Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Ladenschluss (900.200)
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Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Ladenschluss

1) Öffentliche Ruhetage Hohe Feiertage Öffentliche Ruhe
2 An hohen Feiertagen sind ausserdem verboten: a) Schiessübungen sowie Sportveranstaltungen jeder Art; b) öffentliche Veranstaltungen und Umzüge nicht religiöser Art; c) Variétévorstellungen.
4)
Art. 4
1 An öffentlichen Ruhetagen sind erlaubt: a) die durch die täglichen Bedürfnisse bedingten Arbeiten und Ver- richtungen, deren Unterlassung nicht möglich oder nicht zumut- bar ist; b) Hilfeleistungen und Arbeiten bei Naturereignissen, Bränden, Un- fällen und ähnlichen Vorkommnissen; c) landwirtschaftliche Arbeiten, die für die Tierhaltung erforderlich oder von der Witterung abhängig sind; d) unaufschiebbare Wartungs- und Reparaturarbeiten; e) der Betrieb der öffentlichen Dienste.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement
2) kann im Einverständnis mit der zuständigen Gemeindebehörde in besonderen Fällen weiterge- hende Ausnahmen gestatten.

Art. 5 Weitere gesetzliche Bestimmungen über die Sonntagsruhe, insbe-

sondere in der Gesetzgebung über das Gastwirtschaftsgewerbe, die Jagd und die Fischerei, bleiben vorbehalten. II. Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte des Detailhandels

Art. 6 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Verkaufsgeschäf-

te des Detailhandels. Apotheken können zur Aufrechterhaltung des Notfalldienstes ausserhalb der ordentlichen Ladenöffnungszeiten offengehalten werden.
Art. 7
4)
1 Die Verkaufsgeschäfte dürfen an Werktagen im Sommer von 5 Uhr bis 22 Uhr und im Winter von 6 Uhr bis 22 Uhr geöffnet sein.
2 Am Abend vor einem öffentlichen Ruhetag sind die Verkaufsge- schäfte um 18 Uhr zu schliessen. Ausnahmen Vorbehalt weiterer Vorschriften Geltungsbereic h Offenhalten an Werktagen
4)
5)
.
6)
6)
4)
7) weitere
2)
. Die unmittelbare Aufsicht über die Einhaltung der Vor-
8) bestraft. In besonders
1)
. Diese entscheidet endgültig, ob ein schwerer Fall vor- Offenhalten an öffentlichen Ruhetagen Befugnisse der Gemeinden Vollzug Stra f - bestimmungen
Art. 14
1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
3) ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzes- sammlung aufzunehmen.
2 Das Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Laden- schluss (Ruhetagsgesetz) vom 28. Januar 1920 wird aufgehoben. Fussnoten:
1) SHR 822.101, § 13.
2) Fassung gemäss V vom 14. Dezember 1999, in Kraft getreten am 1. Januar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1833).
3) In Kraft getreten am 26. Februar 1978 (Amtsblatt 1978, S. 155).
4) Fassung gemäss G vom 22. März 1999, in Kraft getreten am 1. Juli
1999 (Amtsblatt 1999, S. 909).
5) Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Ar- beitsgesetz) vom 13. März 1964 (SR 822.11) und Verordnung II zum Arbeitsgesetz vom 14. Januar 1966 (SR 822.112).
6) Aufgehoben durch G vom 22. März 1999, in Kraft getreten am 1. Juli
1999 (Amtsblatt 1999, S. 909).
7) SR 822.11.
8) Fassung gemäss G vom 3. Juli 2006, in Kraft getreten am 1. Januar
2007 (Amtsblatt 2006, S. 913, S. 1545). Schluss- bestimmungen
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