Verordnung über die Vorbeugung und die Entschädigung von Wildschweinschäden
                            Verordnung  vom 5. April 2007  über die Vorbeugung und die Entschädigung   von  Wildschweinschäden  Die    Direktion    der    Institutionen  und    der    Land-  und  Forstwirtschaft  gestützt  auf  Artikel  46  des  Reglements  vom  20.  Juni  2000  über    die  Jagd  sowie    den    Schutz    wild  lebender    Säugetiere    und    Vögel    und    ihrer  Lebensräume (JaR)  ;  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Diese  Verordnung  ergänzt  und  präzisiert  die  Bestimmungen  von  Kapitel  5  des  Reglements  vom  20.  Juni  2000  über  die  Jagd  sowie  den  Schutz  wild  lebender Säugetiere und Vögel und ihr  er Lebensräume (JaR) für Fälle,  in    denen    es    um    die    Vorbeugung    und    die    Entschädigung    von  Wildschweinschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Wiesen geht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1    Das    Amt  für  Wald,  Wild  und  Fischerei  (das  Amt)  legt  aufgrund  der  ständigen Präsenz von Wil  dschweinen Risikozonen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Amt  kann  jederzeit  neue  Risikozonen  festlegen  oder  bestehende  aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Landwirte,  die  in  Risikozonen  Flächen  bewirtschaften,  werden  darüber  vom  Amt  insbesondere    durch  öffentlichen  Anschlag  in  den  betroffenen  Gemeinden  informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Innerhalb  der  Risikozonen  ist  es  Sache  der  Landwirte,  Massnahmen  zur  Vorbeugung  von  Wildschweinschäden  zu  treffen,  d.h.  um  Maisfelder,  Kartoffelfelder   und   Felder,   wo   im   Vorjahr   Mais   angebaut   wurde,  elektrische   Zäune   zu   errichten   und   zu   u  nterhalten   und   angemessene  Abwehrmittel anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1     Innerhalb   der   Risikozonen   werden   Beiträge   an   die   Kosten   für   das  Schutzmaterial  gewährt,  wenn  es  sich  um  unentbehrliche,  rationelle  und  den örtlichen Bedingungen angepasste Massnahmen handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beiträge entsprechen 10 bis 50   % der Kosten für das Schutzmaterial.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Das   Amt   legt   fest,   für   welche   Art   von   Schutzmaterial   Beiträge  ausgerichtet  werden.  Es  bestimmt  auch  die  maximalen  Kosten,  die  für  Schutzelemente berücksichtigt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Landw  irte,  die  vorbeugende  Massnahmen  treffen  und  in  den  Genuss  von  Beiträgen  kommen  möchten,  müssen  vorgängig  mit  einem  Wildhüter  -  Fischereiaufseher der Region Kontakt aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Das  subventionierte  Schutzmaterial  muss  entsprechend  den  Weisungen  des Amts ver  wendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Sobald  die  Schutzeinrichtungen  angebracht  sind,  müssen  die  Landwirte  die  s dem   Wildhüter  -Fischereiaufseher der Region melden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1    Finanzielle  Beiträge  für  das  Anbringen  und  den  Unterhalt  elektrischer  Zäune werden grundsätzlich nur für R  isikozonen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In besonderen Fällen und wenn es die Umstände rechtfertigen, können sie  auch  für  landwirtschaftliche  Flächen  ausserhalb  von  Risikozonen  gewährt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Legt das Amt Pauschalen für die finanziellen Beiträge fest, so kann es die  Länge der Zäune in Kulturfläche umrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Die  Schätzung  der  Schäden  erfolgt  gemäss  den    vom  Schweizerischen  Bauernverband festgelegten Grundsätzen   und Ansätze  n (letzte Ausgabe der  Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1     Die   von   Wildschweinen   verursachten   Schäden   werden   gemäss   den  Bestimmungen von Kapitel 5 JaR entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wurden  in  Risikozonen  jedoch  Schäden  an  Kulturen  verursacht,  für  die  keine  oder  unangemessene  vorbeugende  Massnahmen  getroffen  wurden,  werden die Entschädigungen um mindestens 30   % gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Verweigerung  oder  die  Kürzung  der  Entschädigung  gemäss  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 JaR bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Diese Verordnung  wird rückwirkend auf den  1.  Ap  ril 2007 in Kraft   gesetzt  .