags erfolgt durch den Experten für berufliche Vorsorge. Falls keine erhebliche Veränderung des Versicherte nbestandes erfolgt ist, kann dabei auf das letzte versicherungstechnische Gutachten abgestellt werden.
§ 10
3)
1 Der Indexfonds dient zur Finanz ierung von Teuerungszulagen auf den Renten. Er wird entsprechend den Bestimmungen der Pensi- onskassenverordnung aus Beiträgen und allenfalls aus freien Mit- teln der Kasse geäufnet.
2 Bei einer Anpassung der Renten an die Teuerung wird das dafür erforderliche Deckungskapital, die entsprechend Erhöhung der Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung und die ent- sprechende Erhöhung der Be wertungsrückstellung technischer Zinssatz dem Indexfonds entnommen und in das Vorsorgekapital der Rentner bzw. in die genannten Rückstellungen überführt.
§ 11 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft.
Fussnoten:
1) Fassung gemäss B der Verwaltungskommission vom 17. Ok- tober 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2008 (Amtsblatt
2008, S. 1985).
2) Eingefügt durch B der Verwaltungskommission vom 17. De- zember 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2009 (Amtsblatt
2009, S. 25).
3) Fassung gemäss B der Verwaltungskommission vom 17. Dezember 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2009 (Amts- blatt 2009, S. 25). Indexfonds
3 ) Inkrafttreten
1)
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