Empfehlung über die Bedingungen und die Modalitäten des Vollzugsplans für Strafen und Massnahmen im ordentlichen und im vorzeitigen Vollzug
Empfehlung vom 25. September 2008 über die Bedingungen und die Modalitäten des Vollzugsplans für Strafen und Massnahmen im ordentlichen und im vorzeitigen Vollzug Die lateinische Konferenz der in Straf - und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden gestützt auf die Artikel 58, 74, 75, 84, 90, 372 Abs. 3, 378 und 380 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB); gestützt auf die Verordnung vom 19. September 2006 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V -StG B-MStG); gestützt auf Artikel 236 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO); gestützt auf Artikel 4 Bst. c des Konkordats vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz; in Erwägung: Das neue Sanktionsrecht, das am 1. Januar 2007 in Kraft trat, wurde bereits in den Jahren 2006 und 2007 revidiert (insbesondere Art. 64). Dabei wurde für Strafen und Massnahmen der Vollzugsplan eingef ührt, der auch vorzeitig angewandt werden kann, wenn eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme zu erwarten ist. Ungeachtet der Änderung vom 21. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. August 2008) findet der vom europäischen Recht anerkannte Grundsatz des stufenweisen Vollzugs auf alle Arten des Freiheitsentzugs Anwendung (mit Ausnahme des nicht strafrechtlichen Freiheitsentzugs). Dabei sind die sicherheitsrelevanten Aspekte zu berücksichtigen. Das Konkordat vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freihei tsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz ist am 1. November 2007 in Kraft getreten. Um mit dem Bundesrecht in Einklang zu stehen, hat das oberste Organ des Konkordats per 1. Januar 2007 Empfehl ungen erlassen, die die Bestimmungen des Konkordats von 1984 ersetzen. Diese Empfehlungen
werden aufgrund der Änderungen des Bundesrechts, der Praxis und der bisherigen Erfahrungen sowie der Normen und Empfehlungen des internationalen, insbesondere des eur opäischen Rechts, jeweils angepasst. Gemäss Artikel 75 StGB hat der Strafvollzug das soziale Verhalten der Gefangenen und insbesondere deren Fähigkeit, straffrei zu leben, zu fördern. Die Vollzugsbehörden müssen deshalb Sozialisierungsmassnahmen vorsehen u nd Vollzugsbedingungen schaffen, die sich so weit wie möglich an die Bedingungen des täglichen Lebens anlehnen. Weiter haben sie für die notwendige Betreuung zu sorgen sowie dafür, dass die schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs reduziert werden. Schliesslich müssen sie auch so weit als nötig dem Schutz der Bevölkerung, des Personals und der Mitgefangenen Rechnung tragen, indem sie eine entsprechende Güterabwägung vornehmen. Die Vollzugsbehörde oder die vom Kanton bezeichnete Behörde muss im Rahmen e iner umfassenden Planung des Vollzugs oder des vorzeitigen Vollzugs der Strafen und Massnahmen zusammen mit den Anstaltsleitungen diese Rahmenbedingungen schaffen. Letztere haben hierfür einen Straf - oder Massnahmenvollzugsplan (Art. 75 bzw. Art. 90 Abs. 2 StGB) zu erstellen, wobei die gefangene Person zur Mitwirkung anzuhalten ist. Diese Modalitäten haben keinen Verfügungscharakter. Sie können je nach den Umständen und nach den Entwicklungsschritten der gefangenen Person aktualisiert oder geändert werden. Der Vollzugsplan wird von der Anstalt unter Mitwirkung der betroffenen verurteilten Person oder des gesetzlichen Vertreters innert kurzer Frist und gestützt auf die von der Einweisungsbehörde verfasste Vollzugsplanung erstellt. Er muss von der Einweisungsb ehörde bzw. von der vom Kanton bezeichneten Behörde genehmigt werden und wird je nach Bedarf und Umständen angepasst. Dieses System entspricht, mit einigen Änderungen, dem bisherigen Verfahren nach dem alten Konkordat. Dieser Vollzugsplan umfasst namentlic h die Unterstützung und/oder die angebotenen Betreuungsmassnahmen, die Möglichkeit, eine Aus - oder Weiterbildung zu absolvieren, die Wiedergutmachung des Schadens, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung auf die Freilassung und gegebenenfalls auf die Rückkehr ins Ursprungsland. Beim Vollzug der stationären Massnahmen und der ambulanten Massnahmen (Art. 59, 60, 61, 63 und 64 StGB) wird der Vollzugsplan zu Beginn des Massnahmenvollzugs oder zu Beginn der ambulanten Massnahme zusammen mit der betro ffenen Person oder mit ihrem gesetzlichen Vertreter erstellt. Er regelt unter anderem die Behandlung der Entwicklungsstörung sowie die notwendigen Mittel, um die Gefährdung
Dritter zu vermeiden. Für die Massnahmen an jungen Erwachsenen werden hingegen in einem späteren Zeitpunkt spezifische Bestimmungen erlassen. Damit diese neuen Instrumente die gewünschte Wirkung erzielen können, muss eine systematische Zusammenarbeit und Koordination zwischen den Vollzugsbehörden oder den vom Kanton bezeichneten Behörden und den Anstalten bzw. den verschiedenen Akteuren (insbesondere medizinische Dienste, Sozialdienste, sozialpädagogische Dienste, Bildungseinrichtungen und Ämter für Bewährungshilfe) entstehen, wie dies bereits in einigen Kantonen der Fall ist. Die Konkordatskommission hat hierfür ein Formular erarbeitet, das in den Anstalten verwendet wird. Auf Antrag der Konkordatskommission und der Westschweizer Kommission für Bewährungshilfe vom 20. Juni 2008, em pfiehlt:
Art. 1 Grundsätze
1 Der Vollzug der rechtskräftigen freiheitsentziehenden Strafen und Massnahmen oder der vorzeitige Vollzug dieser Sanktionen erfolgt gemäss einem Prozess der Sozialisierung und der Entwicklung des Sozialverhaltens der gefangenen Person und verfolgt zudem de n Zweck der Rückfallprävention und des Schutzes der Bevölkerung, des Personals und der Mitgefangenen. Dieses dynamische System arbeitet mit Anreizen und trägt insbesondere der Art des Vollzugs oder des vorzeitigen Vollzugs sowie der Dauer der Inhaftierung in Relation zum Urteil, der persönlichen Situation der gefangenen Person und schliesslich dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen Rechnung. Es findet auch Anwendung auf gefangene Personen, die zu einer sehr langen Freiheitsstrafe oder einer Verwahrungsmassnahme verurteilt wurden, wobei die Grundsätze des stufenweisen Vollzugs sowie der Sicherheit zu berücksichtigen sind. Es gewährleistet die Individualisierung des Vollzugs oder des vorzeitigen Vollzugs der Strafen und Massnahmen und trägt auch der Zweckbestimmung der Anstalt, den vorhandenen Mitteln und der Personaldotation gebührend Rechnung.
2 Die Planung des Vollzugs der rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder Massnahme oder des vorzeitigen Vollzugs dieser Sanktion fällt in die Zuständigkeit der Einweisungsbehörde oder der vom Kanton bezeichneten Behörde. Diese stützt sich hierfür auf die ihr ver fügbaren Akten und Informationen.
3 Der Vollzugsplan wird sowohl für den ordentlichen als auch für den vorzeitigen Vollzug der Sanktion von der Anstaltsleitung erstellt. Dabei werden unter anderem die Art des Delikts, das Strafdossier, die Bedürfnisse
der gefangenen Person und diejenigen der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen berücksichtigt. Die Anstaltsleitung integriert zudem die von internen und externen Akteuren (insbesondere medizinische Dienste, Sozial - und sozialpädagogische Dienste, Bildungseinrichtungen und Ämter für Bewährungshilfe) gelieferten Angaben in den Vollzugsplan. Die gefangene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter wird um aktive Mitarbeit angehalten.
4 Dieser Vollzugsplan wird nach Bedarf, je nach den Umständen oder auf Gesuch der gefangenen Person von der Anstalt, der Einweisungsbehörde oder der vom Kanton bezeichneten Behörde aktualisiert. Wird die gefangene Person in eine andere Anstalt überwiesen, so wird der Vollzugsplan der neuen Anstalt zugestellt.
5 Bei Arbeits - und Wohnexternat wird der aktualisierte Vollzugsplan dem Amt für Bewährungshilfe oder dem zuständigen Amt übermittelt; dasselbe gilt auch, wenn die betroffene Person im Fall einer bedingten Entlassung eine begleitende ambulante Massnahme vollziehen muss.
Art. 2 Offene Anstalten oder geschlossene Anstalten mit einer offenen
Abteilung für den Strafvollzug
1 Die Planung des ordentlichen oder vorzeitigen Straf - und Massnahmenvollzugs ist Sache der Einw eisungsbehörde oder der vom Kanton bezeichneten Behörde. Ihr Gegenstand ist der Vollzug des Strafurteils oder des Entscheides über den vorzeitigen Vollzug. Sie stützt sich auf das Urteil sowie auf die Gutachten und Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Dienste, insbesondere der Bewährungshilfe, des Migrationsamtes und der Fachkommissionen (u.a. Kommission zur Abklärung der Gefährlichkeit der verurteilten Person) usw. Sie trägt dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung, des Personals und der Mitgefangen en Rechnung.
2 Die Einweisungsbehörde oder die vom Kanton bezeichnete Behörde entscheidet über: a) die Wahl der Anstalt, in die die gefangene Person bei Antritt der Strafe oder Massnahme eingewiesen oder später überwiesen wird; b) das Datum des Antritts un d die verschiedenen Phasen des ordentlichen oder vorzeitigen Vollzugs der Strafe oder Massnahme (Art. 236 CPP); c) die Fälle, die einer Fachkommission zu unterbreiten sind (Art. 64c Abs.
1 und 75a StGB); d) die vollständige oder teilweise Delegation der Ko mpetenz zur Gewährung von Urlauben und Freigängen;
e) Vollzugsöffnungen, sofern diese nicht in die Zuständigkeit der Anstalt fallen; f) die Einweisung in eine Hochsicherheits -Abteilung bzw. den Unterbruch oder die Beendigung dieses Sonderregimes. Vorbehalt en bleibt der Entscheid des Anstaltsleiters in dringenden Fällen, wobei die Einweisungsbehörde unverzüglich zu informieren ist; diese nimmt innert 10 Tagen Stellung.
3 Sie berücksichtigt dabei: a) die Situation der gefangenen Person, insbesondere: aa) ihr Vorleben (Strafregister usw.); ab) ihren Gesundheitszustand (nötigenfalls mit Zustellung des Gesundheitsdossiers an den Anstaltsarzt); ac) die Situationsberichte, die bei Aufenthalten in anderen Gefängnissen oder Anstalten verfasst wurden; ad) die ausländer - oder asylrechtliche Situation; ae) einen bereits bestehenden Vollzugsplan, der in einer anderen Anstalt begonnen wurde; b) die Notwendigkeit, Sitzungen mit den verschiedenen beteiligten Akteuren abzuhalten.
4 Gegebenenfalls stützt sie sich zudem auf die Stellungnahmen der Kommission nach Artikel 75a und 90 Abs. 4 bis StGB oder diejenige der eidgenössischen Kommission, die die Behandlungsmöglichkeiten der zu einer lebenslänglichen Verwahrung verurteilten Personen zu prüfen hat (Art. 64c Abs. 1 und 387 Abs. 1 bis StGB).
5 Sie sorgt dafür, dass die verschiedenen Informat ionen und Entscheide zwischen der Straf - und Zivilgerichtsbehörde, den beteiligten Anstalten, Diensten und Ämtern, insbesondere den Kommissionen, der Bewährungshilfe, den Sozialdiensten, der Polizei und dem Migrationsamt übermittelt werden. Dies gilt auch für die Vorbereitung der Entscheide über die Planung des ordentlichen oder vorzeitigen Vollzugs (Art. 236 StPO).
Art. 3 Vollzugsplan für den ordentlichen oder vorzeitigen Vollzug von
rechtskräft igen Strafen oder Massnahmen
1 Die Anstaltsleitung erstellt beim Eintritt einer gefangenen Person, deren voraussichtliche Aufenthaltsdauer 6 Monate oder mehr beträgt, einen Vollzugsplan. Für die Halbgefangenschaft und für Aufenthalte von weniger als 6 Mona ten wird ein vereinfachter Vollzugsplan erstellt.
2 Beträgt der Aufenthalt weniger als 6 Monate, so bereitet die Anstalt die Freilassung vor und trägt dabei den Bedürfnissen der betroffenen Person Rechnung (Wohnungs - und Arbeitsplatzsuche, Förderung der so zialen Integration, ev. Gewährung einer therapeutischen Folgebetreuung).
3 In der Regel erstellt die Anstalt diesen Vollzugsplan innert einer Frist von
6 Wochen.
4 In allen Fällen muss die gefangene Person an der Erstellung des Vollzugsplans mitwirken oder mindestens dazu angehalten werden.
5 Der Vollzugsplan wird der Einweisungsbehörde zur Genehmigung unterbreitet.
Art. 4 Inhalt des Vollzugsplans für den Vollzug von rechtskräftigen
Strafen oder Massnahmen bzw. für deren vorzeitigen Vollzug Je nach Aufenthaltsdauer enthält dieser Plan die folgenden Elemente: a) die Eckdaten des Straf - oder Massnahmenvollzu gs; b) die persönlichen Daten der verurteilten Person (Zivilstand, Familie, Gesundheitszustand, Sozialbericht, Sprachkenntnisse, berufliche oder schulische Standortbestimmung, notwendige Betreuung, Bildungsniveau, Beruf, weitere Tätigkeiten, Freizeit, Kult ur, Sport usw.); c) die von der Einweisungsbehörde erstellte Planung und deren Vollzugsziele; d) die Teilnahme an spezifischen Betreuungs - oder pädagogischen Programmen oder an Programmen für Personen mit Suchtproblemen; e) die Einweisung in eine bestimmte Abteilung sowie die Bezeichnung der geeigneten Behandlung; f) die Teilnahme an individuellen oder kollektiven Therapien, die Beschäftigungsmöglichkeiten, die Arbeit, die der gefangenen Person zugewiesen wird (bzw. die einer verwahrten Person angeboten wir d), sowie die Teilnahme an Aus - und Weiterbildungsprogrammen; g) der anstaltsinterne, stufenweise Vollzug; h) die einzelnen Punkte, die der Erstellung der Berichte dienen, sowie deren Validierung; i) die Bedingungen, die die gefangene Person erfüllen muss, um in den Genuss einer Vollzugsöffnung in Form der bedingten Entlassung zu kommen; j) die Modalitäten für die Wiedergutmachung des Schadens (OHG usw.);
k) die persönlichen Beziehungen (Partnerschaft und andere Beziehungen zur Aussenwelt); l) die Verwaltung seines Arbeitsentgelts und seine finanzielle Situation;
m) die angemessene Bezahlung der Gerichtskosten.
Art. 5 Pflichten der gefangenen Person
1 Die gefangene Person muss dazu angehalten werden, an der Umsetzung des Straf - oder Massnahmenvollzugsplans für den ordentlichen oder vorzeitigen Vollzug von rechtskräftigen Strafen oder Massnahmen mitzuwirken.
2 Falls die gefangene Person aufgrund ihrer psychischen oder intellektuellen Fähigk eiten oder aus anderen Gründen nicht fähig erscheint, die Bedeutung des Vollzugsplans zu erfassen, oder falls sie sich bei den Gesprächen zum Vollzugsplan nicht zu äussern vermag, kann die Anstalt bei der Erstellung des Vollzugsplans für den ordentlichen o der den vorzeitigen Vollzug den gesetzlichen Vertreter oder eine andere Person beiziehen.
3 Weigert sich die gefangene Person beharrlich, am Vollzugsplan mitzuwirken, so können ihr Hafterleichterungen oder Vollzugsstufen verweigert oder nicht gemäss der ur sprünglichen Vollzugsplanung gewährt werden.
Art. 6 Aktualisierung des Vollzugsplans für den ordentlichen oder
vorzeitigen Vollzug von rechtskräftigen Strafen oder Massnahmen
1 Dieser formalisierte Vollzugsplan muss in der von der Konkordatskommission verabschiedeten Form von der Anstaltsleitung nachgeführt und nötigenfalls angepasst werden.
2 Vor jeder neuen Vollzugsstufe sowie auf Gesuch der Einweisungsbehörde oder der vom Kanton bezeichneten Behörde oder der gefangenen Person oder ihres gesetzlichen Vertreters muss eine Abklärung durchgeführt werden.
3 Die im Vollzugsplan festgelegten Ziele werden mindestens einmal jährlich mit der gefangenen Person geprüft und diskutiert. Die Einweisungsbehör de oder die vom Kanton bezeichnete Behörde ist bei diesem Gespräch vertreten.
4 Die Anstalt erwähnt insbesondere, ob der Vollzugsplan für den wurde und ob die gefangene Person dabei mitgew irkt hat. Verweigert diese
ihre Mitwirkung, so teilt die Anstalt dies der Einweisungsbehörde oder der vom Kanton bezeichneten Behörde mit.
5 Weigert sich die gefangene Person, an der Erstellung oder Umsetzung ihres Vollzugsplans mitzuwirken, so kann die Be hörde diesen Umstand bei der Beurteilung des Falles berücksichtigen.
6 Wechselt die gefangene Person das Haftregime innerhalb der Anstalt, so muss die Einweisungsbehörde über die internen Änderungen des Vollzugsplans informiert werden. Für die übrigen Ände rungen des Vollzugsplans unterbreitet die Anstalt der Einweisungsbehörde oder der vom Kanton bezeichneten Behörde Vorschläge und übermittelt den Vollzugsplan zusammen mit einem Situationsbericht an die neue Anstalt.
Art. 7 Schlussbestimmungen
1 Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlung Nr. 2 vom 27. Oktober 2006 über die Bedingungen und die Modalitäten des Vollzugsplans für Strafen und Massnahmen im ordentlic hen und im vorzeitigen Vollzug.
2 Die Konferenz lädt die Kantonsregierungen der lateinischen Schweiz ein, ihre Bestimmungen über den Vollzugsplan für den ordentlichen oder den vorzeitigen Straf - und Massnahmenvollzug im gegebenen Zeitpunkt entsprechend anzupassen.
3 Diese Empfehlung tritt am 1. November 2008 in Kraft.
4 Sie wird auf der Internetseite der Konferenz veröffentlicht.
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