Verordnung über das Pfandleihgewerbe (952.001)
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Verordnung über das Pfandleihgewerbe

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2) ,
3) , wobei § 3 keine Bewilligung Aufsicht Gebühren
1/2014
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

§ 4 Die Pfandgegenstände müssen zum Verkehrswert gegen Elemen-

tarschäden, Diebstahl und Sachbeschädigung versichert sein.

§ 5 Die Pfandleihanstalt muss ein Pfandleihbuch führen, welches zu

jedem Geschäft folgende Angaben enthält: a) Datum des Geschäftsabschlusses; b) Name und Adresse der verpfändenden Person; c) Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und -datum eines amtlichen Ausweises; d) Darlehensbetrag; e) Fälligkeit des Darlehens; f) Zinssatz; g) Beschreibung des Pfandgegenstandes; h) Nummer des Versatzscheines.
§ 6
1 Der Jahreszins für die Darlehensgewährung darf 15 Prozent nicht übersteigen.
2 Ein zusätzliches Entgelt darf nicht erhoben werden.
§ 7
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Februar 2013 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
4) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SR 210.
2 ) SHR 210.100.
3) SHR 172.201.
4) Amtsblatt 2013, S. 135. Versicherung Pfandleihbuch Entgelt Inkrafttreten
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