Reglement der Verwaltungskommission zur Verordnung über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen
1 Delegierten- versammlung Wahlgruppen
1/2009 Verteilung der Sitze
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 4 Die Wahl der Delegierten kann sowohl auf Wahlversammlungen als
auch auf dem Korrespondenzweg vorgenommen werden, sofern in letzterem Fall persönliche Stimmrechtsausweise ausgehändigt werden. Entsprechend dem Gesetz über die Durchführung von Wahlen ohne Wahlgang vom 19. November 1956 kann aber auch das stille Wahlverfahren durchgeführt werden.
§ 5 Rechtzeitig vor Ablauf der Amtsperiode legt die Verwaltung der
Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen der Verwaltungskommis- sion eine Liste der Sitzverteilung und einen Vorschlag für den zeit- lichen Ablauf der Wahlen vor.
§ 6
1 Zum Zeitpunkt der Gesamterneuerungswahlen sind die Wahlen der Delegierten durchzuführen. Die Verwaltung der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen fordert die jeweilige Wahlgruppe mit Brief und Hinweis auf die verschiedenen Verfahrensmöglichkeiten auf, die Wahlen durchzuführen.
2 Die entsprechenden Wahlprotokolle müssen der Verwaltung der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen bis spätestens Ende No- vember des Wahljahres zugestellt werden.
§ 7 Ergänzungswahlen für während der Amtsperiode ausgeschiedene
Delegierte finden nur statt, wenn die Delegiertenzahl einer Wahl- gruppe unter die Hälfte der ihr zustehenden Sitze sinkt.
2. Entschädigungen
§ 8
5) Die Präsidentin oder der Präsident bezieht kein Sitzungsgeld. Die Pauschalentschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.- pro Jahr wird dem Kanton zugewiesen.
§ 9 Die Mitglieder des Ausschusses der Verwaltungskommission be-
ziehen ein Sitzungsgeld in der Höhe von Fr. 400.- inkl. Spesen pro Sitzung. Wahlmodus Zeitlicher Ablau f Wahlvo r - schläge Ergänzungs- wahlen Präsidium Ausschuss
3 Lohnent- wicklung Mas- geb- liches Alter Lohnent- wicklung Mass- geb- liches Alter Lohnent- wicklung
37 1.10 % 48 0.40 % 56 0.25 %
38 1.10 % 49 0.40 % 57 0.25 %
39 1.10 % 50 0.40 % 58 0.25 %
40 1.10 % 51 0.30 % 59 0.25 %
41 1.10 % 52 0.30 % 60 0.25 %
42 1.10 % 53 0.30 % 61 0.25 %
43 1.10 % 54 0.30 % 62 0.25 %
44 0.60 % 55 0.30 % 63 0.25 %
45 0.60 % 64 0.25 % Verwaltungs- kommisson Anlage- kommission
1/2012 Liegenschaften- kommission Grunddaten
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Die Erhöhung bezieht sich auf die versicherte Besoldung und ist auf den ersten Januar nach Vollendung des entsprechenden Al- tersjahres gerechnet.
2 Eine Abweichung der massgebenden Differenz zwischen der durchschnittlichen Verzinsung des Altersguthabens und der gene- rellen Lohnentwicklung des Staatspersonals (Teuerung) der letzten fünf Jahre und der Modellannahme gilt als wesentlich, wenn sie mehr als 0.5 % beträgt.
§ 14
3) Die Richtwerte der Altersguthaben am Ende des Kalenderjahres nach der Verbuchung der jährlichen Altersgutschriften und Zinsen sind in der folgenden Tabelle nach dem Alter der Versicherten in Prozent der versicherten Besoldung zusammengestellt: V orsorgeplan Standard V orsorgeplan Plus Massgeb- liches Alter Richtwert Massgeb- liches Alter Richtwert Massgeb- liches Alter Richtwert Massgeb- liches Alter Richtwert
25 11 46 356 25 11 46 362
26 22 47 382 26 22 47 393
27 32 48 409 27 32 48 425
28 43 49 436 28 43 49 458
29 54 50 464 29 54 50 491
30 65 51 494 30 65 51 527
31 78 52 525 31 78 52 564
32 92 53 557 32 92 53 602
33 106 54 588 33 106 54 640
34 119 55 620 34 119 55 678
35 133 56 654 35 133 56 717
36 150 57 687 36 150 57 757
37 167 58 721 37 167 58 798
38 185 59 756 38 185 59 838
39 203 60 790 39 203 60 880
40 220 61 825 40 220 61 921
41 242 62 861 41 242 62 963 Richtwerte
5 V orsorgeplan Plus Richtwert Massgeb- liches Alter Richtwert Massgeb- liches Alter Richtwert Umwand- lungssatz Massgebliches Alter Umwandlungs- satz Umwand- lungssatz Massgebliches Alter Umwandlungs- satz Umwandlungs- sätze
1/2012
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 16
7) Die Aktiv-Versicherten und die Arbeitgeber leisten folgende Beiträ- ge in Prozent der versicherten Besoldung: Vorsorgeplan Standard Aktiv-Versicherte Arbeitgeber Massgebliches Alter Risiko- beitrag Spar- beitrag Total- beitrag Totalbeitrag
18 bis 24 0.800 0.000 0.800 1.200
25 bis 30 2.000 5.000 7.000 10.500
31 bis 35 2.000 6.000 8.000 12.000
36 bis 40 2.000 7.000 9.000 13.500
41 bis 45 2.000 7.750 9.750 14.625
46 bis 50 2.000 9.000 11.000 16.500
51 bis 55 2.000 10.000 12.000 18.000
56 bis 60 2.000 10.250 12.250 18.375
61 bis 65 2.000 10.500 12.500 18.750 Vorsorgeplan Plus Aktiv-Versicherte Arbeitgeber Massgebliches Alter Risiko- beitrag Spar- beitrag Total- beitrag Totalbeitrag
18 bis 24 0.800 0.000 0.800 1.200
25 bis 30 2.000 5.000 7.000 10.500
31 bis 35 2.000 6.000 8.000 12.000
36 bis 40 2.000 7.000 9.000 13.500
41 bis 45 2.000 7.750 9.750 14.625
46 bis 50 2.000 14.500 16.500 16.500
51 bis 55 2.000 16.000 18.000 18.000
56 bis 60 2.000 16.375 18.375 18.375
61 bis 63 2.000 16.750 18.750 18.750
64 bis 65 2.000 10.500 12.500 18.750 Beitrag
7 V orsorgeplan Standard V orsorgeplan Plus Altersgutschrift Altersgutschrift
11.000 11.000
14.250 14.250
18.000 18.000
22.000 22.000
24.750 30.250
27.750 33.750
29.000 35.125
30.000 36.250
30.000 30.000 Risikobeitrag der Arbeitgeber Altersgut- schriften Eintrittsgeld
1/2012 Freiwilliger Einkauf, Wiedereinkäufe
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 hältlich der Bundesgesetzgebung die Möglichkeit, mit einem freiwil- ligen Einkauf das Altersguthaben auf den Richtwert zu bringen.
3 Freiwillige Einkäufe können in einem Betrag oder in Monatsraten beglichen werden. Die Höhe der Raten wird mit dem Zinssatz der Altersguthaben der Aktiv-Versicherten berechnet.
4 Wurden Einkäufe getätigt, dürfen die daraus resultierenden Leis- tungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Kasse zurückgezogen werden.
5 Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung (WEF) getä- tigt, so dürfen freiwillige Einkäufe bis zum 57. Altersjahr erst vorge- nommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Nach vollendetem 57. Altersjahr wird der mögliche Einkaufsbetrag um den Vorbezug für Wohneigentum reduziert.
6 Von den Begrenzungen ausgenommen sind Wiedereinkäufe nach einer Ehescheidung oder nach einer Auflösung einer eingetrage- nen Partnerschaft.
5. Wohneigentumsförderung
§ 21
1 Aktiv-Versicherte können bis zum vollendeten 57. Altersjahr ihr Al- tersguthaben für Wohneigentum zum eigenen Bedarf einsetzen.
2 Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt Fr. 20'000.-. Dieser Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen so- wie für Ansprüche gegenüber Freizügigkeitseinrichtungen.
3 Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden.
4 Aktiv-Versicherte dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Aktiv-Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens den grösseren der beiden nachfolgenden Beträge beziehen: a) den im Alter 50 ausgewiesenen Betrag der Freizügigkeit, er- höht um die nach Alter 50 vorgenommenen Rückzahlungen und vermindert um den Betrag, der aufgrund von Vorbezügen oder Verpfändungen nach dem Alter 50 für das Wohneigen- tum eingesetzt worden ist. b) die Hälfte der Differenz zwischen der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezuges und der für das Wohneigentum in diesem Zeitpunkt bereits eingesetzten Freizügigkeitsleis- tungen.
5 Aktiv-Versicherte können diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohngenossenschaft oder ähnlicher Beteili- Vorbezug
9 Rückzahlung Verpfändung Härtefälle Provisorische Rente Überbrückungs- rente
1/2012
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
8. Sonderbeiträge
§ 27 Die Verwaltungskommission legt die Sonderbeiträge gemäss § 49
der Pensionskassenverordnung fest.
9. Indexfonds
§ 28
1 Der Indexfonds dient zur Finanzierung von zusätzlichen Teue- rungszulagen auf den Renten. Er wird entsprechend den Bestim- mungen der Pensionskassenverordnung aus Beiträgen und allen- falls aus freien Mitteln der Kasse geäufnet.
2 Die am 1. Januar 2007 laufenden Indexzulagen gleichen die Ba- sisrenten bis zum Basisjahr 2000 auf den Indexstand des Landes- indexes vom September 2001 aus.
§ 29 Die Verwaltungskommission legt den gültigen Indexfondsbeitrag
gemäss § 48 der Pensionskassenverordnung fest.
§ 30 Das Fondsvermögen wird mit dem Zinssatz der Altersguthaben der
Aktiv-Versicherten verzinst.
§ 31
1 Die Deckungskapitalien der zusätzlichen Indexzulagen werden nach denselben Grundsätzen wie die Deckungskapitalien der übri- gen Rentenleistungen berechnet.
2 Die Deckungskapitalien der zusätzlichen Indexzulagen, die ent- sprechenden Erhöhungen der Rückstellungen für die Zunahme der Lebenserwartung und die entsprechende Erhöhung der Bewer- tungsrückstellung technischer Zinssatz werden dem Indexfonds Bezugsdauer Abzug Bezugsdauer Abzug
5 Jahre 27.5 % 2 Jahre 13 %
4 Jahre 23 % 1 Jahr 7 %
3 Jahre 18.5 % Sonderbeiträge Indexfonds Indexfonds- beitrag Verzinsung Deckungs- kapital
11 WEF-Vorbezug Dienst- leistungen für angeschlossene Arbeitgeber Ausse r - ordentliche Dienst- leistungen Anhang
1/2012 Inkrafttreten
12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Es ersetzt das Reglement vom 1. Januar 1995.
3 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2006, S. 1895.
3) Fassung gemäss B der Verwaltungskommission vom 17. Ok- tober 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2008 (Amtsblatt
2007, S. 1969).
4) Fassung gemäss B der Verwaltungskommission vom 26. August 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2009 (Amtsblatt
2008, S. 1986).
5) Fassung gemäss B der Verwaltungskommission vom 17. Dezember 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2009 (Amts- blatt 2008, S. 1987).
6) Fassung gemäss B der Verwaltungskommission vom 16. März 2010, in Kraft getreten am 1. Januar 2011 (Amtsblatt
2010, S. 1205).
7) Fassung gemäss B der Verwaltungskommission vom 30. Mai
2011, in Kraft getreten am 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1563).
8) Fassung gemäss B der Verwaltungskommission vom
14. Dezember 2011, in Kraft getreten am 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1797).
13 Altersguthaben für die Aktiv-
8)
4)
1.00
1.50
4)
0.00
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14 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
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